A6 319.067-1/2008/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin Frau Wilhelm über die Beschwerde des O.O., geb. 00.00.1981, Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.04.2008, FZ. 06 03 713-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des O.O. wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.
Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 wird O.O. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 wird O.O. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 03.04.2006 den nunmehr entscheidungsrelevanten Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am selben Tage einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 19 AsylG unterzogen (AS 23-33). Dabei gab der nunmehrige Beschwerdeführer an, seine Heimat mit dem Flugzeug verlassen zu haben. Nach einer ihm unbekannten Reiseroute sei er schließlich in Österreich eingetroffen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, sein Vater sei Chief-Priest der "Azigidi" gewesen. Nach dem Ableben seines Vaters hätte der Beschwerdeführer gemäß geübter Tradition die Nachfolge seines Vaters antreten sollen. Da der Beschwerdeführer jedoch Christ sei und die "Azigidi" auch Menschenopfer praktizierten, habe er eine derartige Nachfolge abgelehnt und sei daraufhin vom Freund seines Vaters mit dem Tode bedroht worden.
In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 06.04.2006 (AS 37-47) vor der Erstaufnahmestelle Ost sowie am 17.03.2008 (AS 161-175) vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, einvernommen.
Bei der Einvernahme am 06.04.2006 gab der Beschwerdeführer (neuerlich) an, sein Vater sei Chief-Priest der "Azigidi" gewesen. Nach dessen Ableben sei man an den Beschwerdeführer herangetreten, die Nachfolge zu übernehmen. Da der Beschwerdeführer aber dem Christentum zugehöre, habe er dies abgelehnt, woraufhin ihn die "Azigidi" mit dem Tode bedroht hätten.
Im Rahmen seiner Einvernahme am 17.03.2008 gab der Beschwerdeführer (abermals) an, er habe seine Heimat Nigeria verlassen, da er nach dem Ableben seines Vaters Anfang des Jahres 2005 als ältester Sohn die Nachfolge seines Vaters als Chief-Priest des "Azigidi"Kultes antreten hätte müssen. Da er als Christ mit geübten Ritualen und Opferungen nichts zu tun haben wollte, habe er die Nachfolge abgelehnt, woraufhin er von den Leuten besagten Kultes mit dem Tode bedroht worden wäre.
Im Zuge dieser Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, zu aktuellen Berichten, betreffend die politischen Verhältnisse, die allgemeine Sicherheitslage, die religiösen Verhältnisse, die in Nigeria existierenden Geheimbünde und Kulte, die in diesem Land bestehende wirtschaftliche Situation etc., Stellung zu nehmen.
In dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt zunächst umfangreiche Feststellungen zur allgemeinen Lage in Nigeria, insbesondere aber zu den in diesem Lande existenten Geheimbünden und Kulten sowie zur bestehenden Bewegungsfreiheit in Nigeria, getroffen und sodann beweiswürdigend ausgeführt, der nunmehrige Beschwerdeführer habe ein oberflächliches, vage gehaltenes und aus näher angeführten Gründen auch widersprüchliches Vorbringen erstattet, welches als nicht glaubhaft zu beurteilen sei.
Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, dass sich für den nunmehrigen Beschwerdeführer gegenwärtig kein Abschiebungshindernis in Nigeria ergäbe, weil eine landesweite, allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Asylwerber im Falle seiner Abschiebung den sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, nicht vorliege. Auch gäbe es im vorliegenden Fall keinen Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten.
Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer allein in Österreich aufhielte und über keine familiären Anknüpfungspunkte verfüge. Im gegenständlichen Fall liege kein Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vor, weshalb die Ausweisung auch keinen Eingriff in Art. 8 EMKR darstelle.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 09.04.2008 ordnungsgemäß zugestellt und brachte dieser am 22.04.2008 im Wege seines nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreters innerhalb gesetzlicher Frist Berufung (nunmehr: Beschwerde) ein, in welcher er im wesentlichen sein bisher erstattetes Vorbringen wiederholte und ausführte, er habe (seiner Ansicht nach) doch einiges Wissen über die Praxis besagten Kultes offenbart, hinsichtlich des Todeszeitpunktes seines Vaters habe er sich auf Grund seiner geringen Schulbildung "in der Jahreszahl vertan." Hinsichtlich seines möglichen Aufenthaltes in anderen Landesteilen Nigerias sei anzumerken, dass er dort über kein soziales Netz verfüge.
Hiezu wurde, wie folgt, erwogen:
Festgestellt wird:
Die Identität des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsangehöriger ist.
Er verfügt im Bundesgebiet über keine familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen.
Bezüglich der Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die Feststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes verwiesen und werden diese zum Inhalt gegenständlichen Erkenntnisses erklärt.
Beweiswürdigung:
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt, umfangreiche und maßgebliche Feststellungen zur Lage in Nigeria getroffen und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten schlüssigen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und objektiv nachvollziehbar zusammengefasst.
Auch der Asylgerichtshof gelangt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum eindeutigen Ergebnis, dass sich das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen als nicht glaubhaft erweist, wobei auf die beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid verwiesen wird.
Wie vom Bundesasylamt zutreffend ausgeführt, erschöpfte sich die vom Beschwerdeführer erfolgte Darlegung seiner (angeblichen) Fluchtgründe in einem vollkommen oberflächlich und allgemein gehaltenen Vorbringen. Wie aus den Niederschriften eindeutig zu entnehmen, vermochte der Beschwerdeführer konkretere Nachfragen nicht einmal ansatzweise zu beantworten, er war in keiner Weise imstande, irgendwelche Einzelheiten oder gar konkrete Erlebnisse darzulegen, irgendwelche näheren Schilderungen konnte er trotz mehrfacher und eindringlicher Aufforderungen nicht tätigen. Bei dem vom Beschwerdeführer pauschal vorgetragenen Vorbringen handelt es sich tatsächlich um ein solches, welches von überwiegend nigerianischen Staatsangehörigen seit vielen Jahren nahezu wortgleich und identisch erstattet wird und ist daher davon auszugehen, dass dieses von tätigen Schlepperorganisationen vorgegeben wird. Dass sich der Beschwerdeführer, wie vom Bundesasylamt ausgeführt, im Zuge seiner Einvernahmen sowohl hinsichtlich seiner potentiellen Verfolger als auch bezüglich des Todeszeitpunktes seines Vaters auch noch widersprach, ist nicht - wie vom Rechtsvertreter unzutreffender weise geltend gemacht - auf die mangelnde Schulbildung des Beschwerdeführers zurückzuführen, hat diese mit der Fähigkeit, tatsächlich Erlebtes wiederzugeben, doch nichts zu tun, sondern verstärkt vielmehr den bereits vom Bundesasylamt gewonnenen Eindruck, nämlich, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Fluchtgründe nicht den Tatsachen entsprechen.
Festzuhalten bleibt darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer keinerlei Beweis- oder Bescheinigungsmittel für sein erstattetes Vorbringen beizubringen vermochte und ist es ihm auch in seiner eingebrachten Beschwerde nicht gelungen, die vom Bundesasylamt schlüssig vorgenommene Beweiswürdigung zu entkräften oder den getroffenen Feststellungen substantiiert entgegenzutreten.
Aufgrund dargelegter Überlegungen gelangt daher auch der Asylgerichtshof zum Ergebnis, dass das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen als nicht glaubhaft zu beurteilen ist.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. I/1930, dem Asylgesetz 2005, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985- VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.
Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Auf die zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.
Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 03.04.2006 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.
Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Wie bereits dargelegt, erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft.
Nur der Vollständigkeit halber bleibt auszuführen, dass auch im Falle gegenteiliger Beweiswürdigung für ihn nichts gewonnen wäre, da dem Beschwerdeführer - in Übereinstimmung mit den getroffenen Länderfeststellungen - die Möglichkeit offengestanden wäre, sich in andere Landesteile Nigerias zu begeben.
Insgesamt sind somit - unabhängig von der Beurteilung des Wahrgehaltes des Vorbringens des Beschwerdeführers - die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall nicht erfüllt.
Zu Spruchpunkt II.:
Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Berufungswerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).
Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Im Sinne der Judikatur des EGMR und des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.9.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH (vgl. E vom 1.7.1999, Zl. 97/21/0804, E. vom 9.5.2003, Zl. 1998/18/0317) nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.
Es ist während des gesamten Verfahrens kein Anhaltspunkt hervorgekommen, der die Rückführung des Beschwerdeführers aus einem der genannten Gründe unzulässig erscheinen lässt.
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann somit nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Wenn der Beschwerdeführer im Wege seines ausgewiesenen Rechtsvertreters geltend macht, es fehle ihm in Nigeria ein soziales Netz, so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen erwachsenen jungen Mann handelt, frei von existenzbedrohenden Erkrankungen, von dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben durchaus vorausgesetzt und auch erwartet werden kann. Ein derartiger Pauschalverweis vermag daher nicht auszureichen, um substantiiert darzulegen, dass bzw. aus welchem Grund dem Fremden ein über die bloße Möglichkeit hinausgehendes "real risk" iSd. Art 3 EMRK drohe (vgl. dazu VwGH vom 25.04.2006, 2006/19/0673).
Der Beschwerdeführer behauptet oder bescheinigt darüber hinaus keinen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.
Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz im Fall des Beschwerdeführers somit als nicht erfüllt anzusehen.
Zu Spruchpunkt III.:
Gemäß §10 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.
Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt würde.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu beachten, dass der Beschwerdeführer erst seit einem relativ kurzen Zeitraum (etwa zwei einviertel Jahre)in Österreich aufhältig ist und während dieses Aufenthalts in Österreich keine Verfestigungs- oder Integrationstatbestände verwirklicht wurden. Solche wurden auch vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet.
Ein in Österreich bestehendes Familienleben konnte vom Asylgerichtshof weder festgestellt werden noch wurde das Bestehen eines solchen vom Beschwerdeführer selbst im Beschwerdeschriftsatz behauptet.
Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war daher zu bestätigen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhalts Abstand genommen.