D1 243598-0/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stracker als Vorsitzenden und den Richter Dr. Feßl als Beisitzer über die Beschwerde der I.O., geb. 00.00.1949, StA. Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2003, FZ.
03 12.199-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:
1. Die (nunmehrige) Beschwerdeführerin stellte am 28.04.2003 beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einen Antrag auf die Gewährung von Asyl. Zu ihren Fluchtgründen und den Fluchtweg niederschriftlich befragt, gab sie im Wesentlichen an, dass sie am 26.04.2003 gemeinsam mit einer Freundin und einem "Glaubensbruder" Weißrussland aus religiösen Gründen verlassen habe, wobei sie in der Folge zuerst in die Ukraine und dann weiter nach Österreich gereist seien. Sie gehöre einer buddhistischen Gemeinschaft an und werde von den orthodoxen Gläubigen sehr schlecht behandelt.
2. Am 03.09.2003 wurde die Beschwerdeführerin von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, neuerlich niederschriftlich befragt. Dabei gab sie an, dass sie ursprünglich aus Burjatien stamme und im Jahre 1997 nach Weißrussland gezogen sei, da sie ihren Sohn an einer Universität studieren lassen habe wollen. Sie habe sich im Dorf T. angesiedelt und sei in der Folge mehrmals Opfer religiös motivierter Diskriminierungen und Misshandlungen geworden. Dabei sei sie sowohl von der einheimischen Bevölkerung als auch von der Miliz schikaniert worden, von letzterer sie auch mehrmals grundlos festgenommen worden sei. Nach einem Brandanschlag auf ihr Haus habe sie sich dann entschlossen das Land zu verlassen.
3. Vermutlich am 18.09.2003 vor einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, fand mit der Beschwerdeführerin noch eine dritte Einvernahme statt, in welcher diese hauptsächlich über philosophische Grundlagen des Buddhismus befragt wurde.
4. Das Bundesasylamt hat den gegenständlichen Asylantrag mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.10.2003, FZ. 03 12.199-BAT, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und unter einem festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der nunmehrigen Beschwerdeführerin "in die Russische Föderation" gemäß § 8 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
5. Gegen diesen - von der nunmehrigen Beschwerdeführerin am 24.10.2003 persönlich übernommenen - Bescheid richtet sich die am 30.10.2003 eingebrachte Berufung.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 1. Juli 2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.
1.2. Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung (in der Folge: AsylG) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
1.3. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (in der Folge: AsylG 1997) zu Ende zu führen, wobei die Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. BGBl. I Nr.101/2003 gilt. Danach werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 126/2002 geführt. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a i. d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 2 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003, werden Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.
1.4. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
1.5. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, "wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist."
2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden.
(...)
Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.
Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."
2.3. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:
"Einem zurückweisenden Bescheid iSd § 66 Abs. 2 AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind (vgl. zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.04.2006, Zl. 2003/01/0285)."
Was für den Unabhängigen Bundesasylsenat bis zum 30.06.2008 zu gelten hatte, gilt nunmehr sinngemäß gleichermaßen auch für den Asylgerichtshof als dessen Rechtsnachfolger.
3.1. Die erstinstanzliche Behörde kommt im gegenständlichen Fall im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, eine Bedrohung aufgrund ihrer vorgeblichen Zugehörigkeit zum Buddhismus auch nur ansatzweise schlüssig, nachvollziehbar und somit glaubhaft darzulegen. Ihr geschildertes Vorbringen sei derart unschlüssig und vage dargelegt worden, dass mit absoluter Sicherheit davon auszugehen sei, dass es sich um eine "konstruierte Geschichte" handle (S. 13 u. 14 des angefochtenen Bescheides).
3.2. In der Vergangenheit hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass von den Asylbehörden eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten ist und dessen Behauptungen auch am Verhältnis zu der aktuellen Berichtslage über dessen Herkunftsstaat zu messen sind. Hinzuzufügen ist, dass diese Aufgabe "primär dem Bundesasylamt zukäme". Es kann nämlich nicht der "obersten Berufungsbehörde" allein überlassen bleiben, über die Befragung des Asylwerbers hinaus auch geeignetes Berichtsmaterial in das Verfahren einzuführen (VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0135, m.w.N.). Zudem wird die Ansicht vertreten, dass beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte sich regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken dürfen. Vielmehr bedürfe es in der Regel auch einer Betrachtung der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0002; in diesem Sinne auch VwGH 28.01.2005, Zl. 2004/01/0476).
Der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis B 2136/00 vom 02.10.2001 davon aus, dass sich die Asylbehörden nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat begnügen dürfen, sondern fallbezogen konkrete Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen tätigen müssen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes im oben zitierten Erkenntnis besteht diese Verpflichtung selbst dann, "wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet die Asylbehörde nicht von ihrer Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen."
3.3. Im gegenständlichen Fall hat die erstinstanzliche Behörde jedoch genau dies unterlassen. Die getroffenen Länderfeststellungen füllen gerade einmal eine Seite des angefochtenen Bescheides, bestehen zum Großteil aus allgemein gehaltenen Informationen und können darüber hinaus auch nicht als aktuell bezeichnet werden. So ist zB davon die Rede, dass "im Herbst 2000 Parlamentswahlen stattfinden sollen" und dass "im Jahre 2001 Präsidentenwahlen vorgesehen sind". Auch aus dem abschließend genannten Quellenverzeichnis ergibt sich, dass der jüngste vom Bundesasylamt herangezogene Bericht das Datum 27.03.2000 trägt. Der angefochtene Bescheid wurde jedoch am 24.10.2003 durch Ausfolgung an die nunmehrige Beschwerdeführerin erlassen.
Informationen über die Verbreitung des Buddhismus in Weißrussland und der Russischen Föderation bzw. allgemein über die Religionsfreiheit in Weißrussland finden sich in den Feststellungen des Bundesasylamtes überhaupt nicht und wurden mit der Beschwerdeführerin im Rahmen einer niederschriftlichen Befragung weder erörtert noch ihr vorgehalten.
Hier wäre dem Bundesasylamt jedoch auch durchaus die Möglichkeit offengestanden - wie dies in vergleichbaren Fällen auch in der Vergangenheit schon häufiger getan wurde - nach vorangegangener Zustimmung der Beschwerdeführerin, Erhebungen bei der buddhistischen Gemeinde in Minsk (bei der sie ja laut eigenen Angaben Schutz gesucht habe) darüber durchzuführen, ob die Asylwerberin tatsächlich Mitglied der Bekenntnisgemeinschaft gewesen sei und ob es im von ihr genannten Zeitraum tatsächlich zu Übergriffen und Verfolgungshandlungen im von ihr geschilderten Ausmaß gekommen sein könnte bzw. wie sich die Situation für Mitglieder der gegenständlichen Glaubensgemeinschaft zum Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin dargestellt hat bzw. derzeit zu bewerten ist.
Zudem ist zu bemerken, dass das Bundesasylamt, wenn es vermeint, allein aufgrund der Nichtbeantwortung von Fragen wie der Bedeutung des Wortes "Dukkha", was die "vier edlen Wahrheiten", die "vier Siegel", der "dreifältige Pfad" oder die "sechs Wiedergeburtsbereiche" seien, es "nicht den Tatsachen entsprechen könne, dass die Beschwerdeführerin Angehörige dieser Religion [gemeint: Buddhismus] sei" (S. 14 des angefochtenen Bescheides), offenbar keine große Rücksicht auf den niedrigen Bildungsgrad und die einfachen Verhältnisse aus denen die Beschwerdeführerin stammt, genommen haben kann.
Weiters ist anzuführen, dass es die erstinstanzliche Behörde offenbar auch übersehen hat, dass es im vorliegenden Fall naheliegend gewesen wäre, nicht nur religiöse, sondern auch eine Verfolgung aus Gründen der Rasse zu prüfen. So finden sich zB im Einvernahmeprotokoll mit der Beschwerdeführerin vom 03.09.2003 die Passagen: "Ich war noch nicht einmal aus dem Zimmer, konnte ich hören wie ein Dorfratsmitglied gesagt hat, dass man "diese Schlitzaugen" rausschmeißen soll"; sowie: "Ich habe verstanden, dass diese Leute nicht nur rassistisch sind, sondern auch etwas gegen unseren Glauben haben". Diese Aussagen könnten jedoch durchaus den Verdacht nahelegen, dass die Beschwerdeführerin auch Anfeindungen aufgrund ihrer Rasse ausgesetzt gewesen sein könnte. Dass sie eine Burjatin sei und somit einer mongolischen Volksgruppe angehöre, hat die Beschwerdeführerin nämlich mehrmals vorgebracht. Mit dieser Problematik hat sich das Bundesasylamt jedoch mit keinem Wort auseinandergesetzt.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist die Frage nach dem in Betracht kommenden Konventionsgrund nicht immer ausschließlich auf der Basis des Vorbringens des Asylwerbers zu beantworten (VwGH 09.09.2003, Zl. 2002/01/0497).
Somit hätte der Aspekt einer möglichen Verfolgung aus rassischen Gründen (auch wenn von der Beschwerdeführerin nicht explizit als Verfolgungstatbestand vorgebracht) von der belangten Behörde nicht einfach außer Betracht gelassen werden dürfen (vgl. zu einem ähnlichen Fall: VwGH 17.09.2003, Zl. 2000/20/0432).
Auffallend ist weiters, dass aus dem im Verwaltungsakt aufliegenden Protokoll der dritten Einvernahme der Beschwerdeführerin weder das Datum an dem diese stattgefunden hat, noch der Name des einvernehmenden Organwalters, noch der Name des Dolmetschs hervorgehen. Es bleibt sohin im Dunkeln, ob der Unterzeichner der im Akt aufliegenden Ladung für den 18.09.2002 (offensichtlich ein Schreibfehler; gemeint wohl: 2003) auch der einvernehmende Beamte war, ob die Einvernahme tatsächlich am 18.09.2003 stattgefunden hat und wer der anwesende Dolmetsch war. Fraglich bleibt in diesem Zusammenhang somit auch, warum sich am Ende des Einvernahmeprotokolls vier Unterschriften finden.
Abschließend ist noch zu bemerken, dass in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides von einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation die Rede ist. Dabei kann es sich jedoch offensichtlich nur um ein Versehen der erstinstanzlichen Behörde handeln, da als Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin im Verwaltungsakt eindeutig Weißrussland vermerkt ist.
4. Im konkreten Fall wäre aufgrund der dargestellten Mängel im Zuge des weiteren Verfahrens jedenfalls eine neuerliche Vernehmung anzuberaumen und mit der Beschwerdeführerin die oben erwähnten, offen gebliebenen bzw. mangelhaft erhobenen Sachverhaltselemente abzuklären. Insbesondere werden aktuelle Feststellungen über die Religionsfreiheit sowie über die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der staatlichen Sicherheitsbehörden in Weißrussland zu treffen sein.
5. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer öffentlichen Beschwerdeverhandlung konnte gem. § 67d AVG i. V.m. § 41 Abs. 7 AsylG abgesehen werden.