TE AsylGH Beschluss 2008/09/01 A10 259881-0/2008

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Veröffentlicht am 01.09.2008
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Spruch

A10 259.881-0/2008/3E

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde des B.A., geb. 00.00.1986 alias 00.00.1986, StA. Guinea-Bissau, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2003, GZ 03 00.259-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

1. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

 

Der Beschwerdeführer brachte nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 06.01.2003 einen (ersten) Asylantrag ein. Bei der Einvernahme am 20.02.2003 gab er zu seinen Fluchtgründen an, sein Vater sei Militärangehöriger in Guinea-Bissau gewesen und am 01.09.2002 verhaftet worden. Der Beschwerdeführer sei dann aus Angst, ebenfalls verhaftet zu werden, geflüchtet.

 

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG abgewiesen und II. gemäß § 8 AsylG festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Guinea-Bissau zulässig ist. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers aus näher dargelegten Gründen unglaubwürdig sei. Dieser Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 03.03.2003 zugestellt und wurde mit Ablauf des 17.03.2003 rechtskräftig.

 

In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 10.02.2005 einen (zweiten) Asylantrag.

 

Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.02.2005 führte der Beschwerdeführer aus, er habe keine neuen Fluchtgründe.

 

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vom 16.02.2005 erklärte der Beschwerdeführer noch, er habe keinen zweiten Asylantrag gestellt, sondern nur eine neue Lagerkarte beantragt.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2005, GZ 05 01.914 EAST-Ost, wurde der (zweite) Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

 

Am 24.02.2005 brachte der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2003 ein und beantragte gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

 

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2005, GZ 03 00.259-BAT-WE, abgewiesen. Dieser Bescheid wurde nicht bekämpft.

 

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 00.00.2004 wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt und mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 00.00.2005 wurde die bedingte Strafnachsicht widerrufen und über den Beschwerdeführer wegen § 27 SMG eine unbedingte Freiheitsstrafe von neun Monaten verhängt. Schließlich wurde der Beschwerdeführer am 05.03.2008 wegen des Verdachtes eines neuerlichen Vergehens nach § 27 SMG festgenommen.

 

2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt festgestellt:

 

Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2003, GZ 03 00.259-BAT, am 03.03.2003 rechtswirksam an die Bezirkshauptmannschaft Mödling als Jugendwohlfahrtsträgerin und gesetzliche Vertreterin des nunmehrigen Beschwerdeführers zugestellt wurde. Dies wurde seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.

 

Nach § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe näherer Bestimmungen weiterzuführen.

 

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG in Verbindung mit § 23 AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Beschwerde innerhalb dieser Frist beim Asylgerichtshof eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; der Asylgerichtshof hat die bei ihm eingebrachte Beschwerde unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

 

Im vorliegenden Fall wurde durch die am 03.03.2003 erfolgte rechtswirksame Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 25.02.2003, GZ 03 00.259-BAT, an den gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers die Beschwerdefrist ausgelöst. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde jedoch erst am 24.02.2005 beim Bundesasylamt eingebracht. Die Beschwerde erweist sich daher als verspätet.

 

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2005 als unbegründet abgewiesen.

Schlagworte
Fristversäumung, strafrechtliche Verurteilung
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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