B4 248.552-0/2008/7E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzender und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des H.B., geboren am 00.00.1976, Staatsangehöriger des Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.3.2004, Zl. 03 17.873-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 7 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BG BGBl. I 126/2002 und § 8 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG) mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Wortfolge "nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo" in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides durch "in die Republik Kosovo" ersetzt wird.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste nach seinen Angaben am 13.6.2003 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und begehrte am selben Tag die Gewährung von Asyl.
2. Am 10.3.2004 beim Bundesasylamt einvernommen, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei jugoslawischer Staatsangehöriger albanischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens und stamme aus dem in der kosovarischen Gemeinde G. gelegenen Ort R.. Im Jahr 2001 sei er an Knochenmarkkrebs erkrankt. Er sei im Krankenhaus von Prishtina behandelt und dann weiter in ein Krankenhaus in Belgrad geschickt worden. Dort sei er jedoch nicht "aufgenommen und behandelt" worden, da er "nur einen UNMIK-Ausweis aber kein Reisedokument" gehabt habe. Anfang Juni 2003 habe sich der Beschwerdeführer zur Ausreise entschlossen, da er in seiner Heimat aufgrund seiner Krankheit keine Überlebenschance gehabt habe. Die Frage, was er im Falle einer Rückkehr befürchte, beantwortete der Beschwerdeführer dahingehend, dass er von staatlicher Seite nichts zu befürchten habe, dass er aber "sterben könnte", weil er nicht medizinisch behandelt werden könnte.
Der Beschwerdeführer legte beglaubigte Übersetzungen eines Entlassungsscheines des Universitätsklinikzentrums Pristhina sowie eines ergänzenden Befunds, beides datiert mit 00.00.2003, einen Befundbericht des Wilhelminenspitals der Stadt Wien vom 00.00.2003 sowie einen Entlassungsbericht und eine Medikamentenverschreibung des gleichen Spitals jeweils vom 00.00.2003 vor. Den zuletzt genannten medizinischen Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von 00.00.2003 bis 00.00.2003 im Wilhelminenspital aufgrund der Diagnose "HBS-assoziierte aplastische Anämie" stationär behandelt wurde: Mangels Eignung seiner Geschwister für eine "allogene Knochenmarktransplantation" wurde in Absprache mit dem Beschwerdeführer eine "immunsuppressive Therapie mit Antilympozytenglobulin" durchgeführt, die vom Beschwerdeführer "komplikationslos toleriert" wurde. In Hinblick auf "Spiegelschwankungen" wurden jedoch zusätzlich Therapien mit Aprednisolon sowie mit Sandimmun vorgenommen. Außerdem sei die Gabe von Neupogen und - gegen eine Erkrankung an Hepatitis C - von Epivir fortgesetzt worden. Weiters legte der Beschwerdeführer einen ihm am 00.00.2001 von der UNMIK ausgestellten Personalausweis vor.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Asylantrag des Beschwerdeführer gemäß § 7 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BG BGBl. I 126/2002, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 leg. cit. festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo" zulässig sei (Spruchpunkt II.). In der Begründung traf das Bundesasylamt ua. Feststellungen zur medizinischen Versorgungslage, denen zufolge "ein Großteil der Krebsformen" im Kosovo behandelt werden könne. Zu Spruchpunkt I. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung vorgebracht habe. Der Wunsch nach Behandlung sei zwar verständlich, rechtfertige aber nicht die Gewährung von Asyl. Zu Spruchpunkt II. wurde vor dem Hintergrund der zur medizinischen Versorgung getroffenen Feststellungen vor allem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits im Kosovo eine Behandlung erhalten habe und aktuell außer einer "medikamentösen Induktion" keine weitere Betreuung notwendig sei, wobei davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer die erforderliche Versorgung auch im Kosovo erhalten könne.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde (vgl. dazu weiter unten) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung. Darin wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei in Belgrad wegen seiner Zugehörigkeit zur albanischen Volksgruppe medizinisch nicht betreut worden. Er leide an Leukämie und warte auf einen Knochenmarkspender. Die Feststellungen des Bundesasylamtes zur medizinischen Versorgung im Kosovo seien mangelhaft, da vieles kostenpflichtig und Leukämie wegen fehlender Ausstattung nicht behandelbar sei. Bei einer Rückkehr in den Kosovo befürchte er, wegen fehlender medizinischer Behandlung zu sterben.
5. Mit Schreiben vom 21.5.2004 legte der Beschwerdeführer zwei ärztliche Berichte des Landeskrankenhaus Feldkirch vom 00.00.2004 vor. Diesen zufolge erscheine der Beschwerdeführer planmäßig zur "Thrombozytensubsitution" und würden die Substitutionsintervalle "erfreulicherweise zunehmend länger".
6. Mit Schreiben vom 4.10.2005 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er immer noch in ärztlicher Behandlung sei. Er brauche ständig Medikamente und Kontrollen. Eine Versorgung wie in Österreich sei für den Beschwerdeführer im Kosovo "als Albaner" nicht möglich. Im beigelegten ärztlichen Bericht des Landeskrankenhaus Feldkirch vom 00.00.2005 heißt es, der Beschwerdeführer müsse wegen seiner "chronischen Erkrankung" regelmäßig Medikamente einnehmen und Kontrollen durchführen lassen, "um ein neuerliches Auftreten der Krankheit zu verhindern".
7. Am 20.4.2007 richtete der Beschwerdeführer wiederum ein Schreiben an den unabhängigen Bundesasylsenat, in welchem er abermals vorbrachte, "ständig Medikamente und Kontrollen" zu benötigen, was im Kosovo nicht möglich sei. Im vorgelegten ärztlichen Bericht vom 12.1.2007 wird im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer planmäßig zur klinischen und laborchemischen Kontrolle komme, dass er sich insgesamt in einem guten Allgemeinzustand befinde, dass die Systemanamnese und der internistische Status unauffällig seien sowie dass weiterhin eine medikamentöse Behandlung und anschließende Kontrollen durchgeführt würden.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Festgestellt wird:
1.1. Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen an, die das Bundesasylamt zum Sachverhalt getroffen hat. Denn das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Auch ist die Beweiswürdigung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Ein neuer Sachverhalt wird in der Beschwerde nicht vorgebracht und die Argumentation des Bundesasylamtes nicht substantiiert gerügt. Sofern in der Beschwerde -ohne dies zu belegen - vorgebracht wird, dass Leukämie wegen fehlender Ausstattung nicht behandelbar sei, wird auf die Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft Belgrad/Außenstelle Prishtina vom 21.11.2007 verwiesen, aus der sich ergibt, dass die Nachbehandlung einer an Leukämie erkrankten Frau, die in Österreich behandelt wurde und regelmäßiger Nachuntersuchungen sowie einer medikamentösen Nachbehandlung bedarf, an der Universitätsklinik Pristina durchgeführt werden kann, die Behandlung kostenlos ist und überdies bei allfälligen Kosten der "Bund der Krebskranken" einspringt und aushilft.
1.2. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass der Beschwerdeführer nunmehr Staatsangehöriger der Republik Kosovo ist, und zwar aufgrund folgender Erwägungen: Der Beschwerdeführer besitzt einen UNMIK-Personalausweis und somit ein Personaldokument, das von der UNMIK nur dann ausgestellt worden ist, wenn der/die Betreffende als "habitual resident" im Zivilregister eingetragen ist; gemäß Art. 28 des kosovarischen Staatsbürgerschaftsgesetzes wird jede Person, die als "habitual resident" im Zivilregister registriert ist, als Staatsbürger der Republik Kosovo betrachtet (vgl. dazu etwa das Papier des [schweizerischen] Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom Mai 2008, Kosovo Länderreport, Band 1, 17f).
2. Rechtlich folgt:
2.1.1. Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen - darunter § 8 AsylG - in der Fassung der Novelle anzuwenden sind.
Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren ist daher nach dem AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 - mit der genannten Maßgabe - zu führen
2.1.2. Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf § 38 AsylG 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.1.3. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
2.1.4.1. Gemäß § 7 AsylG - die beiden zuvor genannten Fassungen weisen hier keinen Unterscheid auf - hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, 98/01/0318).
2.1.4.2. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I. Nr. 101/2003 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG verweist auf § 57 Fremdengesetz; BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG), wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der der Todesstrafe verletzt würde.
Überdies ist gemäß § 57 Abs. 2 FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974).
Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG ist jedoch durch § 8 Abs. 1 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. § 50 FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 50 FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem Asylgesetz 2005 entspricht; § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG entspricht) verweist nämlich nicht auf § 50 FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als § 8 Abs. 1 AsylG, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem § 50 FPG entspricht (vgl. dazu den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.2.2006, Zl. 252.076/0-X/47/04).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des § 57 Abs. 1 und 2 FrG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in § 57 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind (vgl. VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).
2.2.1. Weder kann angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen; noch ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Kosovo einer Bedrohungssituation iSd § 57 FrG ausgesetzt wären.
2.2.1.1. Zur Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass dieser, wie bereits vom Bundesasylamt festgestellt, sein Herkunftsland lediglich deshalb verlassen hat, um im Ausland medizinisch behandelt zu werden. Eine seinem Herkunftsstaat zurechenbare und aktuell vorliegende Verfolgungssituation aus Gründen der GFK ist nicht ersichtlich.
2.2.1.2. Da es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefahr im Sinne der GFK darzutun, scheidet auch die Anwendbarkeit des § 57 Abs. 2 FrG von vornherein aus. Weiters sind derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen könnten im Fall des Beschwerdeführers nicht ersichtlich (vgl. dazu etwa VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443).
Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers angeht, ist festhalten, dass selbst dann, wenn - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - für den Beschwerdeführer eine ärztliche und medikamentöse Versorgung im Kosovo nicht verfügbar wäre, die Refoulement-Entscheidung in gleicher Weise ausfallen müsste: Denn vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunde kann nicht gesagt werden, dass er sich in einem Zustand befinden würde, der jene besondere Schwere (wie etwa AIDS im letzten Stadium) aufweist, die erforderlich ist, um die Außerlandesschaffung eines Fremdes als in Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend erscheinen zu lassen (vgl. dazu folgende - im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6.3.2008, B 2400/07-9, zitierte - Entscheidungen des EGMR: D. v United Kingdom, 2.5.1997, Reports 1997-III, § 49; AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04; NDANGOYA v Schweden, 22.6.2004, Rs 17868/03; HUKIC v Schweden, 27.9.2005, Rs 17416/05; OVDIENKO v Finnland, 31.5.2005, Rs 1383/04). Dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist im Übrigen nach der Judikatur des EGMR nicht ausschlaggebend (vgl. dazu die oben angeführten Entscheidungen).
Weiters kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der im Kosovo über eine Unterkunft und ein soziales Netz an Familienangehörigen - so leben nach seinen Angaben jedenfalls seine Eltern und sechs Geschwister im Herkunftsland - verfügt, bei einer Rückführung in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).
Damit liegen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG vor.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte abgesehen werden.