D7 246792-0/2008/4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Loitsch als Einzelrichterin über die Beschwerde des K.D., geb. 00.00.1989, Staatsangehörigkeit Russland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2004, Zahl 02 11.877-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.10.2007 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und K.D. gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in Verbindung mit
§ 11 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997), durch Erstreckung Asyl gewährt. Gemäß § 12 AsylG 1997 wird festgestellt, dass K.D. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer reiste zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und seine Mutter brachte am 06.05.2002 beim Bundesasylamt einen Asylerstreckungsantrag für den damals minderjährigen Beschwerdeführer ein (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 1 bis 2).
Die Mutter des damals minderjährigen Asylwerbers wurde am 25.03.2003 beim Bundesasylamt niederschriftliche in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch befragt (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 4f).
Der Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2004, Zahl 02 11.877-BAL, gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF abgewiesen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 8 bis 11).
I.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2004, Zahl 02 11.877-BAL, zugestellt am 30.01.2004, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 12.02.2004 eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde, erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 12 bis 17).
Für den 23.10.2007 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat anberaumt, an welcher die Mutter des Beschwerdeführers teilnahm. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, teilte jedoch mit Schreiben vom 03.05.2007 mit, dass kein Vertreter zur öffentlichen mündlichen Verhandlung entsandt werde und stellte zugleich den Antrag gegenständlichem Beschwerdeantrag nicht stattzugeben. Der Vertreter der Mutter des Beschwerdeführers wurde ebenfalls ordnungsgemäß zur Verhandlung geladen, erschien jedoch nicht.
I.3. Mit 01.07.2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, aufgelöst und an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständlicher Verwaltungsakt der nunmehr zuständigen Richterin zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Gegenständliches Verfahren war am 30.06.2008 bzw. 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und ist daher vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Es handelt sich um ein Beschwerdeverfahren gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, in dem eine mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat stattgefunden hat. Das ursprünglich zur Entscheidung berufene Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde zur Richterin des Asylgerichtshofes ernannt, ihr wurde nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes das Beschwerdeverfahren zugeteilt und sie hat daher dieses Verfahren gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, als Einzelrichter weiterzuführen.
II.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.
Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.
Gegenständlicher Asylerstreckungsantrag wurde von der Mutter des Beschwerdeführers am 06.05.2002 gestellt, weshalb dieses Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997), in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, zu führen ist.
II.3.1. Herr K.D. ist Staatsangehöriger von Russland.
II.3.2. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer der Sohn von Frau M.D., geb. 00.00.1964, Staatsangehörigkeit Russland, ist, deren Asylantrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2004, Zahl: 02 11.875-BAL, in Spruchpunkt I. gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I 1997/76 (AsylG) idgF abgewiesen und in Spruchpunkt II. des Bescheides die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Asylwerberin in die Russische Föderation gemäß § 8 leg. cit. für zulässig erklärt wurde (erstinstanzlicher Verwaltungsakt der Mutter, Zahl 02 11.875-BAL, Seiten 54 bis 78).
II.3.3. Der Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers vom 06.05.2002 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2004, Zahl 02 11.877-BAL, gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF abgewiesen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 8 bis 11).
II.3.4. Der gegen den Bescheid der Mutter des Beschwerdeführers eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.08.2008, Zahl D7 246789-0/2008/42E, stattgegeben und der Mutter des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in Verbindung mit
§ 7 AsylG 1997 Asyl gewährt. Gemäß § 12 AsylG 1997 wurde festgestellt, dass der Mutter des Beschwerdeführers damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II.4.1. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Die Staatsangehörigkeit und Identität des Beschwerdeführers (II.3.1.) konnten bereits vom Bundesasylamt in seinem Bescheid auf Grund der Vorlage eines Reisepasses festgestellt werden.
II.4.2. Die in der Beschwerde nicht angefochtenen Feststellungen hinsichtlich der Verwandtschaft (II.3.2.) wurden bereits im Bescheid des Bundesasylamtes getroffen.
II.4.3. Der Verfahrensgang im Asylverfahren der Mutter des Beschwerdeführers (II.3.2. und II.3.4.) und der Verfahrensgang im Asylverfahren des Beschwerdeführers (II.3.3.) ergeben sich aus den Akten des Bundesasylamtes, Zahlen 02 11.875-BAL und 02 11.877-BAL und den Akten des Asylgerichtshofes, Zahlen D/7 246789-0/2008 und D/7 246792-0/2008.
II.5. Gemäß § 3 Abs. 1 1. Satz AsylG 1997 begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung
(Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in
Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997 begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl.
Asylerstreckungsanträge können frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat (§ 10 Abs. 2 AsylG 1997).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
23. Jänner 2003, Zahl 2001/01/0429, ausgeführt hat, ist § 10 Abs. 2 AsylG 1997 dahin zu verstehen, dass diese Bestimmung besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Asylerstreckungsantrag normiert, zu denen die näher umschriebene spezifische Stellung als Angehöriger des Hauptasylwerbers gehört, die im gegebenen Zusammenhang (Asylerstreckung von Eltern auf Kinder) u.a. das Erfordernis der Minderjährigkeit miteinschließt. Für den Fall des Erreichens der Volljährigkeitsgrenze vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens wurde dargelegt, dass bezüglich der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 10 Abs. 2 AsylG 1997 allein auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist (VwGH E vom 26.11.2003, Zahl 2001/20/0445).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 1997 hat die Behörde auf Grund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Fremde, die einen Asylerstreckungsantrag eingebracht haben, können im Verfahren über den Asylantrag ihres Angehörigen aus eigenem alles vorbringen, was ihnen für dieses Verfahren maßgeblich erscheint. Wird der Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen, so gelten die der Sache nach damit verbundenen Asylerstreckungsanträge, sofern der Betroffene nach Belehrung über die Folgen nicht ausdrücklich darauf verzichtet, als Asylanträge. Die Behörde hat über diese Anträge unverzüglich zu entscheiden; im Falle eines Verzichtes sind Asylanträge dieser Fremden innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der die Asylerstreckungsanträge abweisenden Entscheidung unzulässig (§ 11 Abs. 2 AsylG 1997).
Die Gewährung von Asyl durch Erstreckung setzt voraus, dass einem der in
§ 10 Abs. 2 AsylG 1997 genannten Angehörigen des Beschwerdeführers auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt wurde und die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Die gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997 geforderte Voraussetzung ist im gegenständlichen Fall erfüllt. Wie bereits ausgeführt (siehe II.3.2.), wurde der Asylantrag der Mutter des Beschwerdeführers zunächst mit Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen. Der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes Folge gegeben und der Mutter Asyl gewährt (siehe II.3.4.).
Gemäß § 12 AsylG 1997 ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen, auf Grund Asylantrages oder auf Grund Asylerstreckungsantrages Asyl gewährt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.