TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/01 A10 259881-1/2008

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Veröffentlicht am 01.09.2008
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Spruch

A10 259.881-1/2008/6E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde des B.A., geb. 00.00.1986, StA. Guinea-Bissau, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2005, GZ 05 01.914 EAST-Ost, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

 

Der Beschwerdeführer brachte nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 06.01.2003 einen (ersten) Asylantrag ein. Bei der Einvernahme am 20.02.2003 gab er zu seinen Fluchtgründen an, sein Vater sei Militärangehöriger in Guinea-Bissau gewesen und am 01.09.2002 verhaftet worden. Der Beschwerdeführer sei dann aus Angst, ebenfalls verhaftet zu werden, geflüchtet.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2003, GZ 03 00.259-BAT, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG abgewiesen und II. gemäß § 8 AsylG festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Guinea-Bissau zulässig ist. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers aus näher dargelegten Gründen unglaubwürdig sei. Dieser Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 03.03.2003 zugestellt und wurde mit Ablauf des 17.03.2003 rechtskräftig.

 

In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 10.02.2005 den gegenständlichen (zweiten) Asylantrag.

 

Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.02.2005 führte der Beschwerdeführer aus, er habe keine neuen Fluchtgründe.

 

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vom 16.02.2005 erklärte der Beschwerdeführer noch, er habe keinen zweiten Asylantrag gestellt, sondern nur eine neue Lagerkarte beantragt.

 

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der (zweite) Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde.

 

Am 24.02.2005 brachte der Beschwerdeführer auch eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2003 ein und beantragte gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

 

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2005, GZ 03 00.259-BAT-WE, abgewiesen. Dieser Bescheid wurde nicht bekämpft.

 

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 00.00.2004 wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt und mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 00.00.2005 wurde die bedingte Strafnachsicht widerrufen und über den Beschwerdeführer wegen § 27 SMG eine unbedingte Freiheitsstrafe von neun Monaten verhängt. Schließlich wurde der Beschwerdeführer am 00.00.2008 wegen des Verdachtes eines neuerlichen Vergehens nach § 27 SMG festgenommen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.

 

Nach § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe näherer Bestimmungen weiterzuführen.

 

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 23 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Aus § 69 Abs. 1 AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.

 

Im vorliegenden Fall ging das Bundesasylamt zu Recht davon aus, dass der Behandlung des zweiten Asylantrages des Beschwerdeführers das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht. Denn das Vorbringen zu dem zweiten Antrag enthält keinen glaubhaften asylrelevanten Kern, der sich auf den Zeitraum nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens am 17.03.2003 bezöge.

 

Über die Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz hat gegebenenfalls die Fremdenpolizeibehörde zu entscheiden (VwGH 08.09.2005, 2005/21/0308).

 

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2003 als verspätet zurückgewiesen.

Schlagworte
Prozesshindernis der entschiedenen Sache, strafrechtliche Verurteilung
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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