TE AsylGH Erkenntnis 2008/08/29 A3 303038-1/2008

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Veröffentlicht am 29.08.2008
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Spruch

A3 303.038-1/2008/3E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin VB Wilhelm über die Beschwerde des M.T. geb. 00.00.1976, StA. Äthiopien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2006, FZ. 04 20.210-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. 1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Äthiopiens, reiste am 30.08.2004 am Luftweg legal in das Bundesgebiet ein und stellte in weiterer Folge am 03.10.2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Er wurde hiezu sowohl am 11.10.2004, wie auch am 21.06.2005 und 26.04.2006 niederschriftlich einvernommen.

 

2. Zur Begründung seines Asylantrages brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der UEDP von den lokalen Sicherheitsbehörden gesucht zu werden. Konkret hätten seine Probleme während seiner Studienzeit im Jahre 2001 begonnen. Aufgrund der Konflikte mit Eritrea hätte sich damals die Regierungspartei gespalten und wären zahlreiche Studentenversammlungen abgehalten worden. Der im Betreff Genannte habe sich im Rahmen derartiger Veranstaltungen mehrmals kritisch geäußert, was jedoch als Aufruf zum Kampf gegen die herrschende Regierunge interpretiert worden sei. In weiterer Folge wäre der Beschwerdeführer festgenommen und inhaftiert worden. Nach seiner Entlassung sei es am Universitätsgelände zu Unruhen gekommen und wären die Sicherheitskräfte mit aller Gewalt gegen die Studenten vorgegangen. Die Organisatoren der Kundgebungen wären daraufhin nach Kenia geflohen und hätte der im Betreff Genannte ihrem Beispiel folgen wollen, jedoch sei er kurz vor seiner Ausreise in einer Grenzstadt neuerlich verhaftet worden. Die daran anschließende Haftstrafe habe sich bis zum 00.00.2001 erstreckt, da der Beschwerdeführer nunmehr von der regierenden Partei in seiner Eigenschaft als Angehöriger der selben Volksgruppe der T. als Verräter betrachtet worden wäre. Nach Abschluss seines Studiums im selben Jahr wäre es dem Antragsteller daher auch nicht gelungen in

T. Arbeit zu finden, zumal man ihn nach wie vor offiziell für die Studentenunruhen verantwortlich gemacht habe. In weiterer Folge sei er noch zweimal, konkret 2002 und 2004, festgenommen und für mehrere Tage festgehalten worden. Aufgrund einer Einladung einer Behörde 2004 habe sich für den Beschwerdeführer die Gelegenheit ergeben auf legalem Weg nach Europa zu reisen. "Bei meiner Ausreise aus Addis Abeba hatte ich noch nicht vor in Österreich einen Asylantrag zu stellen (Seite 59 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Ein in seinem Heimatland lebender Bekannter habe durch einen bei der Polizei tätigen Verwandten eine Fahndung nach dem Antragsteller zugespielt bekommen und diese am Postweg an letztgenannten weitergeleitet. Im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien befürchte der Beschwerdeführer, von den neuen Gemeindefunktionären verfolgt zu werden.

 

3. Das Bundesasylamt wies in weiterer Folge den Asylantrag mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.05.2006 in Spruchteil I. unter Berufung auf § 7 AsylG idF 101/2003 ab; in Spruchteil II. stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Äthiopien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei und wies unter einem in Spruchteil III. den Antragsteller gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. nach Äthiopien aus.

 

4. Gegen diesen Bescheid erhob der im Betreff Genannte über seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Berufung.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005) sind "[A]lle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."

 

Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 (in der Folge: AsylG) i. d. F. der AsylG-Nov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG in der jeweils geltenden Fassung, di. nunmehr die Fassung der AsylG - Nov. 2003, zu führen.

 

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

Soweit sich aus dem B-VG, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 22 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylG i. d. F. der AsylG - Nov. 2003 ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden (vgl. auch Art. II Abs. 2 lit. D Z 43 a EGVG). Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

 

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß § 19 Abs. 2 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zahlen 2000/20/0084 und 2002/20/0315, Kriterien für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylberufungsverfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen."

Gleiches muss für den nunmehr als Nachfolgebehörde des Unabhängigen Bundesasylsenates eingerichteten Asylgerichtshof gelten, der über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion einnimmt.

 

3. Im vorliegenden Fall hat es das Bundesasylamt verabsäumt, sich auch nur ansatzweise mit der Echtheit der als Beweismittel vorgelegten Dokumente auf eine objektivierbare Weise auseinanderzusetzen und darüber hinaus es nicht für erforderlich erachtet, sich über die aktuelle Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers sowie die Situation von Mitgliedern seiner Volksgruppe und Anhängern der EDP beziehungsweise UEDP und TPLF zu informieren. Um die Situation des Beschwerdeführers korrekt zu beurteilen, müssen nicht nur in ausreichendem Maße Feststellungen über die gegenwärtigen Verhältnisse in Äthiopien eingeführt, sondern darüber hinaus auch die als Beweismittel vorgelegten Dokumente einer Überprüfung durch die Österreichische Botschaft in Adis Abeba unterzogen werden. Die daraus resultierenden Ergebnisse werden einer neuerlichen inhaltlichen Auseinandersetzung seitens der erstinstanzlichen Behörde zugrunde zulegen sein.

 

Anzumerken ist ferner, dass es zudem nicht möglich ist, die Situation des Beschwerdeführers korrekt zu beurteilen, wenn nicht in ausreichendem Maße Feststellungen über seine Möglichkeit, sich anderwärtig in Äthiopien niederzulassen, ins Verfahren eingeführt werden. Das Bundesasylamt ist - ebenso wie der Asylgerichtshof - als Spezialbehörde verpflichtet, sich über die Situation und die Entwicklungen in Äthiopien Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen. Nur anhand solcher Feststellungen ist es möglich zu beurteilen, ob der im Betreff Genannte - aus Gründen, die in der GFK genannt sind - verfolgt wird. Diese Feststellungen wären mit dem Beschwerdeführer zu erörtern; daraus könnte sich die Notwendigkeit ergeben, ihn neuerlich zu seinen persönlichen Umständen einzuvernehmen. Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die § 66 Abs. 2 AVG normiert: dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH

v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084 mwN; VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH v. 11.12.2003, Zl. 2003/07/0079).

 

4. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht Gebrauch zu machen, wobei anzunehmen ist, dass sich durch die Umwandlung des Unabhängigen Bundesasylsenates in einen Asylgerichtshof per 1.Juli 2008 keine inhaltlichen Änderungen zu nachfolgender höchstgerichtlicher Judikatur ergeben haben:

 

Zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Die dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion zukommende Rolle wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf im Verfahren auftretende Ermittlungsnotwendigkeiten sachgerecht einzugehen. Diese Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Unabhängigen Bundesasylsenat beginnen und zugleich [...] bei derselben Behörde enden soll, für eine Abstandnahme von der durch § 66 Abs 3 AVG der Berufungsbehörde eingeräumten Möglichkeit (vgl. VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).

 

Im Übrigen würde das Unterbleiben einer auf § 66 Abs. 2 AVG gestützten Entscheidung schon deshalb keine "Ersparnis an Zeit und Kosten" bedeuten, weil das Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon auf Grund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat als zentrale Bundesbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, so dass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs 21 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

 

Im konkreten Fall wäre auf Grund der dargestellten Mängel im Zuge des weiteren Verfahrens daher jedenfalls eine neuerliche Vernehmung anzuberaumen und mit dem Beschwerdeführer die oben erwähnten, offen gebliebenen bzw. mangelhaft erhobenen Sachverhaltselemente abzuklären.

 

Auch die Zielsetzungen der Asylgesetznovelle 2003 lassen eine kassatorische Entscheidung geboten erscheinen. Im allgemeinen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Asylgesetznovelle 203 wird Folgendes ausgeführt: "Die vorgeschlagene Novelle sieht eine Konzentration der Tatsachenermittlung beim Bundesasylamt vor. Eine vollständige Tatsachenermittlung erfordert einerseits eine umfassende Befragung, Rechtsberatung und Information des Asylwerbers und andererseits auch dessen umfassende Mitwirkung am Verfahren.."

 

Im besonderen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Asylgesetznovelle 2003 wird zur vorgeschlagenen Neufassung des § 32 ausgeführt: "Die vorgeschlagene Neufassung des § 32 trägt dem Konzept Rechtung, dass die Kompetenzen des Bundesasylamtes als Tatsacheninstanz erweitert werden..."

 

Wenn im vorliegenden Fall auch die durch die Asylgesetznovelle 2003 eingeführten Bestimmungen nicht anzuwenden sind, so bewirken sie doch nach dem Willen des Gesetzgebers eine Festlegung der Grundausrichtung der Tätigkeit des Bundesasylamtes als auch im vorliegenden Fall zuständiger Behörde erster Instanz. Diesen normativen Anliegen des Gesetzgebers kann nur durch die vollständige Ermittlung und Feststellung des Sachverhaltes durch das Bundesasylamt auch im vorliegenden Fall Rechnung getragen werden, weshalb die Behebung des angefochtenen Bescheides und Verweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zu erfolgen hat.

 

Das besondere Gewicht des Bundesasylamtes als Tatsacheninstanz ist letztlich auch vom Gesetzgeber des Asylgesetzes 2005 durch die in § 75 Abs. 1, 3. Satz, getroffene Regelung weiter betont worden, wonach in am 31.12.2005 anhängigen Verfahren § 60 AsylG 2005, worin die Führung einer Staatendokumentation durch das Bundesasylamt vorgesehen wurde, anzuwenden ist. Im vorliegenden Fall wäre zweckmäßiger Weise zur Beurteilung der oben dargestellten Fragen auf die in der Staatendokumentation gesammelten und in wissenschaftlicher Form aufbereiteten Tatsachen gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 zurückzugreifen.

 

Die dargelegten Gründe sprechen somit für eine Behebung des angefochtenen Bescheides auf der Grundlage von § 66 Abs 2 AVG.

Schlagworte
innerstaatliche Fluchtalternative, politischer Charakter, Sicherheitslage, Volksgruppenzugehörigkeit
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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