B5 233.807-2/2008/2E
ERKENNNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von S.H., geb. 00.00.1971, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2008, FZ. 08 06.400-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 BGBl. Nr. 51 i.d.g.F. und § 10 Abs. 1 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. 1. Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist kosovarische Staatsangehörige, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in G., reiste am 14.11.2001 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag erstmals einen Asylantrag (seit 01.01.2006 Antrag auf internationalen Schutz). Vom Bundesasylamt einvernommen wurde als Fluchtgrund im Wesentlichen angegeben, dass der Beschwerdeführer von einer Bande von Albanern nicht in Ruhe gelassen und geschlagen worden wäre, nachdem er in den Kosovo zurückgekehrt wäre. Dies wäre im Jahre 2001 gewesen. Die Bande habe ihn gefragt, warum er in den Kosovo zurückgekehrt wäre. Er habe diesen Vorfall nicht der KFOR gemeldet.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2002, FZ. 01 26.592-BAS, wurde der Asylantrag im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die beschwerdeführende Partei nicht dartun habe können, dass ihr im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung droht.
Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Berufung (seit 01.07.2008 Beschwerde) erhoben.
Vor dem unabhängiger Bundesasylsenat (seit 01.07.2008 Asylgerichtshof) wurde vom Beschwerdeführer anlässlich einer mündlichen Verhandlung am 21.2.2008 im Wesentlichen wie bisher vorgebracht und weiter, dass zwei seiner Finger aufgrund eines Nervenleidens kaum spürbar wären und er auch ein Bandscheibenleiden habe. Er bekomme jeden zweiten Tag von seinem Hausarzt diesbezüglich eine Infusion gegen Schmerzen. Seine Familie habe ein großes Haus und ein Grundstück in der Größe von 23 ha, wo Gemüse angebaut werde.
Die Berufung der beschwerdeführenden Partei wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 22.02.2008, GZ. 233.807/0/10E-VII/43/02, in allen Spruchpunkten abgewiesen. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 06.06.2008, GZ. 2008/01/0244-4, abgelehnt.
2. Am 22.07.2008 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen mit dem Umstand, dass er krank sei, wobei er auf vorgelegte Befunde verwies. Er habe bereits im Kosovo einen Bandscheibenvorfall gehabt. Am 18.06.2008 habe er sich in Österreich in einem Unfallkrankenhaus einer Nervenuntersuchung bezüglich dieses Bandscheibenvorfalls unterzogen. Er sei dann in die Nervenabteilung überwiesen worden, wo ihm gesagt worden sei, dass er mindestens vier Wochen stationär im Krankenhaus bleiben müsste. Der Beschwerdeführer sei aber nicht geblieben, da er keinen Versicherungsschutz mehr gehabt habe. Sein Bandscheibenleiden habe sich gegenüber seiner ersten Asylantragstellung verschlechtert. Der Arzt in seiner Betreuungsstelle habe den Beschwerdeführer ins Krankenhaus überstellen wollen, habe aber abgewartet, ob der Beschwerdeführer in ein anderes Quartier abgeschoben werde. Der Beschwerdeführer leide auch unter Schlafstörungen. Außerdem spüre er bisweilen den Mittel- und den Ringfinger seiner linken Hand nicht. Vom 00.00.2008 bis 00.00.2008 sei er wegen Entzündungen im Bereich seines Ellenbogens aufgrund eines Insektenstichs im LKH Vöcklabruck in stationärer Behandlung gewesen. Die Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren würden nach wie vor gelten, doch habe er die Probleme, die er im Kosovo habe, bereits im ersten Verfahren vorgebracht. Er habe Österreich seit seiner ersten Asylantragstellung nicht verlassen, lebe seit sieben Jahren in S. und habe zur einheimischen Bevölkerung mehr Kontakt als zu Ausländern.
Der Beschwerdeführer legte Befunde des allgemeinen öffentlichen Krankenhauses Bad Ischl vom 00.00.2007, Facharzt- bzw. Hausarztbefunde aus den Jahren 2003 bis 2007, einen Befund der Universitätsklinik für Neurochirurgie Salzburg vom 00.00.2006 sowie vom 00.00.2008 vor. Letzterer Befund diagnostiziert im Wesentlichen beidseitige Lumboischialgie, ein bekanntes mildes Carpaltunnelsyndrom links, Abnutzungserscheinungen im Wirbelsäulenbereich sowie eine deutliche Artrophie der lumbalen Muskulatur. Es seien jedoch keine neurologischen Ausfälle vorhanden, weshalb dem Beschwerdeführer von jeden operativen Eingriff abgeraten worden sei. Empfohlen wurden im Wesentlichen regelmäßige Heilgymnastik zum konsequenten Muskelaufbau sowie eine begleitende analgetische Therapie.
Laut Aktenvermerk vom 12.08.2008 erklärte der Arzt der Betreuungsstelle West auf Anfrage des Bundesasylamts hin, dass eine auf Grund von Insektenstichen ausgelöste Entzündung die Behandlung des Beschwerdeführers notwendig gemacht habe, weshalb der Beschwerdeführer am 00.00.2008 ins LKH Vöcklabruck gebracht worden sei, aus dem er am 00.00.2008 wieder entlassen worden sei. Es sei jedoch laut Angaben des Arztes unrichtig, dass man mit der Einweisung zugewartet hätte, bis der Beschwerdeführer in ein anderes Quartier überstellt worden wäre.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.), und wies gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG die beschwerdeführende Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo aus (Spruchpunkt II.). Begründend wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei zur Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz ausschließlich Umstände geltend gemacht habe, die ihrer Schilderung zufolge schon während des ersten Asylverfahrens bestanden hätten und somit eine bereits entschiedene Sache vorliege.
4. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist im Wesentlichen mit der Begründung Beschwerde erhoben, dass mit der behaupteten Verschlechterung des Gesundheitszustandes der beschwerdeführenden Partei ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt entstanden sei. Weiters wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 4/2008) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen (1.) zurückweisende Bescheide (a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; (b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; (c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und (2.) die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Soweit sich aus dem B-VG, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 22 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
2.1. Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).
2.2. Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; 16. 7. 2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; vgl. weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 104 zu § 68 AVG).
Im vorliegenden Fall ist daher als Vergleichsbescheid der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 22.02.2008, Zl. 233.807/0/10E-VII/43/02, heranzuziehen.
2.3. Im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen verschiedene "Sachen" vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden. Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu § 68 AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren, wiedergegebenen werden, und daran anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vgl. auch VwGH vom 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH vom 15.03.2006, Zl. 2006/18/0020; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300 und 2004/20/0100).
2.4. Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG demnach ausschließlich die Frage, ob das Bundesasylamt den neuerlichen Asylantrag zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Im vorliegenden Beschwerdefall deckt sich das "neue" Fluchtvorbringen mit dem, über das bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. So verwies der Beschwerdeführer das Bundesasylamt hinsichtlich seiner Fluchtgründe ausdrücklich auf seine Angaben im ersten Asylverfahren und führt nunmehr auch in der Beschwerdeschrift aus, dass sich seit 2001 mit Ausnahme der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes am ehemals fluchtauslösenden Sachverhalt im Wesentlichen nichts geändert hat. Bezüglich der gesundheitlichen Problem ist festzustellen, dass auch diese bereits im Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 22.02.2008, Zl. 233.807/0/10E-VII/43/02, mitberücksichtigt wurden, wobei ergänzend klarzustellen ist, dass dem diesbezüglichen Vorbringen auch keine Asylrelevanz zukommt und somit einer Entscheidung wegen entschiedener Sache nicht entgegensteht (vgl. VwGH 24.8.2004, 2003/01/0591-6).
Unabhängig davon können aber in den vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden auch keine subsidiären Schutzgründe noch ein Hindernis für die Durchführung der Ausweisung erkannt werden. Der Verfassungsgerichtshof erkannte unter Zugrundelegung der ständigen Judikatur des EGMR in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben" (VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9). Derartige außergewöhnliche Umstände konnten in den gesundheitlichen Beschwerden des Berufungswerbers (Lumboischialgie, "mildes" Carpaltunnelsyndrom, Bandscheibenbeschwerden) nicht erkannt werden.
Unter Zugrundelegung des oben Ausgeführten liegen somit auch keine Umstände vor, die darauf hindeuten würden, dass die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat einer Gefährdungslage ausgesetzt wäre, die im Widerspruch zu Art. 2 oder 3 EMRK stehen würde. Dass eine derartige erhebliche Lageänderung im vorliegenden Herkunftsland eingetreten wäre, wonach jedem Abgeschobenen im Falle seiner Rückkehr Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen würde, dass die Ausweisung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, kann unter Heranziehung der Länderfeststellungen des Bundesasylamts, die im Übrigen auch nicht substantiell bekämpft wurden, ebenso nicht festgestellt werden. Zudem sind keine Umstände hervorgekommen, wonach die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtlose Situation geraten würde, verfügt diese doch laut eigenen Angaben über ein Haus, ein Grundstück in der Größe von 23 ha, wo Gemüse angebaut wird, sowie über ein soziales Netz (Vater, zwei Brüder und eine Schwester) im Kosovo.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher als unbegründet.
3. Zur Ausweisungsentscheidung (§10 AsylG 2005 i.d.g.F.):
3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG).
3.2. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG).
Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift geltend gemachten siebenjährigen unbescholtenen Aufenthalts in Österreich, seines "großen" Freundeskreises sowie seiner Deutschkenntnisse ist darauf hinzuweisen, dass das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226). Darüber hinaus stellte der EGMR im Fall einer ugandischen Asylwerberin, die sich aufgrund ihres letztlich in allen Instanzen abgewiesenen Asylantrages sowie humanitärer Anträge fast 10 Jahre in Großbritannien aufgehalten, dort studiert und für die Kirche gearbeitet hatte, klar, dass das Bestehen eines Privatlebens einer legalen, auf die Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung ausgerichteten Abschiebung nicht entgegensteht, wenn der von der Abschiebung betroffenen Person niemals ein Niederlassungs- oder Aufenthaltsrecht erteilt worden war, ihr Aufenthalt ausschließlich vom Ausgang ihrer Asyl- oder humanitären Anträge abhing und somit immer unsicher war (vgl. EGMR vom 08.04.2008, NNYANZI v. UK, Nr. 21878/06).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 unterbleiben. Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigt es sich, über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzusprechen.