D4 261.005-0/2008/7E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und den Richter Dr. Kuzminski als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Mag. Pfleger über die Beschwerde der T.C., geb. 00.00.1958, StA. Kirgisistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.05.2005, FZ. 04 11-363-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.07.2008 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und T.C. gemäß § 7 AsylG 1997 i. d.F. BGBl I 101/2003 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 12 AsylG 1997 i.d.F. BGBl I 101/2003 wird festgestellt, dass T.C. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerde führende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist kirgisische Staatsangehörige, gehört der russischen Volksgruppe an, ist baptistischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in K., reiste am 30.05.2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 01.06.2004 einen Asylantrag.
Vom Bundesasylamt, EAST-West, am 03.06.2004 und vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 07.04.2005 im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache einvernommen, wurde als Fluchtgrund im Wesentlichen angegeben, dass die russische Volksgruppe von der Bevölkerungsmehrheit der Kirgisen (Moslems) und auch von anderen muslimischen Bevölkerungsgruppen unterdrückt werden würde. Russen würden in der Ausbildung und im Beruf diskriminiert und in den letzten sechs Jahren hätte sich die Situation in Kirgisistan verschlechtert. Die Polizei und die Behörden seien korrupt. Angehörige von offiziellen Stellen würden von den Russen Schutzgeld erpressen.
Viele Menschen würden ohne Grund inhaftiert werden. Ihrem Ehemann seien die Zähne ausgeschlagen worden. Es würde für die Polizisten ein Verdienst sein, Leute festzunehmen, da man einen Inhaftierten freikaufen müsse. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei 1999 oder 2000 inhaftiert worden. Man hätte für ihn 200 Som gefordert. Er hätte jedoch nur 100 Som mitgeführt und wurde freigelassen. Das sei alles in einem Park in K. passiert. Vor ca. 5 Jahren sei der Ehemann der Beschwerdeführerin vor ihren Augen von jungen Kirgisen geschlagen worden. Unter diesen jungen Kirgisen sei der Sohn eines hohen Beamten gewesen. Am selben Tag sei die Beschwerdeführerin mit ihrem Mann zur Polizei gegangen, die Polizei hätte beide gebeten zu warten und in weiterer Folge die Anzeige nicht entgegengenommen. Daraufhin hätten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann beim Staatsanwalt vorgesprochen, dort wären jedoch diejenigen, die ihren Mann verprügelt hätten, anwesend gewesen.
Die jungen Kirgisen hätten gedroht, in der Wohnung der Beschwerdeführerin Heroin zu deponieren. Dies sei eine gängige Praxis. Sie sei immer wieder auf ihrem Arbeitsplatz auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit erniedrigt worden. Wenn sie nach Kirgisistan zurückkehren müsste, würde sie nichts Gutes erwarten. Sie hätte deshalb Kirgisistan nicht gemeinsam mit ihrem Ehemann verlassen, da nicht genügend Geld vorhanden gewesen sei. In K. würde es eine baptistische Kirche geben, in Kirgisistan würde es grundsätzliche viele baptistische Kirchen geben. Die Russen würden in Kirgisistan unterdrückt werden, eine frühere Ausreise hätte mangels finanzieller Mittel nicht erfolgen können.
Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.05.2005 wurde der Asylantrag im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass das Vorbringen nicht ausreichend substantiiert und nachvollziehbar sei, die Handlungsabläufe nicht den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch die Beschwerdeführerin persönlich nicht glaubwürdig sei. Den Angaben zur behaupteten Verfolgung der Beschwerdeführerin durch Moslems würde jegliche Substanziiertheit fehlen und sie könnte keine Bedrohung ihrer Person glaubhaft machen. Aufgrund der allgemeinen Aussagen und mangels Nachvollziehbarkeit könne daher keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden.
Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist im Wesentlichen mit folgender Begründung berufen: Ihr Ehemann und sie seien in Kirgisistan aufgrund ihrer russischen Volkszugehörigkeit diskriminiert worden, ihr Ehemann sei misshandelt worden, die von ihm erstattete Anzeige hätte er aufgrund einer Drohung durch Verwandte der Täter zurückgezogen. Ihre weiteren Schilderungen beinhalteten ihren Ehemann und ihre Söhne betreffende Drohungen und Misshandlungen. Weiters verwies sie auf die österreichischen Wurzeln ihres Ehemannes und auch darauf, dass auf einem christlichen Friedhof die Gräber ihrer Mutter und Großmutter geschändet worden seien. Ebenso erwähnte sie, dass der Bruder ihres Mannes gezwungen wurde zum Islam zu konvertieren.
Anlässlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am Asylgerichtshof am 31.07.2008, zu der sich ein Vertreter der Erstbehörde entschuldigen ließ, führte die Beschwerdeführerin Folgendes aus:
Sie, ihr Mann und ihre Söhne seien nach Österreich gekommen, weil sie von der kirgisischen Bevölkerung verfolgt werden würden. Sie selbst sei jedoch nur an ihrer Arbeitsstelle sowohl von den Vorgesetzten und auch teilweise von den Kollegen diskriminiert worden.
Ihr älterer Sohn sei von zu Hause von der Polizei mitgenommen und zur Polizeistation gebracht worden. Den Grund für die Verhaftung wüssten sie nicht. Ihr Mann hätte mit den Polizisten gesprochen und sei zu keinem Ergebnis gekommen. Ihr Sohn sei auf Grund einer Intervention des ihr bekannten Polizeichefs frei gelassen worden. Der Polizeichef hätte sie gewarnt, dass die Russen zukünftig aus Kirgisien ausgesiedelt werden und unterdrückt werden würden. Ihr Sohn sei von der Polizei auch schwer misshandelt worden (Schädel-Hirn-Trauma und Krankenhausaufenthalt von ca. 18 Tagen).
Im Jahr 2002 hätte ihr älterer Sohn einen Autounfall gehabt. Er sei zu Fuß unterwegs gewesen und von einem Auto auf einer Freilandstraße niedergestoßen worden. Im Krankenhaus hätte er sich in einem sehr schlechten Zustand befunden. Der Mann, der ihn angefahren hätte - ein Sohn eines hohen Beamten -, hätte nach einiger Zeit die Reparatur des Fahrzeuges gefordert. Der Lenker hätte sie sogar an ihrer Arbeitsstelle und anschließend auch zu Hause aufgesucht und forderte die Reparaturkosten. Ihr Ehemann und sie hätten nicht bezahlt. Ihr Mann hätte beim Staatsanwalt interveniert, der jedoch sofort den Lenker verständigt hätte, der ihren Ehemann beschimpft und bedroht hätte.
Dann sei ihr Mann zusammengeschlagen worden. Er hätte die Täter nicht gesehen und sie sei erst dazu gekommen, als der Vorfall schon beendet gewesen sei. Sie wüsste nicht, ob sie eine Anzeige erstattet hätten. Irgendwann davor sei der Lenker mit einem Polizisten nach Haus gekommen und hätte gedroht Drogen unterzuschieben. Auf den Besitz von Drogen würde eine hohe Gefängnisstrafe stehen.
Im gleichen Jahr sei ihr Mann von Verkehrspolizisten angehalten worden. Die Polizisten hätten ihm unterstellt, dass er alkoholisiert sei. Sie hätten behauptet, dass sie ihn zum Alkotest fahren würden und seien jedoch bei einem Park stehen geblieben. Ihr Mann hätte ihr erzählte dass ihm einige Schläge versetzt worden seien Die Polizisten hätten Geld gefordert und er hätte 50 Som bezahlt. Daraufhin sei er frei gelassen worden. Er hätte ihr auch erzählt, dass die Polizisten mit dem Unterschieben von Drogen gedroht hätten.
Sie selbst hätte immer muslimische Kleidung getragen. Sie hätte Probleme, ihre Religion auszuüben, zB sei die Tür der Kirche gestohlen und die Fenster zerschlagen worden. Eine andere baptistische Kirche sei dreimal angezündet worden. In Österreich übe sie derzeit ihre Religion aus, sie würde aber mit ihrem Mann in eine evangelische Kirche gehen.
Ihr jüngerer Sohn sei im Winter 2000 von muslimischen Kirgisen zusammengeschlagen worden. Ob dieser Vorfall angezeigt wurde, wüsste sie nicht.
Ihr Mann hätte aufgrund der Fluchthilfe für seinen Bruder große Angst vor den Moslems.
Moslems hätten bei ihrer Schwägerin nach dem Bruder ihres Ehemannes gefragt. Die Schwägerin hätte den Moslems gesagt, dass dieser mit seinem Bruder - also dem Ehemann der Beschwerdeführerin - weggefahren sei. Daraufhin hätten sie die Moslems öfters aufgesucht und nach ihrem Ehemann gefragt. Sie selbst hätte deshalb sehr große Angst.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Zur Person:
Die Beschwerde führende Partei ist nach eigenen Angaben kirgisische Staatsangehörige, gehört der Russischen Volksgruppe an, ist baptistischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in K. reiste am 30.05.2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 01.06.2004 einen Asylantrag. Sie wurde am 00.00.1958 in D.geboren und hat nach der Flucht ihres Mannes alleine in K.gelebt und in einem Krankenhaus gearbeitet.
Dem Halbbruder des Ehemannes der Beschwerdeführerin wurde von einem Mullah - im Gegenzug zu seinem Übertritt zum Islam - ein Krankenhausaufenthalt finanziert, den sich dieser selbst nicht leisten konnte. Der Halbbruder des Ehemannes der Beschwerdeführerin wurde unverzüglich zur Beschneidung gezwungen und hätte in weiterer Folge - im Rahmen des "kleinen Jihads" - Rauschgifttransporte von Kirgisistan nach Russland durchführen sollen, um die Ungläubigen durch Rauschgift zu töten. Aus diesem Grund und weil er nicht aus religiösen sondern ausschließlich aus finanziellen Gründen konvertierte, ist dieser gemeinsam mit dem Ehemannes der Beschwerdeführerin nach Österreich geflohen. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates, Zl. 244.108/0-VII/43/03 vom 30.06.2006 wurde dem Halbbruder des Ehemannes der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 iVm § 75 Abs. 1 AsylG 2005 Asyl gewährt.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin verhalf seinem Halbbruder zur Flucht und reiste mit diesem gemeinsam nach Österreich. Der Halbbruder des Ehemannes der Beschwerdeführerin wurde in Kirgisistan von den Muslimen gesucht. Im Zuge dieser Suche erfuhren die Muslime von der Fluchthilfe des Ehemannes der Beschwerdeführerin und weiteten die Suche auf diesen aus - die Beschwerdeführerin selbst wurde deshalb von den Muslimen mehrmals aufgesucht.
Zum Herkunftsstaat:
Als Folge der schwierigen Wirtschaftslage nimmt die Kriminalität stark zu. Korruption, Amtsmissbrauch, Übergriffe durch Staatsorgane, Fehlverhalten und Polizeigewalt sind ein weit verbreitetes Problem. Insbesondere auch aufgrund der herrschenden Unterbezahlung stellt Bestechung und Korruption ein großes Problem in Kirgisistan dar. Seitens der Regierung werden aber auch Schritte zur Bekämpfung der Korruption im Privaten- wie auch im Öffentlichensektor gesetzt, trotzdem stellt Korruption auf allen Ebenen der Gesellschaft weiterhin ein Problem dar.
Die Judikative gilt in weiten Kreisen der Öffentlichkeit als äußerst korrupt und weit davon entfernt, unabhängig zu sein. Vorwürfe, die Judikative habe ebenso wie die politische Elite enge Beziehungen zum organisierten Verbrechen, werden im Land immer wieder laut, Experten stimmen dem zumindest teilweise zu. Es herrscht allgemein Übereinstimmung darüber, dass seit der Revolution 2005 das organisierte Verbrechen durch die Spaltungen und Schwächen begünstigt wurde, die heute kennzeichnend für die Staatsbehörden sind. Eine Reihe von Morden steht in Zusammenhang mit dieser Entwicklung. Mehrere Abgeordnete wurden erschossen, was das Parlament dazu veranlasste, Rechtsvorschriften zu erlassen, um seinen Mitgliedern das Tragen von Waffen zu gestatten.
Durch die weitverbreitete Desillusionierung aufgrund der in Kirgisistan herrschenden politischen Lage scheint sich auch das Interesse am Islamismus zu erhöhen, der sich selbst als Alternative zu Korruption, Kriminalisierung und fehlender Ordnung darstellt. Dieses Interesse und die Schwäche der staatlichen Sicherheitsstrukturen scheinen auch zu einer Zunahme der Tätigkeiten gewalttätiger Gruppen geführt zu haben.
Festgestellt wird, dass es in Kirgistan eine extremistische islamische Opposition gibt, etwa die Gruppe Hizb-ut-Tahrir, die in Kirgistan, aber auch in der Bundesrepublik Deutschland
verboten ist. Diese Gruppe strebt die Einigung der Gemeinschaft aller Muslime in einem weltweiten islamischen Staat, unter der Führung eines Kalifen an. Die Aufgabe des Kalifen ist unter anderem den Islam durch Missionierung und Jihad in die Welt zu tragen. Ein Dialog zwischen den Kulturen, geprägt von den Prinzipien der Gleichheit und Toleranz sei unmöglich, da mit dem Islam unvereinbar. Der Kampf ist sowohl auf ideologischer, wirtschaftlicher, politischer als auch auf militärischer Ebene zu führen. Der militärische Kampf gegen die Ungläubigen ist im Sinne eines "aktiven Jihad" für jeden Muslim verpflichtend. Der "aktive Jihad" soll sich nicht auf den Fall der Verteidigung beschränken, vielmehr sei den Ungläubigen offen der Kampf zu erklären bzw. ihnen gegenüber den Angriff zu führen. Die genannte Gruppe lehnt auch existierende islamische Staaten als blasphemisch ab. Die Hizb-ut-Tahrir drängt auf die vollständige Einführung der Scharia und wendet sich gegen jede Teilnahme am politischen Leben in den "blasphemischen Systemen". Nicht der Islam sei der Realität anzupassen, sondern die Realität sei so zu verändern, dass sie den Regeln der Scharia entspräche. Weitere zentrale Punkte des Parteiprogramms der genannten Gruppe sind die Bekämpfung des "Kolonialismus" und des "Zionismus". Bereits in den ersten Jahren nach der Gründung der zuvor genannten Gruppe im Jahre 1983 in Jordanien war sie in den 60er und 70er-Jahren nach Putschversuchen in Jordanien, Ägypten, Syrien und im Irak
beteiligt. Die "Hizb-ut-Tahrir" ist inzwischen in nahezu allen arabischen Staaten verboten. Eine Vielzahl von Mitgliedern ist z.B. in Syrien, Ägypten und Usbekistan inhaftiert. Die Gruppe ist auch in Europa aktiv. Die genannte Gruppe wird von den kirgisischen Behörden als extremistisch qualifiziert und ist verboten.
Beweis wurde erhoben durch die Einvernahme der Beschwerdeführerin durch die Behörde erster Instanz am 3.6.2004 und 7.4.2005, sowie durch die Befragung der Beschwerdeführeribn im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdesverhandlung des Asylgerichtshofes vom 31.07.2008, weiters durch Einsicht in den amnesty international Jahresbericht 2007, ACCORD- Anfragebeantwortungen vom 15.2.2007 und 27.6.2006, Länderfeststellungen, Mitteilung über die kirgisische Republik des EU-Parlaments vom 09.05.2007, Bericht vom Freedom-House, Kirgisistan (2008) und einen Bericht der European Baptist Federation vom 10. 3.2008.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 75 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetztes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.
Gemäß § 75 Abs 7 Z 2 AsylG 2005 sind Verfahren, welche am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und einem Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenats zugeteilt waren, welches als Richter des Asylgerichtshofes ernannt wurde, von diesem als Einzelrichter weiterzuführen, soweit eine mündliche Verhandlung bereits stattgefunden hat.
Da gegenständlicher Asylantrag am 01.06.2004 gestellt wurde, war er nach der Rechtslage des AsylG 1997 idF 101/2003 unter Beachtung der Übergangsbestimmungen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit ergibt, zu beurteilen.
Gemäß § 7 AsylG 1997 i.d.g.F hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt. Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein.
In ihrem Asylantrag hat die beschwerdeführende Partei ihrem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgung behauptet indem sie vorbrachte, dass sie - aufgrund der Unterstützung eines nahen Verwandten durch ihren Ehemann -, der nunmehr von extremen Islamisten verfolgt wird, selbst mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer Verfolgung durch diese zu rechnen hat und der Herkunftsstaat sie nicht schützen könne. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass dieses Vorbringen nicht widerlegt werden kann. Im Hinblick darauf, dass die gegenständlichen fundamentalistischen Moslems landesweit bzw. sogar über die Landesgrenzen hinaus operieren, wird eine inländische Fluchtalternative ausgeschlossen.
Weiters war zu berücksichtigen, dass dem Ehemann (und damit einer Familienangehörigen i.S.d. § 1 Z. 6 AsylG) der beschwerdeführenden Partei mit Erkenntnis vom 02.09.2008 - im Hinblick auf den auch von der Beschwerdeführerin angeführten Fluchtgrund - Asyl gewährt wurde, was im Rahmen des Familienverfahren gemäß § 10 AsylG zu berücksichtigen war.
Gemäß § 12 AsylG i.d.g.F. war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass T.Z.damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.