A5 317.155-1/2008/7E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB Wilhelm, über die Beschwerde des O.N., geb. am 00.00.1988, StA. NIGERIA, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.01.2008, Zl. 07 1.324-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde von O.N. wird gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird O.N. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt.
III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 wird O.N. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang
I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.02.2007 gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden.
I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Mit 01.07.2008 wurde gegenständliche Beschwerdeangelegenheit dem nunmehr erkennenden Senat des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.
I.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.
I.4. Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht für Strafsachen am 00.00.2007 und am 00.00.2008 jeweils wegen eines Vergehens gegen §§ 15 StGB, 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z.2 1. Fall Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer teilweise unbedingten, siebenbeziehungsweise neunmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
II.1.1. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehöriger von Nigeria.
II.1.2. Er reiste am 06.02.2007 illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der ebenfalls am 06.02.2007 stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte der nunmehrige Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen aus, er habe am 06.01.2007 seinen Heimatort mit einem Bus in Richtung Calabar verlassen und sei mit der Hilfe eines unbekannten Mannes mit einem Schiff aus Nigeria in ein ihm unbekanntes Land gereist und auf der Ladefläche eines Sattelschleppers nach Österreich gelangt. Er stelle aus dem Grund einen Asylantrag, da er ein Mitglied der militant-politischen Bewegung MASSOB sei. Während einer Demonstration habe er seine Identitätskarte verloren, weshalb ihn die Polizei ausfindig gemacht und ihn bei sich zu Hause aufgesucht habe. Dem Beschwerdeführer sei allerdings durch eine Hintertür die Flucht gelungen, ansonsten er von der Polizei wie viele andere Mitglieder ermordet worden wäre.
II.1.3. Im Rahmen der am 22.02.2007 stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, EAST-Ost, gab der Beschwerdeführer ergänzend an, am 00.00.2006 habe im Ort M. eine von MASSOB veranstaltete Demonstration, an der ungefähr ..... Personen teilgenommen hätten, stattgefunden, die von der Polizei gewaltvoll niedergeschlagen worden sei. Viele der Mitglieder seien entweder getötet oder verhaftet worden. Der Beschwerdeführer habe in O. vier Wochen in Untersuchungshaft verbracht, als MASSOB Anhänger am 24.06.2006 das Polizeigebäude angezündet und den Insassen zur Flucht verholfen hätten. Er selbst habe sich über sieben Monate hindurch in einem leerstehenden Gebäude versteckt und sei nur abends nach Hause zurückgekehrt. Eines Abends habe er aus der Ferne beobachtet, dass die Polizei auch bei ihm zu Hause nach ihm suche, weshalb er gleich wieder weggelaufen sei. Da es ihm auf Grund der von der Polizei ausgehenden Gefahr nicht mehr möglich gewesen sei, seiner Arbeit nachzugehen, habe er sich entschlossen, Nigeria zu verlassen.
II.1.4. Am 13.04.2007 führte die belangte Behörde, Außenstelle Traiskirchen, eine weitere niederschriftliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durch, anlässlich derer er befragt zu seiner Person ausführte, er habe bis zum Jahre 2001 gemeinsam mit seinen Eltern in U., Imo State, gelebt, wohne seither aber alleine in A., Abia State. Er sei seit 2001, d.h. seit seinem dreizehnten Lebensjahr, als Selbständig tätig gewesen und habe gut von seinen Einnahmen leben können. Persönliche Dokumente besitze er keine, sein MASSOB Mitgliedsausweis sei ihm von der Polizei abgenommen worden. Politisch tätig sei er trotz seiner seit Februar 2006 bestehenden MASSOB Mitgliedschaft nie gewesen. Nach einer Demonstration sei er von der Polizei für drei Wochen und sechs Tage eingesperrt worden, als ihm nach einem Anschlag auf das Polizeigebäude die Flucht von O. nach A. gelungen sei, wo er sich in der Folge in einem leeren Haus versteckt gehalten habe. Dass die Polizei nach ihm suche wisse er aus dem Grund, da er des Öfteren in seine Wohnstrasse gegangen sei und dort Polizisten gesehen habe, die bei besagter Demonstrationsauflösung dabei gewesen seien. Ein Nachbar habe dem Beschwerdeführer erzählt, diese Polizisten hätten seine Wohnung durchsucht und so seinen Mitgliedsausweis gefunden. In einem anderen Landesteil Nigerias könne er sich nicht niederlassen, da alle Polizisten in Nigeria sein Photo besäßen und die Regierung die Weisung erteilt habe, alle MASSOB Mitglieder zu töten.
II.1.5. Die belangte Behörde wies den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz ab und begründete ihre Entscheidung zusammengefasst mit der fehlenden Glaubwürdigkeit seiner Angaben. Es sei auf Grund der allgemein gehaltenen sowie abstrakten Darlegungen des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen gewesen, dass dieser im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria tatsächlich einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr seitens staatlicher Behörden ausgesetzt sei. Sein widersprüchliches und nicht nachvollziehbares Vorbringen habe eher den Eindruck erweckt, es handle sich um ein auf Vermutungen und Spekulationen aufgebautes Konstrukt, das durch keinerlei Anhaltspunkte einer konkret gegen den Antragsteller gerichteten Verfolgungshandlung untermauert hätte werden können. Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, der Beschwerdeführer habe keine reale Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK dargestellt, welche einer Rückführung nach Nigeria entgegenstehen würde. Die etwaige Befürchtung, er würde bei einer Rückkehr nach Nigeria auf Grund seiner in Österreich erfolgten rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen das Suchtmitmittelgesetz gefoltert werden, sei überdies in Hinblick auf die dem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen nicht nachvollziehbar. Bezugnehmend auf Spruchpunkt III verwies die belangte Behörde auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keinerlei Familienbezug verfüge und einer Ausweisung im Lichte des Art. 8 ERMK nichts im Wege stehe.
II.1.6. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidung fristgerecht Berufung (ab 1.7. 2008: Beschwerde) und bekämpfte den Bescheid des Bundesasylamtes wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Die Behörde habe es verabsäumt, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Überdies sei der Bescheid mit Nichtigkeit behaftet, da der Verfasser nicht identisch mit jener Person sei, die die Einvernahme geführt habe. Des Weiteren sei der Verpflichtung gemäß § 119 Abs. 2 FPG nicht nachgekommen worden, wonach eine Identitätsfeststellung des Asylwerbers jedenfalls vorzunehmen gewesen wäre.
Er beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und inhaltliche Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die erste Instanz zurückzuverweisen.
II.2. Zur Lage in Nigeria
Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Nigeria werden zum Gegenstand des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes erhoben.
II.3. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung
II.3.1 Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
II.3.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.3.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.3.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 AsylG und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.3.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.3.6. Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.
II.3.7. Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
II.3.8. Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.
Im gegenständlichen Fall liegen die unter Punkt II.1.6 bis II.1.8 genannten Voraussetzungen des § 41 Abs.7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.
Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317), kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.
Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers nicht vor.
Der Asylgerichtshof erachtet es des Weiteren im gegenständlichen Fall nicht für notwendig, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen.
Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte (vgl. VwGH vom 30.9.2004, Zl. 2001/20/0140).
II.3.9. Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Auf die unter II.3.2. zitierte Bestimmung des § 23 ASylGHG, demzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.
II.3.10. Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 06.02.2007 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.
II.3.11. Zu Spruchpunkt I
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Der Asylgerichtshof schließt sich unter Abstandnahme einer mündlichen Verhandlung der Beurteilung der belangten Behörde an und kommt zum Ergebnis, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz im oben beschriebenen Sinne zukommt.
Auf Grund der massiv aufgetretenen Widersprüche anlässlich der niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers im Laufe des gegenständlichen Verfahrens ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht vom Wahrheitsgehalt der getätigten Angaben und somit nicht von einem asylrelevanten und der GFK entsprechenden Vorbringen auszugehen. Würde er in seiner Heimat tatsächlich wegen seiner - angeblichen - MASSOB Mitgliedschaft von den Sicherheitsbehörden verfolgt werden, so entspräche es allgemeinen Plausibilitätserwägungen, dass das Erlebte widerspruchsfrei und nachvollziehbar präsentiert wird. Der Beschwerdeführer jedoch gab anlässlich jeder Einvernahme eine von der ursprünglichen abgewandelte Variante des eigentlich fluchtursächlichen Geschehens wieder. So führte er anlässlich seiner Erstbefragung aus, er hätte seinen Mitgliedsausweis bei einer Demonstration verloren, den die Polizei gefunden und ihn so bei sich zu Hause ausfindig gemacht hätte, ihm es aber möglich gewesen sei, durch eine Hintertür zu flüchten. (As. 15). Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 22.02.2007 steigerte er sein Vorbringen insoweit, als er nun behauptete, er wäre im Anschluss an die besagte Demonstration verhaftet worden und hätte vier Wochen in Untersuchungshaft verbracht. Er hätte sich zu einer Ausreise aus Nigeria entschlossen, da es ihm auf Grund seines Lebens im Verborgenen - er habe sich sieben Monate vor der Polizei versteckt gehalten und sei nur abends nach Hause gekommen - nicht mehr möglich gewesen sei, zu arbeiten (As. 41). Davon, dass ihn die Polizei bei sich zu Hause angetroffen habe und er durch eine Hintertür entkommen sei, wurde mit keinem Wort mehr erwähnt. Im Rahmen seiner zweiten Einvernahme am 13.04.2007 bestätigte er zwar, verhaftet worden zu sein, gab aber entgegen seiner Erstbefragung an, die Polizei hätte seinen Mitgliedsausweis nicht in Zusammenhang mit der Demonstration gefunden, sondern im Rahmen einer Hausdurchsuchung (As. 77). Den diesbezüglichen Vorhalten seiner offensichtlichen Widersprüche und Ungereimtheiten durch die belangte Behörde vermochte er nicht in substantiierter Weise entgegenzutreten, sondern beschränkte sich auf allgemein gehaltene Floskeln - "ich wollte mich kurz halten" (As. 39) - und begründete sein uneinheitliches Vorbringen mit sprachlichen Missverständnissen.
Aber selbst vom Wahrheitsgehalt seiner Angaben ausgehend - in einer rein hypothetischen Betrachtungsweise - bestünde für den Beschwerdeführer jedenfalls die Möglichkeit, sich in einem anderen Landesteil Nigerias niederzulassen. Die Befürchtung, er könne in ganz Nigeria aufgefunden werden, da "alle Polizisten in Nigeria" über sein Photo verfügen würden (As. 77), ist in Hinblick auf die Größe Nigerias und den schlecht funktionierenden Verwaltungsapparat gänzlich unbegründet und zudem höchst unwahrscheinlich.
Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er wäre mit neun anderen Demonstranten verhaftet worden, kenne aber niemanden dieser Personen, nicht plausibel erscheint, da er eigenen Angaben zufolge gemeinsam mit den anderen in einer Zelle eingesperrt gewesen sei (As. 75). Ganz abgesehen davon, erweist sich seine Behauptung, die Regierung hätte den Auftrag erteilt, alle MASSOB Mitglieder zu töten, als nicht in Einklang mit dem als notorisch vorauszusetzenden Amtswissen des Asylgerichtshofes stehend, da auch entsprechend der dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen eine derartige behördliche Anordnung nicht bestätigt werden kann. Vielmehr wird betont, dass sogenannte "low level" Aktivisten keinerlei Repressionen seitens der Regierung ausgesetzt sind und somit sicherlich nicht vorrangig im Augenmerk der Sicherheitskräfte stehen. Da sich der Beschwerdeführer nicht näher zu seiner diesbezüglichen Betätigung innerhalb der Organisation äußerte und überdies auch keine nähere Kenntnis über deren Hymne hatte, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht von einer führenden Position auszugehen, weshalb seiner dargestellten Furcht vor polizeilicher Verfolgung schon aus diesem Grund die Glaubwürdigkeit zu versagen war.
Behauptet er nun in seiner Beschwerde, das Bundesasylamt hätte es verabsäumt, keine auf seine konkrete Situation bezogenen Feststellungen zu treffen, so ist auf den Umstand zu verweisen, dass sich die belangte Behörde sehr wohl mit der Problematik der MASSOB Bewegung auseinandergesetzt hat und das Ergebnis ihres diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Beschwerdeführer auch während der niederschriftlichen Einvernahme am 13.04.2007 vorgehalten sowie ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme geboten hat, er sich aber weigerte, sich dahingehend zu äußern.
Bezug nehmend auf die in der Beschwerde angesprochene Nichtigkeit des erstinstanzlichen Bescheides ist generell anzumerken, dass hinsichtlich der Unmittelbarkeit des Asylverfahrens zwar grundsätzlich gefordert wird, dass ein Asylwerber persönlich von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes zu vernehmen ist, aber nur soweit, als dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist (vgl. Pzuer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) Rz. 329f.). Da es sich in gegenständlichem Asylverfahren bei dem amtshandelnden Organwalter, welcher die Einvernahme am 13.04.2007 durchgeführt und schließlich am 15.01.2008 den Bescheid ausgestellt hat, um ein und dieselbe Person handelt, ist der Grundsatz der Unmittelbarkeit daher jedenfalls gewahrt.
Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass das Fremdenpolizeigesetz (FPG) im Verfahren vor den Asylbehörden keine Anwendung findet und es daher ein Irrglaube ist, anzunehmen, die Asylbehörden müssten verpflichtend die Identität jedes Asylwerbers gemäß 119 Abs. 2 FPG feststellen, da dies keinesfalls den Intentionen des Gesetzgebers nach einem geregelten Fremdenwesen entsprechen würde. Eine derartige Verpflichtung würde zu einem Stillstand der meisten Verfahren führen, da die wenigsten Asylwerber über geeignete persönliche Dokumente verfügen, die eine genaue Identitätsfeststellung ermöglichen würden. Überdies lässt sich aus der Bestimmung des § 119 Abs. 2 FPG, wonach während einem Asylverfahren getätigte, wissentlich falsche Angaben über Identität und Herkunft zur Erschleichung eines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet gerichtlich sanktioniert werden, eine derartige Verpflichtung der Asylbehörden überhaupt nicht ableiten, sondern bezieht sich vielmehr auf die Rechtsfolge einer separat zu betrachtenden - da einem anderen Rechtsbereich angehörenden - Norm, die mit den gesetzlichen Bestimmungen des Asylverfahrens keinesfalls in Kollision gerät. Der Anwendungsbereich des FPG ist zudem in § 1 Abs. 1 genau definiert. Demnach regelt dieses Gesetz die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetiteln. Insofern in Abs. 2 Bezug auf Asylwerber genommen wird, so beschränkt sich der Zuständigkeitsbereich des FPG auf fremdenrechtliche - und nicht auf asylrechtliche - Problematiken, woraus zu schließen ist, dass für das Verfahren vor den Asylbehörden das FPG keinesfalls zur Anwendung kommen kann.
II.3.12. Zu Spruchpunkt II
Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).
Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH (vgl. E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.
Im Fall des Beschwerdeführers konnten keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, die der Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK gleichzuhalten wären.
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann mit Schulbildung, der gemäß seinen eigenen Angaben in Nigeria u.a. als Verkäufer tätig war und mit dieser Anstellung ohne Probleme seinen Lebensunterhalt verdienen konnte. Sofern von der Unglaubwürdigkeit der geschilderten polizeilichen Verfolgung auszugehen ist, kann die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse daher aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden, da aus Sicht des Asylgerichtshofes - auch mangels gegenteiliger Äußerung des Beschwerdeführers - bei einer Rückkehr nach Nigeria nichts gegen eine Wiederaufnahme seiner zuvor ausgeübten Tätigkeiten spricht.
Gesundheitliche Probleme wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und konnten auch vom Asylgerichtshof nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.
Für den Asylgerichtshof ergeben sich in gegenständlichem Verfahren somit keine Gründe, die unter dem Gesichtpunkt des Art. 3 EMRK die Annahme rechtfertigen würden, dass eine Außerlandesbringung eine unmenschliche Behandlung oder Strafe darstelle, oder die in Nigeria vorherrschende allgemeine Sicherheitslage sich als derart schlecht erwiese, dass jedem, der in dieses Land ausgewiesen wird, eine Gefahr für Leib und Leben in einem Art. 3 EMRK überschreitenden Ausmaß drohen würde.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
II.3.13. Zu Spruchpunkt III
Gemäß §10 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.
Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt würde.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2007 in Österreich aufhältig ist und während dieses eineinhalbjährigen Aufenthaltes - vor allem in Hinblick auf seine strafrechtliche Verurteilung - keine Verfestigungs- oder Integrationstatbestände verwirklicht wurden. Es ist weiters zu beachten, dass den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zufolge seine Familie nach wie vor in Nigeria lebt.
Ein in Österreich bestehendes Familienleben konnte von Asylgerichtshof weder festgestellt werden, noch wurde das Bestehen eines solchen vom Beschwerdeführer selbst behauptet.
Es liegen daher insgesamt betrachtet keine Gründe im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG vor, die einer Ausweisung entgegenstehen. Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit in Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war somit zu bestätigen.
II.4. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß § 67g Abs. 2 Z. 1 AVG zu entfallen.