E3 222.360-2/2008-10Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. MITTERMAYR beschlossen:
Der Beschluss des Asylgerichtshofes vom 07.08.2008, GZ: E3 222.360-2/2008-8E, wird dahingehend berichtigt, dass das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin im Spruch "00.05.1986" statt "00.06.1986" zu lauten hat.
BEGRÜNDUNG :
I. Im vorliegenden Fall wurde im Spruch des Beschlusses des Asylgerichtshofes vom 07.08.2008, GZ: E3 222.360-2/2008-8E, aufgrund eines Versehens das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin mit "25.06.1986" anstatt "25.05.1986" wiedergegeben.
Das richtige Geburtsdatum der Beschwerdeführerin ist aus dem Akteninhalt objektiviert.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des § 75 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 4/2008 weiterzuführen.
Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.
Da gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz auf Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden sind, gilt auch § 62 Absatzz4 AVG sinngemäß und war daher spruchgemäß zu entscheiden.