B2 240.697-0/2008/5E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des M.R., geb. 00.00.1984, Staatsangehörigkeit: Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.07.2003, Zahl: 02 23.018-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.07.2008 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde von M.R. vom 30.07.2003 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.07.2003, Zahl: 02 23.018-BAL, wird gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF. BGBl. I Nr. 126/2002 abgewiesen.
Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz iVm § 50 FPG BGBl. I Nr. 100/2005, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von M.R. in die Republik Serbien zulässig ist.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Gang des Verfahrens:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Serbien, ist am 20.08.2002 illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am 21.08.2002 einen Antrag gemäß § 3 Asylgesetz gestellt. Daraufhin wurde er am 07.05.2003 vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die albanische Sprache niederschriftlich befragt.
Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er sein Heimatland verlassen habe, da er keine Arbeit gehabt habe. Ansonsten habe er keine Probleme gehabt, auch sei er von niemandem verfolgt worden.
2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 11.07.2003, Zl. 02 23.018-BAL, den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien und Montenegro gemäß § 8 AsylG zulässig ist (Spruchpunkt II).
3. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung, in welcher er im Wesentlichen abermals die schlechte wirtschaftliche Situation in seiner Heimat betonte und den Wunsch nach Arbeit in Österreich äußerte.
4. Am 22.07.2008 wurde vor dem Asylgerichtshof vom erkennenden Senat eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, an welcher der nunmehrige Beschwerdeführer teilgenommen hat (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 4Z). Das Bundesasylamt verzichtete schriftlich auf die Teilnahme an der Verhandlung.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den amtswegigen Ermittlungen gelangt die Behörde nach unten angeführter Beweiswürdigung zu folgenden Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger der Republik Serbien (vormals Serbien und Montenegro). Seine Identität steht auf Grund des in Vorlage gebrachten unbedenklichen Personaldokumentes fest. Er wurde am 00.00.1984 in B. geboren und besuchte in M. die Grundschule bzw. in B. das Gymnasium. Er hat in seinem Heimatland nicht gearbeitet und wurde von seinen Eltern finanziell unterstützt. Bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatstaat im August des Jahres 2002 hat er mit seiner Familie in einem Haus in der Ortschaft M., in der Gemeinde B., deren Bewohner zu 90 % der albanischen Volksgruppe angehören, gelebt. Die Eltern des Beschwerdeführers und seine Geschwister leben heute in ihrem Haus im Heimatort des Beschwerdeführers, in dem auch der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise nach Österreich aufhältig war. Die Familie des Beschwerdeführers besitzt im Heimatland eine familieneigene Landwirtschaft, auf welcher Mais für den Eigenbedarf angebaut wird. Überdies bezieht die Familie von in Österreich und der Schweiz aufhältigen Angehörigen finanzielle Unterstützung.
Der Beschwerdeführer war niemals politisch tätig und hat nicht auf Grund vorliegender Verfolgung seiner Person oder aus Furcht vor einer solchen oder einer sonstigen, von staatlichen Einrichtungen oder anderen Personen ausgehenden drohenden Gefahr für seine Person die Heimat verlassen, auch nicht aus einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Notlage, vielmehr aus dem Wunsch, seine wirtschaftliche Situation zu verbessern. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Wiederaufnahme in die Familiengemeinschaft hat und infolge dessen ihn die Befriedigung der existenziellen Lebensbedürfnisse nicht vor unlösbare Probleme stellt.
Es gibt keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien einer Gefahr im Sinne des § 50 Abs. 1 oder 2 FPG ausgesetzt ist.
1.2. Zu Serbien und zum Heimatgebiet des Beschwerdeführers wird festgestellt:
1.2.1. Die Sicherheit im Presevotal blieb nach der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo stabil. Zwar verstärkte die serbische Polizei und Armee ihre Truppenpräsenz, Unruhen blieben allerdings aus. Es wurden keine Übergriffe auf die albanische Bevölkerung registriert. Die serbischen Sicherheitskräfte sind bestrebt, jegliche Provokation der albanischen Bevölkerung, die zu einer erneuten Eskalation des innerethnischen Konflikts führen könnte, zu vermeiden. Die Unabhängigkeitserklärung des Kosovo hatte bis dato keinerlei negative Auswirkungen auf die Region.
Im Dezember 2000 gründeten die jugoslawische Föderation und die Regierung der serbischen Republik in Belgrad eine gemeinsame Koordinierungsgruppe für die Gemeinden Presevo, Bujanovc und Medveda. Ziel war es, den Konflikt auf friedliche Art und Weise zu beenden. Die albanischen Repräsentanten wurden aufgefordert, einen Dialog mit der serbischen Regierung und der jugoslawischen Föderation zur Beilegung des Konflikts zu führen. Die internationale Gemeinschaft wurde eingeladen, im Konflikt zu vermitteln. In der Folge wurde ein Plan ausgearbeitet, der vertrauensbildende Maßnahmen vorsah, um die Situation der Albaner zu verbessern. Der so genannte Covic Plan sah vor, dass Flüchtlinge zurückkehren sollten, zerstörte Häuser repariert, Lokalwahlen abgehalten, eine multiethnische Polizei formiert und die Albaner in die öffentlichen Institutionen wieder integriert werden, von denen sie davor ausgeschlossen waren.
Die Umsetzung des Covic Plans sollte von der Koordinierungsgruppe mit dem damaligen stellvertretenden Premierminister Nebosja Covic an der Spitze erfolgen. Unter Vermittlung der NATO, der EU und der OSCE einigten sich die Konfliktparteien auf eine Einstellung der Kämpfe. Am 12. März wurde zunächst ein Waffenstillstand vereinbart. Im Mai 2001 erlaubte die NATO der serbischen Armee in die Sicherheitszone einzumarschieren. Im Gegenzug für eine Amnestie wurde die UCPMB dazu verpflichtet, einer Demilitarisierung zuzustimmen. Am 4. Mai wurde vereinbart, zunächst die Dörfer Lucane und Turija zu demilitarisieren. Am 27. Juni 2001 wurde die Gründung einer multiethnischen Polizei beschlossen, die OSCE verpflichtete sich zur Ausbildung der zu rekrutierenden Polizisten.
Die Implementierung des Covic Plans markierte ein Ende der systematischen Diskriminierung der albanischen Bevölkerung.
Im August 2007 erfolgte eine Reorganisation der Koordinierungsgruppe, um den albanischen Gemeindevertretungen eine Mitwirkung in diesem Organ zu ermöglichen. Erstmals wurden zwei Albaner in die Gruppe integriert. Der nunmehrige Leiter der Gruppe unterhält regelmäßige Kontakte mit den Bürgermeistern der drei Gemeinden in Südserbien.
Auf Initiative der Koordinierungsgruppe wurden die Gemeinden Presevo, Bujanovc und Medvedja in die Standing Conference of Towns and Minicipalities aufgenommen. Die Standing Conference stimmte nach den Lokalwahlen zu, dass Bujanovc Mitglied des neu gegründeten Komitees für regionale Entwicklung wird. Die erste Versammlung dieses Komitees wird in Bujanovc stattfinden.
Die serbische Regierung hat begonnen, größere Investitionen in die Infrastruktur zu tätigen. 310 Mio. Dinar (ca. 3,8 Mio. Euro) stehen zur Verfügung, um Projekte in den drei Gemeinden während des Jahres 2008 zu (co-)finanzieren. Bis dato wurden bereits zahlreiche Projekte (Straßenbau, Wasserversorgung, Sanierung von Schulen etc.) implementiert.
Reformen im Gesundheitsbereich sind ebenfalls vorgesehen. Die Integration von Albanern in das südserbische Gesundheitssystem soll vorangetrieben werden. In Presevo und Bujanovc gibt es zwei Gesundheitszentren, in denen 8 albanische Ärzte beschäftigt sind Von den 130 Angestellten im Gesundheitszentrum in Presevo gehören 86 der Volksgruppe der Albaner und zwei der Volksgruppe der Roma an.
Der albanische Bevölkerungsanteil in Presevo beträgt 90 %, die Verwendung der albanischen Sprache ist als offizielle Amtssprache in den südserbischen Gemeinden zugelassen.
Die Sicherheitslage in Presevo ist gegenwärtig stabil. Die Gewährung der Sicherheit obliegt folgenden drei Institutionen:
1. Der Regionalpolizei in Vranje: Am 27. Juni 2001 wurde die Gründung einer multiethnischen Polizei vereinbart. Eine dementsprechende Vereinbarung wurde vom serbischen Innenminister, dem Bürgermeister von Presevo und dem Präsidenten der Koordinierungsgruppe unterzeichnet. Der Leiter der OSZE Mission in Jugoslawien unterzeichnete das Abkommen als Garant und verpflichtete damit die OSZE die Ausbildung der Polizisten zu unterstützen und zu beaufsichtigen. Konkret bedeutete dies, dass die serbische Regierung verpflichtet wurde, Albaner in die gewöhnlichen, dem regionalen Hauptquartier in Vranje unterstellten Polizeieinheiten wieder zu integrieren. Seit 1989 waren Albaner aus allen Institutionen verdrängt worden. Die Eingliederung in die Polizei sollte ein Gefühl der Sicherheit unter der albanischen Bevölkerung entstehen lassen. Die multiethnische Polizei, die ausschließlich im Presovo-Tal Dienst versieht, zählt heute 430 Mitglieder und ist als erster Ansatz zu werten, vertrauensbildende Maßnahmen zu setzen.
Seit Anfang des Jahres 2003 werden keine Einberufungsbefehle an Albaner adressiert und auch keine Albaner in die serbische Armee rekrutiert.
2. Der Gendarmerie: Ihr obliegt die Grenzsicherung. Dieser wurden bis zum Jahre 2002 Misshandlungen und Folterungen vorgeworfen. Seit 2003 entspannte sich die Situation in Presevo und sind keine weiteren Übergriffe durch die Gendarmerie mehr gemeldet worden.
3. Dem serbischen Militär: Während bis Ende 2002 über Übergriffe durch die serbische Armee berichtet wurde, entspannte sich die Lage bis Ende 2004. Anfang 2005 kam es erneut zu einem schweren Zwischenfall, ein Jugendlicher wurde nahe der Grenze von der serbischen Armee erschossen, nachdem er diese zuvor illegal überquert hatte. Seit diesem Zwischenfall liegen keine Berichte über Übergriffe an Albanern durch die serbische Armee vor.
Zusammenfassend ist fest zu halten, dass eine systematische Diskriminierung der Albaner in Presevo seit dem Jahre 2003 nicht mehr gegeben ist. Grund dafür ist, dass die serbische Regierung eine moderatere und kompromissbereitere Haltung eingenommen hat und auf eine Deeskalation bedacht ist. Die Regierung konzentriert sich nunmehr darauf einen wirtschaftlichen Fortschritt in der Gemeinde voran zu treiben (auszugsweise aus dem Gutachten der Frau Dr. V. Demaj, Menschenrechtsexpertin im Kosovo, erstellt im Juli 2008 zu GZ: 312.453-1/17Z-XVIII/58/07).
1.2.2. Staatliche Repression, wie unter dem Regime Milosevic üblich, findet nicht mehr statt. Die Lage der Minderheiten (Sandzak-Bosniaken/Moslems, Kosovo-Albaner, Roma, Minderheiten ind der Wojwodina) hat sich deutlich verbessert.
Massive und systematische Verletzungen von Menschenrechten, wie sie unter dem Regime Milosevic v.a. in Polizeigewahrsam vorkamen, wurden seit 5.10.2000 nicht mehr gemeldet. Dennoch kommt es gelegentlich noch immer zu Verstößen gegen Menschenrechte (v.a. gegen das Recht auf Unversehrtheit der Person in Polizeigewahrsam und Strafvollzug).
Ungeachtet eines über die letzten Jahre zwar kontinuierlichen aber langsamen Wachstums bleibt die wirtschaftliche und soziale Lage in Serbien weiterhin schwierig. Die Versorgungslage mit Grundnahrungsmitteln ist allerdings gewährleiset. Die medizinische Grundversorgung ist nicht an mitteleuropäischen Maßstäben zu messen, hat sich jedoch seit der Wende im Oktober 2000, vor allem bezüglich der Versorgung mit Medikamenten und medizinischem Verbrauchsmaterial, kontinuierlich gebessert.
In der mehrheitlich von ethnischen Albanern bewohnten Grenzregion Südserbiens zum Kosovo (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Presevo, Medvedja) hat sich die Lage weitgehend beruhigt. Aufgrund der Kommunalwahlen 2002 sind ethnische Albaner inzwischen angemessen in den Gemeindeorganen vertreten. Die albanische Minderheit wird nach den Parlamentswahlen vom 21.01.2007 darüber hinaus im serbischen Parlament vertreten sein In den albanischen Siedlungsgebieten ist eine multiethnische Polizeitruppe im Aufbau. Dank dieser Entwicklung konnten auch die vom UNHCR durchgeführten Rückkehrprogramme für Albaner, die aus Südserbien in das Kosovo geflohen waren, erfolgreich abgeschlossen werden. Nach Einschätzungen des UNHCR haben diejenigen Albaner, die nicht nach Südserbien zurückkehren wollten, diese Entscheidung überwiegend aus wirtschaftlichen Gründen getroffen.
Trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Die Rolle internationaler Organisationen bei der Versorgung sozial schwacher Bevölkerungsgruppen, v.a. von alten Leuten, Kindern, Flüchtlingen sowie im Lande Vertriebener hat zwar insgesamt abgenommen, ist aber vor allem im ländlichen Bereich sehr wichtig.
Die Arbeitslosigkeit in Serbien ist hoch. Die offizielle Arbeitslosenquote liegt je nach Zählweise zwischen 20 und 33 %, wobei einerseits von weit verbreiteter Unterbeschäftigung, andererseits jedoch auch von zahlreichen, nicht statistisch erfassten (illegalen) Beschäftigungsverhältnissen auszugehen ist. Vielen Serben gelingt es nur, sich durch Schwarzarbeit ihre Existenz zu sichern.
In Serbien besteht Anspruch auf Sozialhilfe. Sie wird Bürgern gewährt, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind sozialhilfeberechtigt Bürger, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Vorraussetzung ist die Registrierung des Antragstellers. Die Höhe der Sozialhilfe ist in ganz Serbien gleich und wird jeden Monat an die Lebenshaltungskosten angepasst, sie betrug im Dezember 2006 für Alleinstehende 4.170 Dinar (ca. 52 Euro). Die Sozialhilfe reicht zur Deckung der realen Lebenshaltungskosten im Regelfall kaum aus. Außerdem erfolgt die Auszahlung in Abhängigkeit von der Haushaltslage mitunter unregelmäßig. Personen, die keinen Anspruch auf Sozialhilfe haben, erhalten u.U. vergleichbare Leistungen von den Kommunen. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige das sog. Familiengeld und Kindergeld ausbezahlt. Die Auszahlung ist kumulativ möglich.
In Serbien bestehen als potentieller Wohnraum für Rückkehrer noch zahlreiche Lager und Zentren, in denen Flüchtlinge aus Bosnien und Herzegowina bzw. Kroatien sowie Vertriebene aus dem Kosovo untergebracht sind. Familiäre und nachbarschaftliche Solidaritätsnetzwerke sind in Serbien noch relativ funktionsfähig. Sofern nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit besteht, sind die örtlich zuständigen "Zentren für Sozialarbeit" im Einzelfall bereit, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten.
Für die medizinische Versorgung gibt es in Serbien im Bereich der Krankenversicherung gesetzliche Pflichtversicherung. Die Details der gesetzlichen Versicherung regeln die serbischen Krankenversicherungsgesetze, die im Wesentlichen übereinstimmen. Eine Registrierung ist für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Versicherung notwendig. Eine ärztliche Notfallsversorgung ist jedoch grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet. Die Pflichtversicherung gilt für alle Arbeitnehmer, einschließlich deren Familienangehörigen. Gemeldete anerkannte Arbeitslose und anerkannte Sozialhilfeempfänger sowie deren Familienangehörige sind versichert, zahlen aber keine Versicherungsbeiträge. Sie werden also de facto kostenfrei behandelt. Private Krankenversicherungen existieren nicht. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet.
Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de jure noch de facto (auszugsweise aus dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien vom 23.April.2007).
1.2.3. In den der Staatendokumentation zur Verfügung stehenden Berichten fanden sich keinerlei Hinweise, dass AlbanerInnen in Südserbien grundsätzlich allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur albanischen Volksgruppe irgendwelchen besonderen Kontrollen seitens der serbischen Sicherheitsbehörden ausgesetzt sind bzw. in letzter Zeit gewesen waren (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes zum Thema "Sicherheitslage der Albaner in Südserbien" vom 15.05.2008).
1.2.4. Aufgrund der Sensibilität des Themas und der lokalen Verwaltung durch ethnische Albaner sowie der permanenten Wachsamkeit der Medien und NGO-s, können Willkürakte der Exekutivbehörden faktisch ausgeschlossen werden. Es liegen diesbezüglich keine Fälle von tätlichen Übergriffen auf Minderheiten vor.
Im Zusammenhang mit der bevorstehenden Unabhängigkeit des Kosovo wurden von den Albanern in Südserbien immer wieder Forderungen nach Autonomie vorgebracht. Unruhen und dergleichen konnten in dieser Region Ende 2007 jedoch nicht beobachtet werden. Die Situation in Südserbien blieb weiterhin stabil, allerdings kam es immer wieder zu sporadischen Vorfällen in dieser Region. Bei der Rekrutierung von Albanern in die örtliche Polizei wurden weitere Fortschritte erzielt Spannungen zwischen den beiden Volksgruppen gab es jedoch im Bereich der Aufnahme von Albanern in die örtliche Verwaltung, insbesondere nach den Gemeinderatswahlen 2006 (Bericht des Polizeiattaches der ÖB-Belgrad vom 15.05.2008).
2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
2.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht auf Grund des in Vorlage gebrachten unbedenklichen Dokumentes fest. Die Feststellungen zu seinem Aufenthaltsort vor der Ausreise aus seiner Heimat, seinen familiären Verhältnissen in der Heimat sowie dem Vorhandensein einer familieneigenen Landwirtschaft mitsamt eines Hauses und der Unterstützung der Familie durch Angehörige aus dem Ausland, ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens, an deren Richtigkeit der Asylgerichtshof keinen Anlass zum Zweifeln hat.
Dass dem Beschwerdeführer in seiner Heimat weder Verfolgung noch erkennbar eine sonstige von staatlichen Stellen oder anderen Personen ausgehende Gefahr droht, ist aus seinen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren, dem Berufungs-(Beschwerde-)vorbringen und den Angaben in der Beschwerdeverhandlung, die im Wesentlichen gleich bleibend waren, zu schließen, hat er doch dergleichen auch nicht ansatzweise behauptet und kann derartiges auch von Amts wegen - unter Beachtung obiger Feststellungen zu Serbien - in keiner Weise erkannt werden.
Ebenso ergibt sich aus seinen im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleich bleibenden Angaben, dass er seine Heimat verließ, um seine wirtschaftliche Situation zu verbessern.
Aus der glaubwürdigen Darstellung seiner familiären Verhältnisse in der Heimat, den materiellen Verhältnissen seiner Familienangehörigen und der vorgebrachten Unterstützung durch im Ausland aufhältige Verwandte in Verbindung mit obigen Feststellungen zur allgemeinen Lage und den allgemeinen Verhältnissen in Serbien kann geschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seine Heimat nicht jede existenzielle Grundlage entzogen wäre und er somit dauerhaft in eine ausweglose Lage geraten würde, die einer unmenschlichen Behandlung gleich käme. Diese Einschätzung wird auch durch die Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung am 22.07.2008 gestützt, gab er doch auf konkrete Frage, was er bei einer eventuellen Rückkehr in sein Heimatland zu befürchten habe, keinerlei ihn drohende Gefahr an, sondern brachte lediglich vor, diesfalls seine Familie finanziell nicht unterstützen zu können (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 4).
2.2. Die Feststellungen zur allgemeinen, politischen und menschenrechtlichen Situation in Serbien und dem Heimatgebiet des Beschwerdeführers stützen sich auf die zuvor zitierten Quellen. Diese Berichte zeigen im Wesentlichen ein übereinstimmendes Bild von den allgemeinen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers vorherrschenden Verhältnissen, der Beschwerdeführer trat diesen Berichten bei deren Erörterung in der Beschwerdeverhandlung auch nicht entgegen, der Asylgerichtshof hat somit keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Berichte zu zweifeln.
3. In rechtlicher Hinsicht ist dazu Folgendes auszuführen:
3.1. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen.
Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag vor dem 1. Mai 2004 gestellt; das Verfahren war am 31. Dezember 2005 anhängig; das Verfahren ist daher nach dem AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen.
3.2. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofs zuständigen Senat weiterzuführen. Das vorliegende Verfahren war seit 21.08.2003 (Einlangen der Berufungsvorlage) beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und es hat vor dem 1. Juli 2008 keine mündliche Verhandlung stattgefunden.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamts.
3.3. Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylG 1997 (bzw. § 23 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF. BGBl. I Nr. 126/2002) ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.4. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht) und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0034). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241 sowie VwGH vom 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 19.04.2001, Zl. 99/20/0273 sowie VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233 sowie VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, und ist ihm dort die Inanspruchnahme inländischen Schutzes auch zumutbar, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0134 sowie VwGH vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0036). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614 sowie VwGH vom 29.03.2001, Zl. 2000/20/0539).
Aus den Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich zweifelsfrei, dass er sein Heimatland ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat. Hiezu ist anzumerken, dass laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wirtschaftliche Gründe alleine nicht zur Asylgewährung führen können, setzt eine solche doch konkrete, gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung voraus. Da der Beschwerdeführer eine solche im gesamten Verfahren niemals behauptet hat, gelangt der Asylgerichtshof sohin nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer nicht aus einem der im Asylgesetz 1997 genannten Gründe einer Verfolgung ausgesetzt war oder eine solche zu befürchten gehabt bzw. derzeit bei einer allfälligen Rückkehr zu gewärtigen hätte und ist der Asylantrag aus diesem Grund abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass zwar ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Zusammenhang mit den Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention steht. Ein derartiger Zusammenhang wurde im vorliegenden Fall aber weder behauptet noch ist er ersichtlich.
3.5. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder
Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.
§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 verweist auf § 57 Fremdengesetz, jetzt § 50 FPG 2005 (gemäß der Verweisungsnorm des § 124 Abs. 2 FPG 2005, wobei § 57 FrG 1997 durch § 50 FPG ersetzt wurde), wonach die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Überdies ist nach § 50 Abs. 2 FPG 2005 (vormals § 57 Abs. 2 FrG 1997, Verweisungsnorm gemäß § 124 Abs. 2 FPG 2005) die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974). Der im § 50 Abs. 2 FPG 2005 enthaltene Verweis auf § 11 AsylG 2005 gilt gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 für die bis zum 31. Dezember 2005 bereits anhängigen Verfahren nicht.
Der Prüfungsrahmen des § 8 AsylG wird auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 50 Abs. 2 FPG (vormals § 57 Abs. 2 FrG 1997) wurde bereits hinsichtlich § 7 AsylG geprüft und verneint.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (z.B. VwGH 26.06.1997, 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und
dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer Gefahr iSd § 50 Abs. 1 FPG ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er Gefahr liefe, im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seine Heimat Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden; er hat auch nicht vorgebracht, dass er von der Todesstrafe bedroht wäre.
Die konkrete Lebenssituation des Beschwerdeführers (und seiner Familie) führt nicht dazu, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat jede existenzielle Grundlage entzogen wäre und er somit dauerhaft in eine ausweglose Lage geraten würde, die einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK gleich käme, weshalb ein Abschiebungshindernis nicht erkannt werden kann. So könnte der Beschwerdeführer, ein offensichtlich gesunder und arbeitsfähiger 24-jähriger Mann im Falle der Rückkehr in seine Heimat wieder (wie bis zu seiner Ausreise nach Österreich) in seinem Elternhaus Aufnahme finden, an das nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung auch eine Landwirtschaft angeschlossen ist, deren Ertrag für den Eigenbedarf der Familie des Beschwerdeführers verwendet wurde bzw. wird. Damit wäre der Beschwerdeführer jedenfalls in der Lage, seine Grundbedürfnisse zu decken. Da die Familie des Beschwerdeführers nach seinen Angaben in M. ein zweistöckiges Haus besitzt, stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern. Darüberhinaus leben laut Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 22.07.2008 ein Onkel väterlicherseits in Linz und einer in der Schweiz, welche den Beschwerdeführer in Serbien unterstützen könnten, sodass im konkreten Fall keinesfalls davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine derart ausweglose Lage gerät, die ihm jegliche Existenzgrundlage entzieht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.