C1 300019-1/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde des K. M., 1994, StA. Türkei, vom 16.03.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2006, FZ. 05 17.106-BAG, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 7, 8 Asylgesetz BGBl. I 1997/76 abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die nunmehrige minderjährige Beschwerdeführerin stellte am 25.10.2004 durch ihre gesetzliche Vertreterin erstmals einen schriftlichen Asylantrag, welcher gemäß § 31 Abs. 1 AsylG am 30.11.2004 als gegenstandslos abgelegt wurde, da die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin nach Einbringung des schriftlichen Antrages der Aufforderung nach § 24 Abs. 2 AsylG nicht nachgekommen ist.
Mit angefochtenem Bescheid wurde der zweite Asylantrag vom 14.10.2005 gemäß § 7 AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Türkei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.
Hiegegen wurde Rechtsmittel durch die gesetzliche Vertreterin, K. H. (Mutter), eingebracht.
Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird festgestellt:
Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Türkei und Angehörige der Volksgruppe der Kurden, hat im Oktober 2004 ihr Heimatland gemeinsam mit ihrer Mutter, K. H., und ihren beiden Geschwistern, K. R. und K. A., illegal verlassen, ist in Österreich 2004 illegal eingereist und hat am 14.10.2005 durch ihre gesetzliche Vertreterin gegenständlichen Asylantrag gestellt. Ihre beiden volljährigen Geschwister, K. D. und K. Y., sind ebenfalls in Österreich als Asylwerber aufhältig und sind deren Asylverfahren anhängig. Der jüngste Bruder der minderjährigen Beschwerdeführerin wurde bereits in Österreich geboren.
Anlässlich der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 22.11.2005 und am 26.01.2006 gab die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin an, dass diese selbst keine eigenen Fluchtgründe habe.
Der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin, K. M., hat am 22.03.2001 einen Asylantrag gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.08.2001, Zahl: 01 06.470/2-BAG, gemäß § 7 AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt wurde. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.09.2008, Zahl: 222408-4/2008/12E, gemäß §§ 7, 8 AsylG abgewiesen.
Der Asylantrag der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin, K. H., vom 14.10.2005 wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 01.03.2006, Zahl: 05 17.103-BAG, gemäß § 7 AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.09.2008, Zahl: 300013-1/2008/6E, in seinem Spruchpunkt I gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 02.09.2008, Zahl: 300013-1/2008/6E, wurde Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides (Ausweisung) ersatzlos behoben.
Rechtlich ist auszuführen:
Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren gemäß § 10 AsylG vor.
Zu Spruchpunkt I:
Die Beschwerdeführerin ist die minderjährige, unverheiratete Tochter - sohin Familienangehörige im Sinne von § 1 Ziffer 6 AsylG - von Asylwerbern, deren Asylanträge gemäß § 7 Asylgesetz abgewiesen wurden und deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß § 8 AsylG (Vater) bzw. § 8 Abs. 1 AsylG (Mutter) für zulässig erklärt wurde.
Da es weder dem Vater noch der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzutun und deren Asylantrag daher gemäß §§ 7, 8 AsylG bzw. gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen wurde und die Beschwerdeführerin selbst keine eigenen Asylgründe vorgebracht hat, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II:
Da die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat Türkei zulässig ist, hat die Behörde den Bescheid gemäß § 8 Abs. 2 AsylG mit der Ausweisung zu verbinden.
Die Beschwerdeführerin ist die minderjährige unverheiratete Tochter des K. M. und der K. H., deren Berufungen gegen die abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 01.09.2008, Zahl: 222408-4/2008/12E, und Erkenntnis vom 02.09.2008, Zahl: 300013-1/2008/6E, gemäß §§ 7, 8 AsylG abgewiesen wurden. Eine Ausweisungsentscheidung wurde nicht getroffen. Über die Zulässigkeit einer Ausweisung des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerin hat daher die Fremdenpolizeibehörde zu entscheiden, wobei (unter anderem) auf eine allfällige Integration Bedacht zu nehmen sein wird. Im Hinblick auf die enge familiäre Bindung zwischen der minderjährigen Beschwerdeführerin und ihren Eltern muss - bei sonstiger Verletzung des Rechts auf Familienleben - die Entscheidung inhaltlich gleich lauten wie bei den Eltern. Da die erkennende Behörde die fremdenpolizeiliche Entscheidung über die Ausweisung der Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin nicht vorwegnehmen kann, muss die Entscheidung über die Ausweisung im gegenständlichen Fall unterbleiben, weshalb Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu beheben war. Die Entscheidung über die Ausweisung wird von der Fremdenpolizeibehörde für alle Mitglieder der Kernfamilie einheitlich zu treffen sein. Aus diesem Grund wurde auch die Ausweisungsentscheidung des Bundesasylamtes betreffend die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin ersatzlos behoben.
Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 75 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 100/2005, des § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 und der Bestimmung des § 23 Asylgerichtshofgesetz, BGBl I Nr. 4/2008, zu führen.