TE AsylGH Erkenntnis 2008/08/28 D3 252045-0/2008

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Veröffentlicht am 28.08.2008
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Spruch

D3 252045-0/2008/13E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski als Einzelrichter über die Beschwerde der A.S., geb. 00.00.1974, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.7.2004, FZ. 03 27.124-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung 9.6.2008 zu Recht erkannt:

 

Der Beschwerde wird stattgegeben und A.S. gemäß § 7 AsylG 1997 i. d.F. BGBl. 101/2003 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

 

Gemäß § 12 leg. cit. wird festgestellt, dass A.S. damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Die Beschwerdefüherin, eine armenische Staatsangehörige, gelangte am 07.09.2008 gemeinsam mit ihrem Gatten und den gemeinsamen Kindern nach Österreich und stellte am nächsten Tag einen Asylantrag.

 

Das Verfahren wurde am 29.9.2003 mangels Bekanntsein einer Abgabestelle gemäß § 30 AsylG eingestellt, nach der Rückübernahme der Antragstellerin und ihrer Familie aus Deutschland auf Grund der Dublin-II-VO am 10.12.2003 jedoch wieder fortgesetzt.

 

Am 18.05.2004 wurde die Antragstellerin durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, unter Beziehung eines Dolmetschers der kurdischen Sprache, wie folgt befragt:

 

Angaben zum Fluchtweg:

 

F: Wann haben Sie mit Ihrer Familie Armenien verlassen?

 

A: Ende August 2003.

 

F: Hatten Sie Identitätsdokumente bei sich, als Sie Armenien verlassen haben?

 

A: Ja, ich hatte Dokumente bei mir. Der Schlepper hat uns diese weggenommen.

 

F: Aus welchem Grund haben Sie in Deutschland eine andere Identität vorgegeben?

 

A: In Deutschland gibt es viele Yeziden. Ich dachte, wenn ich sage, dass ich aus der Türkei komme, haben wir in Deutschland ruhe. Ich habe daher eine falsche Identität und Herkunft meinem Mann zuliebe vorgetäuscht.

 

Angaben zum Fluchtgrund:

 

F: Aus welchen Gründen haben Sie Ihr Heimatland verlassen?

 

A: (freie Erzählung) Ich wurde wegen meiner Religion nicht akzeptiert, weshalb ich das Land verlassen musste. (Ende der freien Erzählung)

 

F: Gab es einen Vorfall bzw. ein Ereignis, dass Sie veranlasst hat, Armenien zu verlassen?

 

A: Als bekannt wurde, dass ich die Tochter eines Aseri (mein Vater war Aserbaidschaner) bin, hat die Schwiegermutter meinen Mann aufgefordert, dass er mich verlässt. Der Bruder meiner Mutter (mein Onkel) hat mich dann an den Haaren gepackt und aus dem Haus geworfen. Er sagte, er habe nicht gewusst, dass er seit Jahren eine Aseri-Tochter erzogen habe. Dieser Onkel von mir ist ein oberster Polizeibeamter. Er sagte, dass er mich in dieser Gegend nicht leben lassen wird.

 

F: Wann ereignete sich dieser Vorfall?

 

A: Das war im Jänner 2003.

 

F: Was dies der Verfall, der Sie veranlasst hat, Armenien zu verlassen?

 

A: Diese Vorfälle mit dem Onkel haben sich wiederholt. Meine Oma hat mich jedes Mal in Schutz genommen. Beim letzten Vorfall ist die Oma vor lauter Aufregung verstorben. Sie hatte einen Herzinfarkt. Dann habe ich bei einem Nachbarn Unterschlupf gefunden. Wenn mich mein Onkel gefunden hätte, hätte er mich umgebracht.

 

F: Wann ereignete sich der letzte Vorfall mit Ihrem Onkel?

 

A: Das war gegen Ende Jänner 2003.

 

F: Gab es in der Folge weitere Vorfälle?

 

A: Die Nachbarn haben mich im Keller versteckt, sodass auch mein Mann nicht wusste, wo ich versteckt bin. Die Nachbarn gingen zu meinem Mann und sagten zu ihm, dass wir weit weg gehen sollten, um Ruhe zu haben. Mein Mann hat dann 120 km weit weg etwas gefunden. Er hat auch eine Arbeit auf einem Bauernhof gefunden. Von März bis August 2003 haben wir bei dieser Familie am Bauernhof normal gelebt.

 

Irgendwann im August kam ein Wanderverkäufer mit einem Auto. Ich bin auch zu diesem Auto im Dorf gegangen, um Sachen zu kaufen. Dort sah mich dieser Verkäufer, ein ehemaliger Nachbar, der Armenier ist. Er fragte mich, was ich da mache. Ich sagte, dass wir jetzt hier leben. Er sagte, dass mich mein Onkel sucht.

 

Offensichtlich hat mich dieser Nachbar beim Onkel verraten, weil folgend der Onkel zu uns ins Dorf gekommen ist. Der Onkel sprach mich an. Ich habe dann meinen Onkel zu mir nach Hause eingeladen. Dort hat mein Onkel angefangen, mich zu schlagen.

 

Mein Mann hatte eine Pistole unter seinem Kopfpolster. Der Onkel hat sich so geschlagen, dass ich die Pistole genommen habe. Ich sagte zum Onkel, er solle nicht näher kommen, sonst schieße ich. Der Onkel sagte, dass ich die Pistole nicht bedienen kann, ich soll ihm die Pistole geben.

 

Als der Onkel näher gekommen ist, habe ich abgedrückt. Der Onkel ist umgefallen. Ich nahm die Kinder und ging zum Mann auf das Feld, wo er die Tiere hütete und habe ihm alles erzählt. Ich ging nicht ins Haus zurück. Mein Mann ging ins Haus zurück und hat alle Dokumente und Wertgegenstände genommen. Am gleichen Tag sind wir nach Erewan und von dort nach Moskau geflogen. Dort blieben wir 1 Woche. 3 Tage später waren wir schon in Österreich.

 

Vermerk: Die Antragstellerin schildert den Sachverhalt ohne Emotionen bzw. ohne sichtbare Gemütsbewegung.

 

F: Wie schwer war der Onkel verletzt?

 

A: Wie er gefallen ist, hat er am Kopf geblutet. Ich hatte Angst, sodass ich nicht nachsehen konnte. Mein Mann sagte, dass er sich nicht mehr bewegte. Es könnte daher auch sein, dass der Onkel verstorben ist, ich weiß das aber nicht.

 

F: Wurden Sie bei dieser Auseinandersetzung verletzt?

 

A: Ich hatte blaue Flecke am Körper.

 

F: Hatten Sie auch eine blutende Wunde?

 

A: Ja, überall hatte ich Wunden. Der Onkel sagte, dass ich und meine Mutter ihn entehrt haben.

 

F: Welche Funktion und welche Stellung in der Hierarchie hatte der Onkel?

 

A: Er war der Oberste der Polizei.

 

F: Hatte der Onkel als Oberster bei der Polizei einen Titel oder Verwendungsbezeichnung?

 

A: Ich weiß es nicht.

 

F: An welchem Ort hat der Onkel bei der Polizei seinen Dienst versehen?

 

A: In M..

 

F: Wie hieß der Ort, in dem Sie von März bis August gelebt haben?

 

A: L..

 

F: Haben Sie - außer dem bisher vorgebrachten Sachverhalt - weitere Gründe Ihrer Flucht vorzubringen?

 

A: Nein.

 

F: Sind Sie in Ihrem Heimatland vorbestraft?

 

A: Nein.

 

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals festgenommen oder verhaftet?

 

A: Nein.

 

F: Haben Sie in Ihrem Heimatland - außer den hier erwähnte Vorfall - strafbare Handlungen begangen?

 

A: Nein.

 

F: Sind oder waren Sie jemals Mitglied einer politischen Partei?

 

A: Nein.

 

F: Waren Sie - außerhalb einer politischen Partei - in Ihrem Heimatland jemals politisch aktiv tätig?

 

A: Nein.

 

F: Hatten Sie in Ihrem Heimatland jemals Probleme mit der Polizei, einem Gericht oder einer anderen staatlichen Behörde?

 

A: Nein .

 

F: Was konkret befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland?

 

A: Armenien akzeptiert mich nicht. Die Religion akzeptiert mich nicht. Die würden mich dort umbringen.

 

F: Wer würde Sie in Armenien umbringen?

 

A: Es gibt viele, die Probleme mit mir haben. Ich habe einen Vater, der Aserbaidschaner ist. Jetzt gibt es wieder eine Auseinandersetzung zwischen Armenien und Aserbaidschan. Ich glaube es kommt wieder zum Krieg.

 

F: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr?

 

A: Wegen meinem Onkel sicher.

 

F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?

 

A: Ich bitten darum, dass wir irgendwo sesshaft werden können. Ich habe 4 Kinder. Man soll mir und meinen Kinder ein friedliches zu Hause lassen.

 

F: Haben Sie alles verstanden bzw. konnten Sie der Vernehmung ohne Probleme folgen?

 

A: Ja, Ich habe alles verstanden und konnte der Vernehmung ohne Probleme folgen.

 

F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstehen können?

 

A: Ja, ich konnte den Dolmetscher sehr gut verstehen und habe alles verstanden.

 

F: Wollen Sie abschließend noch etwas sagen?

 

A: Nein, ich habe zur Sache nichts mehr zu sagen. Ich habe bereits für meine 3 Kinder Asylantrag gestellt. Ich möchte daher auch für mein in Österreich geborenes Kind einen Asylantrag stellen. Die Kinder haben keine eigenen Fluchtgründe, sie waren in Armenien keiner Verfolgung ausgesetzt. Die Kinder haben uns Eltern begleitet.

 

V: Ihr Mann hat gesagt, Sie hätten in Armenien mit dem Onkel deshalb Probleme gehabt, weil Sie türkischer Abstammung seien. Sie gaben hier an, Sie hätten die Probleme mit dem Onkel gehabt, weil Ihr Vater Aseri sei. Was sagen Sie dazu?

 

A: Mein Vater war Aserbaidschaner. Ich habe meinen Vater aber nie gesehen.

 

V: Ihr Mann hat gesagt, dass der Onkel Sie mit einem Messer umbringen hätte wollen. Sie hätten dabei eine Beule am Kopf erlitten. Sie haben hier nichts von einem Messer erwähnt. Sie haben auch gesagt, dass Sie am ganzen Körper verletzt gewesen wären und geblutet hätten. Was sagen Sie dazu?

 

A: Mein Onkel wollte mich nicht mit einem Messer umbringen. Er hatte einen Spieß in der Hand, als er mich umbringen wollte. Er wollte mit allem, was ihm in die Hände gefallen ist, auf mich losgehen.

 

V: Ihr Mann hat gesagt, dass Ihr Onkel tot war, als er ihn aufgefunden hat. Sie sagen hier, Sie

 

wüssten nicht, ob er an der Verletzung verstorben sei. Was sagen Sie dazu?

 

A: Er war nicht bei Bewusstsein. Wir wissen es beide nicht, ob er tot war.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.07.2004, Zl 03 27.124-BAI, wurde unter Spruchteil I. der Asylantrag vom 08.09.2003 gemäß § 7 AsylG abgewiesen und unter Spruchteil II. die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Asylwerberin nach Armenien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ausgesprochen und unter Spruchteil III. die Asylwerberin aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

 

In der Begründung des Bescheides wurde die oben bereits vollständig wiedergegebene Einvernahme dargestellt und anschließend Feststellungen zur Situation in Armenien getroffen und auch die Quellen hiefür angeführt.

 

Beweiswürdigend wurde in der Folge zunächst angemerkt, dass der Antragstellerin, zumal sie keine Beweismittel für ihre Identität vorgelegt habe und vor den deutschen und österreichischen Behörden unterschiedliche Angaben gemacht habe, hinsichtlich ihrer Identität keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden könne. Zu den Aussagen der Asylswerberin wurde ausgeführt, dass es Widersprüche zur Aussage ihres Gatten gegeben habe. Die Antragsstellerin habe angegeben, dass sie durch den Streit mit ihrem Onkel blaue Flecken und blutende Wunden erhalten habe. Ihr Gatte habe angegeben, dass sie am Kopf verletzt worden sei. Die Antragstellerin habe ausgeführt, dass ihr Onkel einen Spieß in der Hand gehabt hätte, während ihr Gatte von einem Messer sprach. Zu widersprechenden Aussagen sei es auch hinsichtlich der Frage, ob der Onkel verstorben sei, gekommen. Letztlich sei zu bemerken, dass die Antragstellerin die Tötung des Onkels, die einen zentralen Aspekt ihrer Fluchtgeschichte bilde, sehr vage und allgemein geschildert habe. Hinsichtlich dessen Position bei der Polizei habe sie lediglich angegeben, dass er der "Oberste bei der Polizei in M." sei. Auf Grund dieser Widersprüche zwischen ihren Aussagen und den Angaben ihres Gatten hinsichtlich des Kernbereichs des Fluchtvorbringens sei daher nicht von einem tatsächlich erlebten Sachverhalt auszugehen, auch wenn die Rahmengeschichte einheitlich geschildert worden sei. Die emotionslose Schilderung dieser Vorgänge würde auch gegen die Lebenserfahrung und damit die Glaubwürdigkeit der Antragstellerin sprechen.

 

Rechtlich begründend wurde zu Spruchteil I. insbesondere dargelegt, dass der vorgebrachte Sachverhalt in seiner Gesamtheit als nicht glaubhaft zu beurteilen gewesen sei. Selbst wenn man von der Glaubwürdigkeit der Angaben ausgehen wolle, wäre der Antragstellerin, die ihren Onkel getötet habe, was ein schweres Verbrechen darstelle, gemäß § 13 AsylG kein Asyl zu gewähren.

 

Zu Spruchteil II. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei und dass das gesamte Vorbringen der Antragstellerin nichts enthalte, was einen Hinweis auf eine Verfolgung oder Verfolgungsgefahr im Sinne des § 57 Fremdengesetz bieten würde. Die Behörde sei daher zur Ansicht gelangt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass die Antragstellerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe in Armenien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen gewesen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragstellerin zulässig sei.

 

Zu Spruchteil III. wurde ebenfalls zunächst die bezughabende Rechtslage und Judikatur dargestellt und dann festgehalten, dass kein sonstiger Aufenthaltstitel vorliege, sodass die Ausweisung rechtmäßig sei. Zwar sei die Antragstellerin gemeinsam mit ihrer Familie illegal nach Österreich eingereist und habe einen Asylantrag eingebracht, doch seien alle Angehörigen Asylwerber und somit nur zu einem vorübergehenden Aufenthalt berechtigt. Da somit kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege, stelle die Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8 EMRK dar.

 

Gegen diesen Bescheid erhob die Asylwerberin eine Berufung (nunmehr als Beschwerde zu behandlen). Darin führte sie aus, dass der Bescheid in seinem gesamten Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft werde. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe verweise sie auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Mangels eines geeigneten Dolmetschers wurde eine ausführlichere Begründung innerhalb von sechs Wochen nachgereicht werden.

 

Da der Berufungsschriftsatz durch die Antragsstellerin nicht unterschrieben war, forderte der Unabhängige Bundesasylsenat die Beschwerdeführerin auf diesen Mangel innerhalb von zwei Wochen zu beheben, was die Beschwerdeführerin auch tat.

 

Mit Schreiben vom 01.09.2004 wurde die Beschwerde, wie angekündigt, ergänzt. Zunächst stellte die Antragstellerin ihr bisheriges Vorbringen zusammenfassend dar und führte dann aus, dass ihr das Bundesasylamt zu Unrecht die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe. Zwar sei es sachgerecht auf den Gesamteindruck, den ein Asylwerber hinterlasse abzustellen, doch dürfen dabei nicht aus Widersprüchen, Unklarheiten oder falschen Angaben in Nebenpunkten, die keinen unmittelbaren Bezug zu dem Fluchtvorbringen haben würden, automatisch auf die Unglaubwürdigkeit geschlossen werden. Sie seien vielmehr nur insoweit relevant, als das sie die Glaubwürdigkeit im hauptsächlichen Fluchtvorbringen verdrängen könnten. Im Rahmen der Einvernahme sei es zu Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Gatten der Beschwerdeführerin und dem Dolmetscher gekommen, aus welchen die vom Bundesasylamt angenommen Widersprüche resultiert seien. Die Ansicht des Bundesasylamtes es liege ein Asylauschlußgrund vor sei nicht nachvollziehbar, zumal diese Bestimmung restriktiv auszulegen sei. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen eine Interessensabwägung vorzunehmen und habe auch die persönliche Verantwortlichkeit der Antragstellerin nicht beachtet. Diesfalls hätte die Behörde nämlich zu dem Ergebnis kommen müssen, dass sie in Notwehr gehandelt habe. Im Fall einer Rückkehr befürchte sie Anfeindungen auf Grund ihrer ethnischen Abstammung und eine Bedrohung für ihr Leib und Leben auf Grund des Vorfalles mit ihrem Onkel. Sodann wurden auch Vorbringen zum Refoulement und zur Ausweisung erstattet und nochmals weitere Ermittlungen zur Situation in Armenien beantragt.

 

Mit Schreiben vom 10.04.2008 gab RA Mag. László Szabó bekannt, dass er nunmehr die Beschwerdeführerin und ihre Familie vertrete. Des Weiteren legte er eine die Antragstellerin betreffende Arbeitsbestätigung, eine Bestätigung der Flüchtlingskoordination vom 00.01.2007 über die erfolgreiche Teilnahme am Alpabethkurs sowie eine Bestätigung der Flüchtlingskoordination vom 00.05.2007 über die erfolgreiche Teilnahme am Deutschkurs vor. Auch hinsichtlich des Gatten der Beschwerdeführerin wurden Urkunden, die dessen Integration belegen, vorgelegt. Sodann wurde unter Hinweis auf die volle Integration der Antragssteller beantragt der Beschwerde stattzugeben, zumindest jedoch bei der Ausweisung auf die Integrationsverfestigung Bedacht zu nehmen.

 

Mit weiterem Schriftsatz vom 04.06.2008 wurden weitere Schreiben, die die Integration der Familie belegen - Schulbesuchsbestätigungen der Kinder, sowie Schreiben des jeweiligen Klassenvorstandes, Referenzschreiben von Bekannten der Familie, eine Arbeitsbestätigung des Gatten der Beschwerdeführerin, sowie ein Schreiben hinsichtlich des Sohnes D. - vorgelegt.

 

Daraufhin beraumte der Unabhängige Bundesasylsenat eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 09.06.2008 an und bestellte entsprechend dem Antrag des Vertreters der Beschwerdeführerin einen Dolmetscher für die jesidische Sprache. Das Bundesasylamt ließ sich für seine Nichtteilnahme an der Verhandlung entschuldigen. Ein Vertreter der Beschwerdeführer erschien nicht.

 

Die Beschwerdeführerin führte über Befragen durch den Verhandlungsleiter Folgendes aus:

 

VL: Warum haben Sie in Deutschland einen falschen Namen und eine falsche Staatsangehörigkeit angegeben?

 

BW: Dort waren viele Jesiden und Armenier, zum eigenen Schutz haben wir einen falschen Namen und eine falsche Staatsangehörigkeit angegeben, damit wir nicht erkannt werden.

 

VL: Welcher Volksgruppe und Religion gehören Sie an?

 

BW: Meine Mutter ist Jesidin, mein Vater ist Aserbaidschaner. Ich bin bei meiner Großmutter aufgewachsen und ich weiß nicht, welcher Religion ich angehöre. Ich bin aber unter Jesiden aufgewachsen. Ich wurde von den Jesiden nicht akzeptiert, weil ich Tochter eines moslemischen Aserbaidschaners bin.

 

VL: Haben Sie die jesidische Religion selbst ausgeübt?

 

BW: Die Jesiden lassen nicht zu, dass ich diese Religion ausübe, obwohl ich unter Jesiden aufgewachsen bin, weil ich eben einen nicht-jesidischen Vater habe.

 

VL: Gibt es irgendwelche Beweise dafür, dass Ihr Vater Aserbaidschaner ist und Ihre Mutter Jesidin?

 

BW: Wir haben gar keine Dokumente. Meine Großmutter hat mir erzählt, dass mein Vater Aserbaidschaner ist, als ich schon erwachsen war.

 

VL: Haben Sie Ihren Vater persönlich gekannt?

 

BW: Nein, ich habe ihn nie persönlich gesehen. Als ich erfahren habe, dass ich Tochter eines Aserbaidschaners bin, war das für mich eine Katastrophe.

 

VL: Waren Ihre Eltern verheiratet?

 

BW: Nein, es wurde nicht akzeptiert, dass sie heiraten.

 

VL: Wissen Sie, wo Ihr Vater nach Ende der Beziehung zu Ihrer Mutter dann hingegangen ist?

 

BW: Meine Großmutter hat mir erzählt, dass mein Vater, als er erfahren hat, dass meine Mutter mit mir schwanger ist, die Flucht ergreifen musste, weil es sonst für ihn gefährlich geworden wäre.

 

VL: Wissen Sie, wie Ihr Vater heißt?

 

BW: A.O., soviel ich weiß.

 

VL: Hat Ihre Mutter dann in der Folge einen anderen Mann geheiratet?

 

BW: Ja, sie haben deswegen geheiratet, damit niemand erfährt, dass sie schwanger ist. Sie war in Lebensgefahr.

 

VL: Lebt Ihre Mutter noch?

 

BW: Nein.

 

VL: Wann ist sie gestorben?

 

BW: Bei meiner Geburt. Ich bin dann bei meiner Großmutter aufgewachsen. Der Mann, der meine Mutter geheiratet hat, hat dann nach dem Tod meiner Mutter nochmals geheiratet.

 

VL: An welche religiösen Feste oder Bräuche können Sie sich bei Ihrer Großmutter erinnern?

 

BW: Ich kann mich an die Hochzeiten erinnern, an die Begräbnisfeierlichkeiten, auch an die Neujahrsfeierlichkeiten Nawroz, an das Aid-Fest, das 1. Aid-Fest findet in der Zeit von 17. bis 21.12. statt, vor diesem Fest wird 3 Tage gefastet. Es wird Essen für die Toten bereitgestellt und auch an andere Leute verteilt. Das 2. Aid-Fest findet am 18.2. statt, auch davor wird 3 Tage gefastet. Dieses Fest heißt Aide Chedernavi. Dann gibt es 3 Tage, um das Glück zu finden. Ich weiß auch, dass es bei den Jesiden verschiedene geistliche Schichten gibt, innerhalb derer geheiratet werden darf.

 

VL: Wo sind Sie geboren?

 

BW: In der Stadt M., in Armenien.

 

VL: Lebten Ihre Vorfahren schon lange in Armenien?

 

BW: Wir haben in einem Dorf gewohnt, wo Armenier, Aserbaidschaner und Jesiden lebten, jetzt sind nur noch Armenier dort und ein paar Jesiden. Die Vorfahren sind aus der Türkei nach Armenien eingewandert, über meinen Vater weiß ich es nicht.

 

VL: Wo haben Sie im Laufe Ihres Lebens gelebt?

 

BW: Ich habe immer in M. gelebt, zuerst bei meiner Großmutter, dann mit meinem Mann zusammen.

 

VL: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?

 

BW: Keine.

 

VL: Sind Sie Analphabetin?

 

BW: Nein, ich habe mir selbst ein bisschen Lesen und Schreiben beigebracht.

 

VL: Wann haben Sie geheiratet?

 

BW: 1989. Ich war damals 15 Jahre alt. Bei den Jesiden ist es üblich, dass die Mädchen sehr früh heiraten.

 

VL: Waren Sie selbst irgendwann einmal berufstätig?

 

BW: Nein. Ich war immer Hausfrau. Erst in Österreich habe ich selbst gearbeitet.

 

VL: Haben Sie sich in Armenien irgendwie politisch betätigt?

 

BW: Nein, politisch habe ich mich nicht betätigt, ich wurde wegen meiner gemischt-ethnischen Abstammung verfolgt.

 

Vorhalt: Sie haben angegeben, dass die Jesiden nicht erlaubt haben, dass Sie Ihre Religion ausüben. Können Sie das näher schildern?

 

BW: Ich konnte nicht meine Religion ausüben, ich wurde immer abgelehnt. Meine Schwiegereltern haben mich auch abgelehnt. Ich wurde auch einmal von meinem Schwiegervater geschlagen, meine Großmutter hat mich aber mit dem Körper geschützt. Meine Großmutter hat sich dabei so aufgeregt, dass sie einen Herzinfarkt bekommen hat und gestorben ist. Meine Nachbarin hat mich dann im Keller versteckt.

 

VL: Wann war dieser Vorfall?

 

BW: Jänner 2003.

 

VL: Ab wann wussten Ihre Schwiegereltern von Ihrer gemischt-ethnischen Abstammung?

 

BW: Zuerst hat das mein Onkel erfahren, dass ich halbe Aserbaidschanerin bin. Mein Onkel hat dann meiner Großmutter vorgeworfen, dass meine Mutter eine "Schlampe" war. Mein Onkel ist mir dann auf der Straße nachgelaufen und hat geschrien, dass ich keine echte Jesidin bin, dadurch haben meine Schwiegereltern es erfahren, aber meine Schwiegereltern haben mich vorher schon nicht gemocht.

 

VL: Wie hat Ihr Onkel erfahren, dass Sie teilweise aserbaidschanischer Abstammung sind?

 

BW: Meine Großmutter hat es mir erzählt. Meine Tante hat das Gespräch mitgehört und meinem Onkel erzählt.

 

VL: Welche Probleme hatten Sie dann in der Folge noch wegen Ihrer gemischt-ethnischen Abstammung?

 

BW: Bevor meine gemischt-ethnische Abstammung bekannt geworden ist, hatte ich keine Probleme. Meine Schwiegereltern haben dann dauernd mit mir Streit gesucht.

 

VL: Haben Sie in der Zeit, als noch nicht bekannt war, dass Sie gemischt-ethnischer Abstammung sind, deswegen Probleme in Armenien gehabt, weil Sie als Jesidin angesehen wurden?

 

BW: Die Leute haben mich deswegen nicht akzeptiert, weil ich keine Eltern hatte, auch meine Schwiegereltern nicht und meine Tante. Sie haben immer über mich gelacht.

 

VL: Hatten Sie noch weitere Probleme mit Ihrem Onkel?

 

BW: Meine Nachbarin hat mich 2 Monate im Keller versteckt. Der Nachbar hat dann meinem Mann vorgeschlagen, aus Armenien wegzugehen, nachdem mein Mann bejaht hatte, weiterhin mit mir zusammenzuleben.

 

VL: Welche berufliche Funktion hatte Ihr Onkel?

 

BW: Er war bei der Polizei, er war ein Kommandant.

 

VL: Lebt Ihr Onkel noch?

 

BW: Ich weiß das nicht.

 

Vorhalt: Bei der Behörde 1. Instanz haben Sie angegeben, Ihren Onkel, nachdem er Sie körperlich angegriffen hat, in Notwehr getötet zu haben, stimmt dieses Vorbringen?

 

BW: Mein Mann hat vorgeschlagen, dass wir nach L. übersiedeln. Zuerst ist mein Mann mit einem Taxi dorthin gefahren. Wir haben dort dann 2 Monate gelebt. Wir haben eine Unterkunft in einem Gartenhaus bekommen. Mein Mann und ich haben den Leuten geholfen, wo wir gewohnt haben. Einmal habe ich gesehen, dass ein Auto eines Fahrverkäufers gekommen ist, ich wollte für die Kinder etwas einkaufen und ich habe dann dort meinen ehemaligen Nachbar aus M. gesehen. Er hat gefragt, was ich hier mache. Ich habe dann erzählt, dass ich hier mit meinen Kindern wohne. Ich habe nicht gewusst, dass mein Nachbar von meinen Problemen weiß. Er hat mir gesagt, dass mein Onkel mich sucht. Bereits am nächsten Tag ist mein Onkel gekommen. Er hat ursprünglich freundlich mit mir gesprochen und gefragt, warum ich weggegangen bin. Ich habe zuerst geglaubt, dass er sich in seiner Haltung mir gegenüber geändert hat. Ich habe ihn dann in das Haus, wo wir gewohnt haben, eingeladen. Dann hat er plötzlich begonnen, mich zu bedrohen. Er machte dann die Tür zu und sagte, er ließe mich nicht am Leben. Er hat mir vorgeworfen, dass meine Mutter eine "schwarze Sache" gemacht hätte. Er begann dann, mich mit Händen und Füßen zu schlagen. Er fand dann neben der Tür einen Grillspieß und begann dann, mich damit am ganzen Körper zu schlagen. Ich habe ihn gebeten, mich in Ruhe zu lassen und gesagt, dass ich nicht daran schuld sei, dass mein Vater Aserbaidschaner ist und dass ich seine Tochter bin. Mein Mann hatte eine Pistole nach L. mitgenommen und als mich mein Onkel geschlagen hat, bin ich umgefallen und konnte die Pistole erreichen. Mein Onkel sagte noch, dass ich mich nicht trauen werde, ihn zu erschießen. Ich machte aber die Augen zu und schoss und habe ihn am Kopf getroffen, zumindest am Kopf habe ich Blut gesehen. Mein Onkel ist niedergefallen und ich wusste nicht, ob er noch am Leben ist. Ich hatte so viel Angst. Ich habe dann schnell meinem Mann alles erzählt und bin mit den Kindern weggelaufen. Mein Mann kam zurück und hat alle Dokumente mitgenommen. Wir sind dann nach Jerewan gefahren.

 

VL: Wann war dieser Vorfall?

 

BW: Ende August 2003.

 

Vorhalt: Bei seiner Einvernahme beim BAA hat Ihr Mann davon gesprochen, dass Ihr Onkel Sie mit einem Messer verletzt hat, Sie sprechen aber von einem Spieß.

 

BW: Mein Mann hat die Wahrheit gesagt. Aber es hat Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gegeben, er war ein Armenier aus dem Irak, mein Mann hat dasselbe gemeint, nämlich einen Spieß.

 

Vorhalt: Ihr Mann hat davon gesprochen, dass Sie nur am Kopf verletzt waren, Sie sprechen jedoch davon, dass Sie am ganzen Körper Wunden hatten.

 

BW: Ja, ich hatte auch am Kopf eine große Wunde. Ich hatte eine große Wunde am Kopf. Mein Mann hat bei seiner Einvernahme auf den Kopf gedeutet, deswegen dürfte der Dolmetscher von einer Kopfwunde gesprochen haben. Wie ich schon erwähnt habe, hatte wir Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher in Innsbruck, weshalb wollten wir auch einen Jesidisch-Dolmetscher.

 

VL: War Ihr Onkel nach diesem Vorfall tot, Ihr Mann hat das so angegeben?

 

BW: Mein Mann hat gedacht, dass er tot ist, als er ihn mit dieser Kopfwunde leblos liegen gesehen hat, er hat ihn aber nicht angefasst.

 

VL: War Ihr Onkel auch Jeside?

 

BW: Ja.

 

VL: Wie lange waren Sie nach diesem Vorfall noch Armenien?

 

BW: Der Bruder meines Mannes hat uns Geld geliehen und wir sind noch am gleichen Tag von Armenien nach Moskau weggefahren. Eine Woche waren wir in Moskau, dann sind wir mit einem Minibus nach Österreich gefahren, da waren noch mehrere Leute drinnen. Wir sind gemeinsam mit Kurden gefahren.

 

VL: Hatten Sie bei der Ausreise irgendwelche Dokumente?

 

BW: Als wir in Moskau waren, hatten wir die Dokumente noch bei uns. Der Fahrer des Busses hat uns aber die Dokumente nicht mehr zurückgegeben.

 

VL: Warum sind Sie dann von Österreich nach Deutschland weitergewandert?

 

BW: Wir dachten, je weiter umso besser. Wir wollten noch weiter fahren.

 

VL: Was machen Sie jetzt in Österreich?

 

BW: Wir leben hier ruhig, meine Kinder gehen in die Schule. Mein Mann arbeitet in Innsbruck, ich habe früher auch gearbeitet. Wir haben Deutschkurse besucht. Uns gefällt es hier sehr gut, wir haben hier Ruhe, es stört niemand unser Leben. Meine älteste Tochter hat hier geheiratet und ist im 6. Monat schwanger.

 

VL: Können Sie uns Näheres über dieses Verkaufsprojekt in der Markthalle erzählen?

 

BW: Es ist ein Projekt von Studenten. Wir stellen z.B. Backwaren her und verkaufen diese an einem Stand in der Markthalle. Es wird gut aufgenommen, dass wir so gut kochen können.

 

- VL: Haben Sie noch Verwandte in Armenien?

 

BW: Es war nur meine Großmutter und diese ist schon gestorben. Es gibt noch Verwandte meines Mannes, seine Eltern und sein Bruder und auch Schwestern.

 

VL: Haben Sie mit diesen Kontakt?

 

BW: Nein.

 

VL: Leiden Sie unter aktuellen gesundheitlichen Problemen?

 

BW: Ich habe oft starke Kopfschmerzen und hohen Blutdruck. Ich habe Probleme mit den Nerven, vor allem, wenn es laute Geräusche gibt. Ich habe diese Beschwerden, seit ich diese Probleme in Armenien hatte.

 

VL: Was würde mit Ihnen geschehen, wenn Sie nach Armenien zurückkehren würden?

 

BW: Sie würden mich umbringen in Armenien.

 

VL: Könnten Sie in Armenien die Gerichte nicht von Ihrer Unschuld überzeugen, da Sie nach Ihren eigenen Angaben Ihren Onkel ja in Notwehr getötet haben?

 

BW: Ich könnte dort nichts beweisen, es ist alles so plötzlich passiert.

 

VL: Glauben Sie, dass die armenischen Behörden Ihren Aussagen glauben würden?

 

BW: Ich glaube nicht, es gab zwischen Armeniern und Aserbaidschaner Krieg, wenn sie von meiner teilweise aserbaidschanischen Abstammung erfahren, werden sie mir nicht glauben. Sogar meine Nachbarn, die mich aufgenommen haben, waren in Gefahr. Auch die anderen Nachbarn wussten, dass ich Halb-Aserbaidschanerin war und war ich deswegen auch gefährdet.

 

VL: Haben Ihre Kinder eigene Fluchtgründe?

 

BW: Sie sind alle wegen mir geflüchtet, gemeinsam mit meinem Mann. Meine Schwiegereltern wollten, dass ich mich von meinem Mann trenne. Als sich mein Mann nicht trennen wollte, auch wegen der Kinder, haben sie gemeint, dass mein Mann mit den Kindern verschwinden sollte.

 

VL: Können Sie Näheres darüber erzählen, was Ihre Kinder in Österreich machen?

 

BW: Meine älteste Tochter T. hat geheiratet und ist schwanger. Sie hat hier 3 Jahre die Schule besucht. D. besucht die Hauptschule und betreibt Sport. C. besucht die Hauptschule, 1. Klasse. Sie ist sehr gut in der Schule. E. wird am September den Kindergarten besuchen.

 

VL: Gibt es noch etwas, das Ihnen für die Begründung Ihres Asylantrages noch wichtig erscheint und Sie noch nicht erwähnt haben?

 

BW: Weitere Asylgründe habe ich nicht. Ich möchte, dass wir als Familie hier bleiben können, wir haben mit niemandem Probleme. Ich möchte, dass meine Kinder hier weiter in die Schule gehen können und einen Beruf erlernen und dass wir hier ruhig leben können.

 

Nach Befragung des Gatten und der ältesten, noch minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin hielt der Verhandlungsleiter den Parteien des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG folgende Dokumente vor und räumte eine Frist von vier Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme ein:

 

Länderkundliches Gutachten der SV Dr. T.S. für den UBAS betr. Mischehen in Armenien vom 10.11.2005

 

Länderkundliches Gutachten der SV Dr. T.S. für den UBAS betr. Jesiden in Armenien vom 20.6.2005

 

Bericht zur Fact Finding Mission des BAA und UBAS vom 1.11.2007, Teil 1 Armenien

 

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien des Deutschen AA vom 20.3.2007

 

Anfragebeantwortung von ACCORD betr. Mischehen Jesiden - Armenier, vom 4.4.2008

 

Anfragebeantwortung von ACCORD Jesiden vom 14.2.2008

 

Länderabriss Armenien der Staatendokumentation vom 16.5.2006

 

Länderfeststellungen des UBAS zu Armenien unter Nennung der bezughabenden Quellen.

 

Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungsnahme machte nur der Anwalt der Beschwerdeführerin Gebrauch. Dieser führte aus, dass die ergänzenden Dokumente das Vorbringen der Antragsstellerin stützen würden, wobei insbesondere deren gemischt-ethnische Abstammung einerseits und die geschilderte Notwehrsituation mit dem Onkel der Beschwerdeführerin andererseits Beachtung finden müsste. Die Problematik auf Grund der Abstammung würde sich auch auf den Gatten und die Kinder erstrecken, wobei sie bei der Tochter T., die mit dem gemischt-abstämmigen U.K. verheiratet sei, besonders verschärft sei. Wie sich aus der Anfragebeantwortung durch ACCORD ergebe, hätte die Familie mit Diskriminierungen, Gewalt, Ausgrenzung bis hin zur Verbannung und mit dem Tod zu rechnen. Durch den Vorfall mit dem Onkel der Beschwerdeführerin hätte die Familie weitere Übergriffe durch die Familie und ein Gerichtsverfahren, in einem Land in dem ihre Verteidigungsrechte nicht gewährleistet seien, was sich klar aus den Länderfeststellungen ergeben würde, zu befürchten. Überdies seien auch Fälle von Folter von Gefangenen dokumentiert, eine Gefahr die die Beschwerdeführerin auf Grund der Stellung des Onkels erhöht treffen würde. Das Schicksal der Kinder der Beschwerdeführerin wäre bei einem Strafverfahren ebenso ungewiss, zumal nicht sichergestellt sei, dass sich Angehörige trotz ihrer Abstimmung um sie kümmern würden, sodass sie Obdachlosigkeit und unzureichende soziale Versorgung zu befürchten hätten. Aus all dem ergebe sich eine tatsächliche und erhebliche Gefährdung der Beschwerdeführer für den Fall ihrer Rückkehr nach Armenien bestehe.

 

Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter wie folgt festgestellt und erwogen:

 

Zur Person der Asylwerberin wird Folgendes festgestellt:

 

Ihr richtiger Name ist A.S.. Sie wurde 1974 in M., Armenien geboren und ist gemischt ethnischer Abstammung - ihre Mutter war Jesidin, ihr Vater Aserbaidschaner. Eine Heirat ihrer Eltern war auf Grund der Abstammung ihres Vaters nicht möglich. Nach dem frühen Tod der Mutter wuchs sie bei ihrer mütterlichen Großmutter auf, von der sie auch erfuhr, dass ihr Vater Aserbaidschaner war. Sie genoss keinerlei Schulbildung und heiratete ihren Gatten im Alter von 15 Jahren, bei welchem sie in M. bis zu ihrer Übersiedlung nach L. lebte. Sie war stets Hausfrau. In M. lebten früher Armenier, Aserbaidschaner und Jesiden, heute leben dort jedoch überwiegend Armenier und nur einige Jesiden.

 

Nachdem ihr Onkel durch ein von ihrer Tante belauschtes Gespräch zwischen ihrer Großmutter und der Antragstellerin erfahren hatte, dass sie aserischer Abstammung ist, begannen ihre Schwierigkeiten. Ihr Onkel beschimpfte ihre Mutter als "Schlampe" und schrie der Antragstellerin auf offener Straße nach, dass sie keine echte Jesidin sei, wodurch auch die Schwiegereltern der Beschwerdeführerin von deren Abstammung erfuhren. Sie wurde dann von ihrer Familie - den Schwiegereltern und der Tante - angefeindet und ausgelacht. Von der jesidischen Bevölkerung wurde sie in der Folge ebenso ausgegrenzt und auf Grund ihrer Abstammung nicht als Jesidin akzeptiert. Im Jänner 2003 kam es zu einem Vorfall mit dem Schwiegervater, wo dieser versuchte die Antragsstellerin zu schlagen. Die Großmutter, die diese schützen wollte, erlitt dabei vor Aufregung einen Herzinfarkt. Nach diesem Vorfall hielt sich die Antragstellerin für 2 Monate im Keller einer Nachbarin versteckt, bis ihr Gatte auf Vorschlag des Nachbarn mit der Familie nach L. übersiedelte.

 

Dort leben sie für zwei Monate unbehelligt, bis ein fahrender Händler, ein frühere Nachbar der Antragstellerin, diese erkannte und befragte was sie hier wolle. Der Händler teilte ihr mit, dass ihr Onkel nach ihr suche und bereits am folgenden Tag, erschien ihr Onkel. Zunächst unterhielt er sich ruhig und freundlich mit der Antragstellerin, begann dann aber diese zu bedrohen. Er schloss die Tür mit den Worten sie nicht am Leben zu lassen und dass ihre Mutter "eine schwarze Sache" gemacht habe. Sodann schlug er sie mit Händen und Füßen und ergriff einen Grillspieß, mit welchem er auf sie einprügelte. Die Antragstellerin ersuchte den Onkel sie in Ruhe zu lassen, da sie nichts für ihre Abstammung könne. Dieser schlug jedoch weiterhin auf sie ein, sodass sie zu Sturz kam und dadurch eine Pistole, die ihr Mann besorgt hatte, erreichen konnte. Nachdem ihr Onkel meinte, sie würde sich nicht trauen ihn zu erschießen, drückte sie ab. Sie hat ihren Onkel vermutlich am Kopf getroffen, zumindest blutete er dort. Ob der Onkel überlebt habe, konnte die Antragstellerin nicht mit Sicherheit sagen.

 

Nach dem Vorfall floh sie mit ihrer Familie nach Jerewan. Noch am gleichen Tag reisten sie nach Moskau, mit vom Bruder ihres Gatten geborgten Geld. Nach einer Woche in Moskau fuhren sie mit einem Minibus gemeinsam mit anderen Asylwerbern nach Österreich. Ihre Dokumente verlieben auch bei dem Fahrer dieses Wagens.

 

In Armenien hat die Beschwerdeführerin noch Familie in Form von Verwandten ihres Gatten, zu denen jedoch kein Kontakt besteht.

 

In Österreich lernte die Beschwerdeführern lesen und schreiben und besuchte einen Deutschkurs. Zeitweilig arbeitete sie auch in Innsbruck. In einem von Studenten organisierten Projekt verkauft die Antragstellerin von ihr hergestellte Waren, was von der lokalen Bevölkerung gut aufgenommen wird. Die Kinder der Familie besuchen dem Alter entsprechende Schulen bzw. ab Herbst den Kindergarten und sind dort gut integriert. Die älteste, nunmehr verheiratete Tochter erwartet im Oktober die Geburt ihres ersten Kindes.

 

Über die im verwaltungsbehördlichen Bescheid bereits enthaltenen allgemeinen Feststellungen zu Armenien, auf welche verwiesen wird, wird zu Armenien Folgendes verfahrensbezogen festgestellt:

 

Zur Situation von Personen mit gemischt ethnischer (armenisch-asserbaidschanischer) Abstammung:

 

Die Verfassung der Republik Armenien (1995) garantiert in Artikel 15 die Rechtsgleichheit aller Bürger ungeachtet ihrer "nationalen Abstammung, Rasse, Geschlechts, Sprache, Glaubens, politischen oder anderen Überzeugung, sozialen Herkunft, Vermögens oder anderen Status."

 

Weder der armenische Gesetzgeber, noch die armenische Regierung diskriminieren Angehörige ethnischer Minderheiten in kollektiver oder individueller Weise. Diese fühlen sich jedoch in einer zu 97 Prozent monoethnischen Gesellschaft oft von der armenischen Minderheit überwältigt.

 

Mit 5,3 Prozent bzw. 161.000 Angehörigen (nach Eigenangaben sogar bis zu 250.000), bildeten die Aseris vor ihrer fast vollständigen Massenflucht 1988/1989 die größte ethnische Minderheit Armeniens. Seither ist das aserbaidschanisch-armenische Verhältnis sowohl auf zwischenstaatlicher, wie auch gesellschaftlicher Ebene durch die wechselseitige Vertreibung der Minoritäten stark belastet.

 

Im Herbst 1988 setzte der Massenexodus der aserbaidschanischen Minderheit aus Armenien ein. Heute gibt es kaum noch Aserbaidschaner in Armenien. Die wenigen im Land verbliebenen sind meist mit Armenier/Innen verheiratet bzw. entstammen binationalen Ehen und bekennen sich öffentlich nicht zur ihrer aserischen Abstammung.

 

Als ethnische Gemeinschaft ist die aserische Minderheit nicht organisiert, aber die meisten ihrer Angehörigen sind ziemlich assimiliert und werden von ihren Nachbarn und ihrer lokalen Gemeinschaft akzeptiert. Im Unterschied zum eigentlichen Armenien, wo nur wenige Aseris geblieben sind, leben in Berg-Karabach eine ganze Menge Aseris sowie binationale Ehepaare.

 

Es gibt keinerlei Hinweise für eine Verfolgung von Angehörigen binationaler Ehen durch staatliche Organe in Armenien, weder auf nationaler, noch regionaler oder lokaler Ebene.

 

Es liegen auch keine aktuellen Berichte für derartige Verfolgungen durch Privatpersonen nach Beendigung der Kampfhandlungen in und um Berg-Karabach (Mai 1994) vor.

 

Die Rückkehr von Armeniern aserischer Abstammung bzw. gemischt-ethnischer (armenisch-aserischer) Herkunft, die schon vor längerer Zeit aus Armenien ausgereist sind und beispielsweise länger in Russland gelebt haben, kann jedoch riskant sein.

 

Zur Situation der jesidischen Minderheit

 

Die Jeziden bilden mit 30-40.000 Angehörigen nach der Flucht der Aseris, die derzeit größte ethnische bzw. religiöse Minderheit im beinahe mono-ethnischen und monoreligiösen Armenien, wo sie seit dem 19. Jahrhundert ansässig sind. Die Jeziden leiden unter dem Wegfall von Privilegien und Unterstützungsmaßnahmen, die bis zum Zerfall der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken entsprechend dem sowjetischen Minderheitenschutz bestanden haben und unter dem beträchtlichen Bildungsgefälle, wobei im Jahr 2006 die armenische Regierung Lehrbücher für den muttersprachlichen Unterricht in jezidischen Grundschulen verteilt hat. Diese staatlichen Schulbücher in Kurmanchi wurden zunächst vehement abgelehnt, weil diese nicht als jezidisch bezeichnet wurden und sich die Jeziden vom Kurdentum im Allgemeinen abzugrenzen bestrebt sind. Verstärkt wird die Bildungsproblematik durch den traditionell geringen Wert der Bildung in jezidischen Gemeinden beigemessen wird.

 

Überdies besteht die Tendenz zu Selbstisolation, zum Beispiel auf Grund des traditionellen Gebotes der Endogamie, was jedoch ein Zusammenleben in einer Mehrheitsgesellschaft insgesamt erschwert. Mischehen innerhalb der jezidischen Gemeinschaft werden zumindest nicht gerne gesehen, können aber auch in der Verbannung der Betroffenen enden, was für diese eine besonders harte Bestrafung darstellt, da sie von der Mehrheitsgesellschaft ebenso wenig akzeptiert werden.

 

Es sind jedoch keine Anzeichen für eine Gruppenverfolgung oder eine offene Diskriminierung der Jeziden in Armenien festzustellen, wenn auch bei Kontakt mit Behörden ein gewisser "ethnischer Malus" nicht ausgeschlossen werden kann. Die jezidische Minderheit leidet hauptsächlich unter der schlechten sozialen Lage, die auch durch unklare Eigentumsverhältnisse geprägt ist.

 

Beweis wurde erhoben durch die Einvernahme der Asylwerberin vor dem Bundesasylamt am 18.05.2004, sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 09.06.2008, sowie durch Vorhalt der oben näher bezeichneten länderbezogenen Dokumente.

 

Die Beweise werden wie folgt gewürdigt:

 

Die ergänzenden länderkundlichen Feststellungen ergeben sich aus den im Beschwerdeverfahren den Verfahrensparteien vorgehaltenen Dokumenten, zu denen von Seiten der Beschwerdeführerin Zustimmung bekundet wurde, während das Bundesasylamt keine Stellungsnahme abgab.

 

Die Aussagen der Beschwerdeführerin werden wie folgt gewürdigt:

 

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV Blg Nr. XVIII GP; AB 328 Blg Nr XVIII GP] zu verweisen, welche auf Grund der diesbezüglichen Verwaltungsgerichtshof-Judikatur erarbeitet wurden):

 

Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkret und detaillierte Angaben über sein Erlebnis zu machen.

 

Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

 

Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Vorraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

 

der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

 

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist durchaus substantiiert, konkret und detailliert, insbesondere konnte sie genaue und detaillierte Angaben über den fluchtauslösenden Vorfall mit ihrem Onkel machen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist aus der Sicht des Asylgerichtshofes auch schlüssig und widerspruchsfrei. Wenn das Bundesasylamt in den im Vergleich zu ihrem Gatten abweichenden Aussagen der Antragsstellerin hinsichtlich der Verwendung eines Grillspießes bzw. Messers durch den Onkel der Beschwerdeführerin und dessen Tötung einen Widerspruch erkennen will, so ist dabei jedoch zu berücksichtigen, dass die Einvernahme vor dem Bundesasylamt, bei der die angeblich abweichenden Aussagen getätigt wurden, nicht unter Heranziehung eines Dolmetschers für die jesidische Sprache sondern für das Kurdische erfolgte. So sind dabei auch gewissen sprachliche Unschärfen bei der Übersetzung zu berücksichtigen, die von der Beschwerdeführerin auch schon in der Berufungsergänzung vom 01.09.2004 und weiters in der mündlichen Verhandlung in durchaus plausibler Weise geltend gemacht wurden.

 

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin erscheint auch vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen glaubwürdig.

 

Die Beschwerdeführerin hat ihr Vorbringen auch nicht auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt. Es ist nichts hervorgekommen, dass sie wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch dargestellt, das Vorbringen im Laufe des Verfahren ausgewechselt oder unbegründet verspätet oder gesteigert erstattet hat. Sie wurde im Verfahren auch durch einen engagierten, frei gewählten Rechtsanwalt vertreten. Gegen die persönliche Glaubwürdigkeit spricht aber der Umstand, dass sie in der Bundesrepublik Deutschland unter falschem Namen aufgetreten ist. Als Person machte die Beschwerdeführerin jedoch auf den zur Entscheidung berufenen Richter einen glaubwürdigen und sehr um die Wahrheit bemühten Eindruck.

 

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Asylgerichtshof der Asylwerberin Glaubwürdigkeit zubilligt.

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 75 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetztes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.

 

Gemäß § 75 Abs 7 Z 1 AsylG 2005 sind Verfahren, welche am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und einem Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenats zugeteilt waren, welches als Richter des Asylgerichtshofes ernannt wurde, von diesem als Einzelrichter weiterzuführen, soweit eine mündliche Verhandlung bereits stattgefunden hat.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.

 

Da gegenständlicher Asylantrag am 08.09.2003 gestellt wurde, war er nach der Rechtslage des AsylG 1997 idF 126/2002 unter Beachtung der Übergangsbestimmungen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit ergibt, zu beurteilen.

 

Gemäß § 7 Asylgesetz 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Flüchtling i.S.d. AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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