E1 222.647-0/2008-12E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. Ewald HUBER - HUBER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau Auberger über die Beschwerde der S. R. verehelichte K., geb. 00.00.1970, StA. Österreich, vertreten durch Dr. Günter Klodner, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2001, FZ. 00 16.890-BAW in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und der Asylantrag von S. R. verehelichte K., gem. § 2 ASylG idF BGBl 1 Nr. 126/2002 als unzulässig zurückgewiesen.
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführerin reiste am 30.11.2000 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 30.11.2000 einen Asylantrag gem. § 3 AsylG ein.
2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 07.03.2001, Zahl: 00 16.890-BAW den Asylantrag gem. § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gleichzeitig festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran gem. § 8 AsylG zulässig ist (Spruchpunkt II.)
3. Gegen beide Spruchpunkte wurde fristgerecht Berufung erhoben und eine Vollmacht für Dr. Klodner vorgelegt.
4. Die Beschwerdeführerin ehelichte in der Folge den österreichischen Staatsbürger Herr K. und wurde hierüber die Heiratsurkunde 00.00.2003 ausgestellt. Mit 00.00.2004 wurde der Beschwerdeführerin, Ausstellungsbehörde Magistrat Wien, die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
2.1. Gemäß § 75 Abs 7 AsylG 2005 idF BGBl I Nr 4/2008 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenats, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
2.2. Das gegenständliche Verfahren war am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und ist das Verfahren, da eine mündliche Verhandlung zwischenzeitig nicht stattgefunden hat, gem. der zitierten Bestimmung des § 75 Abs. 7 Z 2 und der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes von dem zuständigen Senat weiter zu führen.
2.3. Das gegenständliche Verfahren ist gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 - hier gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 - zu Ende zu führen.
Gemäß § 2 AsylG 1997 erlangen Fremde, die sich im Bundesgebiet aufhalten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Asyl und die Feststellung, dass sie damit kraft Gesetzes Flüchtlinge sind. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 1997 begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 ist Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Nach § 2 AsylG 1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002 setzt eine meritorische Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung von Asyl i.S.d. § 3 Abs.1 AsylG 1997 voraus, dass der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung Fremder ist. Das Fehlen der Eigenschaft, "Fremder" zu sein, ist als Fehlen einer Prozessvoraussetzung zu werten (vgl. z.B. UBAS 16.12.2003, Zl. 215.359/2-X/28/03; UBAS 30.09.2002, Zl. 206.425/7-II/04/02; Schmid/Frank, Asylgesetz 1997, 22). Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen, wobei das Fehlen einer Prozessvoraussetzung gegebenenfalls - trotz erstinstanzlicher Sachentscheidung - auch erstmals von der Berufungsbehörde wahrzunehmen ist (so zu § 4 AsylG 1997 VwGH 23.03.1999, Zl. 98/01/0165; siehe auch VwGH 28.06.1994, Zl. 92/05/0063).
2.4. Da die Beschwerdeführerin nicht (mehr) Fremde im Sinne des § 2 AsylG 1997 ist, war der dem Verfahren zugrunde liegende Antrag ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zurückzuweisen.