D13 400493-2/2008/2Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde der I.J., geb. 00.00.1976, StA.:
Russische Föderation, vertreten durch: Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn, 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Str.19, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2008, FZ. 08 06.526-EAST-West, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 idgF. BGBl. I Nr. 100/2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Mit Bescheid des Bundesasylamtes , Erstaufnahmestelle West, vom 08.08.2008, Zahl 08 06.526-EAST-West wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 25.7.2008 gem. § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass sie gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF., aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen wird.
Zuvor brachte die Beschwerdeführerin am 14.2.2008 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz unter der Zahl 08 01.637 ein, der am 23.6. 2008 mit Bescheid des Bundesasylamtes Zahl 08 01.637-EAST-WEST ohne in die Sache eingetreten zu sein gem § 5 Absatz 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde; ausgesprochen wurde fener, dass gem. Artikel 16(1) c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig ist sowie, daß die Beschwerdeführerin gem. § 10 Abs.1 Z 1aus dem Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen wird und selbige Ausweisung zulässig sei. Die fristgerecht eingebrachte Berufung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.07.2008 Zahl S5 400.493-1/2008/2E gem. §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG abgewiesen.
Gegen den gegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2008, Zahl 08 06.526-EAST-West brachte die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter fristgerecht Berufung ein und beantragte den bekämpften Bescheid ersatzlos gem. 41 Abs 3 AsylG zu beheben, die Zulassung zum Asylverfahren auszusprechen und insbesondere auch den Ausweisungsausspruch betreffend des Dublin-Staates Polen ersatzlos aufzuheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Der nähere Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 13.05.2008 gestellt, weshalb § 5 AsylG 2005 idF BGBI. I Nr. 100/2005 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG 2005 oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 37 Abs. 2 AsylG 2005 ist bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin II-VO und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.
Im konkreten Fall kann eine hinreichende Einschätzung bezüglich des realen Risikos einer Gefährdung des Beschwerdeführers bei dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat in Hinblick auf die Kriterien des § 37 Abs. 1 AsylG aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall wegen der kurzen Entscheidungsfrist nicht getroffen werden.
Der Asylgerichtshof wird sodann nach näheren Erhebungen über diese Beschwerde entscheiden.
Der Asylgerichtshof war im Ergebnis jedenfalls zwingend gehalten, gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 vorzugehen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 entfallen.