TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/03 C1 309994-1/2008

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Veröffentlicht am 03.09.2008
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Spruch

Zahl: C1 309994-1/2008/3E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. K. S., geb. 2007, StA. Türkei, vom 19.02.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.02.2007, FZ. 07 01.450-BAG, zu Recht erkannt:

 

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3, 8 Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen.

 

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Beschwerdeführers vom 09.02.2007 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und diesem der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG wurde dem minderjährigen Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt und gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG wurde der minderjährige Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.

 

Hiegegen wurde Rechtsmittel durch die gesetzliche Vertreterin, K. H. (Mutter), eingebracht.

 

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

 

Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden, ist 2007 in Österreich geboren.

 

Der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers, K. M., hat sein Heimatland verlassen, ist in Österreich illegal eingereist und stellte am 22.03.2001 einen Asylantrag. Seine Mutter, K. H., hat im Oktober 2004 ihr Heimatland gemeinsam mit seinen drei ebenfalls noch minderjährigen Geschwistern illegal verlassen, ist in Österreich 2004 illegal eingereist und hat am 14.10.2005 einen Asylantrag gestellt. Seine beiden volljährigen Geschwister sind ebenfalls in Österreich als Asylwerber aufhältig und sind deren Asylverfahren anhängig.

 

Im Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Beschwerdeführers vom 09.02.2007 wurde durch die gesetzlichen Vertreter vorgebracht, dass dieser selbst keine eigenen Fluchtgründe geltend mache.

 

Der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers, K. M., hat am 22.03.2001 einen Asylantrag gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.08.2001, Zahl: 01 06.470/2-BAG, gemäß § 7 AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt wurde. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.09.2008, Zahl: 222408-4/2008/12E, gemäß §§ 7, 8 AsylG abgewiesen.

 

Der Asylantrag der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers, K. H., vom 14.10.2005 wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 01.03.2006, Zahl: 05 17.103-BAG, gemäß § 7 AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.09.2008, Zahl: 300013-1/2008/6E, in seinem Spruchpunkt I gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 02.09.2008, Zahl: 300013-1/2008/6E, wurde Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides (Ausweisung) ersatzlos behoben.

 

Rechtlich ist auszuführen:

 

Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.

 

Zu Spruchpunkt I:

 

Der Beschwerdeführer ist der minderjährige, unverheiratete Sohn - sohin Familienangehöriger im Sinne von § 2 Abs. 1 Ziffer 22 AsylG - von Asylwerbern, deren Asylanträge gemäß § 7 Asylgesetz abgewiesen wurden und deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß § 8 AsylG (Vater) bzw. § 8 Abs. 1 AsylG (Mutter) für zulässig erklärt wurde.

 

Da es weder dem Vater noch der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzutun und deren Asylantrag daher gemäß §§ 7, 8 AsylG bzw. gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen wurde und der Beschwerdeführer selbst keine eigenen Asylgründe vorgebracht hat, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu Spruchpunkt II:

 

Da der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde, ist gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG die Entscheidung mit der Ausweisung zu verbinden.

 

Der Beschwerdeführer ist der minderjährige unverheiratete Sohn des K. M. und der K. H., deren Berufungen gegen die abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 01.09.2008, Zahl: 222408-4/2008/12E, sowie Erkenntnis vom 02.09.2008, Zahl: 300013-1/2008/6E, gemäß §§ 7, 8 AsylG abgewiesen wurden. Eine Ausweisungsentscheidung wurde nicht getroffen. Über die Zulässigkeit einer Ausweisung der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers hat daher die Fremdenpolizeibehörde zu entscheiden, wobei (unter anderem) auf eine allfällige Integration Bedacht zu nehmen sein wird. Im Hinblick auf die enge familiäre Bindung zwischen des minderjährigen Beschwerdeführers und seinen Eltern muss - bei sonstiger Verletzung des Rechts auf Familienleben - die Entscheidung inhaltlich gleich lauten wie bei den Eltern. Da die erkennende Behörde die fremdenpolizeiliche Entscheidung über die Ausweisung der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers nicht vorwegnehmen kann, muss die Entscheidung über die Ausweisung im gegenständlichen Fall unterbleiben, weshalb Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu beheben war. Die Entscheidung über die Ausweisung wird von der Fremdenpolizeibehörde für alle Mitglieder der Kernfamilie einheitlich zu treffen sein. Aus diesem Grund wurde auch die Ausweisungsentscheidung des Bundesasylamtes betreffend die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers ersatzlos behoben.

 

Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 75 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 100/2005, des § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 und der Bestimmung des § 23 Asylgerichtshofgesetz, BGBl I Nr. 4/2008, zu führen.

Schlagworte
Familienverfahren, Spruchpunktbehebung-Ausweisung
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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