TE AsylGH Erkenntnis 2008/08/28 C7 312693-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.08.2008
beobachten
merken
Spruch

C7 312.693-1/2008/14E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde der B.E., geb. 00.00.1973, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2007, Zl. 05 22.799- BAL nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.10.2007 zu Recht erkannt:

 

Der Beschwerde wird stattgegeben und B.E. gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF, Asyl gewährt. Gemäß § 12 AsylG 1997 wird festgestellt, dass B.E. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang

 

1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 23.12.2005 Asyl in Österreich. Sie wurde hiezu am 29.12.2005, 05.01.2006 und 24.05.2007 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

 

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 31.05.2007 wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei für zulässig erklärt und die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen. Dagegen wurde rechtzeitig Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben.

 

3. Am 18.10.2007 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die Beschwerdeführerin, ihr Lebensgefährte und dessen Sohn teilnahmen. Das Bundesasylamt hat keinen Vertreter geschickt.

 

4. Am 03.12.2007 wurde ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, welches am 28.03.2008 bei der damaligen Beschwerdeinstanz einlangte (vgl. OZ 9).

 

5. Gemäß § 45 Abs. 3 AVG wurden die Parteien vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, und es wurde ihnen eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Die Beschwerdeführerin brachte am 16.04.2008 eine Stellungnahme ein (vgl. OZ 11).

 

6. Mit Schreiben vom 04.08.2008 wurden der Beschwerdeführerin Länderberichte zur Lage in der Mongolei mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Am 25.08.2008 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein (vgl. OZ 13).

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Es werden folgende Feststellungen getroffen:

 

1.1. Die Beschwerdeführerin ist mongolische Staatsangehörige. Ihre Identität steht fest.

 

1.2. Die Beschwerdeführerin war in einem Unternehmen beschäftigt und wurde von der Unternehmensleitung beschuldigt, gestohlen zu haben. Deshalb wurde sie als Hauptverdächtigte inhaftiert und nach 45 Tagen frei gelassen. Die Diebe wurden gefasst, das Diebesgut konnte jedoch nicht sichergestellt werden. Die Beschwerdeführerin wurde unter Einflussnahme des Firmendirektors, welcher von ihrer Schuld überzeugt war, ein weiteres Mal von der Polizei für die Dauer von einer Woche in Haft genommen. Die Beschwerdeführerin wurde von mehreren Männern zusammengeschlagen und wurde sie von diesen Männern aufgefordert, das gestohlene Geld herauszugeben. Außerdem wurde versucht, sie mit dem Auto zu überfahren und wurde ihr Haus niedergebrannt.

 

1.3. Zur Lage in der Mongolei wird folgendes festgestellt:

 

Die Mongolei zählt zu den Transformationsländern des ehemaligen Ostblocks. Die Verfassung von 1992 sieht die Gewaltenteilung zwischen Legislative (Großer Staatskhural, Einkammerparlament), Regierung und Rechtsprechung vor.

 

Seit Mai 2005 ist Nambarin Enkhbayar (Mongolische Revolutionäre Volkspartei, MRVP), ehemaliger Ministerpräsident (2000-2004) und Parlamentspräsident, Präsident der Mongolei.

 

An der Spitze der Regierung stand von August 2004 bis Januar 2006 Tsakhia Elbegdorj, Mitglied der Demokratischen Partei, DP. Am 11. Januar 2006 traten 10 Kabinettsmitglieder zurück, so dass in Übereinstimmung mit der Verfassung der Mongolei eine Neuwahl erforderlich wurde. Das neue Kabinett wurde am 27.01.2006 gewählt. Ministerpräsident dieser neuen "Regierung der Nationalen Solidarität" wurde Miyegombo Enkhbold, damals Vorsitzender der MRVP. Die Regierung verfolgt das Ziel, die sozialen Probleme der Mehrheit der Bevölkerung zu lindern, von der nach Schätzungen 50% unterhalb der Armutsgrenze lebt. Die fünf Entwicklungskriterien (Menschenrechte, Beteiligung der Zivilbevölkerung am politischen Prozess, Rechtsstaatlichkeit, marktfreundliche Wirtschaftsordnung und auf die Entwicklung des Landes orientiertes staatliches Handeln) werden von der mongolischen Regierung als Leitziele der Politik anerkannt. Die Regierung tritt für die Verbesserung der Menschenrechte ein, darunter insbesondere der Rechte der Frauen ("Aktionsplan Menschenrechte"). Das Parlament hat im November 2007 Sanj Bayar, neuer Vorsitzender der Regierungspartei MRVP, zum Ministerpräsidenten und damit zum Nachfolger von Miyegombo Enkhbold gewählt.

 

Die Menschenrechtslage in der Mongolei wird im Allgemeinen als gut betrachtet.

 

Laut UNHCR gibt es keine speziell gefährdeten Personengruppen, die in der Mongolei Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wären. Dennoch vermerkt UNHCR, dass bestimmte Personen wie Journalisten, Oppositionspolitiker oder Frauen bei der Ausübung ihrer Menschenrechte "auf Schwierigkeiten stoßen können".

 

Kritisiert werden vor allem Misshandlungen in Polizeigewahrsam und Korruption in der Gerichtsbarkeit. Auch gibt es nach wie vor Bedenken hinsichtlich der Haftbedingungen.

 

Korruption ist ein generelles Problem in der Mongolei, auch in den Reihen der Polizei. Die Regierung und die Behörden bemühen sich jedoch, das Problem in den Griff zu bekommen und haben verschiedenste Maßnahmen im Kampf gegen die Korruption gesetzt. Es wird auch ein nationale Programm gegen Korruption entwickelt.

 

Die Verfassung schützt die Freizügigkeit des Personenverkehrs innerhalb des Landes ebenso wie das Recht auf Auslandsreisen und die Rückkehr sowie Immigration ohne Restriktionen. Dieses Recht wird in der Rechtspraxis respektiert.

 

Die medizinische Grundversorgung in der Mongolei ist gewährleistet, jedoch sind Selbstbehalte zu zahlen.

 

Quellen:

 

UK Home Office, Operational Guidance Note Mongolia, April 2007

 

USDOS, Country Reports on Human Rights Practices, Mongolia, March 2008

 

ÖB Bericht Mongolei, Juli 2007

 

2. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

 

2.1. Die von der Beschwerdeführerin richtiggestellte Identität wurde durch das eingeholte Sachverständigengutachten bestätigt.

 

2.2. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten durch das Sachverständigengutachten nicht widerlegt werden, wurden als glaubwürdig eingestuft und werden der Beurteilung zu Grunde gelegt.

 

Aufgrund der Verhaftungen der Beschwerdeführerin unter Einflussnahme des Firmendirektors auf die Behörden sowie der Drohungen und Übergriffe auf ihre Person können bei einer Rückkehr weitere Verfolgungshandlungen unterschiedlicher Schwere durch den Arbeitgeber der Beschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden. Die Schutzwilligkeit der mongolischen Behörden gegen allfällige Einschüchterungsmaßnahmen und Übergriffe durch mächtige Wirtschaftsunternehmer oder Politiker - eine Verflechtung kann im gegenständlichen Fall nicht ausgeschlossen werden -, kann im konkreten speziellen Fall der Beschwerdeführerin, angesichts bereits erfolgter und auch in Zukunft möglicher Einflussnahme durch die betreffenden Personen, nicht mit hinreichender Sicherheit als gegeben angenommen werden.

 

Hinzu kommt, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin (vgl. GZ. C7 245.562), welcher sich in der Mongolei auch regierungskritisch betätigt hat, unter anderem durch seine journalistische Tätigkeit, im Rahmen derer er auf Skandale in Wirtschaftsunternehmen aufmerksam gemacht hat, in das Blickfeld seiner ehemaligen Arbeitgeber geraten ist und von diesen aufgrund seiner Kenntnisse verfolgt wird. Auch bei diesen Personen handelt es sich um mächtige Wirtschaftsunternehmer, welche auch in der Politik über Einfluss verfügen. Aufgrund der Verflechtung der Unternehmer in der Mongolei und ihrer Verbindungen in die Politik kann im Fall der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit ihrer individuellen Bedrohungssituation eine Potentierung ihrer Gefährdung wegen ihres Lebensgefährten nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.

 

2.3. Die Feststellungen zur Lage in der Mongolei ergeben sich aus einer Gesamtschau der zitierten angeführten aktuellen Quellen, denen von den Verfahrensparteien nicht entgegengetreten wurde.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Anzuwenden war das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2004 (im Folgenden: "AsylG 1997"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), anzuwenden.

 

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005 idF Art. 2 BG BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Da im vorliegenden Verfahren bereits vor dem 1. Juli 2008 eine mündliche Verhandlung vor der nunmehr zuständigen Richterin stattgefunden hat, ist von einer Einzelrichterzuständigkeit auszugehen.

 

3.2. Gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I 101/2003 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Flüchtling i.S.d. AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

 

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

 

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

 

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

 

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

 

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

 

Somit ergibt sich aus der Aktenlage das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus politischen Gründen (Handeln der Polizei aufgrund der hier gegebenen Verquickung politischer und ökonomischer Strukturen letztlich politisch motiviert) und aus Gründen der Zugehörigkeit der sozialen Gruppe der Familie, dies unter Berücksichtigung aller zu II.2. getroffenen Ausführungen. Die hinreichende Schwere der Verfolgungshandlungen im konkreten Fall ist durch die vergangenen Übergriffe indiziert; zur mangelnden Schutzwilligkeit der Behörden (aufgrund des Einflusses der früheren Arbeitgeber der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten in Wirtschaft und Politik) wird auf die Erwägungen unter II.2.2. verwiesen.

 

Im Übrigen wäre der Beschwerdeführerin auch im Rahmen des Familienverfahrens Asyl zu gewähren gewesen.

 

Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass sich aus dem Akt keine Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit des § 13 AsylG 1997 ergeben.

 

Somit befindet sich zusammengefasst die Beschwerdeführerin aus wohlbegründeter Furcht, asylrelevant verfolgt zu werden, außerhalb der Mongolei und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in dieses Land zurückzukehren. Da auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vorliegt, war Asyl zu gewähren.

 

Gemäß § 12 AsylG 1997 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Familienverfahren, Schutzunwilligkeit, Sicherheitslage, Zurechenbarkeit
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten