E10 319.232-1/2008-6E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Mayer über die Beschwerde des O.C. geb. am 00.00.2008, StA. Türkei, (vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch RA Dr. Lennart BINDER LL.M.) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.04.2008, FZ. 08 02.438-BAW, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2008/4 als unbegründet a b g e w i e s e
n.
BEGRÜNDUNG:
I Verfahrenshergang und Sachverhalt:
Der in Österreich nachgeborene Beschwerdeführer (folgend kurz: BF) ist ein Staatsangehöriger aus der Türkei und stellte am 23.03.2008 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin (FZ: E10 316.286-1/2000) beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde die gesetzliche Vertreterin erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die gesetzliche Vertreterin im Wesentlichen vor, ihr Lebensgefährte sei 1999 aus der Türkei geflüchtet. Ihre Familie habe geglaubt, er hätte sie verlassen und sie hätte nun gegen Geld einen anderen Mann heiraten sollen. Da sie dies einerseits nicht gewollt habe und zum anderen ihr Lebensgefährte ihr mitgeteilt habe, dass er in Österreich sei, sei sie ihm mit ihrer Tochter nachgereist. Weitere Gründe wurden für den BF nicht vorgebracht.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 17.04.2008, Zahl: 08 02.438-BAW, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt ging von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der gesetzlichen Vertreterin aus und listete die Widersprüche der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers bei den Einvernahmen auf, hinsichtlich welcher auf den Akteninhalt verwiesen wird.
Gegen diesen Bescheid wurde durch den Vertreter der BF, RA Dr. Lennart Binder, LL.M mit Schriftsatz vom 05.05.2008 innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde im Konkreten wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
Im Wesentlichen wurde in der Beschwerde unrichtige Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung gerügt und auf die Beschwerdegründe der Mutter verwiesen. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, sich mit der konkreten Situation und der aktuellen Situation des BF auseinander zu setzen. Da dem Vertreter eine Abschrift des Protokolls nicht vorliege, werde vorsichtshalber gerügt, dass das Organ der Einvernahme und das Organ, durch den der angefochtene Bescheid erlassen worden sei, nicht ident seien. Nachdem sich das BAA nicht mit der konkreten Situation des BF auseinander gesetzt habe, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF nicht möglich. Der BF und seine Mutter leben in Österreich bei seinem Vater und seiner Schwester, welcher die Familie des BF unterstütze. Die Interessen des BF würden das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch eine Ausweisung überwiegen und wäre eine Ausweisung zudem ein ungerechtfertigter Eingriff in Art. 8 EMRK. Ein neuer Sachverhalt wurde in der Beschwerde nicht vorgebracht. Beantragt wird die Gewährung von Asyl, den angefochtenen Bescheid zu beheben, eine mündliche Berufungsverhandlung durch zu führen, sowie fest zu stellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung, Abschiebung und die Ausweisung unzulässig sei.
Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges bzw. des Vorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.
III. Rechtliche Beurteilung:
Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:
(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:
Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.
Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof anhängige Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates sind von diesen mit der Maßgabe weiterzuführen, dass als belangte Behörde der Asylgerichtshof gilt.
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gem. § 75 (1) des Asylgesetzes 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu Ende zu führen war.
Der erkennende Asylgerichtshof ist berechtigt, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen (vgl. z.B. das Erk. d. VwGH vom 4. 10. 1995, 95/01/0045; VwGH 24. 11. 1999, 99/01/0280; auch VwGH 8. 3. 1999, 98/01/0278), weshalb im gegenständlichen Fall im bereits genannten Umfang auf den erstinstanzlichen Bescheid verwiesen wird.
Ebenso ist das erkennende Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die Erstbehörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Türkei auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des BF gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken. Aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes ist von auf ausreichend aktuelle Quellen (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) basierenden Feststellungen auszugehen, welche den weiteren Ausführungen zu Grunde gelegt werden.
Der AsylGH schließt sich diesen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenem Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses (vgl. VwGH 25.3.1999, 98/20/0559;
8.6.2000, 99/20/0366; 30.11.2000, 2000/20/0356; 22.2.2001, 2000/20/0557; 21.6.2001, 99/20/046; 01.3.2007, 2006/20/0005;
21.3.2007, 2007/19/0085-3 [Ablehnung der Behandlung der Beschwerde];
31.5.2007 2007/20/0488-6 [Ablehnung der Behandlung der Beschwerde]).
Der BF monierte in seinem Beschwerdeschriftsatz, dass es die Erstbehörde verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des BF und der aktuellen Situation auseinanderzusetzen. Hierzu wird Folgendes festgestellt:
Ist die Partei der Meinung, dass die Ermittlungen unvollständig sind, muss sie - im Rahmen des ihr zu gewährenden Parteiengehörs - konkrete Vorbringen erstatten, was gegen die Ermittlungsergebnisse der Behörde spricht und allenfalls Gegenbeweise bzw. Bescheinigungsmittel vorlegen ( zB VwGH 14.12.1995, 95/19/1046) Unterlässt sie - wie im gegenständlichen Fall - die erforderliche Mitwirkung, kann der Behörde aus der Unterlassung weiterer Ermittlungen kein Vorwurf gemacht werden (zB VwGH 20.9.1999, 98/21/0138). Wie bereits angeführt, wahrte das BAA das Parteiengehör zu den Berichten und der gesetzliche Vertreter war auch bei den Einvernahmen anwesend. Weder wurde zu den Berichten Stellung genommen, noch bei den Einvernahmen trotz Äußerungsmöglichkeit Einwände hinsichtlich allenfalls nicht ausreichend ermitteltem Sachverhalt Beweisanträge gestellt.
Der BF beantragt eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen, wozu Folgendes erwogen wird:
Der BF ist den vom BAA herangezogenen maßgeblichen Argumenten der Beweiswürdigung zu seiner gesetzlichen Vertreterin in der Beschwerde nicht konkret und substantiiert entgegen getreten. Im Beschwerdeschriftsatz hat er auch nicht dargelegt was eine 4. persönliche Einvernahme seiner gesetzlichen Vertreterin an den im erstinstanzlichen Verfahren zu Tage getretenen maßgeblichen Widersprüchen bzw. Unplausibilitäten ändern hätte können. Auch hat er nicht einmal ansatzweise dargelegt, was dabei an entscheidungsrelevantem Sachverhalt noch hervor kommen hätte können. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat aber der BF schon in der Berufungsschrift darzulegen was eine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Da die Erstbehörde nach Ansicht des Asylgerichtshofes den maßgeblichen Sachverhalt festgestellt hat, besteht unter Berücksichtigung oa. Argumente keine Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung, weshalb diesem Antrag nicht nachzukommen war.
Wenn in der Beschwerde vorsichtshalber moniert wird, dass der Verfasser des Bescheides mit dem einvernehmenden Organwalter nicht ident sei und damit auf § 19 AsylG abzielt, geht diese Rüge ins Leere. Wie sich aus dem Verwaltungsakt ergibt, ist der Leiter der Amtshandlung vom 12.3.2008 mit dem Organ, der den Bescheid erlassen hat, ident.
Der Asylgerichtshof ist vielmehr der Ansicht, dass die Stellung des unbegründeten Asylantrages in der Absicht, hiermit fremden- bzw. niederlassungsrechtliche Vorschriften zu umgehen erfolgte und die Vertretung des Beschwerdeführers durch sein Beschwerdevorbringen lediglich seinen - durch das nicht rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren legalisierten - Aufenthalt missbräuchlich zu verlängern versucht (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313).
Dem Bundesasylamt ist jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Türkei dort einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ausgesetzt wäre.
Aus dem Vorbringen des BF kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatschen kein Hinweis abgeleitet werden, dass diese vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr ausgesetzt wäre.
Auch die Minderjährigkeit des BF steht dieser Feststellung nicht entgegen, da aufgrund des Verfahrensausganges in Bezug auf das Asylverfahren der Mutter mit der durchgängigen Pflege und Obsorge des BF zu rechnen ist.
Ebenfalls bestehen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise, dass durch eine Ausweisung in den Herkunftsstaat auf unzulässige Weise in das Privat- und Familienleben des BF gem. Art. 8 EMRK eingegriffen werden würde(vgl. jüngst: Urteil vom 8.4.2008, 21.878/06, Nnyanzi v. UK). Im gegenständlichen Fall ist im besonderen Maße darauf hinzuweisen, dass O.B., am 00.00.1977 geb., mit Bescheid der BPD Wien vom 00.00.2007 (rk. seit 00.00.2007), aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wurde. Es ist daher die gesamte Kernfamilie des BF im gleichen Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen potentiell betroffen, bzw. verpflichtet, dass Bundesgebiet zu verlassen, weshalb davon auszugehen ist, dass es im Rahmen einer allfälligen Durchsetzung der Ausweisung zu keiner maßgelblichen Trennung der genannten Familie kommt.
Da den sonstigen Mitgliedern der Kernfamilie ebenfalls nicht internationaler Schutz oder subsidiärer Schutz gewährt wurde (AZ: 213.921, 316.286, 316.287), scheidet die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz aus dem Titel des Familienverfahrens ebenfalls aus.
Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.
Im gegenständlichen Fall konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde, nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und dieser in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen.