A4 301.601-3/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des A.T., geb. 00.00.1975, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2008, FZ. 08 00.583-BAG, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.11. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, reiste am 10.05.2005 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Asylgewährung. Zu seinem Fluchtweg und den Fluchtgründen wurde er im Beisein eines geeigneten Dolmetschers am 12.05.2005 sowie am 24.01.2006 niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer hiebei vor, dass Terroristen der GIA gewollt hätten, dass er sich ihnen anschließe und ihnen Geld gäbe. Die Polizei hätte und wolle ihn nicht schützen, da sie selbst Angst vor den Terroristen habe. Er selbst habe in der Landwirtschaft gearbeitet, seine Eltern und sechs Geschwister würden problemlos in Algerien leben. Die Terroristen hätten Tiere von der Landwirtschaft weggenommen und auch Freunde umgebracht. Er habe ihnen Geld gegeben und würde ihn nunmehr auch die Regierung verfolgen. Eine besondere Beziehung zu Österreich habe er nicht.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2006, FZ. 05 06.714-BAG, wurde der Antrag abgewiesen und unter einem festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig ist. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen.
3. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat.
4. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.07.2006, Zl. 301.604-C1/E1-XV/53/06, wurde die Berufung vom 11.05.2006 gemäß § 7 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 FPG 2005, wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig ist. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen.
5. Gegen die genannte Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Das Höchstgericht lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 14.12.2006, Zl. 2006/01/0608-11, ab.
II.1. Der Beschwerdeführer stellte am 15.01.2008 einen (neuerlichen) Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen vor, politische Probleme zu haben. Er habe die Polizei bei der Suche nach Islamisten in den Bergen anfangs unterstützt, da er sich dort gut auskenne. Er habe dann aber gesehen, dass die Polizisten schlechte Menschen wären und habe in der Folge die Islamisten finanziell unterstützt. Die Polizei habe erfahren, dass er Informationen der Islamisten mitgeteilt hätte. Seitdem würde er von der Polizei gesucht.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 22.01.2008 vor dem Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Er brachte im Wesentlichen vor, dass die am 15.01.2008 bei der Erstbefragung getätigten Angaben der Wahrheit entsprächen. Die Aussagen wären richtig nur habe er nichts hinzuzufügen. Er habe von 2002 bis 2003 mit der Polizei zusammengearbeitet um gegen die Islamisten vorzugehen. Er sei in der Folge geflohen, da er nicht mehr mit der Polizei habe zusammenarbeiten wollen und habe sich den Leuten der GIA zugewandt. Diesen habe er ständig Geld gegeben. Weiters hätten die Terroristen Informationen über die Polizei bekommen, da diese wüssten, dass er mit der Polizei zusammengearbeitet habe. Neue Fluchtgründe könne er nicht angeben, es wären dieselben Fluchtgründe, die ihn schon beim ersten Asylantrag am 10.05.2005 betroffen hätten.
Der Beschwerdeführer wurde am 28.01.2008 neuerlich niederschriftlich einvernommen. Er brachte vor, dass er erfahren hätte, dass Freunde von ihm getötet worden wären. Das Problem bestünde noch immer und wäre sein Vater gegenwärtig im Gefängnis, da er den Islamisten geholfen hätte. Die Familie wäre auseinander gegangen und hätte er nunmehr keine Unterkunft, wo er leben könnte. Wenn er nach Algerien käme, würde er umgebracht werden.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2008, GZ. 08 00.583-EST Ost, wurde der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen.
3. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 03.04.2008 Berufung, die mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.04.2008, Zl. 301.601-2/4E-XVII/55/08, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben wurde. Der bekämpfte Bescheid wurde behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
4. Der Beschwerdeführer wurde am 09.06.2008 neuerlich niederschriftlich einvernommen. Hiebei brachte er vor, einen Nachbarn und einen Freund in seinem Heimatland telefonisch kontaktiert zu haben. Diese Leute hätten ihm mitgeteilt, dass immer noch dieselben Probleme wie damals bestünden. Gegenwärtig sei sein Vater im Gefängnis weil er Islamisten geholfen hätte; er sei schon länger als ein Jahr in einem Gefängnis in Algier. Weil er der Polizei und den Terroristen geholfen hätte, sei er nun von zwei Leuten bedroht. Auf die Frage, ob es stimme, dass dieselben Fluchtgründe wie beim ersten Antrag Geltung hätten, antwortete er mit "ja" (siehe erstinstanzlichen Akt, AS 221, letzter Absatz und 223, erster Absatz).
5. Der Beschwerdeführer wurde am 29.07.2008 neuerlich niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und wurde ihm vorgehalten, dass er im ersten Asylverfahren völlig andere Angaben gemacht hätte. Es sei keine Rede von einem verhafteten Vater gewesen und habe er von einer Zusammenarbeit mit der Polizei oder den Islamisten nichts vorgebracht. Hiezu gab er an, im Jahre 2005 nicht daran gedacht zu haben, das vorzubringen.
6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2008, FZ. 08 00.583-BAG, wurde der am 15.01.2008 gestellte Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen (Spruchteil II.).
7. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde an den Asylgerichtshof.
III. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Der Asylgerichtshof geht ebenso wie im rechtskräftigen, den ersten Asylantrag abweisende Bescheid der Erstinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Algerien ist. Seine Identität kann nicht festgestellt werden. Er war von den im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren getroffenen Feststellungen zum Herkunftsland des nunmehrigen Beschwerdeführers auszugehen, zumal im nunmehrigen Verfahren keine Beweismittel vorgelegt wurden, die anders lautende Feststellungen nahe legen würden. Dies betrifft auch den Namen sowie das Alter des Beschwerdeführers. Im nunmehrigen Verfahren hat der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente sowie Beweismittel für sein Vorbringen vorgelegt. Auch hat sich die persönliche und menschenrechtliche Lage in Algerien nicht wesentlich verändert.
Bezüglich seines Vorbringens wird ausgeführt, dass sich dieses auf Ereignisse vor seiner Einreise in das Bundesgebiet bezieht und vom Bundesasylamt als unglaubwürdig gewertet worden ist. Es ergibt sich auch nicht aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Dokumentationsmaterial, dass sich die Lage in Algerien seit Rechtskraft der dem erstinstanzlichen Asylbescheid abschließenden Verfahren in relevanter Weise verändert hätte, dass etwa ein Bürgerkrieg ausgebrochen wäre oder dergleichen. Deshalb waren dazu keine neuen, geänderten Feststellungen zu treffen.
2. In rechtlicher Hinsicht hat der Asylgerichtshof erwogen:
A. Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung der erkennenden Behörde nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).
Bei der Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig ausgesprochenen Zurückweisung eines Antrages internationalen Schutzes hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642 A, VwGH 28.11.1968, 571/68, 23.5.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. aber VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind (abgesehen von hier nicht relevanten Fällen) Anbringen von Beteiligten, die die Änderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Begehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 26.9.1994, 93/10/0054). Verschiedene "Sachen" iSd § 68 Abs. 1 AVG würden vorliegen, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage (vgl. insoweit aber § 44 Abs. 5 AsylG) oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebenden erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (auch abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 2 E. 80 zu § 68 AVG sowie das Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 10.6.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen.
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z. B. VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097).
Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).
Dem geänderten Sachverhalt muss Entscheidungsrelevanz zukommen (VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16. 12. 1992, 92/12/0127; 23. 11. 1993, 91/04/0205; 26. 4. 1994, 93/08/0212; 30. 1. 1995, 94/10/0162; siehe auch VwGH 15.5.1985, 84/09/0004; 19. 3. 1986, 84/09/0148; 28. 6. 1994, 94/08/0021). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.2.1991, 90/09/0162; 10.6.1991, 89/10/0078; 4.8.1992, 88/12/0169; 18.3.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 5.5.1960, 1202/58; 3.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH v. 24.2.2000, Zl. 99/20/0173-6).
Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen (VwGH v 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt keine individuellen, konkret seine Person betreffenden neuen, asylrelevanten Fluchtgründe geltend gemacht, sondern sich im Wesentlichen auf jene Probleme bezogen, die er bereits im ersten Asylverfahren angegeben hat. Der Beschwerdeführer stützt seinen nunmehrigen zweiten Asylantrag auf Ereignisse, die bereits vor seiner Ausreise aus Algerien vorgefallen sein sollen. Das Vorbringen im nunmehrigen Verfahren auf Gewährung von Asyl deckt sich mit dem Vorbringen, das bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren als nicht glaubwürdig qualifiziert wurde. Der neuerliche Asylantrag dient solcherart lediglich der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung und wurde vom Bundesasylamt zu Recht wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.
Schließlich ist noch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im Zuge des nunmehrigen Verfahrens keine neu entstandenen Beweismittel vorgelegt hat, die zu einem abweichenden Verfahrensergebnis führen könnten.
Die auf § 68 Abs. 1 AVG gestützte Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz erweist sich sohin als rechtmäßig. Der Berufung war nicht Folge zu geben.
B. Auch der Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist im Ergebnis zutreffend. Dies aus folgenden Erwägungen:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verwinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Asylgesetztes 2005 ist zu entnehmen, dass dies auch dann gelten soll, wenn diese Zurückweisung des Antrages - wie im vorliegenden Fall - wegen entschiedener Sache, sohin gemäß § 68 Abs. 1 AVG erfolgt (siehe die Erläuterungen zu § 37 Asylgesetz 2005, 952 Blg. Nr. 22.GP, 55).
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 lediglich dann unzulässig, wenn erstens dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder zweitens diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das durch Artikel 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar, zumal der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt erklärte, keine in Österreich aufhältigen Familienangehörigen zu haben und auch keine Lebensgemeinschaft zu führen. Es liegt somit kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vor. Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben dar.
Eine besondere schützenswerte Integration des Beschwerdeführers in Österreich konnte ebenfalls nicht festgestellt werden, sodass nicht von einem schützenswerten Privatleben in Österreich im Sinne von
Artikel 8 Abs. 1 EMRK auszugehen ist.
Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin in beiden Spruchpunkten als rechtmäßig, weshalb der Beschwerde nicht Folge zu geben war. Der Beschwerde war keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil die in § 37 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 Abstand genommen werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.