GZ. E2 400.451-1/2008-6E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber-Huber als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fahrner als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Fr. Birngruber über die Beschwerde des C.H., geb. 00.00.1969, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2008, FZ. 07 11.483-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß gem. §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 als unbegründet abgewiesen
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (vormals: Berufungswerber), ein türkischer Staatsangehöriger und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, stellte am 10.12.2007 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, einen Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich seiner am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes Polizeiinspektion Traiskirchen gab der Beschwerdeführer zu Protokoll (AS 17-25), er sei im Dezember 2003 unter Verwendung eines gültigen Sichtvermerks (Visum C) aus der Türkei kommend über den Flughafen Wien-Schwechat legal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Nach seiner Einreise habe er sich um die Verlängerung seines Sichtvermerkes und mit Hilfe seines rechtsfreundlichen Vertreters um einen rechtmäßigen Aufenthalt bemüht. Sein Rechtsvertreter sei dabei jedoch gescheitert und habe dieser dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass gegen ihn eine Ausweisung bestehe, sie jedoch bis zum höchsten Gericht gehen werden, um ein Aufenthaltsrecht zu erhalten. Der Beschwerdeführer halte sich seit seiner Einreise im Jahr 2003 ununterbrochen in Österreich auf, verfüge über einen vom Arbeitsmarktservice ausgestellten Befreiungsschein (gültig von 01.07.2004 bis 30.06.2009, AS 139-141) und habe er seit 2004 bei verschiedenen Firmen in Österreich gearbeitet. Seit zwei Jahren sei er bei einer in Wien ansässigen Firma beschäftigt.
Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er werde von den Türken verfolgt, da er Kurde sei. Die Türken würden keine Kurden dulden. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, eingesperrt zu werden, auch Schlimmeres könnte passieren. Die Frage, ob es konkrete Hinweise gäbe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe und ob er im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, verneinte der Beschwerdeführer.
Zu seinen Familienangehörigen befragt gab der Beschwerdeführer an, seine Eltern, seine Lebensgefährtin und seine beiden Söhne würden nach wie vor im Heimatdorf K., drei verheiratete Schwestern an verschiedenen Adressen in der Türkei und sein Bruder T.C. als österreichischer Staatsbürger in Wien leben.
Als Identitätsnachweis brachte der Beschwerdeführer einen türkischen Personalausweis (Nüfus) in Vorlage (AS 11-15).
2. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 13.12.2007 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen (AS 53-63). Zu Beginn der Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er von seinem Rechtsanwalt, Dr. Bereis, vertreten werde und wurde er von der Erstbehörde daraufhin aufmerksam gemacht, dass diesbezüglich noch keine Vollmacht vorliege.
Der Beschwerdeführer gab in dieser Einvernahme auf Befragung an, er befinde sich seit vier Jahren in Österreich und sei seit diesem Zeitpunkt nicht mehr ausgereist. Davor sei er sei bereits einmal 1992 mit einem Visum nach Österreich gekommen und sei er damals mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet gewesen. Diese sei dann einfach im Jahr 1993 verschwunden und habe er seit diesem Zeitpunkt keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt. Ende 1993 sei er von der Fremdenpolizei Wien ausgewiesen und in weiterer Folge abgeschoben worden. Nachdem seine damalige Frau nicht mehr auffindbar gewesen sei, sei er am 01.07.2004 von einem österreichischen Gericht rechtskräftig geschieden worden. Der Beschwerdeführer verfüge über keinen Aufenthaltstitel. Ein von seinem Anwalt im Jahr 2005 gestellter Antrag auf Niederlassungsbewilligung sei rechtskräftig abgewiesen worden, ebenso eine dagegen erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde und sei der Beschwerdeführer von der Fremdenpolizei ausgewiesen worden.
Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass sich sein Bruder T.C. seit 1989 in Österreich befinde und österreichischer Staatsbürger sei. Von seinem Bruder erhalte er regelmäßig Geld und alles was er so brauche und sei er jedes Wochenende bei diesem. Der Beschwerdeführer sei in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen und sei er gegenwärtig seit zwei Jahren bei einer in Wien ansässigen Firma als Lagerarbeiter beschäftigt. Aufgrund seiner Ehe mit einer Österreicherin habe er einen Befreiungsschein erhalten.
Als Grund für seine Einreise nach Österreich im Jahr 2003 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe sich mit der Bevölkerung [nicht] vertragen, da er als Kurde in der Türkei ein Angehöriger einer Minderheit sei. Seine Schwägerin habe ihn in der Türkei besucht, die Zustände gesehen und daraufhin den Beschwerdeführer eingeladen. Der Beschwerdeführer sei einmal im Jahr 2003 wegen einer Rauferei zu einer Geldstrafe verurteilt worden, sei (jedoch) niemals von den Behörden seines Heimatlandes erkennungsdienstlich behandelt worden, niemals im Gefängnis gewesen und habe er niemals einer politischen Partei angehört. Er habe weder jemals persönliche Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt noch werde er dort offiziell gesucht oder bestehe ein Haftbefehl gegen ihn. Er habe auch nie einer bewaffneten Gruppierung angehört. In seiner Heimat habe er sieben Jahre die Schule besucht und habe der Vater eine Landwirtschaft gehabt. Sie hätten gerade genug zum Leben gehabt, es sei sich so ausgegangen.
Dazu befragt, ob er weitere Gründe für seine Ausreise angeben oder sein Vorbringen ergänzen wolle, führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Österreich seinen Bruder habe und seine Schwestern in der Türkei schon verheiratet seien. Er wisse, dass ihm in der Türkei das Gefängnis drohe und werde er kein ruhiges Leben haben, in keine ruhige Gesellschaft hineinkommen. Wenn er in die Türkei komme, sei er ganz alleine, seine Schwestern seien verheiratet, zu Brüdern würde eine engere Bindung bestehen. Er meine jedoch, wenn er in die Türkei fahre, würden sich halt die Türken und die Kurden nicht vertragen. Auf konkrete persönliche Probleme in der Türkei angesprochen, gab der Beschwerdeführer an, dass sie [gemeint: die Kurden] in der Ortschaft, in der er lebe, in der Minderheit seien. Er hätte kein Problem, in die Türkei zu fahren und dort zu leben, wenn er dies jedoch tue, werde es irgendwann die Situation geben, dass er ausgegrenzt oder beleidigt werde und dann gebe es wieder Probleme. In Österreich sei dies nicht so. Er könne in der Türkei kein friedliches Leben führen, wolle niemanden umbringen und von niemandem umgebracht werden. Auf die Frage, was er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat zu befürchten hätte, antwortete der Beschwerdeführer, dass es bei einer Rückkehr keine Probleme geben werde. Wenn er aber zu ihm nach Hause zurückkehre, werde es sicher Probleme geben. Da er wisse, wie die Situation sei und abschätzen könne, was dort geschehe, wisse er, dass er hier (in Österreich) ein sicheres und menschlicheres Leben führen könne und möchte er deshalb hier bleiben. Befragt, warum er den Asylantrag erst jetzt stelle, gab der Beschwerdeführer an, er kenne die Gesetze in Österreich nicht und habe ihm sein Anwalt empfohlen, dass "es nun angebracht wäre, hier her zu gehen". Er habe ja nicht einmal gewusst, dass es ein Asylamt gebe.
Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer seinen türkischen Reisepass vor und ist diesem zu entnehmen, dass dieser mehrmals, zuletzt am 00.00.2007, von der türkischen Botschaft bzw vom türkischen Generalkonsulat in Wien verlängert worden war und gegenwärtig bis zum 00.00.2009 gültig ist (AS 31-47).
Das Verfahren wurde in weiterer Folge zugelassen und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass das Verfahren in einer Außenstelle des Bundesasylamtes weitergeführt werde.
3. Mit Schreiben vom 10.04.2008 teilte Dr. Bereits, Rechtsanwalt, der Erstbehörde mit, dass "sein Mandant" einen für den 11.04.2008 angesetzten Termin aufgrund einer Erkrankung nicht wahrnehmen könne und ersuchte gleichzeitig um Bekanntgabe eines neuen Termins (AS 85).
4. Am 08.05.2008 erfolgte eine weitere schriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers an der Außenstelle Wien des Bundesasylamtes (AS 115-137).
Dabei zu den Familien- und Lebensverhältnissen seiner Verwandten befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sich neben seinen Eltern seine drei verheirateten Schwestern, seine Lebensgefährtin, - welche mit ihm jedoch nicht mehr zusammenleben wolle - und seine beiden Söhne in der Türkei befinden. Er habe telefonischen Kontakt mit seiner Mutter und gehe es seinen Eltern nicht so gut. Diese würden aus einem Fond namens "FAK-FUK" - der Dolmetscher merkte dazu in der Einvernahme an, dies bedeute arm und mittellos - Geld für den Lebensunterhalt beziehen. Auch seiner Schwester I. und seinen Kindern, mit welchen er ebenfalls in telefonischen Kontakt stehe, gehe es soweit gut, sie seien gesund. Er und sein Bruder würden aus Österreich Geld an seine Mutter schicken, welche "den Rest" organisiere. Sein Vater sei Landwirt, seine Mutter, seine Schwestern und seine Lebensgefährtin seien Hausfrauen. Etwa 50 bis 60 Hektar Grund sei im Familienbesitz. Ein Teil werde verpachtet, ein Teil der Feldarbeit von bezahlten Arbeitern erledigt. In Österreich habe er seinen Bruder T.C., welcher 1989 nach Österreich gekommen sei, eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet habe, selbst bereits österreichischer Staatsbürger sei und mit dessen Familie (Frau, Kind) in Wien lebe. Der Beschwerdeführer selbst wohne bei seiner namentlich genannten Freundin, welche auch Kurdin und österreichische Staatsangehörige sei. Er habe jedoch eine eigene Wohnung mit einem Freund, wo er am Wochenende wohne. Unter der Woche wohne er meistens bei seiner Freundin.
Nach dem Grund für seine Ausreise befragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei von seiner Schwägerin eingeladen worden. Er sei bereits zwischen 1992 und 1993 ungefähr eineinhalb Jahre in Österreich und mit einer Österreicherin verheiratet gewesen. Er sei dann abgeschoben worden, seine Frau sein nicht auffindbar gewesen und sei sie es bis heute nicht. Am 01.07.2007 sei die Scheidung erfolgt. Nach seiner neuerlichen Einreise im Dezember 2003 habe er einen Anwalt engagiert, um ein Aufenthaltsrecht zu erhalten, was jedoch nicht gelungen sei und weshalb er nun um Asyl angesucht habe. Seit 2004 sei er laufend einer Beschäftigung nachgegangen, sei auch aktuell berufstätig und verdiene zwischen 1100 ¿ und 1200 ¿ netto. Aufgrund seiner Eheschließung verfüge er über einen Befreiungsschein. Während seines Aufenthaltes in der Türkei in der Zeit von Ende 1993 bis zu seiner Ausreise 2003 habe er fünf Jahre als Händler, und die restlichen fünf Jahre in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet. Seine wirtschaftliche Situation in der Türkei vor seiner Ausreise sei schlecht gewesen und habe ihn sein Bruder unterstützt. Schwierigkeiten mit Sicherheitsbehörden bzw Gerichten habe er in der Türkei keine gehabt, er sei auch nie politisch oder religiös tätig gewesen. Zuletzt sei er bei seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2003 in der Türkei einer Personenkontrolle unterzogen worden.
Befragt, warum er die Türkei verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt habe, antwortete der Beschwerdeführer, er sei ungefähr acht Monate vor seiner Ausreise, 2002, von 15 - 20 türkischen Personen mit der Begründung attackiert worden, dass ein Soldat getötet worden und der Beschwerdeführer Kurde und somit von der Gegenseite sei. Von dieser Schlägerei habe er schwere Kopfverletzungen davongetragen. Er sei deshalb im Krankenhaus K. behandelt und am selben Tag wieder nach Hause entlassen worden. Er habe bei der Gendarmerie in Ka. gegen drei namentlich genannte Personen, die in derselben Ortschaft gewohnt hätten, eine Anzeige erstattet und angegeben, dass diese ihn verprügelt und am Kopf verletzt hätten. Der Prozess habe am Bezirksgericht in K. stattgefunden und sei er selbst auch bei diesem Gericht gewesen und habe man von ihm Beweismittel und Zeugen verlangt. Da er diese jedoch nicht beibringen habe können, sei das Verfahren eingestellt worden. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, es habe öfters derartige Auseinandersetzungen gegeben und seien aus dieser Region alle jungen Leute in die Großstädte Izmir und Ankara gezogen. Er sei als einer der wenigen noch dort geblieben, er habe dort (aber) keine Lebensgrundlage. Seine Eltern wollen nicht, dass er zurückkehre, der Kampf würde nur mit dem Tod enden. Er wolle hier (in Österreich) wie ein Mensch leben, ohne in Gefahr zu sein, was in der Türkei nicht möglich sei. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Nach Vorhalt des Bundesasylamtes, warum er diesen Vorfall nicht bereits in einer früheren Einvernahme geschildert habe, entgegnete der Beschwerdeführer, er glaube, dies dem Dolmetscher gesagt zu haben. Er habe bei den früheren Einvernahmen viel Stress gehabt und sei er sehr aufgeregt gewesen, diesmal sei die Atmosphäre entspannt und habe er deshalb alles angegeben. Danach befragt, ob er je daran gedacht habe, sich so wie die anderen Personen aus seinem Dorf, in Izmir oder Ankara niederzulassen, gab der Beschwerdeführer an, er wisse es nicht, er habe es nicht ausprobiert und habe er dort keine Verwandten, während er in Österreich einen Bruder habe. Nach seiner Befürchtung im Falle einer Rückkehr in die Türkei befragt antwortete der Beschwerdeführer, er habe hier (in Österreich) ein geregeltes Leben aufgebaut und müsste er sich in der Türkei ein neues Leben aufbauen, was er nicht wolle. In weiterer Folge wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zur Türkei mit der Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, zur Kenntnis gebracht. Diesbezüglich brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nun durch diese Informationen einigermaßen informiert sei, einige Informationen seien ihm bisher nicht bekannt gewesen und habe er dem nichts hinzuzufügen.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2008, Zahl: 07 11.483-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 3 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Mit gleichem Bescheid wurde ihm gem. § 8 Abs. 1 Z 1 des AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt und der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
In seiner Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen habe können, in der Türkei einer aktuellen oder aktuell drohenden, gegen seine Person gerichtete Verfolgungshandlung aus den in der GFK genannten Gründen ausgesetzt zu sein bzw ausgesetzt gewesen zu sein. Er befinde sich, nachdem er im Jahr 1993 in die Türkei abgeschoben worden war, seit dem Jahr 2003 nach legaler - mit Visum erfolgten - Einreise erneut in Österreich und sei er nach Ablauf dieses Visums ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Unter Verweis auf die Angaben des Beschwerdeführers in dessen Einvernahme vom 13.12.2007, AS 61, folgerte das Bundesasylamt, dass die Bemühungen des Beschwerdeführers, seinen Aufenthalt zu legalisieren erfolglos verlaufen seien und er, offenbar um seinen weiteren Aufenthalt in Österreich, einen Asylantrag eingebracht habe. Bezüglich der Gründe für die Asylantragstellung sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein fundiertes und nachvollziehbares Vorbringen darzulegen. Der Beschwerdeführer habe vage, unkonkrete und letztlich widersprüchliche Angaben gemacht und in keinster Weise glaubhaft dargelegt, dass er in der Türkei einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder er eine solche für den Fall seiner Rückkehr zu seiner Familie in die Türkei zu befürchten habe. Der Beschwerdeführer habe, selbst nach mehrmaliger Nachfrage, weder bei der Erstbefragung noch im Zuge der Ersteinvernahme konkret gegen ihn selbst gerichtete oder von ihm zu befürchtende Verfolgungshandlungen behauptet und persönliche Probleme mit heimatstaatlichen Behörden bzw das Bestehen eines Haftbefehls gegen ihn verneint. Auch in der weiteren Einvernahme bei der Außenstelle Wien des Bundesasylamtes habe er erneut Probleme mit Sicherheitsbehörden bzw Gerichten in der Türkei ausgeschlossen und auf konkrete Befragung, ob er jemals aus eigenem Antrieb in der Türkei eine Sicherheitsdienststelle, ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft aufgesucht habe, geantwortet habe, dass er nur einmal eine Person, die sich als Arzt ausgegeben habe, angezeigt habe. Im völligen Widerspruch dazu habe er erstmals bei seiner letzten Einvernahme einen Raufhandel 2002 mit etwa 15-20 türkischen Personen behauptet, den der Beschwerdeführer bei den Sicherheitskräften zur Anzeige gebracht hätte. Der Prozess wäre jedoch mangels Beweise eingestellt worden. Dies würde jedoch wiederum dem Vorbringen des Beschwerdeführers vom 13.12.2007 widersprechen, wonach er (selbst) wegen eines Raufhandels im Jahr 2003 zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei. Aufgrund der diesbezüglich widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben gelangte das Bundesasylamt zu der Ansicht, dass dieser Vorfall vom Beschwerdeführer nur deshalb behauptet worden sei, um seinem Asylantrag Relevanz zu verleihen. Die mangelnde Verfolgungsgefahr ergebe sich nicht zuletzt auch daraus, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, bis zu seiner legalen Ausreise aus der Türkei im Dezember 2003 an der Heimatadresse der Eltern aufhältig gewesen zu sein und in der Landwirtschaft mitgearbeitet zu haben. Nach einer Darstellung der Position des UNHCR bezüglich missbräuchlicher Asylanträge führte das Bundeasylamt aus, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2003 in Österreich befinde und in seinen vielfachen Verfahren vor den Fremdenbehörden rechtsfreundlich vertreten werde, weshalb das Bundesasylamt davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit gehabt habe, sich über die in Österreich herrschende Rechtslage zu informieren.
Zu Spruchpunkt I führte das Bundesasylamt aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit nicht dazu geeignet gewesen sei, eine asylrelevante Verfolgung und wohlbegründete Furcht davor glaubhaft zu machen und haben sich auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben.
Im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei führte das Bundesasylamt aus, dass es keine Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage gebe, zumal der Beschwerdeführer über eine Schulausbildung und Berufserfahrung in der Türkei verfüge und er in der Türkei über soziale und familiäre Beziehungen verfüge. Es sei diesem zuzumuten, mit der Unterstützung seiner Familie und der eigenen Arbeitsleistung in der Türkei den Lebensunterhalt zu sichern. Eine lebensbedrohliche Erkrankung liege ebenso wenig vor wie ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand.
Zu Spruchpunkt III führte das Bundesaylamt aus, dass sich der Bruder des Beschwerdeführers, ein österreichischer Staatsbürger, in Österreich aufhalte, der Beschwerdeführer bei diesem jedoch weder wohnhaft noch gemeldet ist. Über weitere Familienangehörige iSd EMRK verfüge der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht. Der Beschwerdeführer halte sich seit Dezember 2003 in Österreich auf, und habe angegeben, hier seinen Lebensunterhalt durch Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit gesichert zu haben. Daher weise der Beschwerdeführer ein schützenswertes Privatleben iSd Art 8 EMRK auf. Dieser sei zwar legal in das Bundesgebiet eingereist, doch habe er nach Ablauf seines Sichtvermerkes Österreich nicht mehr verlassen. Bereits vor der Stellung des Asylantrages gestellte Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels seien von den dafür zuständigen Behörden abgewiesen worden und habe der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Asylantrag offenbar nur deshalb gestellt, um einer drohenden Abschiebung zu entgehen. Der Beschwerdeführer verfüge über familiäre Beziehungen im Heimatland und könne dort, so wie vor seiner Ausreise, seinen Beruf weiter ausüben. Das Bundesasylamt gelangte - nach erfolgter individueller Abwägung, ob ein Eingriff durch die Ausweisung als iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt angesehen werden könne -, zu dem Ergebnis, dass in Berücksichtigung und Abwägung aller Umstände die Ausweisung des Beschwerdeführers gerechtfertigt sei.
6. Diese erstinstanzliche Entscheidung wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 18.06.2008 rechtswirksam zugestellt und wurde dagegen am 02.07. 2008 rechtzeitig Beschwerde erhoben. Mit der Beschwerde wurde der Bescheid in allen Spruchpunkten bekämpft, eine mündliche Verhandlung und die Zuerkennung von internationalen Schutz zumindest aber die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten sowie Verfahrenshilfe für das weitere Verfahren vor der Beschwerdeinstanz beantragt.
Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner ethnischen Herkunft in der Türkei von vor allem türkischen Staatsangehörigen verfolgt werde, als die Türkei begonnen habe, in den Irak vorzudringen und die Stellung von Kurden zu beschießen. Er habe den verfahrensgegenständlichen Antrag nicht deswegen gestellt habe, um nicht abgeschoben zu werden, sondern weil da der Beschwerdeführer als ethnischer Kurde in der Türkei aus aktuellem Anlass ständig der Gefährdung von Leib und Leben durch ethnischen Türken ausgesetzt sei, ohne dass der türkische Staat hier ausreichend Möglichkeiten zur Verfügung stelle, den Beschwerdeführer abzusichern. Auf die Stellung von ethnischen Kurden nehme der angefochtene Bescheid angesichts der jüngsten Entwicklung der türkischen Intervention in den Kurdengebieten des Iraks nicht im erforderlichen Ausmaß Bezug. Die Gefährdung der persönlichen Gesundheit und des Lebens des Beschwerdeführers durch Türken sei wegen der Interventionen gegen die Kurden derzeit aktuell. Die Beweiswürdigung der Erstbehörde sei - trotz erfolgter ausreichender Konkretisierung und Bescheinigung seitens des Beschwerdeführers - ohne ausreichende Begründung zu Lasten des Beschwerdeführers erfolgt. Die vom Bundesasylamt zitierte Judikatur berücksichtige nur zum Schein eine Interessensabwägung, würdige diese jedoch ohne ausreichende Konkretisierung nicht am Fall des Beschwerdeführers, sondern "heble" die Erstbehörde mit generellen Hinweisen die, durch die EMRK geschützte, Interessensabwägung inhaltlich aus. Dazu komme, dass die Berufung (des Bundesasylamtes) auf Erkenntnisse des VwGH mangels seiner Kompetenz seit dem 01.07.2008 nicht mehr entscheidend sei. Vor allem werde der Ansicht entgegengetreten, wonach bei einer Aufenthaltsdauer von nunmehr fast fünf Jahren noch nicht auf eine Integration in Österreich geschlossen werden könne.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
A. Beweiwürdigend festgestellter Sachverhalt
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers. Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen, der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid verwiesen, zumal das Bundesasylamt ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst hat (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vgl. VwGH 04.10.1995, Zahl 95/01/0045;
VwGH 25.3.1999, Zahl 98/20/0559; VwGH 24.11.1999, Zahl 99/01/0280;
VwGH 8.6.2000, Zahl 99/20/0366; VwGH 30.11.2000, Zahl 2000/20/0356;
VwGH 22.2.2001, Zahl 2000/20/0557; VwGH 21.6.2001, Zahl 99/20/0460).
Der Asylgerichtshof schließt sich diesen Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid - mit den untenstehenden Ergänzungen - an und werden diese zum Inhalt der gg. Entscheidung erhoben (vgl. VwGH 25.03.1999, 98/20/0559; VwGH 30.11.2000, 2000/20/0356).
2. Das Bundesasylamt erachtete insbesondere das erstinstanzliche Vorbringen zu den behaupteten Fluchtgründen in seinen entscheidungswesentlichen Teilen aus den im Bescheid auf schlüssige Weise dargestellten Gründen als unglaubwürdig. Dieser Sichtweise schließt sich der Asylgerichtshof an und werden die entsprechenden Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde auch der Entscheidungsbegründung des Asylgerichtshofes zugrunde gelegt.
Wie bereits die Erstbehörde vertritt auch der Asylgerichtshof die Ansicht, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer den von ihm behaupteten Vorfall von 2002, im Zuge dessen er von 15-10 türkischen Personen aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit misshandelt worden sein soll, erst in der Einvernahme am 08.05.2008 geschildert und weder bei der am 10.12.2007 erfolgten Erstbefragung noch bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.12.2007, in welcher er mehrmals nach konkreten Gründen für seine Ausreise befragt worden war, erwähnt hat. Darauf vom Bundesaylamt in der Einvernahme vom 08.05.2008 zweimal angesprochen gab er dazu zunächst an, er glaube, dies dem Dolmetscher gesagt zu haben, um nach neuerlichen Vorhalt davon abweichend zu antworten, er sei damals unter viel Stress gestanden und aufgeregt gewesen. Diese Erklärungsversuche des Beschwerdeführers überzeugen nicht. Auch in der Beschwerde wurde den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes in ihrem Bescheid in keinster Weise konkret entgegen getreten, sodass sich dieses Vorbringen daher insgesamt auch für den Asylgerichtshof als unglaubwürdig darstellt.
Der Erstbehörde ist auch dahingehend beizupflichten, dass der Beschwerdeführer sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der Einvernahme am 13.12.2007 keine konkret gegen ihn selbst gerichteten oder von ihm zu befürchtende Verfolgungshandlungen - weder seitens Privater noch seitens türkischer Behörden - behauptet hat und wurde Gegenteiliges auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.
Auch wies das Bundesasylamt zur Recht darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer seit Ablauf seines Visums (am 17.03.2004) ohne gültigen Aufenthaltstitel in Österreich aufgehalten hat und seine Bemühungen, eine Aufenthaltsberechtigung zu erhalten, erfolglos verlaufen sind. Dem Bundesaylamt ist auch nicht zu entgegnen, wenn es die Ansicht vertritt, der Beschwerdeführer habe offenbar einen Asylantrag gestellt, um seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu gewährleisten und dazu auf die Niederschrift vom 13.12.2007 verweist, wonach der Beschwerdeführer auf die ihm gestellte Frage, warum er erst jetzt den Asylantrag stelle, geantwortet hat, sein Anwalt habe ihm empfohlen, "dass es nun angebracht wäre[,] hier her zu gehen". Dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise im Jahr 2003 ausreichend Gelegenheit gehabt hat, sich über die in Österreich herrschende Rechtslage zu informieren und auch in anderen Verfahren bereits rechtsfreundlich vertreten war, wird vom Bundesasylamt zutreffend aufgezeigt. In der Beschwerde wird keinerlei Begründung dafür angeboten, warum die Stellung des gegenständlichen Antrages nicht bereits eher erfolgte.
Soweit in der Beschwerde vom 02.07.2008 vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer werde aufgrund seiner ethnischen Herkunft in der Türkei von vor allem türkischen Staatsangehörigen verfolgt, als die Türkei begonnen habe, in den Irak vorzudringen und die Stellung von Kurden zu beschießen, sowie, dass der Beschwerdeführer als ethnischer Kurde in der Türkei aus aktuellem Anlass ständig der Gefährdung von Leib und Leben durch ethnische Türken ausgesetzt sei, ohne dass der türkische Staat hier ausreichende Möglichkeiten zur Verfügung stelle, den Beschwerdeführer abzusichern, so blieb es bei der bloßen Behauptung, die vom ihm durch nichts bescheinigt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention geforderte Furcht ableitbar ist. Der Hinweis auf die allgemeine Lage (hier: der kurdischen Minderheit in der Türkei) genügt dazu nicht (vgl Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 1989, Zl 89/01/0362, und vom 19. September 1990, Zl 90/01/0113). (VwGH 7. 11. 1990, 90/01/0171), weshalb auch der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, wonach der angefochtene Bescheid "angesichts der jüngste Entwicklung der türkischen Intervention in den Kurdengebieten des Iraks nicht im erforderlichen Ausmaß Bezug" nehme, ins Leere geht. Bereits das Bundesasylamt verwies darauf, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, er wäre bis zu seine legalen Ausreise aus der Türkei im Dezember 2003 an der Heimatadresse der Eltern aufhältig gewesen und hätte in der Landwirtschaft mitgearbeitet, woraus sich aber ergibt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich keine Verfolgung in seinem Herkunftsland zu gewärtigen hat. Gegen die in der Beschwerde geäußerte Befürchtung spricht auch, dass nach den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vom 08.05.2008, seine Eltern, seine Lebensgefährtin sowie seine beiden Söhne nach wie vor im ursprünglichen Heimatdorf des Beschwerdeführers leben (AS 117). Auch seine drei verheirateten Schwestern leben in der Türkei. Der Beschwerdeführer gab dazu an, er stehe mit seiner Mutter, seiner Schwester I. und seinen Kindern in telefonischen Kontakt und gehe es seiner Schwester und seinen Kindern soweit gut. Zwar brachte er auch vor, dass es seinen Eltern nicht so gut gehe, sie aus einem Fond für Hilfsbedürftige Geld für den Unterhalt bekommen, doch äußerte sich der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt weder dahingehend, dass seine Familienangehörigen in irgendeiner Form einer Gefährdung oder Übergriffen auf ihre Person oder sonstigen Verfolgungshandlungen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe ausgesetzt wären, noch, dass sich die Situation aufgrund der türkischen Interventionen im Nordirak auf irgendeine Weise auf das Leben seiner Familienangehörigen negativ ausgewirkt hat. Mit den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde gelingt es nicht, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.
3. In der Beschwerde wurde der Beweiswürdigung der Erstbehörde somit nicht konkret entgegengetreten sondern nur die pauschale Behauptung aufgestellt, die Beweiswürdigung der Erstbehörde sei ohne ausreichende und nachvollziehbare Begründung zu Lasten des Beschwerdeführers vorgenommen worden. In der Gesamtsicht des Sachverhalts ergab sich daher auch aus Sicht des Asylgerichtshofes in schlüssiger Weise, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft vorbringen konnte, dass er aus den von ihm behaupteten Gründen verfolgt wurde und enthält auch die Beschwerde keine substantiierten und konkreten Argumente, welche die schlüssige Beweiswürdigung der Erstbehörde zur Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers entkräften oder in Zweifel ziehen hätten können.
4. Zur aktuellen Lage in der Türkei wird auf die Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde im bekämpften Bescheid verwiesen, die auch zum Gegenstand der Entscheidung des Asylgerichtshofes erhoben werden.
Diesen erstinstanzlichen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ist der Beschwerdeführer weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde substantiiert entgegen getreten.
5. Auch im Hinblick auf die Frage, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Heimat der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts iSd § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG ausgesetzt sei, hat die belangte Behörde zutreffend festgestellt, dass aus dem behaupteten Sachverhalt nicht ableitbar war, dass der Beschwerdeführer angesichts der vor Ort gegebenen Lebensumstände in eine ausweglose Lage geraten könnte. Diesbezüglich war aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers festzustellen, dass er bereits bis zur Ausreise aus der Türkei selbsterhaltungsfähig war und von dieser Selbsterhaltungsfähigkeit mangels dagegen sprechender Umstände auch pro futuro auszugehen ist. Darüber hinaus stellen sich die allgemeinen Umstände in der Türkei dergestalt dar, dass der Beschwerdeführer unabhängig vom genauen Aufenthaltsort in seinem Herkunftsstaat weder einer Existenzgefährdung noch einer allgemeinen Gefahrenlage ausgesetzt sein würde.
B. Rechtlich folgt:
1. Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden.
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 10.12.2007 gestellt, weshalb das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung zur Anwendung gelangt.
2. Zur Nichtgewährung von Asyl gemäß § 3 Asylgesetz
2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
2.2. Nachdem Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat nur dann wohlbegründet sein kann, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Antragstellers, unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat, objektiv nachvollziehbar ist, es dem Beschwerdeführer, wie oben unter II.A. bereits dargelegt, jedoch nicht gelang, eine solche begründete Furcht vor Verfolgung in der Türkei glaubhaft darzulegen, scheidet schon deshalb eine Gewährung internationalen Schutzes in der Form der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG aus.
2.3. Vor diesem Hintergrund war daher der Begründung der Erstbehörde zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
3.1. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs.1 AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
3.2. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies § 8 Absatz 1 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I 101/2003 in Verbindung mit § 57 Absatz 1 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75/1997 folgend zu geschehen hatte. Unterschiede sind lediglich dahingehend festzustellen, dass einerseits die nunmehrige Refoulementprüfung - um nichts anderes handelt es sich im Ergebnis bei der Prüfung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - hinsichtlich deren Prüfungsumfanges um die auf Verfolgungsgründe nach der Genfer Flüchtlingskonvention bezogene Szenarien verkürzt wurde. So besehen handelte es sich bei der Prüfung nach § 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 um eine - gemessen an § 57 Fremdengesetz und an der Nachfolgebestimmung des § 50 Fremdenpolizeigesetz - partielle Refoulementprüfung, was insoweit auch sachgerecht erscheint, zumal eine Refoulementprüfung nach § 57 Absatz 2 Fremdengesetz, vor dem Hintergrund einer dieser zwingend vorausgehenden (abweisenden) Asylentscheidung, ohnehin lediglich redundanten Charakter hat. Andererseits wurde durch die Einführung des neuen § 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 die unter dem Terminus des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorzunehmende Refoulementprüfung um den Aspekt einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Gesundheit des Asylwerbers als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes erweitert. Ungeachtet dieser terminologischen Erweiterung ist eine Ausdehnung des materiellen Schutzgehaltes dieser Bestimmung gegenüber § 57 Absatz 1 Fremdengesetz vordergründig allerdings nicht erkennbar, zumal die unter diese Schutzklausel zu subsumierenden Fälle wohl auch regelmäßig den angeführten Konventionsbestimmungen unterfallen werden.
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes unterscheiden sich daher die Regelungsgehalte der beiden Vorschriften (§§ 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 und § 57 Absatz 1 Fremdengesetz 1997) nicht in einer solchen Weise, dass es für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre, weshalb sich die - maßgeblich auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) stützende - Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den § 8 Absatz 1 Asylgesetz1997 in Verbindung mit § 57 Absatz 1 Fremdengesetz 1997 auch auf § 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 übertragen lässt.
Demnach hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er im Sinne des § 57 Absatz 1 Fremdengesetz (jetzt: § 8 Abs. 1 AsylG) aktuell bedroht ist und die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, Zahl 2000/01/0443; VwGH 26.2.2002, Zahl 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zahl 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Absatz 1 Asylgesetz zu beachten (VwGH 25.1.2001, Zahl 2001/20/0011, damals noch zu § 8 Asylgesetz vor der Novelle 2003). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, Zahl 93/18/0214). Der Prüfungsrahmen des § 57 Fremdengesetz ist durch § 8 (ab der Asylgesetznovelle 2003: § 8 Absatz 1) Asylgesetz auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.4.1999, Zahl 98/20/0561).
3.3. Es ist somit zu prüfen, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat Artikel 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes gegeben ist (§ 50 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz).
Soweit sich der Beschwerdeführer darauf berief (vgl. oben), dass er zu Zeiten seines Aufenthalts einer Bedrohung durch Dritte ausgesetzt war und daher im Falle seiner Abschiebung neuerlich einer Gefährdung in diesem Sinne ausgesetzt wäre, so steht der Annahme einer solchen Gefahrenlage - wie bereits zu Spruchpunkt I erläutert - die mangelnde Glaubwürdigkeit und Plausibilität dieser Behauptungen entgegen.
Im Hinblick auf etwaige widrige Lebensumstände im Herkunftsstaat sind andererseits derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle des Beschwerdeführers nicht ersichtlich (vgl. zu Art. 3 EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Weder vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt zutreffend dargestellten Verhältnisse im Herkunftsstaat, auf die der Asylgerichtshof ausdrücklich verweist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass ihm bei einer Rückführung in die Türkei in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer verfügt über behördliche Dokumente, als gesundem volljährigem Mann ist nicht ersichtlich, warum ihm eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, wie es auch vor der Ausreise möglich war. Der Beschwerdeführer verfügt im Falle seiner Rückkehr auch über ein familiäres und soziales Netz (Eltern, Geschwister) in das er wieder Aufnahme finden könnte. Er ist auch gesund und arbeitsfähig und ist daher nicht erkennbar, warum er in eine aussichtslose Lage geraten sollte. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist.
Es besteht auf der Grundlage der bereits vom Bundesasylamt herangezogen und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Länderinformation kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In der Türkei besteht aktuell keine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention ausgesetzt wäre.
Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.
Es sind im Verfahren keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände genannt worden, die den Beschwerdeführer in eine qualifiziert schlechtere Lage im Schutzbereich der EMRK versetzen würde, als andere Angehörige der kurdischen Volksgruppe in der Türkei.
3.4. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Annahme des Bundesasylamtes, es lägen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch der Asylgerichtshof in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei aus.
4. Zulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz:
4.1 Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer
Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Gemäß Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
4.2. Die Behörde erster Instanz prüfte die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffes in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8 Absatz 1 EMRK und kam zu dem Ergebnis, dass ein Privatleben aufgrund dessen, das sich der Beschwerdeführer seit Dezember 2003 in Österreich aufhalte und seinen Angaben nach, seinen Lebensunterhalt durch Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit gesichert habe, gegeben sei. Nach den von der Erstbehörde angeführten und abgewogenen Kriterien erweist sich der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Ausweisung jedoch als gerechtfertigt. Dass die vom Bundesasylamt zitierte Judikatur nur zum Schein eine Interessensabwägung berücksichtige, diese jedoch ohne ausreichende Konkretisierung nicht am Fall des Beschwerdeführers gewürdigt werde, sondern mit generellen Hinweisen die durch die EMRK geschützte Interessensabwägung inhaltlich "ausgehebelt" werde, wurde in der Beschwerde lediglich behauptet, ohne diesen Vorwurf in irgend einer Weise zu präzisieren, und gelingt es damit nicht, die seitens des Asylgerichtshofes nicht zu beanstandenden, diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im erstinstanzlichen Bescheid, auf die an dieser Stelle verwiesen wird, zu entkräften.
Insoweit in der Beschwerde die Ansicht vertreten wird, dass (bei einer solchen Prüfung) eine Berufung des Bundesasylamtes auf Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes "mangels seiner Kompetenz seit dem 1.7.2008 nicht mehr entscheidend" seien, ist dem zu entgegnen, dass sowohl nach Art 129e Abs 1 Satz 2 B-VG als auch nach der dazu korrespondierenden einfachgesetzlichen Bestimmung des § 42 AsylG 2005 der Asylgerichtshof eine Grundsatzentscheidung zu treffen hat, wenn eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen werden würde, eine solche fehlt oder in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (§ 42 Abs 1 Z 1 lit a-c). Die Grundsatzentscheidungen sind in weiterer Folge dem Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen vorzulegen und obliegt es diesem, darüber zu entscheiden (Art 132a B-VG), woraus sich ergibt, dass die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes auch weiterhin im Asylverfahren maßgeblich sind und sich somit auch die dagegen erhobenen Einwände in der Beschwerde als unberechtigt erweisen.
Der in der Beschwerde gegen die Erstbehörde erhobene Vorwurf, dass vor allem "der Ansicht entgegen zu treten [ist], dass bei einer Aufenthaltsdauer von nunmehr 5 Jahren noch nicht auf eine Integration in Österreich geschlossen werden kann", geht insofern ins Leere, als eine solche Ansicht von der Erstbehörde auch nicht vertreten wird. Vielmehr führte die Erstbehörde rechtsrichtig - sinngemäß - aus, dass der im gegenständlichen Fall vorliegende Grad der Integration - angesichts der im bekämpften Bescheid dargelegten, für die Ausweisung sprechenden Faktoren (siehe dazu Seite 34 des erstinstanzlichen Bescheides) - nach einer erfolgten sorgfältigen Abwägung letztlich nicht dazu ausreicht, dass die gemäß Art 8 Abs 2 EMRK vorzunehmende (und vom Bundesasylamt auch vorgenommene) Interessensabwägung im Ergebnis zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfällt.
4.3. Folglich ist die Berufung gegen Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
5. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG. Der gegenständliche Sachverhalt ist als geklärt zu betrachten. Zusätzliche Ermittlungen erweisen sich angesichts des von der Erstbehörde umfassend geführten Ermittlungsverfahrens als nicht erforderlich. Die Berufungsausführungen lösen keine weiteren Ermittlungsschritte aus. Vor allem ist aber auch der negativen Glaubwürdigkeitsbeurteilung des Beschwerdeführers durch die Erstbehörde nicht entgegenzutreten, zumal das Vorbringen des Beschwerdeführers von der Erstbehörde in ausführlicher und schlüssiger Weise dargelegt und gewürdigt wurde. Insofern ergibt sich zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Die bloße zusätzliche Erörterung von verfahrensgegenständlichen Beweismitteln oder Ermittlungsergebnissen sowie Rechtsfragen hätte auch keine anders lautende Entscheidung herbeigeführt. Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben.
6. Mit dieser Entscheidung des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ist das gegenständliche Verfahren des Beschwerdeführers abgeschlossen, weshalb sich ein gesondertes Absprechen über das in der Beschwerde enthaltene Begehren auf Verfahrenshilfe "für das weitere Verfahren vor der Berufungsbehörde" erübrigt.