C11 401.169-1/2008/5E 02.09.2008
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und den Richter Mag. DRAGONI als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Maga. Hofbauer über die Beschwerde des S.B., geb. 00.00.1986, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.08.2008, Zahl: 08 06.900-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 33 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG 2005 und § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Indiens, landete am 05.08.2008 am Flughafen Wien-Schwechat und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag).
2. Bei der Erstbefragung am 06.08.2008 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommandos Schwechat in Anwesenheit eines Dolmetschers für Punjabi gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe vor ca. einem Monat Indien legal mit seinem Reisepass auf dem Luftweg mit drei unbekannten Zwischenlandungen und unbekannten Fluglinien nach Österreich verlassen.
Zu seiner Flucht gab er im Wesentlichen an, dass er nachts mit einem Freund nach einer Feier mit dem Motorrad unterwegs gewesen sei. Sie seien von der Polizei angehalten worden. Sein Freund, der Sohn des Bürgermeisters, habe mit der Polizei gestritten und sei dann von diesen mitgenommen worden. Er selbst sei nach Hause geschickt worden. Am nächsten Tag sei sein Freund tot aufgefunden worden. Er habe der Familie seines Freundes von der Polizeibegegnung erzählt und zugesagt, vor Gericht zu diesem Vorfall auszusagen. Da die Polizei gedroht habe, dass das selbe mit ihm passieren werde, habe er es mit der Angst bekommen und habe das Land verlassen. Bei seiner Rückkehr nach Indien fürchte er um sein Leben.
3. Mit Datum vom 05.08.2008 ist durch Aktenvermerk durch ein Organ des Stadtpolizeikommandos Schwechat festgehalten, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit einer anderen Person am 03.08.2008 von Wien nach Doha/Katar am Persischen Golf und dann weiter nach Bombay geflogen sei. Sie seien dann in Bombay wieder zurückgeschickt worden, da sie auf dem letzten Flug ihre Pässe verloren hätten bzw. diese gestohlen worden seien und sie deswegen von den Behörden in Bombay nach Wien zurückgeschickt worden seien. Die Tickets für den Flug Wien - Doha - Bombay seien in Wien gekauft worden. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Vernehmung angegeben, dass er mit einem europäisch wirkenden Schlepper vor ca. drei Wochen in Delhi abgeflogen sei und seit diesem Zeitpunkt mit verschiedenen Fluglinien gereist auf verschiedenen Flughäfen und verschiedenen Ländern gewesen sei. Die Namen der Länder und der Flughäfen seien ihm aber nicht bekannt, da er keinen der Flughäfen verlassen habe; ebenso seien ihm die Fluglinien nicht bekannt. Vom Schlepper sei ihm gesagt worden, dass er am letzten Flughafen einen Asylantrag einbringen soll.
4. Am 12.08.2008 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle am Flugplatz Wien-Schwechat, nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters sowie eines Dolmetschers für Punjabi niederschriftlich einvernommen.
Zum Fluchtweg gab der Beschwerdeführer an, dass er Ende Juni von zu Haus weggefahren sei und zu einem Verwandten nach G. gefahren sei; dort sei er ca. ein Monat geblieben. Er sei dann weiter nach A. gefahren, wo er drei Tage in einem Tempel war. Von dort sei er nach Dehli und habe dann Indien auf dem Luftweg verlassen. Er habe seit seinem Abflug 26 Tage bis hier her benötigt. Zum Vorhalt, dass sich das alles zeitlich nicht ausgehen könne, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht zurück wolle; lieber wolle er hier sterben. Er wisse jetzt aber nicht, wo er nun sei.
Zu den Gründen warum er sein Herkunftsland verlassen hat, gab er an, dass er auf der Heimfahrt von einer Party mit seinem Freund von der Polizei aufgehalten worden sei. Es sei zu einer Auseinandersetzung zwischen seinem Freund und der Polizei gekommen. Sein Freund habe einen Polizisten geohrfeigt; dieser habe wiederum seinen Freund umgestoßen. Er wollte schlichtend eingreifen, sei aber von der Polizei weggeschickt worden. Er sei dann zu Fuß nach Hause gegangen und habe sich ins Bett gelegt. Als er sich am nächsten Tag nach seinem Freund erkundigen wollte, habe er erfahren, dass dieser umgebracht worden sei. Es sei die Polizei im Haus des Bürgermeisters gewesen, sei aber von diesen nicht befragt worden. Er habe dem Vater seines Freundes zugesagt, vor Gericht zum nächtlichen Vorfall mit der Polizei auszusagen. Der Vater des Freundes habe glaubte, dass sein Sohn von der Polizei getötet worden sei.
Er sei dann am Abend bei seinen Eltern gesessen, als drei Leute in das Haus eindrangen; einer habe ein Schwert getragen. Sie sagten, dass sie den Beschwerdeführer umbringen wollen; er selbst sei jedoch durch die Hintertür geflüchtet und habe sich die ganze Nacht im Obstgarten versteckt. Auf Rat seiner Eltern habe er sein Zuhause verlassen. Er habe dann vom Vater seines Freundes, dem Bürgermeister, Schutz angeboten bekommen und habe bei diesem in einem zweiten Haus übernachtet. Aber auch dort seien die Männer aufgetaucht worauf er zum Bürgermeister geflüchtet sei. Er habe sodann gegenüber dem Vater seines Freundes seine Zusage zur Aussage gegen die Polizei zurückgezogen, da er sonst befürchte, von den Männern umgebracht zu werden. Der Bürgermeister meinte darauf, dass er nun nicht wüsste, was er nun mit ihm machen würde. Auf Rat seiner Eltern sei er zu seinem Onkel in G. gefahren. Aber auch dort hätten die Männer an die Tür geschlagen. Sie hätten die Familie des Onkels bedroht, seien dann aber wieder gegangen. Die Polizei habe trotz Anzeige nichts unternommen. Als er vom Onkel zum Tempel nach A. geflohen sei, seien wiederum dort bereits die besagten Männer gewesen. Im Tempel habe er gearbeitet; aber es hätten dort so viele Leute nach ihm gesucht, dass er sich gesagt habe, er werde überall erwischt werden. Im Tempel konnten die Männer ihm aber nichts anhaben, da dort so viele Leute waren. Einen habe er vom Sehen her gekannt; es könnten Leute von der Polizei gewesen sein; es habe sich aber auch um Personen handeln können, die zum Bürgermeister gehören. Einen habe er beim Bürgermeister bereit einmal gesehen.
5. Am 13.08.2008 richtete das Bundesasylamt ein Ersuchen gemäß § 33 Abs. 2 AsylG 2005 an den Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) und gab bekannt, dass beabsichtigt sei, den Asylantrag des Beschwerdeführers im Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle Flughafen gemäß § 33 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG abzuweisen. Mit Schreiben vom 18.08.2008 erteilte der UNHCR seine Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 AsylG 2005, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne.
6. Das Bundesasylamt hat mit dem beim Asylgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 18.08.2008, Zahl: 08 06.900-BAT, den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 33 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG 2005 in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Das vom Beschwerdeführer geschilderte Bedrohungsszenario sei völlig unglaubwürdig. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers sei nicht nachvollziehbar, wer ihn nun wirklich bedroht habe, Leute der Polizei oder des Bürgermeisters. Es sei weiter unglaubwürdig, dass er vier mal seinen bewaffneten Verfolgern entkommen sei; woher diese Leute seinen Aufenthaltsort kennen sollten, wie er im Tempel bei so vielen Personen ausfindig gemacht werden konnte. Trotz Aufforderung seien die Schilderungen dazu sehr oberflächlich geblieben und hätten sich darauf reduziert, dass er Glück gehabt habe. Unschlüssig seien die Darstellungen zu den Verfolgern gewesen. Schließlich sei auch das Verhalten des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme passiv und teilnahmslos gewesen; er habe insgesamt keinen überzeugenden Eindruck gemacht. Er sei, um offenbar nicht in Wien zurückgewiesen zu werden, undokumentiert in seine Heimat zurückgereist, was ebenfalls - würde der Beschwerdeführer bedroht - nicht verständlich wäre. Weiters sei unverständlich, warum der Beschwerdeführer nicht bereits bei seinem ersten Aufenthalt in Wien einen Asylantrag gestellt hat, wäre er in seinem Heimatland verfolgt.
Zu Indien wurden im bekämpften Bescheid weiters umfangreiche Länderfeststellungen getroffen.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde beim Asylgerichtshof, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In dieser wird nochmals ausführlich die Fluchtgeschichte geschildert. Der Beschwerdeführer ergänzte bzw. änderte zur Befragung am 06.08.2008 bzw. am 13.08.2008,
dass sein Freund von der Polizei beschimpft und geohrfeigt worden sei;
zum Gespräch am nächsten Tag zwischen dem Beschwerdeführer und dem Vater seines Freundes, dass der Beschwerdeführer einen am Vorfall beteiligten Polizist gekannt habe; diesen habe er bereits im Hause seines Freundes bzw. des Bürgermeisters gesehen, er komme aus dem Nachbarort. Der Vater seines Freundes habe darauf hin gesagt, dass er diesen Polizisten gut kenne und mit diesem in einem schlechten Verhältnis stünde;
zum Aufenthalt bei seinem Onkel in G., wo Männer in das Haus seines Verwandten gegen das Haustor traten, dass der Beschwerdeführer mit dem Umbringen bedroht worden sei. Sein Onkel habe eine dieser Personen erkannt;
zu seinem Aufenthalt im Sikh-Tempel von A., dass dieser zwei Tage gedauert habe. Dass er die Leute des Bürgermeisters wieder gesehen habe. Dass diese angekündigt hätten, dass er hingehen könne oder sich verstecken, wohin er wolle - er würde gefunden und erwischt werden. Dass er weiter diesen Vorfall einem Mitarbeiter des Tempels gemeldet habe.
Er über seinen Onkel den Reisepass von seinen Eltern organisiert habe.
In Delhi am Bahnhof von einer Person abgeholt worden sei, die ihn zum Flughafen gebracht habe.
Nach seinem Abflug in Delhi von einem weißen Mann abgeholt worden sei, der ihn mit Essen versorgt habe. Er sei 26 oder 27 Tage unterwegs gewesen und habe viele Probleme gehabt. Der weiße Schlepper habe den Beschwerdeführer zu zwei oder drei verschiedenen Plätzen gebracht; der Schlepper habe ihm gesagt, dort wo er am Schluss ankäme, bekäme er Hilfe.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Nach § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008, (in der Folge: AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG 2005 ist die Abweisung eines Antrages in der Erstaufnahmestelle am Flughafen nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und 1. der Asylwerber die Asylbehörde über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
2. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht; 3. der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder 4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt.
Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass es sich bei dem Flughafenverfahren nach dem AsylG 2005 um ein dem Sonderverfahren des § 6 AsylG 2003 nachempfundenes, hinsichtlich der Berufungs- und Entscheidungsfristen abgekürztes Verfahren handelt, lässt sich ableiten, dass ein erhöhter Rechtsschutz und damit strengerer Prüfmaßstab zum Tragen kommen muss, der einerseits schon in der restriktiven Formulierung des § 33 Abs. 1 AsylG 2005 zum Ausdruck kommt und sich andererseits aus den definierten Voraussetzungen für eine solche Abweisung aufgrund vier enumerativ aufgezählter Tatbestände verbunden mit der Zusatzanforderung, dass sich kein begründeter Hinweis auf das Erfordernis der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten ergeben hat, zumal sich der - auch durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgegebene - Prüfungsumfang im Sinne des § 6 AsylG 1997 durch die Neufassung des AsylG 2005 nicht maßgeblich geändert hat. Zu dem Offensichtlichkeitserfordernis des § 6 AsylG 1997, auch in der Fassung der Novelle 2003, hat der Verwaltungsgerichtshof eine umfangreiche Judikatur entwickelt (vgl. 2000/01/0214 und die dort zitierte Vorjudikatur), insbesondere dass ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreicht werden muss, dass unmittelbar einsichtig - "eindeutig", "offensichtlich" - ist, dass die Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte müssen klar auf der Hand liegen. Im Ergebnis setzt die geforderte "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" somit voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht.
Im gegenständlichen Fall ist das Bundesasylamt zu Recht von der erforderlichen qualifizierten Unglaubwürdigkeit des Berufungswerbers ausgegangen. Das Bundesasylamt hat das Vorbringen des Beschwerdeführers einer ausführlichen und schlüssigen Beweiswürdigung unterzogen und zutreffend aufgezeigt, dass der Berufungswerber sowohl bei der Erstbefragung am 06.08.2008 als auch bei der Einvernahme vom 12.08.2008 nicht im Stande war, seine Behauptungen glaubhaft zu machen. Bei Vorhalt der zahlreichen Widersprüche durch das Bundesasylamt war er nicht in der Lage diese aufzuklären. In diesem Zusammenhang sei hier insbesonders auf den behaupteten Fluchtweg von Indien nach Wien, der dann aber offensichtlich wieder über Doha zurück nach Bombay und dann wiederum über Doha zurück nach Wien führte, sowie das plötzlich wechselnde Bedrohungsbild von Verfolgern der Polizei zu Verfolgern des Bürgermeisters, hervorgehoben.
Mit seinem Vorbringen verstrickte sich der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof in noch weitere Widersprüche. Beispielsweise, dass sein Freund von einem Polizisten geohrfeigt worden ist (statt umgekehrt wie in der Aussage vom 13.08.2008); zum Gespräch am Tag nach dem nächtlichen Vorfall zwischen dem Beschwerdeführer und dem Vater seines Freundes, dass der Beschwerdeführer, wo plötzlich ein beteiligter Polizist gekannt wird bzw. der Vater seines Freundes zu diesem in einem schlechten Verhältnis steht; dass die Bedrohung beim Aufenthalt beim Onkel in G. sich nicht gegen seine Verwandten sondern gegen den Beschwerdeführer richtet und sein Onkel eine dieser Personen erkennt. Der Aufenthalt im Sikh-Tempel von A. plötzlich zwei Tage dauert und dass es sich nur mehr um Leute des Bürgermeisters handelt. Das Bedrohungsszenario überhaupt plötzlich von Leuten die ursprünglich dem Umfeld der Polizei zuzurechnen sind, plötzlich zum Kreis des Vaters seines Freundes bzw. des Bürgermeisters zu zählen sind.
2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
2.1. Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG 2005 an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatland hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 in N. gg. Finnland).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königreich). Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582 sowie Zl.2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend. Da jedoch im gegenständlichen Fall von einer "qualifizierten Unglaubwürdigkeit" der Angaben des Berufungswerbers auszugehen ist, ist eine reale Gefahr im Sinne der obigen Ausführungen zu verneinen.
Zur allgemeinen Situation in Indien wird auf die im erstinstanzlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (vgl. Seite 11 bis 18 des angefochtenen Bescheides) verwiesen. Überdies bestehen auch keine anderweitigen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Indien Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
3. Zusammenfassend erweist sich die gegenständliche Berufung als nicht berechtigt. Da das gegenständliche Vorbringen des Berufungswerbers als offenkundig tatsachenwidrig zu qualifizieren ist, war der Asylantrag gemäß § 33 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG 2005 abzuweisen.
4. Gemäß § 33 Abs. 5 AsylG 2005 ist im Flughafenverfahren über die Ausweisung nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden.
5. Bei diesem Ergebnis konnte eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entfallen.
6. Von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 abgesehen werden.