TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/01 A2 217087-0/2008

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Veröffentlicht am 01.09.2008
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Spruch

A2 217.087-0/2008/10E

 

Erkenntnis

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Csucker über die Beschwerde des B.M., geb. 00.00.1971, StA Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2000, GZ. 00 04.876-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs 1 AsylG 1997 BGBl. I 1997/76 idF BGBL I 2002/126//idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe :

 

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde am 08.05.2000 (As. BAA 11-29) niederschriftlich befragt.

 

Mit angefochtenem Bescheid wies die Erstbehörde den Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers ab, und erklärte die Abschiebung nach Gambia für zulässig. Eine politische Verfolgung wegen Teilnahme an einer Schülerdemonstration als Koranlehrer und Zugehörigkeit zur UDP wurde mit näherer Begründung (in verschiedenen Punkten vage und unplausible Angaben, Widerspruch hinsichtlich einer angeblichen Inhaftierung) für unglaubwürdig erachtet (Seiten 4-5 des Erstbescheides). Die Erstbehörde traf ferner seinerzeit aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben (Bericht der ÖB Lagos) zur allgemeinen Lage in Gambia. Eine Ausweisungsentscheidung wurde gemäß der damals geltenden Rechtslage nicht getroffen.

 

Die dagegen erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde) beschränkte sich auf die allgemeine Bekräftigung des bisherigen Vorbringens, welches die Erstbehörde aufgrund "kleinerer Missverständnisse bei der Einvernahme" für unrichtig erachtet hatte. Weitere Ausführungen wurden nicht getätigt.

 

Das Beschwerdeverfahren wurde in der Folge wegen unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers einige Monate eingestellt. Der Aktenlage nach wurde der Beschwerdeführer 2006 wegen Delikten nach dem SMG strafgerichtlich zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Ein gegen ihn erlassenes Rückkehrverbot wurde durch den Verwaltungsgerichtshof bestätigt.

 

Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:

 

1. Anzuwenden war das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG 1997"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), anzuwenden.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

 

2. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

 

Der Asylgerichtshof schließt sich diesen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.

 

3. Die Beschwerde hält der substantiierten Beweiswürdigung der Erstbehörde in Bezug auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, insbesondere dem Argument, er habe sich hinsichtlich seiner Inhaftierung widersprochen, seine Ausreise gänzlich unplausibel dargestellt und seine individuelle Verwicklung in verfolgungsauslösende Ereignisse nicht anschaulich dargestellt, nichts Substantiiertes entgegen.

 

4. Aus den unbestritten gebliebenen Feststellungen zur Lage in Gambia ergibt sich, dass es trotz Menschenrechtsproblemen keine allgemeine Sippenhaftung, ebenso wenig wie eine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen, gibt. In Ermangelung von Hinweisen auf eine besondere individuelle Vulnerabilität des Antragstellers (zB Krankheit, keine Schulbildung), war die Erstbehörde auch berechtigt, trotz des notorischen Umstandes, dass es sich bei Gambia um ein wirtschaftlich armes Land handelt, wobei sich aber keine Hinweise auf eine dramatische Versorgungslage (zB Hungersnöte) finden, von der Gewährung subsidiären Schutzes in diesem individuellen Fall abzusehen. Dass sich seit der Erlassung des Erstbescheides in Gambia für nicht politisch verfolgte Personen (anders kann sich die Lage nun lediglich für Personen darstellen, die als politische Gegner des Präsidenten gelten) oder allgemein eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall (gänzliche Unglaubwürdigkeit des inhaltlichen Vorbringens) verneint werden und hat sich der Asylgerichtshof dessen durch Einschau insbesondere in die aktuellen Berichte des USDOS (zuletzt März 2008) zur Menschenrechtslage - im Interesse des Beschwerdeführers - versichert.

 

5. Über die Frage der Zulässigkeit einer Ausweisung des Beschwerdeführers (unter Beachtung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet seit 9 Jahren) war mangels erstinstanzlicher Entscheidung darüber nicht abzusprechen.

 

6. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs 7 AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. In diesem Sinne war also spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Glaubwürdigkeit, non refoulement
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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