B10 223.150-1/2008/15E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I 2008/4, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, über die Beschwerde des P.J., geb. unbekannt, StA. angebl. Sierra Leone, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde von P.J. vom 02.11.2001 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2001, Zahl: 01 00.767-BAW, wird gemäß § 7 AsylG abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von P.J. nach Sierra Leone zulässig ist.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Berufungswerber (in der Folge Beschwerdeführer genannt) behauptete im Zuge des Asylverfahrens Staatsangehöriger von Sierra Leone und im Jänner 2001 illegal in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Am 15.01.2001 stellte er einen Antrag auf Gewährung von Asyl, woraufhin er am 20.03.2001 im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der englischen Sprache niederschriftlich einvernommen wurde.
Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er 14 Jahre alt sei. Er widersprach sich bei der Angabe seines Geburtsdatums. Weiters gab er an, 10 Jahre Schulbildung absolviert zu haben. Auf Vorhalt gab er an, bereits im Alter von 2 Jahren mit der Schule begonnen zu haben. Über Freetown wusste er nichts zu erzählen. Er habe in S. gewohnt.
Auf die Frage, ob er Krio spreche, meinte er: "Ja, aber nicht, ich spreche es doch." Bei einer Rückkehr würde er getötet werden.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2001, Zahl: 01 00.767-BAW, wurde der Antrag auf Gewährung von Asyl gemäß § 6 Z 3 AsylG als offensichtlich unbegründet abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Sierra Leone gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.07.2001, GZ: 223.150/0-XI/33/01, wurde der Berufung gemäß § 32 AsylG 1997 stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Bei seiner neuerlichen Einvernahme am 17.10.2001 gab der Beschwerdeführer an, er habe in R. gewohnt. Er könne die Adresse nicht aufschreiben. Er konnte keine weiteren Städte Sierra Leones nennen, ebenso wenig Flüsse, er nannte stattdessen den King Jimmy Market.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2001, Zahl: 01 00.767 BAW, wurde der Antrag auf Gewährung von Asyl gemäß § 7 AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Sierra Leone gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung eingebracht (in der Folge Beschwerde genannt).
Der unabhängige Bundesasylsenat hat eine mündliche Verhandlung am 10.04.2008 durchgeführt. Das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, verzichtete mit Schreiben vom 23.02.2008 auf eine Teilnahme und beantragte die Beschwerde abzuweisen. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei sowie durch Einsicht und Erörterung folgender Unterlagen:
Aktuelle Feststellungen zu Sierra Leone
Der Ablauf der in Rede stehenden Verhandlung gestaltete sich im vollen Umfang wie folgt (VL = Verhandlungsleiter, BW = Berufungswerber, nunmehr Beschwerdeführer):
"VL: Wollen Sie die Verhandlung in Englisch oder Krio führen?
BW: Englisch.
VL: Warum Englisch, Sie müssten doch gut Krio sprechen können?
BW: Als meine Eltern noch am Leben waren, wollten sie nicht, dass ich Krio spreche. Sie wollten, dass ich zur Schule gehe. Krio ist eine Art gebrochenes Englisch, eine Art Pidgin Language.
Frage an Krio Dolmetsch: Ist Krio eine gebrochene Sprache oder müsste es jeder sprechen können?
Dolmetsch: Auf jeden Fall muss man Krio können, wenn man aus Sierra Leone kommt. Jeder Stamm in Sierra Leone hat seine eigene Stammessprache, daher sprechen die Leute untereinander in Krio, um sich untereinander verständigen zu können.
VL: Wie ist die Schreibweise von Ihrem Nachnamen?
BW: P. mit doppel L.
VL: Sie sind 1975 geboren?
BW: Nein, am 00.00.1985.
VL: Vor der Erstinstanz haben Sie behauptet Sie seien 1987 geboren.
BW: Nein, mein richtiges Geburtsdatum ist 1985.
VL: Können Sie das erklären?
BW: Ich habe das Formular in der Landstraßer Hauptstraße nicht selbst ausgefüllt. Mir haben andere dabei geholfen. Ich war selbst überrascht, als ich dann hörte, dass ich unter drei verschiedenen Geburtsdaten geführt werde.
VL: Wieso behaupten Sie in der Berufung, dass Sie 1987 geboren sind und nicht 1985?
BW: Ich habe die ganze Zeit immer 1985 angegeben.
VL: Wir haben es hier schriftlich im Protokoll und in der Berufung.
BW: Mein richtiges Geburtsdatum ist 1985.
VL: Wieso haben bei Ihren Wohnungsanmeldungen immer 1975 angegeben?
BW: Unglücklicherweise wurde mir die Geldbörse mit der Lagerkarte am Sonntag gestohlen, sonst hätten Sie sehen können, dass dort 1985 steht. Es stand aber auch 1987 bzw. 00.00.75 als mein Geburtsdatum auf solchen Karten. Deshalb hatte ich immer Probleme bei Polizeikontrollen und wurde deswegen auch zur Polizeistation mitgenommen.
VL: Wieso steht auf der Vollmacht 1975 drauf?
BW: An dem Tag, an dem ich dieses Formular ausfüllte, hat mir jemand geholfen und mir das Datum so angesagt. Damit haben dann all die Probleme begonnen. Nochmals: Ich bin 1985 geboren.
VL: Wenn Sie zu Ihrem Anwalt gehen, werden Sie doch das richtige Geburtsdatum angeben, das hat ja nichts mit den Angaben vor dem BAA zu tun.
BW: Es tut mir leid, ich kann nur sagen mein Geburtsdatum ist 1985.
VL stellt fest, dass der AW mindestens 30 Jahre alt ist.
VL an RV: Wie kam es zu der Vollmacht?
RV: Ich weiß es nicht, ich vermute, dass das erste Datum vom Bescheid genommen wurde. Ich weiß nicht wer die Vollmacht ausgefertigt hat.
RV: Was hat Sie veranlasst Ihre Heimat zu verlassen?
BW: Ich habe Sierra Leone wegen politischer Probleme verlassen.
RV: Was ist Ihnen passiert bzw. wie sind Sie bedroht worden?
BW: Während der Krise in Sierra Leone war mein Vater als Politiker aktiv. Es kam dann zu Kämpfen und mein Vater wurde von diesen anderen Personen getötet. Mein Leben war dann in Gefahr. Deshalb bin ich geflohen.
VL: Können Sie es etwas detaillierter erzählen?
BW: Nachdem mein Vater im Zuge dieser Probleme getötet worden war, bin ich zum Pfarrer geflohen und habe dann bei ihm gewohnt. Dieser Pfarrer hat mich dann an einen weißen Mann übergeben. Wir waren damals sehr viele Personen, die der weiße Mann übernommen hat. In der Nacht haben wir das Land verlassen und dieser Mann hat mir dann zur Ausreise hier her verholfen.
VL: Können Sie konkreter angeben, was Ihr Vater in der Krise in Sierra Leone gemacht hat?
BW: Mein Vater war einer der Gegner der anderen Partei.
VL: Welcher Partei gehörte der Vater an, wie hieß die Partei der Gegner?
BW: Mein Vater gehörte zur Sierra Leone Peoples Party. An den Namen der gegnerischen Partei kann ich mich nicht mehr erinnern, das ist schon zu lange her.
VL: Es muss doch mehr Details geben.
BW: Ich selbst bin nie mit meinem Vater in Parteiveranstaltungen gesessen, darum weiß ich darüber nicht viel. Ich kann nur sagen, dass eines Tages die Rebellen zu uns nach Hause gekommen sind und ihn umgebracht haben.
VL: Wann ist dies passiert?
BW: Mein Vater wurde eine Woche vor meiner Ausreise aus Sierra Leone getötet.
VL: Wann sind Sie ungefähr ausgereist?
BW: Dies geschah genau eine Woche bevor ich hier (in Österreich) angekommen bin.
VL: Sie werden doch das Jahr wissen, wann Ihr Vater getötet wurde.
BW: Hätte es solch eine Krise hier gegeben, dann würden Sie verstehen, dass man sich an so etwas nicht erinnern kann, da hat man so viele Dinge im Kopf.
VL: Wer hat den Vater umgebracht, die Rebellen oder die Gegner?
BW: Es waren Leute der gegnerischen Partei. In dieser gegnerischen Partei gab es Rebellen. Von diesen wurde mein Vater getötet.
VL: Wie heißen die Rebellen?
BW: Wir nennen Sie Rebellen, die in der gegnerischen Partei meines Vaters waren.
VL: Wenn man von Rebellen in Sierra Leone spricht, gibt es Rebellen mit bestimmten Namen, meinen Sie die?
BW: Wir nannten Sie Rebellen.
Erörtert werden Feststellungen zu Sierra Leone.
RV: Aus der nicht vorhandenen Meldepflicht in afrikanischen Ländern, kann man noch nicht ableiten, dass man nicht gefunden wird. In afrikanischen Ländern funktioniert viel auf informeller Basis. Im Falle der Zugehörigkeit zu einer Gruppierung (Stamm, Dorf, oder sonstige) zu der man jemand zuordnen kann, ist es im Bereich des möglichen, dass jemand gefunden wird.
Es stellt sich hier die Frage, ob noch eine Familie in Sierra Leone lebt und hinter ihm stehen könnte im Falle einer Rückkehr, denn das soziale Netz ist in Afrika die Familie.
VL: Lebt Ihre Mutter noch?
BW: Nein. Ich konnte später niemanden mehr erreichen, alle sind geflohen.
VL: Wer ist alle?
BW: Meine Mutter und meine jüngeren Geschwister.
VL: Warum sind diese geflohen?
BW: Sie flohen wegen desselben Problems.
VL: Welches Problem?
BW: Als mein Vater getötet wurde, sind alle davon gelaufen, ich konnte dann niemanden erreichen - bis jetzt nicht.
VL: Wieso sind Sie nicht mit der Familie gemeinsam geflohen?
BW: Diese Leute kamen in die Wohnung meines Vaters und brachten ihn um. Danach rannte jeder um sein eigenes Leben.
VL: Also ihre Mutter, die Geschwister und Sie sind davongelaufen als Ihr Vater getötet wurde?
BW: Ja.
VL: Vor der Erstinstanz haben Sie gesagt, meine Eltern wurden umgebracht und bei der Aufnahme der Personalien gaben Sie an Ihre Mutter sei ebenfalls verstorben.
BW: Nein, wir sind damals alle davongelaufen, als es zu dieser Krise kam. Seither habe ich niemanden mehr erreichen können. Ich wäre froh gewesen, wenn ich noch von irgendjemand gehört hätte.
VL: Warum steht das dann im Protokoll, dass Ihre Mutter gestorben ist?
BW: Ich konnte meine Mutter nicht mehr erreichen, darum nehme ich an, dass man auch sie getötet hat, ich konnte niemanden mehr von meiner Familie erreichen.
VL: Sie unterscheiden ganz klar im Protokoll, Vater, Mutter verstorben, Bruder und Schwester verschwunden. So stellt sich die Frage warum Sie das gemacht haben, wenn es so war, wie Sie es heute erzählen?
BW: Ja, das habe ich wohl gesagt. Jedenfalls konnte ich nachher niemanden mehr erreichen, weder meine Eltern noch meine Geschwister.
VL: Sind Sie sicher, dass Sie aus Sierra Leone kommen oder könnte es sein, dass Sie woanders her kommen?
BW: Ja, ich bin mir sicher, ich komme aus Sierra Leone.
RV: Leiden Sie an irgendwelchen Beschwerden, Krankheiten oder nehmen Sie Medikamente?
BW: Nein."
Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer einen Asylantrag gestellt hat und englisch spricht.
Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Jugendgerichtshofes vom 00.00.2001 wegen § 27 Abs. 1 und 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Monaten rechtskräftig verurteilt wurde.
Mit Urteil des Jugendgerichtshofes vom 00.00.2003 wurde der Beschwerdeführer wegen der § 27 Abs. 1 und 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Monaten rechtskräftig verurteilt.
Mit Urteil des Straflandesgerichtes vom 00.00.2006 wurde der Beschwerdeführer wegen der § 27 Abs. 1 und 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 8 Monaten rechtskräftig verurteilt.
Aktuelle Feststellungen zu Sierra Leone:
Aktuelle politische Situation
Nach der Verfassung vom 01.10.1991, die sich aus britischen und US-amerikanischen Elementen zusammensetzt und die horizontale Gewaltenteilung garantiert, hat Sierra Leone eine Präsidialdemokratie. Nach Beendigung des zehnjährigen Bürgerkrieges fanden am 14.05.2002 unter hoher Beteiligung der Bevölkerung Parlaments- und Präsidentschaftswahlen statt. Aus den friedlich und weitgehend fair verlaufenen Wahlen gingen Amtsinhaber Kabbah und seine Partei SLPP als klare Sieger hervor.
Präsident Kabbah leitet ein Kabinett von zurzeit 23 Ministern. Verwaltet wird das Land in drei Provinzen (ehemaliges britisches Protektorat) und der "Western Area" (Halbinsel mit Freetown, ehemals britische Kronkolonie). Den Provinzen sind insgesamt 12 Distrikte mit 146 "Chiefdoms" zugeordnet, die von gewählten "Paramount-Chiefs" verwaltet werden. Den Distrikten stehen gewählte "District Councils" vor, die von "District Committees" unterstützt werden.
Am 22.05.2004 fanden erstmals nach 32 Jahren landesweit wieder Regional- und Kommunalwahlen statt, aus denen die Regierungspartei SLPP insgesamt als Sieger hervorging; die "Western Area" aber an die Oppositionspartei APC verlor. Im Rahmen der Dezentralisierung geht sukzessive die Verantwortung auf die gewählten Kommunen und Town Councils über.
Die nächsten Präsidentschafts- und Parlamentswahlen sind für die erste Jahreshälfte 2007 geplant. Staatspräsident Kabbah hat angekündigt, nicht wieder für die SLPP kandidieren zu wollen. Als neuer Parteivorsitzender und Präsidentschaftskandidat wurde im September 2005 Vizepräsident Solomon Berewa nominiert. (Auswärtiges Amt, Innenpolitik Sierra Leone, April 2006
http://www.auswaertigesamt.de/diplo/de/Laenderinformationen/SierraLeone/Innenpolitik.html, Zugriff am 08.11.2007)
Trotz großer Spannung während des Wahlkampfs sind die zweiten Wahlen seit dem Bürgerkrieg friedlich verlaufen. EU-Wahlbeobachter äußerten sich zunächst zufrieden über die gute Organisation und eine hohe Wahlbeteiligung, gaben aber später zu, dass die Regierung Geschenke an Wähler verteilt hätte. Die ersten Wahlen waren von der UNO organisiert worden.
(NAD - Netzwerk Afrika Deutschland, Wahl friedlich verlaufen, 13.08.2007
http://www.netzwerkafrika.de/dcms/sites/nad/laender/sierra_leone/ereignisse/index.html, Zugriff am 08.11.2007)
Nach den offiziellen Resultaten hat die Oppositionspartei 'All People's Congress' (APC) 59 der 112 Sitze im Parlament gewonnen und hat die Regierungspartei 'Sierra Leone People's Party (SLPP)', die 43 Sitze erhielt geschlagen. Die APC regierte das Land für zwei Jahrzehnte seit 1991. Die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen findet nächsten Monat statt. (NAD - Netzwerk Afrika Deutschland, Opposition gewinnt Parlamentswahlen, 24.08.2007 http://www.netzwerkafrika.de/dcms/sites/nad/laender/sierra_leone/ereignisse/index.html, Zugriff am 08.11.2007)
Die regierende Volkspartei, die im letzten Parlament noch 85 Abgeordnete stellte, musste nach massiven Vorwürfen von Korruption und Amtsmissbrauch ordentlich Federn lassen: 43 Sitze hat sie dem vorläufigen Endergebnis zufolge noch im Parlament, gegenüber 59 für Koromas Volkskongress (APC) und zehn für die Volkspartei-Abspaltung "Volksbewegung für demokratischen Wandel".
Mit der APC kommt in Sierra Leone eine Bewegung an die Macht, die bis zum Ausbruch des Bürgerkriegs 1991 zwei Jahrzehnte lang die Geschicke im Land bestimmte. Fünf Jahre nach Ende des Bürgerkriegs mit mehr als 50.000 Toten scheinen die Wähler Koromas Partei vergeben zu haben, dass sie am Ende ihrer Amtszeit wie die scheidende Volkspartei wegen Korruption und Amtsmissbrauch verschrien war. Trotz kleiner Zwischenfälle gelten die Wahlen - die ersten, die Sierra Leone nach Ende des Bürgerkriegs in Eigenregie organisiert hat - bisher als Erfolg. Wahlbeobachter sprechen von fairen Wahlen und einem geordneten Ablauf. (derstandard.at, Sieg der Opposition bei Parlamentswahl. 24.08.2007, http://derstandard.at/Text/?id=2998137, Zugriff am 08.11.2007)
Nach einem von Gewalt geprägtem Wahlkampf ist der zweite Durchgang der Präsidentschaftswahlen friedlich verlaufen. In einer Botschaft hatten die katholischen Bischöfe aufgerufen, jegliche Gewalt zu vermeiden und die Wahlen zu nutzen, um eine Kultur des Friedens und des Respekts für den Rechtsstaat aufzubauen. (NAD - Netzwerk Afrika Deutschland, Friedliche Wahlen, 11.09.2007, http://www.netzwerkafrika.de/dcms/sites/nad/laender/sierra_leone/ereignisse/index.html, Zugriff am 08.11.2007)
Ernest Bai Koroma leistete als neuer Präsident seinen Amtseid. Nach einem heißen Wahlkampf gewann er die Stichwahl mit 54% gegen seinen Rivalen Solomon Berewa. Die Wahlkommission erklärte, dass einige Unregelmäßigkeiten bei der Wahl das Endresultat nicht verändern würden.
(NAD - Netzwerk Afrika Deutschland, Neuer Präsident vereidigt, 18.09.2007,
http://www.netzwerkafrika.de/dcms/sites/nad/laender/sierra_leone/ereignisse/index.html, Zugriff am 08.11.2007) (Derstandard.at, Opposition siegt bei Präsidentenwahl, 22.09.2007
http://derstandard.at/?url=/?ressort=SierraLeone (Zugriff am 08.11.2007)
Sicherheitslage
Sierra Leone befindet sich nach einem über zehn Jahre dauernden und zum Teil mit unerbittlicher Brutalität geführten Bürgerkrieg seit Januar 2002 wieder auf dem Weg zur Normalität. Die Sicherheitslage hat sich im ganzen Land stabilisiert. Sierraleonische Armee und Polizei sind landesweit stationiert und haben nach dem vollständigen Abzug der VNFriedensmission die Verantwortung für die innere und äußere Sicherheit übernommen. Die Entwaffnung und Reintegration der Ex-Kombattanten der verschiedenen Bürgerkriegsparteien wurde im März 2004 erfolgreich abgeschlossen. Über 70.000 Kämpfer wurden entwaffnet und mehr als 50.000 haben seither Ausbildungs- und Reintegrationsprogramme durchlaufen. Die hohe Arbeitslosigkeit, insbesondere unter den Jugendlichen, bleibt eine Gefahr für den sozialen Frieden und damit eine der größten Herausforderungen an die Regierung und die internationale Gebergemeinschaft.
(Auswärtiges Amt, Innenpolitik Sierra Leone, April 2006 http://www.auswaertigesamt.
de/diplo/de/Laenderinformationen/SierraLeone/Innenpolitik.html (Zugriff am 08.11.2007)
Die Sicherheitslage blieb im Allgemeinen stabil. Die Regierung übernahm mehr Verantwortung für die Aufrechterhaltung der Sicherheit. Allerdings gab die Lage an der Grenze zu Guinea zu Besorgnis Anlass. Die Streitkräfte wurden bei ihren Schulungsmaßnahmen auch im Berichtsjahr von einem internationalen Team von Militärberatern aus Großbritannien, den USA, aus Kanada, Bermuda, Australien und Frankreich unterstützt. (Amnesty International, Jahresbericht Sierra Leone,24.05.2007,http://www2.amnesty.de/internet/deall.nsf/51a43250d61caccfc1256aa1003d7d38/11e109bc75187706c12572ff00510708?OpenDocument Zugriff am 08.11.2007)
Menschenrechte
Die Menschenrechtssituation in Sierra Leone hat sich weiterhin verbessert. Durch Dezentralisierung und Einführung von neuen Strukturen auf Bezirksebene hat sich das Mitbestimmungsrecht bei politischen Angelegenheiten erheblich verbessert. Politische Aktivitäten und Debatten unter den Kandidaten für die Wahlen im Jahr 2007 blieben bisher friedlich. Es gibt weder Berichte von willkürlichen oder extralegalen Tötungen noch über verbreitete Menschenrechtsverletzungen. Ausgenommen davon ist die Genitalverstümmelung (FGM), die im Land weit verbreitet praktiziert wird. Anschuldigungen über Verletzungen von zivilen oder politischen Rechten werden routinemäßig untersucht, jedoch gab es Fälle wo die Regierung dies nicht zeitgerecht und transparent durchführte. (U.K. Home Office, Country of Origin Information Report Sierra Leone, March 2006
http://www.ecoi.net/file_upload/hl1175_sierra_leone_120406.doc, Zugriff am 08.11.2007)
Die Aufarbeitung der während des Bürgerkriegs begangenen Straftaten bzw. Menschenrechtsverletzungen obliegt dem mit Resolution Nr. 1315 (2000) des VNSicherheitsrats vom 14. August 2000 eingerichteten, von Deutschland finanziell unterstützten Sondergerichtshof für Sierra Leone, der eine temporale Zuständigkeit für alle nach dem 30.11.1996 begangenen Bürgerkriegsverbrechen hat. Materiell hat der Gerichtshof eine Zuständigkeit für Verbrechen gegen die Menschlichkeit und andere schwere Menschenrechtsverletzungen durch diejenigen Personen, die die größte Verantwortung tragen ("bearing the greatest responsibility"). Im Juni 2004 wurde mit den Hauptverhandlungen im Prozess gegen 9 der insgesamt 11 Angeklagten begonnen. Mit ersten Urteilsverkündungen ist nach Abschluss der erstinstanzlichen Verfahren in der zweiten Jahreshälfte 2006 zu rechnen. Charles Taylor, ehemaliger Präsident von Liberia und einer der Hauptangeklagten, wurde dem Gerichtshof am 29. März 2006 überstellt.
Parallel zum Sondergerichtshof wurde eine Wahrheits- und Versöhnungskommission (Truth and Reconciliation Commission, TRC) nach südafrikanischem Vorbild eingerichtet, die ihre Arbeit Ende 2003 abgeschlossen hat. Deutschland hat die Kommission mit insgesamt 730.000 EUR gefördert. Die zur moralischen Aufarbeitung des Bürgerkriegs eingesetzte Kommission hat im Juli 2005 den vier Bände umfassenden Bericht und ihre Empfehlungen an die sierraleonische Regierung (u.a. auch zur Entschädigung von Bürgerkriegsopfern) veröffentlicht. In dem Bericht sind die Aussagen von 8000 Betroffenen zusammengefasst. (Auswärtiges Amt, Innenpolitik Sierra Leone, April 2006
http://www.auswaertigesamt.
de/diplo/de/Laenderinformationen/SierraLeone/Innenpolitik.html, Zugriff am 08.11.2007)
Bei der Reform des Justizsystems wurden keine wesentlichen Fortschritte erzielt. Hauptprobleme waren unter anderem die schleppende Durchführung von Gerichtsverfahren und die Einmischung der Exekutive in die Rechtsprechung.
Nachdem sich Persönlichkeiten der Zivilgesellschaft bei der Kommission für Gesetzesreformen entsprechend eingesetzt hatten, kündigte diese an, sie beabsichtige, eine Reform der Verfassung herbeizuführen, um sie auf den Stand der aktuellen Gesetzgebung zu bringen. Nach dem Willen der Kommission soll die Bevölkerung von Sierra Leone bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Juli 2007 auch über einen Verfassungsentwurf abstimmen.
Anfang Oktober billigte das Parlament die Ernennung von fünf Mitgliedern der Menschenrechtskommission durch den Staatspräsidenten. Dieser hatte zwei Frauen, Jamesina King und Yasmin Jusu Sheriff, sowie drei Männer, Edward Sam, Joseph Stanley und Reverend Kanu, in die Kommission berufen. Zentrale Aufgabe der Kommission sind der Schutz und die Förderung der Menschenrechte, sie soll aber auch eine Kontrollfunktion wahrnehmen. (Amnesty International, Jahresbericht Sierra Leone, 24.05.2007, http://www2.amnesty.de/internet/deall.nsf/51a43250d61caccfc1256aa1003d7d38/11e109bc75187706c12572ff00510708?OpenDocument, Zugriff am 08.11.2007)
Die Regierung respektierte im Allgemeinen die Menschenrechte der Bürger, jedoch gab es in einigen Bereichen ernste Probleme wie z.B. Missbrauch und Vergewaltigungen, begangen von Sicherheitskräften, Anwendung übertriebener Gewalt an Häftlingen, auch an Jugendlichen.
Es gibt zahlreiche internationale und nationale Menschenrechtsorganisationen, die in Sierra Leone arbeiten. Generell haben sich einheimische sowie internationale Menschenrechtsorganisationen in Sierra Leone mit nur geringen Einschränkungen seitens der Regierung konfrontiert gesehen und können ihre Berichte auch veröffentlichen.
Im Allgemeinen waren die Behörden kooperativ und Vorschlägen der NGO's gegenüber aufgeschlossen.
Das National Forum for Human Rights (NFHR) ist als Dachorganisation von 41 Menschenrechtsorganisationen in Sierra Leone tätig.
Ein Großteil der nationalen Menschenrechtsorganisationen hat den Bereich Menschenrechtsbildung als Schwerpunkt seiner Arbeit definiert. Einige Organisationen wie die "Campaign for Good Governance" das "Lawyers' Center for Legal Assistance" und "Access to Justice" haben Monitoring von Menschenrechtsverstößen betrieben. Menschenrechtsaktivist/Innen sind in ihrer Reisefreiheit im Land nicht eingeschränkt gewesen.
(US Department of State (USDOS), Country Reports on Human Rights Practices, 08.03.2007)
Versorgungslage
Wirtschaftliche Lage
Es gibt eine Anzahl staatlicher und nichtstaatlicher Hilfsorganisationen für Hilfsbedürftige in Sierra Leone.
Es besteht in Sierra Leone kein Mangel an Grundnahrungsmitteln und die derzeitige Lage in Sierra Leone kann als stabil angesehen werden.
(Österreichisches Honorarkonsulat Freetown, Anfragebeantwortung, 09.08.2006)
Nach dem wirtschaftlichen Niedergang des Landes während der Bürgerkriegsjahre ist seit Ende 2000 eine Verbesserung der Wirtschaftslage zu verzeichnen. Dennoch belegt Sierra Leone auch im Jahre 2005 weiterhin nur den vorletzten Platz unter den 177 Ländern im Human Development Index der Vereinten Nationen. Das Bruttosozialprodukt beträgt knapp 150 USD pro Kopf und Jahr; geschätzte 70 % der Bevölkerung leben unter der Armutsgrenze von 1 USD pro Tag. Präsident Kabbah hat die Bekämpfung der Armut und des Hungers zum übergeordneten Ziel seiner Regierung erklärt. Die Selbstversorgung mit Nahrungsmitteln soll bis zum Jahr 2007 erreicht werden.
Die landwirtschaftliche Produktion hat mit der Rehabilitierung von landwirtschaftlichen Nutzflächen und der Rückkehr der Flüchtlinge wieder zugenommen, auch bei den Exportgütern Kakao und Kaffee und beim Reisanbau. Nach Angaben der "Food and Agricultural Organisation", FAO, wurden seit Beendigung des Bürgerkrieges die Anbauflächen für Reis um 47% gesteigert (und damit fast 80% des Vorkriegsniveaus erreicht). Schätzungsweise 80% der ländlichen Bevölkerung betreiben reine Subsistenzlandwirtschaft; dennoch ist statistischen Angaben zufolge der Landwirtschaftssektor mit 60 % wichtigster Arbeitgeber. (Auswärtiges Amt, Wirtschaft Sierra Leone, April 2006http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/SierraLeone/Wirtschaft.html, Zugriff am 08.11.2007)
Gesundheitsversorgung
Der Gesundheitssektor befindet sich immer noch in einem schwierigen Stadium und benötigt dringend zusätzliche Ressourcen sowie eine neue Politik und neue Strukturen. Die Dienstleistungen sind in Teilen des Landes eingeschränkt. Der Zugang hängt hauptsächlich davon ab, ob die Patienten zahlen können. Vielen Krankenhäusern fehlen die geeigneten finanziellen Strukturen.
In Sierre Leone kommen 7 Ärzte auf 100.000 Einwohner. Aber mit der Rückkehr von Frieden und Stabilität verstärkt die Regierung ihre Anstrengungen bei der Neustrukturierung der Gesundheitsversorgung. Viele Krankenhäuser wurden renoviert. Die Krankenhäuser besitzen Krankenwagen und Allradfahrzeuge, die die Beförderung von Patienten und Krankenhauspersonal erleichtern können.
Bei der Bereitstellung von Gesundheitsdiensten sind im Land signifikante Unterschiede festzustellen. Ein privater Sektor der Gesundheitsversorgung existiert außerhalb der Provinzhauptstädte kaum. Die große Mehrheit der Gesundheitsdienste ist im Westen des Landes konzentriert. Dasselbe gilt für Apotheken.
Von den acht öffentlichen Krankenhäusern, die tertiäre Gesundheitsversorgung bieten, befinden sich fünf im Westen, die anderen in den Provinzhauptstädten Bo, Kenema und Makeni. Von den 15 öffentlichen Krankenhäusern, die sekundäre Gesundheitsversorgung bieten, befinden sich sechs im Westen und eines in jeder Distrikthauptstadt.
Die folgende Tabelle zeigt die Zahl der funktionierenden öffentlichen Gesundheitseinrichtungen.
Distrikt (Provinzen) ÖGE 2004
Bo (S) 80
Kenema (O) 87
Moyamba (S) 61
Pork Loko (N) 72
Bombali (N) 65
Kailahun (O) 58
Koinadugu (N) 40
Kono (O) 70
Privatkrankenhäuser, die Religionskörperschaften gehören, sind besser als die Regierungskrankenhäuser ausgestattet.
(IOM - International Organization for Migration, Länderinformationsblatt Sierra Leone, Juni 2007)
Rückkehrsituation
Staatsangehörige von Sierra Leone haben bei ihrer Rückkehr keine Konsequenzen zu befürchten.
Es besteht in Sierra Leone keine Meldepflicht und die derzeitige Lage in Sierra Leone kann als stabil angesehen werden. (Österreichisches Honorarkonsulat Freetown, Anfragebeantwortung, 09.08.2006)
"Die Rückführung von Flüchtlingen nach Sierra Leone begann im Dezember 2000 mit einer Notfallevakuierung aus Guinea, von wo Flüchtlinge aus Sierra Leone aufgrund des Einfallens bewaffneter Elemente fliehen mussten. Zu diesem Zeitpunkt waren weite Teile Sierra Leones noch immer unter der Kontrolle der Revolutionary United Front (RUF). Als auf die spontane Rückkehr in RUF-besetzte Gebiete Menschenrechtsverletzungen gegenüber Rückkehrenden folgten, intervenierte UNHCR erfolgreich. Um sicherzustellen, dass die Rückkehr der Flüchtlinge in ihr Heimatland in Sicherheit und Würde stattfinden kann, hat sich UNHCR in Folge mit der Regierung von Sierra Leone und dem UN-Büro für die Koordination humanitärer Aufgaben OCHA auf gemeinsame Verfahren sowie ein gemeinsames Vorgehen zur Beurteilung der Sicherheit der einzelnen Regionen (Chiefdoms) für die Rückkehr von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen geeinigt. Eine positive Beurteilung der Sicherheitssituation durch das National Resettlement Assessment Committee wurde damit Grundvoraussetzung für den Beginn der Förderung der Rückkehr und der Leistung von Reintegrationshilfe in den einzelnen Regionen. Schließlich wurde zur Förderung der freiwilligen Rückkehr von Flüchtlingen aus Guinea im April 2004 in Conakry ein Drei-Parteien-Abkommens zwischen den Regierungen von Sierra Leone und Guinea sowie UNHCR geschlossen und ein neunköpfiges Komitee mit der Sicherstellung der Implementierung des Abkommens betraut.
Nachdem die allgemeine Sicherheitslage im ganzen Land als positiv eingestuft worden war, begann UNHCR im September 2002 die Rückkehr von Flüchtlingen nicht nur zu unterstützen, sondern sich auch aktiv für diese dauerhafte Lösung einzusetzen. Vor diesem Hintergrund und angesichts des Andauerns von Frieden und Stabilität in Sierra Leone spricht sich UNHCR seit diesem Zeitpunkt unter der Voraussetzung, dass nach eingehender Prüfung im Zuge fairer Asylverfahren festgestellt wurde, dass diese weder wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention noch sonstigen Schutzbedarf haben, nicht mehr gegen eine Rückführung von abgelehnten Asylsuchenden nach Sierra Leone aus, sofern diese auf humane Weise sowie in voller Achtung ihrer Menschenrechte und ihrer Würde stattfindet.
Abschließend dürfen wir Sie darüber informieren, dass das UNHCR Rückkehrprogramm nach der - ohne größere Zwischenfälle abgelaufenen - Rückkehr von über 270.000 sierraleonische Flüchtlingen, die in ihrer Herkunftsregion Zuflucht gesucht hatten, im Dezember 2004 abgeschlossen werden konnte."
(UNHCR, Sierra Leone - Rückkehr von abgelehnten Asylsuchenden", 27.01.2006)
Bewegungsfreiheit
Im Gesetz ist uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr verankert und die Regierung hielt sich im Wesentlichen daran. Jedoch gibt es Berichte wo Sicherheitskräfte bei Straßensperren außerhalb der Hauptstadt Bestechungsgeld von Fahrzeuglenkern verlangten. Das Gesetz sieht keine gezwungene Ausweisung "forced exile" vor und die Regierung machte davon auch nicht Gebrauch. (US Department of State (USDOS), Country Reports on Human Rights Practices, 08.03.2007)
Alle Landesteile sind wieder frei zugänglich und für die Rückkehr und Wiederansiedlung von Bürgerkriegsflüchtlingen freigegeben. Im Juli 2004 wurde das vom UNHCR unterstützte Repatriierungsprogramm abgeschlossen. Insgesamt 270.000 Flüchtlinge sind seit Beendigung des Bürgerkrieges aus dem Ausland (hauptsächlich aus Guinea und Liberia) in ihre Heimatregionen (im Osten und Südosten des Landes) zurückgekehrt. Im Oktober 2004 wurde mit der Repatriierung der liberianischen Flüchtlinge in ihre Heimat begonnen. Zurzeit leben noch ca. 39.000 Flüchtlinge aus Liberia in Lagern des VN-Flüchtlingswerks UNHCR in Sierra Leone.
(Auswärtiges Amt, Innenpolitik Sierra Leone, April 2006 http://www.auswaertigesamt.
de/diplo/de/Laenderinformationen/SierraLeone/Innenpolitik.html (Zugriff am 08.11.2007)
Quellen:
Auswärtiges Amt, Innenpolitik Sierra Leone, April 2006
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NAD - Netzwerk Afrika Deutschland, Opposition gewinnt Parlamentswahlen, 24.08.2007
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derstandard.at, Sieg der Opposition bei Parlamentswahl. 24.08.2007
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NAD - Netzwerk Afrika Deutschland, Friedliche Wahlen, 11.09.2007
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NAD - Netzwerk Afrika Deutschland, Neuer Präsident vereidigt, 18.09.2007
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derstandard.at, Opposition siegt bei Präsidentenwahl, 22.09.2007
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U.K. Home Office, Country of Origin Information Report Sierra Leone, March 2006
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Auswärtiges Amt, Wirtschaft Sierra Leone, April 2006
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US Department of State (USDOS), Country Reports on Human Rights Practices, 08.03.2007
IOM - International Organization for Migration, Länderinformationsblatt Sierra Leone, Juni
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Amnesty International, Jahresbericht Sierra Leone, 24.05.2007
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5187706c12572ff00510708?OpenDocument (Zugriff am 08.11.2007)
Nicht festgestellt werden konnten die Identität, die Staatsangehörigkeit, der Fluchtweg sowie die behaupteten Fluchtgründe des Beschwerdeführers.
Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Asylantragstellung und zur Sprachkenntnis des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung zu den rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Strafregisterauskunft.
Die Feststellungen zur Lage in Sierra Leone aus den angeführten Erkenntnisquellen, denen vom Rechtsvertreter nicht substantiiert entgegen getreten wurde.
Die Personalien und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers konnten auf Grund fehlender Lichtbilddokumente nicht festgestellt werden. Eine Staatsangehörigkeit zu Sierra Leone kann aufgrund des Nichtwissens des Beschwerdeführers zu Sierra Leone nicht festgestellt werden. Nach angeblich zehnjähriger Schulbildung sollte der Beschwerdeführer zumindest ein Grundwissen über seinen behaupteten Herkunftsstaat besitzen. Er scheiterte jedoch bereits bei der widerspruchsfreien Wiedergabe seiner Wohnadresse. Gemeint ist wohl die S., eine der bekanntesten Straßen von Freetown. Bezeichnend für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist darüber hinaus, dass er nach angeblich zehnjähriger Schulbildung nicht einmal die Wohnadresse aufschreiben konnte.
In dieses Bild passt auch die Unkenntnis des Beschwerdeführers der ¿lingua franca' Sierra Leones, nämlich der Sprache Krio. Wie bekannt und auch vom Dolmetscher in der Verhandlung wiederum bestätigt, muss ein Einwohner Sierra Leones diese Sprache beherrschen, schon allein um sich mit anderen Staatsbürger, die einem anderen Volk angehören, verständlich machen zu können. Die schon oft gehörte Erklärung, die Eltern hätten gewollt, dass der Beschwerdeführer nur Englisch spricht, stellt lediglich eine Schutzbehauptung dar.
Auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtstag entsprechen nicht den Tatsachen. Erstens konnte er schon vor der Erstinstanz seine Geburtsdaten nicht ohne Widersprüche wiederholen (schriftlich 00.00.1977, korrigiert auf 1987, mündlich 00.00.1987). Zweitens hätte er dann mit zwei Jahren die Schule besuchen müssen, was er auch auf Vorhalt weiter behauptete.
In der Verhandlung gab er trotz aller Vorhalte an, 1985 geboren zu sein. Eine Erklärung für seine widersprüchlichen Angaben hatte er nicht. Auch nicht dafür, dass er bei Meldeangaben und anlässlich der Vollmachtserteilung 1975 als Geburtsjahr angegeben hatte.
Da der Beschwerdeführer bereits bei den Angaben zu seiner Person erwiesenermaßen nicht wahrheitsgemäß ausführte, ist ihm die Glaubwürdigkeit seiner Angaben abzusprechen. Aber selbst seine Fluchtgründe sind nicht glaubwürdig, da sie einerseits widersprüchlich und andererseits nicht einmal plausibel, da ohne jegliche Substanz, vorgetragen wurden. Außer der Partei des Vaters wusste der Beschwerdeführer nichts über die angebliche Verfolgungsgefahr seiner Person zu berichten. Warum der Vater von "Rebellen" der "gegnerischen" Partei umgebracht worden sein soll, ist nicht erkennbar. Ebenso warum der Beschwerdeführer als angeblich Minderjähriger ebenfalls deswegen verfolgt worden wäre. Ein ungeklärter Widerspruch bleibt auch, dass er vor der Erstinstanz seine Eltern dezidiert als tot anführte, vor der Beschwerdebehörde aber meinte, Mutter und Geschwister seien gemeinsam geflohen, dass die Mutter tot ist, sei lediglich eine Vermutung, da er nichts mehr von ihr gehört habe. Ebensolches gilt jedoch auch für die Geschwister, welche allerdings nicht als getötet angegeben worden waren. Dass der Beschwerdeführer auch nicht mehr das Todesjahr seines Vaters wusste, rundet nur die Einschätzung der Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens ab.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005 idF Art. 2 BG BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Da im vorliegenden Verfahren bereits vor dem 1. Juli 2008 eine mündliche Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Richter stattgefunden hat, ist von einer Einzelrichterzuständigkeit auszugehen.
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 werden Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.
Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.
Ad I.) Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352).
Auf Grund obiger Erwägungen wird dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit seines gesamten Vorbringens abgesprochen, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist eine Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft zu machen und eine Asylgewährung aus diesem Grunde ausgeschlossen ist.
Ad II.) Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I Nr. 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 01.01.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I Nr. 100/2005 [FPG]) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG - sofern man die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 und in weiterer Folge des § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 nicht ohnedies als lex specialis zu § 124 Abs. 2 FPG 2005 begreift, womit die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG weiterhin aufrecht bliebe - nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di.
§ 50 FPG. Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Ob diese Verweisung auf § 50 FPG wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, obwohl Verfahren nach dem AsylG 1997 nur weiterzuführen sind, wenn der zugrundeliegende Antrag vor dem 01.01.2006 gestellt worden ist, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe.
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG i.d.F. BG BGBl I Nr. 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I Nr. 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG - nunmehr § 8 Abs. 1 AsylG - i.V.m.) § 57 FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die gemäß § 8 AsylG zu treffende Feststellung in klar erkennbarer Weise auf einen bestimmten Staat zu beziehen, wobei es sich dabei um denjenigen "Herkunftsstaat" zu handeln hat, hinsichtlich dessen nach dem Antrag des Asylwerbers seine Flüchtlingseigenschaft zu prüfen war (u.a. VwGH 18.02.1999, 98/20/0343). Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers, seine Flüchtlingseigenschaft bezüglich des "Herkunftsstaates" Sierra Leone zu prüfen, war auch die Feststellung gemäß § 8 AsylG auf Sierra Leone zu beziehen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; 17.07.1997, 97/18/0336). Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen versch