TE AsylGH Beschluss 2008/09/01 A10 238656-2/2008

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Veröffentlicht am 01.09.2008
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Spruch

A10 238.656-2/2008/2E

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über den Antrag des A. E., geb. 00.00.1986, StA. Nigeria, auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.09.2003, GZ 238.656/0-XII/36/03, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:

 

Der Antrag wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Dem Antrag auf Wiederaufnahme liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

 

Der Beschwerdeführer reiste im Zeitraum Juni/Juli 2002 bis März 2003 von Nigeria kommend illegal nach Griechenland ein und hielt sich in der Zeit vom 03.03.2003 bis 02.04.2003 in Athen auf, wo er am 03.03.2003 erkennungsdienstlich behandelt wurde. Am 02.04.2003 reiste der Beschwerdeführer nach Österreich und brachte am selben Tag beim Bundesasylamt einen Asylantrag ein.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2003, GZ 03 10.084, wurde dieser Asylantrag gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Griechenland zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, sowie der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

 

Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.09.2003, GZ 238.656/0-XII/36/03, abgewiesen. Dieser Bescheid wurde mit seiner Zustellung am 24.09.2003 rechtskräftig.

 

In dem vorliegenden Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird vorgebracht, aus einer Pressemeldung von Amnesty International vom 22.12.2004 ergäben sich Hinweise darauf, dass Asylwerber in Griechenland gefoltert würden.

 

Der Verwaltungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 27.02.2007, 2004/01/0008, die Behandlung der gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.09.2003 erhobenen Beschwerde ab.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.

 

Nach § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe näherer Bestimmungen weiterzuführen.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I Nr.101/2003 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002, geführt.

 

Da der dem Beschwerdefall zugrunde liegende Asylantrag vor dem 30. April 2004 gestellt wurde, wird das gegenständliche Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, geführt.

 

Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 20.06.2001, 95/08/0036) können Tatsachen und Beweismittel nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens").

 

Im vorliegenden Fall wurde der Berufungsbescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.09.2003 mit seiner Zustellung am 24.09.2003 erlassen und dadurch formell und materiell rechtskräftig, also insbesondere für den Asylgerichtshof unabänderlich. Der nunmehr am 04.02.2005 mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vorgelegte Bericht datiert aber vom 22.12.2004 und behandelt einen Vorfall vom 13.12.2004. Da es sich somit um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt, liegen die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht vor.

Schlagworte
neu entstandene Tatsache, Wiederaufnahme
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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