TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/03 D4 308593-2/2008

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Veröffentlicht am 03.09.2008
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Spruch

D4 308593-2/2008/3E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und den Richter Dr. Kuzminski als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Mag. Pfleger über die Beschwerde der K.M., geb. 00.00.1979, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2008, FZ. 05 16.123/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang:

 

Die Berufungswerberin, eine Staatsangehörige der russischen Förderation sowie Angehörige der inguschetischen Volksgruppe moslemischen Glaubens, reiste am 01.10.2005 mit ihren beiden Kindern (K.R., geboren am 00.00.2001, ho GZ: 308.589 und K.A., geboren am 00.00.2002 ho GZ: 305.590) über Polen und Slowakei illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein und stellte am 01.10.2005 für sich und ihre beiden Kinder einen Asylantrag.

 

Als Begründung gab die Berufungswerberin an, sie käme aus Grozny, Tschetschenien, und sei von dort über Inguschetien nach Polen geflüchtet. Ihr Ziel sei jedoch Österreich gewesen. In Polen sei sie von Sicherheitskräften aufgegriffen worden und sie habe dort einen Asylantrag gestellt. Nach einem Aufenthalt von ca. einem Monat habe sie Polen in Richtung Österreich verlassen. In Grozny habe sie nicht mehr leben können, weil sie dort von unbekannten Männern mehrmals festgenommen, verhört und beim Verhör geschlagen und misshandelt worden sei. Am 31.12.2004 seien unbekannte maskierte Männer in ihre Wohnung eingedrungen, hätten ihren Mann festgenommen, die Kinder bedroht, die Berufungswerberin mit einem Messer verletzt und ihren Mann anschließend mitgenommen. Von ihrem Mann habe sie seither nichts mehr gehört. Sie selbst sei danach mehrmals festgenommen und nach Freunden und der Tätigkeit ihres Mannes befragt worden. Um weiteren Festnahmen zu entgehen, sei sie Ende Jänner 2005 zu ihren Schwestern nach Inguschetien geflüchtet. Dort habe sie sich in einem Krankenhaus behandeln lassen, zumal sie bei den Verhören aufgrund der Misshandlungen Verletzungen erlitten hatte. Sie habe sich in Inguschetien einen Reisepass ausstellen lassen und sei mit diesem Ende Jänner 2005 über Brest nach Polen gefahren.

 

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2006, Zahl: 05 16.123-BAE, wurde der Asylantrag von K.M. vom 01.10.2005 gemäß § 7 Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt I). Weiters wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Russland gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz für zulässig erklärt (Spruchpunkt II) und gleichzeitig gemäß § 8 Absatz 2 Asylgesetz die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgesprochen.

 

Der Bescheid wurde der Berufungswerberin am 14.12.2006 zu eigenen Handen zugestellt.

 

Mit Schriftsatz vom 19.12.2006 langte am 22.12.2006 fristgerecht die gegenständliche Berufung beim Bundesasylamt ein. In der Berufung ist ausgeführt, dass die Berufungswerberin im Zuge einer polizeilichen Einvernahme im Jänner 2005 in Tschetschenien eine Gehirnerschütterung erlitten hätte und es ihr deshalb schwer falle, sich an Dinge zu erinnern bzw. könne es passieren, dass sie Dinge durcheinander bringt. Ihrer Meinung nach habe sie ihre Angaben dennoch widerspruchsfrei gemacht und sie hätte detailliert erzählt. Die Behörde hätte überdies nachfragen können. Die Nacht, in der ihr Mann verschwunden ist, habe sie detailliert geschildert. Dabei sei ihr Sohn mit einem Messer bedroht worden. Der Sohn habe nach dem Messer gegriffen und wurde dadurch verletzt. Sie selbst habe den Sohn befreien wollen und dabei einen Stich ins Bein versetzt bekommen. Von daher habe sie immer noch eine Narbe. Von ihrem Mann habe sie seit der Verschleppung nichts mehr gehört. Die unterschiedlichen Angaben zur Anzahl ihrer Festnahmen erklärte die Berufungswerberin in der Berufungsschrift mit Gedächtnisproblemen. In der Berufungsschrift ist auch ausgeführt, man habe bei ihr nach Waffen gesucht und vermutet, dass sie ihren Mann bei den ihm angelasteten Tätigkeiten unterstützt habe. Ihr Mann habe jedoch nie als Widerstandskämpfer gekämpft. Dies sei nur deshalb vermutet worden, weil in der Straße in Grosny, wo sie mit ihrer Familie gelebt hatte, von Rebellen häufig Minen gelegt worden waren. In der Nähe ihrer Wohnung habe sich ein russischer Posten befunden und man habe daher angenommen, dass die Minen von den Bewohnern der angrenzenden Wohnungen gelegt wurden. Die ihren Mann in der Ladung angelasteten strafrechtlichen Delikte habe dieser sicher nicht begangen, da sie mit ihm fünf Jahre zusammen gelebt hätte und beide einer Arbeit nachgegangen seien. Es gäbe keinen Grund anzunehmen, dass ihr Mann Straftaten begangen hätte und sich deshalb nun in Strafhaft befinde. In diesem Fall wüsste sie auch, wo sich ihr Mann befindet. Sie halte die Ladung, mit der sie zum Erscheinen vor dem Bezirksgericht Grosny aufgefordert wurde, für einen Versuch, ihren Aufenthalt auszuforschen, um sie dann festzuhalten. Die Ladung sei zuerst zu ihrer Mutter gekommen, als sich die Berufungswerberin zu diesem Zeitpunkt bereits in Inguschetien befunden habe. In Inguschetien habe sie bei ihren Schwestern versteckt gelebt. Es hätte niemand gewusst, dass sie sich dort aufhält. Sie hätte Angst gehabt, in Inguschetien zu einem Arzt zu gehen und sie habe sich im dortigen Krankenhaus auch unter falschem Namen behandeln lassen. Dem Arzt habe sie auch gesagt, dass sie von einer Stufe gefallen war und zwar aus Angst, dass sie in Inguschetien aufgefunden werden könnte. Hätte sie sich in Inguschetien registrieren lassen und offiziell gelebt, wäre sie mit Sicherheit verfolgt worden. Die Polizei in Inguschetien würde Menschen an tschetschenischen Polizeibehörden ausliefern. Da sie der Ladung in Tschetschenien nicht gefolgt sei, sei sie sich sicher, dass die Behörden sie auch außerhalb Tschetscheniens suchen würden. Die Ladung, die ihrer Mutter zugestellt wurde, sei der eigentliche Auslöser für die Flucht gewesen. Die Berufungswerberin könne sich deshalb nirgendwo in Russland registrieren lassen, da die Ladung sicher an russische Behörden außerhalb Tschetscheniens weiter gegeben worden sei. Es sei auch nach ihr gesucht worden, als sie sich in Inguschetien aufgehalten hat. Bei ihrer Mutter und bei ihrer Schwiegermutter in Tschetschenien sei nachgefragt worden.

 

Zu den Länderfeststellungen ist in der Berufungsschrift ausgeführt, die Ombudsmannorganisation, welche in Tschetschenien eingerichtet wurde, sei eine reine Formalsache und könne der Berufungswerberin nicht helfen. Weiters wurde im Berufungsschriftsatz auf die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid verwiesen. Außerdem werden Auszüge aus im Internet recherchierten Artikeln über die Arbeit von NGOs sowie über die Lage in Tschetschenien zitiert. Die Berufungsschrift verweist auch auf die UBAS-Entscheidung GZ 265.943/5-XVII/56/06 vom 30.06.2006, außerdem auf das in der UBAS-Entscheidung vom 20.09.2006, GZ: 251.409/20-II/04/06 enthaltende landeskundliche Gutachten von Universitätsprofessor Dr. Hans Georg Heinrich und Dr. Ludmilla LOBOVA vom 24.11.2005 und vom 07.03.2006. Es folgt ein weiterer Bericht aus dem Internet von Chadayev vom 19.11.2006 und Ausführungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative, wo wiederum Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides zitiert werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative liege im Falle der Berufungswerberin nicht vor, da ihrem Mann ein Einsatz für die Rebellen unterstellt werde und sie bereits individuell verfolgt worden sei. Zur innerstaatlichen Fluchtalternative wurde auch die bereits erwähnte UBAS-Entscheidung vom 30.06.2006 zitiert. Gegen eine innerstaatliche Fluchtalternative spreche auch die bereits an die Berufungswerberin ausgeschriebene Ladung für die Berufungswerberin. Verwandte habe sie lediglich in Tschetschenien und in Inguschetien. Eine Registrierung sei ihr außerhalb dieser Gebiete nicht möglich. Ohne Registrierung hätte sie keine Rechte und könne nicht einmal medizinische Behandlungen in Anspruch nehmen. Auch den Kindern wäre ein Schulbesuch verwehrt und sie würden bei Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative in eine ausweglose Lage gebracht. Unter anderem wurde auf die Position von UNHCR verwiesen, wonach Tschetschenen, die vor ihrem Asylantrag im Ausland ihren ständigen Wohnsitz in Tschetschenien hatten, als Personen angesehen werden, die internationalen Schutz benötigen. Es sei ihr aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Tschetschenen (die Berufungswerberin bezeichnete sich im Asylverfahren als Angehörige der inguschetischen Volksgruppe, die in Vladikavkaz/Nord-Ossetien geboren ist) nicht möglich, sich in der russischen Förderation niederzulassen ohne dabei unmenschlicher Behandlung ausgesetzt zu sein. Diese unmenschliche Behandlung, beruhe auf Konventionsgründen. Die Kombination der Verfolgung in Tschetschenien und die ausweglose Lage in Tschetschenien sowie die Unmöglichkeit einer innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch zu nehmen, bewirke eine asylrelevante Verfolgung ihrer Person. Dazu wurde auf das Erkenntnis des Oberverwaltungsgerichtes Bremen, GZ OVG2A114/03.A vom 30.03.2005 verwiesen. Eine Bedrohung und Verfolgung schon allein aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tschetschenen lasse sich selbst ohne konkreten Anlass feststellen und diese Verfolgung sei in ihrem Fall aufgrund der bereits dargestellten Familienangehörigkeit zur Familie ihres Mannes und der bereits an sie ergangenen Ladung umso massiver. Ihre Angst bei einer Rückkehr sei durchaus berechtigt. Aus ihren Ausführungen ergebe sich auf jeden Fall eine reale Möglichkeit ("real risk" im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 17.12.2003, Zahl 2000/20/0208) einer Bedrohungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG 2005. Der bekämpfte Bescheid sei daher auch hinsichtlich des Spruchteiles II zu beheben und festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die russische Förderation gem. § 8 AsylG 1997 unzulässig sei. Die Berufungswerberin sei bis zum rechtskräftigen Abschluss oder der Einstellung des Verfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt und deshalb sei auch eine Ausweisung unzulässig.

 

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat für den 27.03.2007 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anberaumt, zu der die Berufungswerberin, diese auch als Vertreterin für ihre beiden Kinder, ein Vertreter des Bundesasylamtes und ein Dolmetscher für die russische Sprache geladen wurden. Die Berufungsverhandlung wurde in Anwesenheit der Berufungswerberin und eines Dolmetschers für die russische Sprache durchgeführt. Ein Vertreter des Bundesasylamtes ist zur Berufungsverhandlung entschuldigt nicht erschienen.

 

Hinsichtlich der Angaben der Berufungswerberin in der Berufungsverhandlung sowie hinsichtlich der erörterten Länderfeststellungen wird auf die Verhandlungsschrift verwiesen. Während der Berufungsverhandlung wurde nach Einholung der Telefonnummer und der Genehmigung der Berufungswerberin mit deren Mutter in Grosny telefonisch Kontakt aufgenommen, um die Angaben der Berufungswerberin zu verifizieren. Das Telefonat wurde von der Berufungswerberin im Auftrag des Verhandlungsleiters initiiert und vom Dolmetscher nach Vorgabe der Fragestellung durch den Verhandlungsleiter weitergeführt. Es besteht aufgrund der Umstände und der Vorgangsweise seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates kein Zweifel, dass das Telefonat mit der Mutter der Berufungswerberin geführt worden war. Darauf deuten auch die konkreten und fragebezogenen Antworten der Mutter der Berufungswerberin hin. Die Ergebnisse der telefonischen Befragung werden somit ebenfalls einer Würdigung unterzogen. Der Berufungswerberin wurde eine Kopie der Verhandlungsschrift ausgefolgt und dem Bundesasylamt die Verhandlungsschrift per Fax zugestellt. Der Berufungswerberin wurde Gelegenheit gegeben, zu den Länderfeststellungen in der Berufungsverhandlung Stellung zu nehmen.

 

Mit Bescheid vom 13.06.2007, Zahl 308.593-C1/7E-XVI/48/07, wurde die Berufung der Antragstellerin gemäß § 7 AsylG abgewiesen, jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Asylwerberin in die Russische Föderation nicht zulässig sei und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.06.2008 erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass es der Antragstellerin nicht gelungen sei eine Verfolgung iSd GFK glaubhaft zu machen, dass jedoch im Falle ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung mit einem Eingriff in Art 3 MRK zu rechnen sei, da sie für zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig sei und in Russland außerhalb von Tschetschenien keine Registrierung und damit auch keinen Zugang zu Sozialleistungen erhalten könne, die Lage in Tschetschenien selbst jedoch so instabil sei, dass auch hier ein Eingriff in Art 3 MRK zu befürchten sei.

 

Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin am 20.09.2007 hinsichtlich des Ausspruches über § 7 AsylG Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser erkannte ihr mit Beschluss vom 24.09.2007 die aufschiebende Wirkung zu.

 

Am 15.04.2008 beantragte die Beschwerdeführerin die Verlängerung ihres subsidiären Schutzes gemäß § 8 AsylG.

 

Mit Bescheid vom 02.07.2008, Zahl 05 16.123/1-BAE, erteilte das Bundesasylamt gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.06.2009. Rechtlich begründend wurde ausgeführt, dass die Vorraussetzungen der Verlängerung gemäß § 8 Abs 4 AsylG vorliegen würden und da dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben worden sei, eine nähere Begründung gemäß § 58 Abs 2 AVG entfallen könne.

 

Am 16.07.2008 erhob die Antragsstellerin in russischer Sprache wie folgt Beschwerde:

 

"Ich, K.M., möchte gegen den letzten Bescheid berufen, weil ich mit dem Bescheid nicht ganz einverstanden bin. Ich möchte in Österreich bleiben und auf dem Territorium Österreichs einen ständigen Wohnsitz haben und nicht nur ein Jahr oder einige Jahre lang hier leben. Ich möchte, dass meine Kinder in normaler Umgebung aufwachsen, dass sie keinen Krieg sehen müssen, kein psychisches Trauma haben, dass sie eine gute Ausbildung bekommen und normal leben können. Ich bitte Sie, unsere Angelegenheit nochmals zu prüfen. Mein Schicksal und das Schicksal meiner Kinder hängt von Ihnen ab. Ich bitte sie uns zu helfen und unsere Lage zu verstehen. Danke für ihr Verständnis."

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in § 61 Abs 3 AsylG vorgesehen ist.

 

Gemäß § 75 Abs 7 Z 2 AsylG sind beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 01.07.2008 anhängige Verfahren in denen bis zu diesem Zeitpunkt keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, vom dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshof weiterzuführen.

 

Gemäß § 75 Abs 1 AsylG 2005 BGBl I Nr 100/2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.

 

Gemäß § 75 Abs 6 AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1991 oder AsylG 1997 zugekommen ist, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.

 

Nach § 8 Abs 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

 

Zumal der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 13.06.2007, Zahl 308.593-C1/7E-XVI/48/07, eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.06.2008 erteilt wurde, kam ihr zwar am 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung noch nicht zu, doch kann für diesen Fall nichts anderes gelten, sodass ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten als verliehen gilt.

 

Die Frage der Verlängerung der mit dem subsidiären Schutz verbundenen Aufenthaltsberechtigung ist nach dem AsylG 2005 zu beurteilen, zumal es sich bei dem Verlängerungsantrag im Gegensatz zur erstmaligen Erteilung um eine eigenen, von der asyl- und subsidiärschutzrechtlichen Entscheidung getrennten Verfahrensgegenstand handelt (vgl Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, 2007, Rz 212).

 

Am 01.01.2006 war somit kein Verfahren anhängig, welches gemäß den Übergangsbestimmungen in § 75 Abs 1 AsylG nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu führen wäre. Für Verlängerungen und Aberkennungen des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach dem 1.1.2006 ist daher ausschließlich das AsylG 2005 anzuwenden (siehe auch Frank/Anerinhof/Filzwieser, S 666 K 7 und K 8; UBAS 24.07.2006, 233.370/8-VI/17/06; 28.03.2008, 213.818-2-VIII/23/08).

 

Der Beschwerde der Antragsstellerin, deren Beweggründe aus menschlicher Sicht verständlich sind, konnte daher nicht gefolgt werden, zumal gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine Verlängerung nur für ein Jahr vorgesehen ist. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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