TE AsylGH Beschluss 2008/09/01 E10 252356-0/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.09.2008
beobachten
merken
Spruch

E10 252.356-0/2008-7E

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. DUTZLER über die Beschwerde des G. C., geb. 00.00..1983, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2004, FZ. 03 36.995-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 2 AsylG Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

 

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

 

1. Bisheriger Verfahrenshergang

 

1.1. Die Beschwerdeführerin, Staatsangehörige von der Türkei, reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte an dem im Akt ersichtlichen Datum einen Asylantrag ein.

 

1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2004, FZ. 03 36.995-BAT wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in dessen Herkunftsstaat wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Weiters wurde der BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).

 

1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichem Schriftsatz innerhalb offener Frist "Berufung" [nunmehr:

"Beschwerde"] im dort ersichtlichen Umfang erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

1.4. Mit Schreiben vom 17.7.2008 brachte der Vorsitzende der Abteilung E 10 im Rahmen einer Beweisaufnahme gem. § 45 (3) AVG den Verfahrensparteien die dort ersichtlichen Erkenntnisquellen zur Kenntnis.

 

1.5. Per E-Mail vom 28.8.2008 teilte Dr. Walter EISL als "ehemaliger Vertreter" der BF mit, dass die Klientin bereits seit einiger Zeit in die Türkei zurückgereist sei.

 

1.6. Hinsichtlich des weiteren Verfahrensverlaufes im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

2. Die Beschwerdeführerin

 

Die Beschwerdeführerin ist nicht (mehr) im Bundesgebiet aufhältig.

 

3. Beweiswürdigung

 

Der bisherige Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.

 

Aufgrund der schlüssigen und widerspruchsfreien Auskunft durch den ehemaligen BFV wird der Umstand, dass sich diese nicht mehr im Bundesgebiet aufhält als erwiesen angenommen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:

 

(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

 

Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.

 

Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

 

Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.

 

Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 (mit Maßgabe der Übergangsbestimmung des § 44 AsylG) zu Ende zu führen ist.

 

Das erkennende Gericht ist berechtigt, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen (vgl. z.B. das Erk. d. VwGH vom 4. 10. 1995, 95/01/0045; VwGH 24. 11. 1999, 99/01/0280; auch VwGH 8. 3. 1999, 98/01/0278), weshalb im gegenständlichen Fall im bereits genannten Umfang auf den erstinstanzlichen Bescheid verwiesen wird.

 

Ebenso ist das erkennende Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.

 

4. Zurückweisung der Beschwerde

 

Gem. § 2 AsylG erlangen Fremde, die sich im Bundesgebiet aufhalten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Asyl.

 

Beim Tatbestandsmerkmal "Aufenthalt im Bundesgebiet" handelt es sich im gegenständlichen Fall aufgrund der Anwendbarkeit des AsylG 1997 um eine Prozessvoraussetzung, deren Fehlen zur Zurückweisung der Beschwerde durch den Asylgerichtshof führt.

 

Im gegenständlichen Fall ergab sich, dass die BF nicht (mehr) im Bundesgebiet aufhältig ist, was zum Wegfall der erörterten Prozessvoraussetzung führte. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Schlagworte
Aufenthalt im Bundesgebiet, dauernder Aufenthalt
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten