TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/02 D14 266876-0/2008

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Veröffentlicht am 02.09.2008
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Spruch

D14 266876-0/2008/10E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des Z.K., geb. 00.00.1975, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2005, FZ. 04 04.223-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 2 AsylG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG behoben und der Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I.

 

Der Beschwerdeführer, seinen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, beantragte am 12.03.2004 die Gewährung von Asyl. Das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, wies den Asylantrag mit Bescheid vom 01.12.2005, FZ

 

04 04.223-BAT, gem. § 7 AsylG ab und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gem. § 8 AsylG (in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003) zulässig sei und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischem Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. Gegen diesen am 07.12.2005 zugestellten Bescheid wurde mit dem am 20.12.2005 zur Post gegebenen Schriftsatz fristgerecht Beschwerde erhoben.

 

Am 07.08.2008 langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben der International Organisation for Migration (IOM) an das Bundesministerium für Inneres, Referat III/5/b - Außenstelle Traiskirchen, ein, demzufolge der Beschwerdeführer am 04.08.2008 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 01.07.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005 - außer Kraft.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Aufgrund der Übergangsbestimmungen in § 75 Abs. 1 AsylG 2005 und § 44 Abs. 1 AsylG 1997 i.d.F. BGBl Nr. 101/2003 kommen im vorliegenden Verfahren die Bestimmungen des AsylG 1997 i.d.F. BGBl Nr. 126/2002 zur Anwendung.

 

Gemäß § 2 AsylG i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002 erlangen Fremde, die sich im Bundesgebiet aufhalten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Asyl und die Feststellung, dass sie damit kraft Gesetzes Flüchtlinge sind. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl. Gemäß § 7 leg. cit. hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung droht (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Im gegenständlichen Fall steht auf Grund des Akteninhaltes fest, dass der Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt das Bundesgebiet verlassen hat. Nach § 2 AsylG i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002 setzt eine meritorische Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung von Asyl i.S.d. § 3 Abs.1 AsylG voraus, dass der Asylwerber sich zum Zeitpunkt der (endgültigen) Entscheidung im Bundesgebiet aufhält. Das Fehlen eines solchen Aufenthaltes ist als Fehlen einer Prozessvoraussetzung zu werten (vgl. z.B. UBAS v. 24.03.2003, Zl. 230.619/0-IX/27/02; UBAS v. 07.03.2003, Zl. 209.580/7-II/04/02; UBAS v. 02.01.2003, Zl. 233.178/0-XI/38/02; demgegenüber sieht Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, 1999, Rz 162, darin einen "temporären Asylausschlusstatbestand"; ähnlich Schmid/Frank, Asylgesetz 1997, 22 ff). Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen, wobei das Fehlen einer Prozessvoraussetzung gegebenenfalls - trotz erstinstanzlicher Sachentscheidung - auch erstmals von der Berufungsbehörde wahrzunehmen ist (so zu § 4 AsylG VwGH v. 23.03.1999, Zl. 98/01/0165; s. auch VwGH v. 28.06.1994, Zl. 92/05/0063).

 

Im vorliegenden Verfahren wurde der zugrunde liegende Asylantrag vor dem 01.05.2004 gestellt, weshalb gem. § 44 Abs. 1 AsylG das Verfahren nach den Bestimmungen des

 

AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen ist. Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG sind neben anderen Bestimmungen die § 23 Abs. 3 und § 40 a i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gem. § 44 Abs. 1 anzuwenden. § 23 Abs. 3 AsylG sieht vor, dass die Zurückziehung eines Asylantrages unzulässig (§ 31 Abs. 2) ist; die Behörde hat jedenfalls über den Asylantrag abzusprechen, es sei denn das Verfahren wird eingestellt oder der Antrag wird als gegenstandslos abgelegt (§ 40 a Abs. 3). Eine Zurückziehung des Asylantrages im Stadium der Berufung gilt als Zurückziehung der Berufung.

 

Festzuhalten ist, dass § 31 Abs. 3 AsylG i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 in § 44 Abs. 3 AsylG i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 nicht genannt ist, sodass eine Anwendung im vorliegenden Fall ausscheidet. Selbst unter der Annahme, dass sich der in § 23 Abs. 3 zweiter Satz AsylG i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 enthaltene Verweis richtigerweise auf § 31 Abs. 3 AsylG i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 bezieht - ein § 40 a Abs. 3 AsylG i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 existiert nicht -, so vermag dies am Ergebnis nichts zu ändern, zumal davon auszugehen ist, dass sich § 23 Abs. 3 zweiter Satz AsylG i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003, wie sich aus dem ersten und dritten Satz des § 23 Abs. 3 AsylG i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 ergibt, auf das erstinstanzliche Verfahren nach Asylantragszurückziehung, nicht aber auf das Berufungsverfahren bezieht.

 

Der dem Verfahren zugrundeliegende Antrag war daher, unter Behebung des diesbezüglichen Abspruches in Spruchteil I. des erstinstanzlichen Bescheides, spruchgemäß zurückzuweisen. Mit dieser Erledigung des Gegenstandes des Spruchteiles I. des erstinstanzlichen Bescheides ist aber auch die Zuständigkeit der Asylbehörden, eine Refoulement-Entscheidung zu treffen und eine Ausweisung zu verfügen, erloschen, weshalb auch über diesen Gegenstand nicht mehr inhaltlich abzusprechen und demgemäß auch Spruchteil II. und III. des erstinstanzlichen Bescheides ersatzlos zu beheben war.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war gem. § 41 Abs. 7 AsylG i.V.m. § 67d Abs. 2 Z 1 AVG nicht erforderlich.

Schlagworte
Aufenthalt im Bundesgebiet, dauernder Aufenthalt
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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