TE Vwgh Erkenntnis 2001/4/3 96/08/0023

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Veröffentlicht am 03.04.2001
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §4 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des S in Graz, vertreten durch Dr. Michael Großschedl, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakoministraße 8/II, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales (nunmehr: soziale Sicherheit und Generationen) vom 24. November 1995, Zl. 121.507/1-7/95, betreffend Versicherungspflicht nach dem ASVG und AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. K, 8042 Graz, Waldmüllergasse 20;

2. Steiermärkische Gebietskrankenkasse, 8011 Graz, Josef-Pongratz-Platz 1; 3. Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3; 4. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65; 5. Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Steiermark, 8024 Graz, Bahnhofgürtel 85), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) Aufwendungen von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenbegehren der zweitmitbeteiligten Steiermärkischen Gebietskrankenkasse wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 18. April 1989 stellte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse fest, dass der Erstmitbeteiligte auf Grund seiner für den Beschwerdeführer, Funktransport- und Botendienstunternehmen,  in der Zeit vom 1. Oktober 1987 bis 30. September 1988 verrichteten Tätigkeit als Kraftfahrer der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen sei. Nach der Begründung habe der Beschwerdeführer mit dem Erstmitbeteiligten zwar einen als "Werkvertrag" bezeichneten Vertrag abgeschlossen, das Ermittlungsverfahren habe jedoch ergeben, dass der Erstmitbeteiligte als Dienstnehmer tätig gewesen sei. Die Tätigkeit eines Kraftfahrers könne schwerlich als Verpflichtung zur Herstellung eines bestimmten Erfolges bzw. Werkes angesehen werden. Zudem habe der Erstmitbeteiligte vom Beschwerdeführer Weisungen erhalten, zu deren Einhaltung er verpflichtet gewesen sei. Im Falle wiederholter Nichteinhaltung dieser Weisungen wären disziplinäre Konsequenzen eingetreten. Der Erstmitbeteiligte sei ferner nicht berechtigt gewesen, sich hinsichtlich seiner Tätigkeit als Kraftfahrer ohne Rücksprache beim Beschwerdeführer bzw. ohne dessen Wissen von einer anderen Person vertreten zu lassen. Überdies sei dem Erstmitbeteiligten das zur Verrichtung der gegenständlichen Arbeiten benötigte Kraftfahrzeug vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt worden.

Der Beschwerdeführer erhob einen als Berufung bezeichneten Einspruch, in dem er darauf verwies, er selbst habe mit der F. Botendienst GmbH einen Werkvertrag abgeschlossen, wobei er Verpflichtungen teilweise an den Erstmitbeteiligten "Subwerkvertragsunternehmer" überbunden habe. Dieser habe sich verpflichtet, sein eigenes unternehmerisches Potential, nämlich ein geliehenes Kraftfahrzeug und "seine eigene Leistungszeit", zur Verfügung zu stellen. In der Praxis laufe die Sache so ab, dass sich der jeweilige Werkvertragspartner beim F. Botendienst, je nach Bereitschaft, zu Arbeiten anmelde und ihm dann verschiedene Fahrten angeboten würden, welche er berechtigt sei, wiederum nach eigener Beurteilung anzunehmen oder abzulehnen. Die einzelnen Fahrten beruhten auf dem unternehmerischen Risiko des Subwerkvertragsunternehmers, für Ausfälle in der Form der nicht gezahlten Prozentanteile habe er keinen Ersatzanspruch, auch keinen Fortzahlungsanspruch. Dies gelte auch für jene Zeit, in der er nach eigenem Willen keine Tätigkeit entfalte. Der Erstmitbeteiligte sei berechtigt gewesen, sich ohne Zustimmung des Beschwerdeführers vertreten zu lassen. Es sei nur vereinbart gewesen, dass eine diesbezügliche Mitteilung erfolgen müsse, um abklären zu können, ob das zur Verfügung gestellte Fahrzeug gestohlen worden sei oder berechtigterweise von einer anderen Person gelenkt werde. Für den Erstmitbeteiligten habe auch keinerlei zeitliche Bindung bzw. Bindung an eine vorgegebene Arbeitszeit bestanden.

Mit Bescheid vom 23. April 1990 gab der Landeshauptmann der Steiermark der "Berufung" Folge und stellte in Abänderung des Bescheides der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse fest, dass der Erstmitbeteiligte auf Grund seiner für den Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Oktober 1987 bis 30. September 1988 verrichteten Tätigkeit nicht der Vollversicherungspflicht unterlegen sei. Der Landeshauptmann ging dabei in seiner Begründung von folgenden Sachverhaltsfeststellungen aus: Der Erstmitbeteiligte habe bei seinen Einvernahmen vor der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse am 14. und 21. November 1988 erklärt, dass mit dem Beschwerdeführer keine bestimmte Arbeitszeit vereinbart worden sei, so auch keine Folgen bei deren Nichteinhaltung. Er habe Beginn und Ende der Arbeit selbst bestimmen können. Arbeitsanweisungen (Fahraufträge) habe er von der F. Botendienst GmbH erhalten, und zwar im Auto per Funk oder auch zu Hause; er sei verpflichtet gewesen, diese einzuhalten. Die Nichtdurchführung von Aufträgen wäre sicher ein Kündigungsgrund bzw. ein Bruch des Werkvertrages gewesen. Er hätte sich durch andere geeignete Personen vertreten lassen können, eine Vertretung sei aber nie erfolgt. Das benützte Kraftfahrzeug sei von der Firma des Beschwerdeführers zur Verfügung gestellt worden, diese sei auch für dessen Erhaltung aufgekommen. Als Entgelt sei ein bestimmter Prozentsatz vom Umsatz vereinbart worden. Er habe zwischen S 8.000,-- und S 13.000,-- im Monat erhalten, je nach dem wieviel er gefahren sei. Am 11. April 1989 habe der Erstmitbeteiligte angegeben, er sei nicht berechtigt gewesen, sich ohne Rücksprache beim Beschwerdeführer bzw. ohne dessen Wissen von einer anderen Person vertreten zu lassen. Er nehme an, dass er mit disziplinären Konsequenzen zu rechnen gehabt hätte, wenn er sich geweigert hätte, Aufträge zu erledigen. Es sei nicht in seinem Ermessen gestanden, einzelne Aufträge nicht durchzuführen.

Demgegenüber habe der Beschwerdeführer am 3. Mai 1988 unter anderem angegeben, dass mit dem Erstmitbeteiligten keine Arbeitszeit vereinbart worden sei. Aufträge würden von der F. Botendienst GmbH erteilt. Dem Erstmitbeteiligten sei es gestattet, die erteilten Aufträge selbst zu regeln. Dem Beschwerdeführer komme keine Kontroll- und Weisungsbefugnis zu. Dem Erstmitbeteiligten sei es auch gestattet, die erteilten Aufträge an andere Personen abzutreten.

Auf Grund dieser Ermittlungsergebnisse gelangte die Einspruchsbehörde zur Auffassung, dass ein Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit des Erstmitbeteiligten im Beschwerdefall nicht gegeben sei: der Erstmitbeteiligte sei auf Grund der seiner Tätigkeit zugrunde liegenden Vereinbarung zum einen verpflichtet gewesen, seine Steuer- und Versicherungspflichten wahrzunehmen, zum anderen das gegen Bezahlung zur Verfügung gestellte Fahrzeug zu warten bzw. ein Fahrtenbuch zu führen. Die von der F. Botendienst GmbH übermittelten Transportaufträge hätte er zu übernehmen und auszuführen gehabt. Der Darstellung des Beschwerdeführers zufolge habe der Erstmitbeteiligte die Durchführung bereits übernommener Aufträge nicht mehr ablehnen können. Der Erstmitbeteiligte hätte aber eigenständig und ohne damit vertragswidrig zu handeln, darüber entscheiden können, ob er sich überhaupt zur Übernahme von Aufträgen bereit erkläre. Er sei ausschließlich während solcher Zeiträume, die er selbst habe bestimmen können und auch bestimmt habe, verpflichtet gewesen, einen einmal übernommenen Auftrag auszuführen. Dieser Umstand sei lediglich als Beschränkung der persönlichen Unabhängigkeit zu werten, nicht aber als deren Ausschluss. Der Erstmitbeteiligte hätte zum Beispiel, ohne disziplinäre Konsequenzen fürchten zu müssen, nach Erledigung auch nur eines Auftrages seine Bereitschaft zurückziehen können, weitere zu übernehmen. Dass der Erstmitbeteiligte von dieser Dispositionsmöglichkeit tatsächlich Gebrauch gemacht habe, zeigten die unterschiedlichen monatlichen Einkünfte. Für die Annahme eines Unternehmerwagnisses auf Seiten des Erstmitbeteiligten spreche unzweifelhaft die erfolgte Entlohnung. Auf Grund der prozentuellen Beteiligung am Umsatz sei der Erfolg der Tätigkeit bzw. die Höhe der erzielten Einnahmen weitgehend von der persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der Ausdauer und von der persönlichen Geschicklichkeit des Erstmitbeteiligten abhängig gewesen. Dass dieser einer disziplinären Verantwortung unterlegen gewesen sei, habe nicht festgestellt werden können. Auch ein Werkvertragsunternehmer wäre grundsätzlich zur Erbringung des Erfolges verpflichtet bzw. würde dieser bei Nichtleistung Gefahr laufen, keinen Auftrag mehr zu erhalten. Ebenso sei eine Eingliederung in eine Betriebsorganisation nicht vorgelegen. Eine Bindung an einen Arbeitsort oder ein arbeitsbezogenes Verhalten habe nicht bestanden. Eine persönliche Arbeitspflicht sei nach den übereinstimmenden Parteienangaben nicht gegeben gewesen. Der Erstmitbeteiligte sei etwa verpflichtet gewesen, eine Vertretung dem Beschwerdeführer anzuzeigen, jedoch habe es keiner ausdrücklichen Zustimmung dafür bedurft.

Gegen diesen Bescheid erhob der Erstmitbeteiligte Berufung, wobei er insbesondere vorbrachte, verpflichtet gewesen zu sein, jeden ihm zugeteilten Auftrag auszuführen. Bei einer Ablehnung eines Funkauftrages hätte er mit einer Funksperre rechnen müssen. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer auch für sämtliche Kosten, die mit dem Betrieb des überlassenen Fahrzeuges verbunden gewesen seien, aufgekommen.

Mit Bescheid vom 19. Dezember 1990 gab die belangte Behörde der Berufung Folge und stellte fest, dass der Erstmitbeteiligte auf Grund seiner Beschäftigung für den Beschwerdeführer der Versicherungspflicht unterlegen sei.

Infolge der dagegen erhobenen, zur hg. Zl. 91/08/0020 protokollierten Beschwerde hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 8. Februar 1994 den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Die belangte Behörde habe bei der Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit des Erstmitbeteiligten außer Acht gelassen, dass diesbezüglich widersprüchliche Ermittlungsergebnisse vorgelegen seien. Wegen ihrer verfehlten Rechtsansicht, dass wirtschaftliche Abhängigkeit schon persönliche Abhängigkeit bedinge, habe es die belangte Behörde unterlassen, sich mit den unterschiedlichen Verfahrensergebnissen auseinander zu setzen und in einer für den Verwaltungsgerichtshof überprüfbaren Weise darzulegen, aus welchen Gründen sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen habe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid hat die belangte Behörde der Berufung des Erstmitbeteiligten neuerlich Folge gegeben und festgestellt, dass der Erstmitbeteiligte auf Grund seiner Tätigkeit für den Beschwerdeführer als Kraftfahrer vom 1. Oktober 1987 bis zum 30. September 1988 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen sei. Nach kurzer Wiedergabe des Verfahrensgeschehens stellte die belangte Behörde auf Grund der bisherigen Ermittlungsergebnisse folgenden Sachverhalt fest:

"Die Firma R. (gemeint: der Beschwerdeführer) führte aufgrund eines Werkvertrages mit der Firma F. Graz (gemeint: F. Botendienst GmbH) Transportaufträge durch. Herr S. (gemeint: der Erstmitbeteiligte) führte diese Transportaufträge für die Firma R. durch.

Herr S. wurde im Zuge der gegenständlichen Arbeit über Funk im Kfz oder per Telefon zu Hause bei Bedarf von zu übernehmenden Aufträgen verständigt. In Durchführung dieser Aufträge war Herr S. für die Firma R. wöchentlich im Durchschnitt 18 bis 25 Stunden tätig. Es war keine fixe Arbeitszeit vereinbart. Herr S. war nicht an gleichbleibenden Wochentagen tätig.

Im Zuge seiner Tätigkeit erhielt Herr S. von F. Anweisungen."

In der Folge gab die belangte Behörde die unterschiedlichen Ermittlungsergebnisse zur Frage der dem Erstmitbeteiligten eingeräumten Vertretungsbefugnis wieder. Dem fügte sie die mittels Fragenlisten im Rechtshilfeweg erhobenen Angaben des Erstmitbeteiligten und des Zeugen K. an. Auf Grund dieser Aussagen sowie der Ermittlungsergebnisse des ersten Rechtsganges ging die belangte Behörde davon aus, dass eine Vertretung durch andere geeignete Personen möglich, jedoch an die Zustimmung des Beschwerdeführers gebunden gewesen sei. Mit Ausnahme von zwei Wochen Urlaub habe eine Vertretung nicht stattgefunden. Als der Erstmitbeteiligte im September 1988 für zwei Wochen auf Urlaub gegangen sei, habe er K. ersucht, ihn zu vertreten. Dies sei auch dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, der gegen die Vertretung durch K. keine Einwände erhoben habe. Abgesehen von den zwei Wochen Urlaub sei eine Vertretung nie erforderlich gewesen. Zu Beginn der Tätigkeit sei bezüglich einer Vertretung nichts vereinbart bzw. besprochen worden. Darüber, ob der Erstmitbeteiligte dem Beschwerdeführer den Grund der Verhinderung und im Fall der Vertretung die Person des Vertreters zu nennen hatte, sei nichts besprochen bzw. vereinbart worden. Lediglich bezüglich der erwähnten zwei Wochen Urlaub habe er K. als Vertretung genannt. Er habe dem Beschwerdeführer im Sommer 1988 erklärt, dass er auf Urlaub gehen wolle, daraufhin habe der Beschwerdeführer gesagt, er solle eine entsprechende Vertretung bringen, da das Auto nicht zwei Wochen ungenützt herumstehen könne und laufende Kosten vorhanden seien. Es sei tatsächlich nicht vorgekommen, dass sich der Beschwerdeführer gegen eine Vertretung ausgesprochen habe, jedoch nehme der Erstmitbeteiligte an, dass sich der Beschwerdeführer auf jeden Fall gegen eine Vertretung hätte aussprechen können, da das Fahrzeug in seinem Eigentum gestanden sei und er Einfluss darauf gehabt habe, wer mit seinem Fahrzeug fahre. Die Aufträge seien im Einzelnen etwa so erfolgt, dass von der Zentrale der Firma F. über Funk mitgeteilt worden sei, dass in der Annenstraße ein Auftrag zu erledigen sei. Das der Annenstraße nächstgelegene Fahrzeug habe sich dann gemeldet und diesem sei die genaue Anschrift mitgeteilt worden. Beim Auftraggeber sei ihm dann das Fahrziel mitgeteilt worden. Nach Erledigung des Auftrages habe er dies der Funkzentrale mitgeteilt, auch sei er über Funk ersucht worden, etwa ins Büro zu kommen. Der Erstmitbeteiligte habe sich nie geweigert, einen Auftrag anzunehmen. Bei wiederholter Ablehnung von Aufträgen hätte sicherlich die Kündigung gedroht. Der Erstmitbeteiligte habe einmal etwa zwei Stunden Funksperre gehabt.

Daraus folgerte die belangte Behörde, dass keine die persönliche Abhängigkeit ausschließende generelle Vertretungsbefugnis vorgelegen und auch von einer disziplinären Verantwortung des Erstmitbeteiligten auszugehen sei. Auch liege eine arbeitszeitliche Bindung sowie die jederzeitige Möglichkeit des Eingreifens und der Kontrolle durch den Beschwerdeführer vor, weshalb insgesamt im Rahmen der zu beurteilenden Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwögen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse und die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter beantragten in ihren Gegenschriften die Abweisung der Beschwerde, erstere kostenpflichtig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Einen Begründungsmangel sieht der Beschwerdeführer in den angeblich einander widersprechenden Feststellungen, eine Vertretungsregelung sei vor Beginn des Vertrages nicht getroffen worden, jedoch sei eine Vertretung mit Zustimmung des Beschwerdeführers möglich gewesen. Eine Erklärung, worin hier der Widerspruch gelegen sein soll, bleibt der Beschwerdeführer aber schuldig. In Wahrheit hat die belangte Behörde einander ergänzende Feststellungen getroffen, weil trotz fehlender (rechtlicher) Vereinbarung eine (faktische) Vertretungsmöglichkeit eingeräumt werden kann, die aber insoweit von Bedeutung für die Frage der Versicherungspflicht ist, als sie der jeweiligen Zustimmung des Dienstgebers bedarf.

Im Übrigen bekämpfen die die Verfahrensmängel betreffenden Ausführungen der Beschwerde die Beweiswürdigung der belangten Behörde, ohne jedoch überzeugende Argumente für deren Unschlüssigkeit anführen zu können. Allgemein gehaltene Überlegungen, wie etwa die Interessenlage der Parteien, sind nicht geeignet, Zweifel an der Schlüssigkeit der für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen der belangten Behörde zu wecken. In diesen wird ausführlich und nachvollziehbar auseinandergesetzt, warum die belangte Behörde trotz unterschiedlicher Darstellungen des Erstmitbeteiligten seiner zuletzt gemachten Aussage Glauben schenkt und auf welcher Grundlage sie eine bestimmte Feststellung getroffen hat. Ist aber die Behörde zum Beweisergebnis in einem von wesentlichen Mängeln freien Verfahren gekommen und sind die von der Behörde gezogenen Schlussfolgerungen denkfolgerichtig, ist dem Verwaltungsgerichtshof die Überprüfung der Beweiswürdigung entzogen (vgl. die bei Dolp, Verwaltungsgerichtsbarkeit3,S 601, zu § 42 VwGG zitierte Rechtsprechung). Da der belangten Behörde somit keine Verletzung von Verfahrensvorschriften angelastet werden kann, ist die Rechtsfrage auf Grund des von ihr angenommenen Sachverhaltes zu lösen.

Ausgangspunkt für die hier zu beurteilende (Voll-)Versicherungspflicht ist § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG, wonach - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehenen - in der Kranken- , Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer versichert (vollversichert) sind. Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind (§ 1 Abs. 1 lit. a AlVG).

Ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist.

Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgebender Bedeutung sein (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, SlgNr. 12325/A).

Soweit in der Beschwerde grundsätzliche Überlegungen zum System des Botendienstes angestellt werden, ist darauf mangels Bedeutung für die Lösung der Rechtsfrage nicht einzugehen. Wendet sich der Beschwerdeführer gegen die von der belangten Behörde angenommene Verpflichtung, Funkaufträge anzunehmen, ist ihm die darauf bezogene Bestimmung des - unstrittig vereinbarten - "Werkvertrags" entgegenzuhalten, wonach der Werkvertragspartner (Erstmitbeteiligter) diese Aufträge übernimmt und sich verpflichtet, diese zur Zufriedenheit aller auszuführen. Solche vertraglichen Vereinbarungen haben die Vermutung der Richtigkeit (im Sinne einer Übereinstimmung mit der Lebenswirklichkeit) für sich (vgl. das Erkenntnis vom 8. Oktober 1991, 90/08/0057). Da sich der Erstmitbeteiligte nie geweigert hat, einen Auftrag anzunehmen, steht die praktische Umsetzung des Vertrages der genannten Richtigkeitsvermutung nicht entgegen. Selbst der Beschwerdeführer geht nicht von einem generellen Ablehnungsrecht aus, sondern sieht Möglichkeiten, Aufträge abzulehnen darin, "einfach das Funkgerät abzuschalten" oder "bei Anruf nur bekannt zu geben, dass er sich nicht in der Nähe des Auftragsortes befand". Damit zeigt der Beschwerdeführer aber keine Möglichkeiten auf, Aufträge nach Belieben abzulehnen, sondern solche (teilweise durch unwahre Angaben) zu verhindern. Dies ändert nichts an der von der belangten Behörde zutreffend angenommenen und vom Erstmitbeteiligten auch immer eingehaltenen Verpflichtung zur Annahme bzw. Durchführung von Aufträgen. Schon allein darin liegt ein entscheidender Unterschied zum Sachverhalt in dem ebenfalls einen Botendienstfahrer betreffenden hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 1991, 89/08/0349, bei dem der Botenfahrer - bei sonst vergleichbarer Konstellation - im Rahmen der von ihm übernommenen (persönlich wahrzunehmenden) Gesamtverpflichtung zur sanktionslosen Ablehnung einzelner ihm vom Empfänger der Arbeitsleistung aufgetragener Arbeitsleistungen berechtigt und dadurch in der Disposition über seine Arbeitskraft weitgehend frei war. Aus diesem Grund verneinte der Verwaltungsgerichtshof dort das Vorliegen der persönlichen Arbeitspflicht und damit ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.

Zur Frage der Vertretungsmöglichkeit meint der Beschwerdeführer, er habe sich grundsätzlich den Einspruch gegen eine Vertretung offen gehalten, weil niemand eine Vertretung aufnehmen hätte dürfen, der etwa keinen Führerschein besitzt oder vorbestraft ist. Außerdem müsse der Fahrer schon aus Gründen der Legitimation gegenüber dem Kunden bekannt sein. Der Erstmitbeteiligte habe sich jederzeit von Dritten vertreten lassen können, wobei lediglich eine Verständigung des Beschwerdeführers erforderlich gewesen wäre. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Von einer die Annahme der persönlichen Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann dann gesprochen werden, wenn der Beschäftigte berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken, das heißt ohne bestimmten Grund, irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen (vgl. das Erkenntnis vom 22. Oktober 1996, 94/08/0118). Der Beschwerdeführer geht aber selbst davon aus, dass eine Vereinbarung über eine Vertretungsbefugnis nicht vorlag. Wurde aber eine generelle Vertretungsbefugnis weder vereinbart noch nach dem tatsächlichen Beschäftigungsbild praktiziert und ist die persönliche Arbeitspflicht nach den Umständen der Beschäftigung zu vermuten, bedarf es zur Annahme derselben keiner ausdrücklichen Vereinbarung (vgl. das Erkenntnis vom 16. April 1991, 90/08/0117). Die Hinweise in der Beschwerde auf die Möglichkeit einer Vertretung vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern, weil davon weder die rechtlichen Grundlagen des Beschäftigungsverhältnisses noch deren praktische Umsetzung betroffen sind. Die bloße Möglichkeit, sich für den Fall der Verhinderung (etwa bei Urlaub) vertreten zu lassen, stellt keine die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit und damit die Versicherungspflicht ausschließende generelle Vertretungsbefugnis dar (vgl. das Erkenntnis vom 20. Februar 1996, 95/08/0175).

Dem Beschwerdeführer ist somit weder das Recht auf Ablehnung einzelner Tätigkeiten noch, sich generell vertreten zu lassen, zugekommen, sodass die belangte Behörde zu Recht seine persönliche Arbeitspflicht angenommen hat.

Die nach dem "Werkvertrag" auszustellenden Transporttickets, die Mitteilung der Erledigung jedes Auftrages an die Funkzentrale sowie der Erhalt von Anweisungen im Zuge der Tätigkeit erlaubten eine Kontrolle der Einhaltung von Ordnungsvorschriften über das arbeitsbezogene Verhalten, weil dadurch die Möglichkeit zur Überprüfung bestand, ob und in welcher Zeit die Aufträge durchgeführt wurden. Die Verwendung der Transporttickets auch für Zwecke der Abrechnung ändert nichts an dieser Beurteilung.

Das Kriterium der Weisungsunterworfenheit in Bezug auf den Arbeitsort ist im konkreten Fall durch die Eigenart von Transportleistungen vorgegeben.

Auch die nicht näher festgestellte Arbeitszeit lässt ihre Beurteilung als Unterscheidungsmerkmal nicht zu.

Selbst wenn nicht alle unterscheidungskräftigen Kriterien zutreffen, lässt das Gesamtbild der hier zu beurteilenden Beschäftigung nach dem Zusammenspiel ihrer einzelnen Momente keinen Zweifel daran, dass die Bestimmungsfreiheit des Erstmitbeteiligten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet ist. Unterstützt wird dieser Eindruck noch durch die Dauer der Beschäftigung (rund ein Jahr).

Sowohl die Bezeichnung der mit dem Erstmitbeteiligten abgeschlossenen Vereinbarung als "Werkvertrag" als auch die wiederholten Hinweise auf diesen Begriff in der Beschwerde sind Ausdruck einer verfehlten rechtlichen Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Beschwerdeführer. Entgegen seiner Meinung kommt es im konkreten Fall auf diese Bezeichnung nicht an.

Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. das schon zitierte Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986). Selbst der Beschwerdeführer hegt keine Zweifel an der wirtschaftlichen Abhängigkeit des Erstmitbeteiligten, die sich schon in der Benützung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers zeigt.

Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, einen Rechtsirrtum der belangten Behörde oder relevante Mängel des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Einer nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen mitbeteiligten Partei steht kein Ersatz des Schriftsatzaufwandes zu (vgl. das Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, 94/08/0139). Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Steiermärkischen Gebietskrankenkasse war daher abzuweisen.

Wien, am 3. April 2001

Schlagworte

Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996080023.X00

Im RIS seit

15.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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