C1 300015-1/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. K. A., geb. 2000, StA. Türkei, vom 16.03.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2006, FZ. 05 17.104-BAG, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 7, 8 Asylgesetz, BGBl. I Nr. 1997/76 (AsylG) idgF, abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der nunmehrige minderjährige Beschwerdeführer stellte am 25.10.2004 durch seine gesetzliche Vertreterin erstmals einen schriftlichen Asylantrag, welcher gemäß § 31 Abs. 1 AsylG am 30.11.2004 als gegenstandslos abgelegt wurde, da die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers nach Einbringung des schriftlichen Antrages der Aufforderung nach § 24 Abs. 2 AsylG nicht nachgekommen ist.
Mit angefochtenem Bescheid wurde der zweite Asylantrag vom 14.10.2005 gemäß § 7 AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.
Hiegegen wurde Rechtsmittel durch die gesetzliche Vertreterin, K. H. (Mutter), eingebracht.
Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird festgestellt:
Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, hat im Oktober 2004 sein Heimatland gemeinsam mit seiner Mutter, K. H., und seinen beiden älteren Geschwistern, K. R. und K. M., illegal verlassen, ist in Österreich 2004 illegal eingereist und hat am 14.10.2005 durch seine gesetzliche Vertreterin gegenständlichen Asylantrag gestellt. Seine beiden volljährigen Geschwister, K. D. und K. Y., sind ebenfalls in Österreich als Asylwerber aufhältig und sind deren Asylverfahren anhängig. Der jüngste Bruder des minderjährigen Beschwerdeführers wurde bereits in Österreich geboren.
Anlässlich der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 22.11.2005 und am 26.01.2006 gab die gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers an, dass der minderjährige Beschwerdeführer selbst keine eigenen Fluchtgründe habe.
Der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers, K. M., hat am 22.03.2001 einen Asylantrag gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.08.2001, Zahl: 01 06.470/2-BAG, gemäß § 7 AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt wurde. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.09.2008, Zahl: 222408-4/2008/12E, gemäß §§ 7, 8 AsylG abgewiesen.
Der Asylantrag der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers, K. H., vom 14.10.2005 wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 01.03.2006, Zahl: 05 17.103-BAG, gemäß § 7 AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.09.2008, Zahl: 300013-1/2008/6E, in seinem Spruchpunkt I gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 02.09.2008, Zahl: 300013-1/2008/6E, wurde Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides (Ausweisung) ersatzlos behoben.
Rechtlich ist auszuführen:
Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren gemäß § 10 AsylG vor.
Zu Spruchpunkt I:
Der Beschwerdeführer ist der minderjährige, unverheiratete Sohn - sohin Familienangehöriger im Sinne von § 1 Ziffer 6 AsylG - von Asylwerbern, deren Asylanträge gemäß § 7 Asylgesetz abgewiesen wurden und deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß § 8 AsylG (Vater) bzw. § 8 Abs. 1 AsylG (Mutter) für zulässig erklärt wurde.
Da es weder dem Vater noch der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzutun und deren Asylantrag daher gemäß §§ 7, 8 AsylG bzw. gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen wurde und der Beschwerdeführer selbst keine eigenen Asylgründe vorgebracht hat, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II:
Da die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat Türkei zulässig ist, hat die Behörde den Bescheid gemäß § 8 Abs. 2 AsylG mit der Ausweisung zu verbinden.
Der Beschwerdeführer ist der minderjährige unverheiratete Sohn des K. M. und der K. H., deren Berufungen gegen die abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 01.09.2008, Zahl: 222408-4/2008/12E, und Erkenntnis vom 02.09.2008, Zahl: 300013-1/2008/6E, gemäß §§ 7, 8 AsylG abgewiesen wurden. Eine Ausweisungsentscheidung wurde nicht getroffen. Über die Zulässigkeit einer Ausweisung der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers hat daher die Fremdenpolizeibehörde zu entscheiden, wobei (unter anderem) auf eine allfällige Integration Bedacht zu nehmen sein wird. Im Hinblick auf die enge familiäre Bindung zwischen des minderjährigen Beschwerdeführers und seinen Eltern muss - bei sonstiger Verletzung des Rechts auf Familienleben - die Entscheidung inhaltlich gleich lauten wie bei den Eltern. Da die erkennende Behörde die fremdenpolizeiliche Entscheidung über die Ausweisung der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers nicht vorwegnehmen kann, muss die Entscheidung über die Ausweisung im gegenständlichen Fall unterbleiben, weshalb Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu beheben war. Die Entscheidung über die Ausweisung wird von der Fremdenpolizeibehörde für alle Mitglieder der Kernfamilie einheitlich zu treffen sein. Aus diesem Grund wurde auch die Ausweisungsentscheidung des Bundesasylamtes betreffend die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers ersatzlos behoben.
Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 75 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 100/2005, des § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 und der Bestimmung des § 23 Asylgerichtshofgesetz, BGBl I Nr. 4/2008, zu führen.