TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/04 A5 316821-1/2008

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Veröffentlicht am 04.09.2008
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Spruch

A5 316.821-1/2008/3E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin VB Wilhelm über die Beschwerde des I.S., geb. am 00.00.1975, StA. NIGERIA, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2007, Zl. 07 09.232-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

I. Die Beschwerde von I.S. wird gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.

 

II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird I.S. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt.

 

III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 wird I.S. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang

 

I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.10.2007 gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Mit 01.07.2008 wurde gegenständliche Beschwerdeangelegenheit dem nunmehr erkennenden Senat des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.

 

I.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

II.1.1. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehöriger von Nigeria.

 

II.1.2. Er reiste am 04.10.2007 illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der ebenfalls am 04.10.2007 stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte der nunmehrige Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen aus, er habe Nigeria von Lagos ausgehend mit einem Schiff verlassen und sei über ein ihm unbekanntes Land in einem roten Auto nach Österreich gereist. Er stelle aus dem Grund einen Asylantrag, da er auf Grund seines Herzleidens nicht mehr arbeiten und seine Familie nicht mehr ernähren könne. Seine Frau habe ihn zwar in ein Spital gebracht, die für eine Behandlung anfallenden Kosten habe er allerdings nicht wie von den Ärzten verlangt im Voraus bezahlen können. Mit der Hilfe eines Pastors, der den ausstehenden Geldbetrag beglichen habe, sei er in der Folge nach Lagos gebracht worden und habe auf Anraten dieses Pastors seine Heimat verlassen.

 

II.1.3. Im Rahmen der am 07.11.2007 stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, EAST-Ost, gab der Beschwerdeführer ergänzend an, sein Vater sei im Jahr 2000 verstorben. Da dieser der Ogboni Gesellschaft angehört habe, seien die Mitglieder nach seinem Tod an den Beschwerdeführer mit der Aufforderung herangetreten, die Rolle seines Vaters innerhalb der Gesellschaft zu übernehmen und daher als Konsequenz ebenfalls Ogboni Mitglied zu werden. Nach Ablauf der ihm gewährten sechsjährigen Bedenkzeit hätten Anhänger der Gesellschaft schließlich im November 2006 eine Entscheidung des Beschwerdeführers verlangt, die jedoch zum Missfallen jener Gesellschaft negativ ausfiel. Daraufhin sei er permanent verfolgt und sogar mit dem Umbringen bedroht worden, weshalb er sich versteckt gehalten und in Folge auch seine Arbeit verloren habe. Da er erkrankt sei, habe er sich einige Zeit wieder zu Hause aufgehalten, bis er schließlich im Juni 2007 ins Spital gegangen sei und vier Wochen dort verbracht habe. Eine gründliche Behandlung seines Leidens sei ihm jedoch verwehrt worden, da er die anfallenden Kosten nicht bezahlen habe können. Ein Pastor, der eines Tages vorbeigekommen sei und den Beschwerdeführer gesucht habe, habe ihm schließlich zur Flucht verholfen.

 

II.1.4. Am 11.12.2007 führte die belangte Behörde eine weitere niederschriftliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durch, anlässlich derer er ausführte, er sei in Nigeria während seines zehntägigen Krankenhausaufenthaltes zwar untersucht worden, da er die Untersuchungen aber nicht bezahlen habe können, hätten ihm die Ärzte die Untersuchungsergebnisse vorenthalten. Jemand - ein nicht näher bekannter Pastor - sei ins Krankenhaus gekommen und habe den Ärzten mitgeteilt, dass er den Beschwerdeführer nach Lagos mitnehmen werde. Ob er auch für die angefallenen Kosten aufgekommen sei, könne er nicht mit Sicherheit sagen. Überdies sei er vor seiner Erkrankung von Mitgliedern der Ogboni Gesellschaft verfolgt worden, da sein Vater - ein Ogboni Mitglied - im Jahr 2000 verstorben sei, und der Beschwerdeführer - entgegen dem ausdrücklichen Verbot - den Leichnam seines Vaters ein letztes Mal angesehen habe. Aus diesem Grund müsse er nun der Gesellschaft beitreten und sei dazu auch drei Monate nach dem Begräbnis dezidiert aufgefordert worden. Am 15. November 2006 hätten ihn die Mitglieder neuerlich aufgesucht, um ihn zu einem Beitritt zu bewegen, ihm sei aber die Flucht in den Busch gelungen. Am nächsten Morgen sei er kurz in sein Haus zurückgekehrt, um ein paar seiner Kleiderstücke zusammenzupacken und habe sich daraufhin an seinen Arbeitsplatz begeben, an dem er sich in weiterer Folge über vier Monate hindurch versteckt gehalten habe. Als er von der Ogboni Gesellschaft auch dort aufgefunden worden sei, habe er einen Freund aufgesucht und bei diesem eine weitere Woche verbracht, als er schließlich kurz nach seiner Rückkehr zu seiner Familie erkrankt und ins Spital gekommen sei. Ein Priester habe ihn nach Lagos zu einem anderen Priester gebracht, mit dessen Hilfe der Beschwerdeführer schlussendlich mit einem Schiff aus Nigeria ausgereist sei. In seine Heimat könne er nicht mehr zurückkehren, da ihn die Ogboni überall in Nigeria finden würden.

 

II.1.5. Die belangte Behörde wies den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz ab und begründete ihre Entscheidung zusammengefasst mit der fehlenden Glaubwürdigkeit seiner Angaben. Es sei auf Grund der allgemein gehaltenen und nicht nachvollziehbaren Befürchtungen des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen gewesen, dass dieser im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria tatsächlich einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr durch Anhänger der Ogboni Gesellschaft ausgesetzt wäre. Sein Vorbringen habe beim Bundesasylamt vielmehr den Eindruck einer auswendig gelernten "Fluchtgeschichte" erweckt, deren Rahmen von inhaltsleeren Floskeln geprägt worden sei. Es sei daher prinzipiell davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - entsprechend seiner Aussage anlässlich der Erstbefragung am 04.10.2007 - einzig allein auf Grund seines Gesundheitszustandes Nigeria verlassen habe. Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, der Beschwerdeführer habe keinerlei glaubhafte Anhaltspunkte vorgebracht, welche die Annahme einer konkreten Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK hätten rechtfertigen können. Bezugnehmend auf Spruchpunkt III verwies die belangte Behörde auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keinerlei Verwandtschaft verfüge und einer Ausweisung daher in Hinblick auf Art 8 ERMK nichts im Wege stehe.

 

II.1.6. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidung fristgerecht Berufung (ab 1.7.2008: Beschwerde) und bekämpfte den Bescheid des Bundesasylamtes wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts. Es sei im Asylverfahren nicht gefordert, dass der Antragsteller selbst das Vorliegen von Asylgründen glaubhaft mache, sondern die erkennende Behörde habe lediglich zu beurteilen, ob das jeweilige Vorbringen die Vorraussetzungen einer Asylgewährung beinhalte und als glaubwürdig einzustufen sei. Die Verpflichtung zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes gemäß § 39 Abs. 2 AVG dürfe daher nicht auf den Antragsteller übergewälzt werden. Des Weiteren sei der Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet, da die Behörde ihrer Pflicht, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen, nur unzureichend nachgekommen sei und die dem Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen betreffend Geheimgesellschaften und Kulte in Nigeria selektiv - zu Lasten des Beschwerdeführers - getroffen worden seien. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei überdies entgegen der Behauptung des Bundesasylamtes nicht gegeben, da in Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stehend nicht generell von einem rein lokal begrenzten Wirkungskreis der Ogboni gesprochen werden könne. Außerdem mache es für einen Verfolgten keinen Unterschied, ob er von staatlichen, diesen zurechenbaren Stellen oder Dritten verfolgt werde, da es ihm jedenfalls nicht möglich beziehungsweise zumutbar sei, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen. Das Bundesasylamt habe es zudem verabsäumt, den Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren - betreffend eine etwaige Stellungnahme zu den vorgehaltenen Länderberichten - ausreichend anzuleiten. Da es die belangte Behörde auch unterlassen habe, dem Antragsteller sowohl mitzuteilen, welche Tatsachen sie als offenkundig betrachte, als auch die nötigen Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu treffen, sei einerseits das Recht auf Parteiengehör und andererseits der Grundsatz der materiellen Wahrheit verletzt worden.

 

Er beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und inhaltliche Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die erste Instanz zurückzuverweisen.

 

II.2. Zur Lage in Nigeria

 

Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Nigeria werden zum Gegenstand des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes erhoben.

 

II.3. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung

 

II.3.1 Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

 

II.3.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

II.3.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

 

II.3.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

II.3.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

 

II.3.6. Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.

 

II.3.7. Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

 

II.3.8. Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

 

Im gegenständlichen Fall liegen die unter Punkt II.1.6 bis II.1.8 genannten Voraussetzungen des § 41 Abs.7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.

 

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.

 

Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers nicht vor.

 

Der Asylgerichtshof erachtet es des Weiteren im gegenständlichen Fall nicht für notwendig, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen.

 

Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte (vgl. VwGH vom 30.9.2004, Zl. 2001/20/0140).

 

II.3.9. Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Auf die unter II.1.2. zitierte Bestimmung des § 23 ASylGHG, demzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

 

II.3.10. Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 04.10.2007 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.

 

II.3.11. Zu Spruchpunkt I

 

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

 

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

 

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

 

Der Asylgerichtshof schließt sich unter Abstandnahme einer mündlichen Verhandlung der Beurteilung der belangten Behörde an und kommt zum Ergebnis, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz im oben beschriebenen Sinne zukommt.

 

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde von Mitgliedern der Ogboni Gesellschaft bedroht, da er sich über mehr als sechs Jahre hindurch geweigert hätte, dieser Gesellschaft beizutreten, ist auf Grund der im Laufe des Verfahrens aufgetretenen Widersprüche und Ungereimtheiten gänzlich die Glaubwürdigkeit zu versagen.

 

Führte er im Rahmen seiner niederschriftlichen Ersteinvernahme noch an, er habe Nigeria aus gesundheitlichen Gründen verlassen, so steigerte er sein diesbezügliches Vorbringen im Laufe des gegenständlichen Asylverfahrens dahingehend, dass er zwar gesundheitlich angeschlagen sei, er aber seine Heimat verlassen habe, da er von Mitgliedern der besagten Geheimgesellschaft verfolgt und bedroht werde. Den Grund dieser Bedrohung vermochte er allerdings nicht einheitlich wiederzugeben, da er einerseits am 07.11.2007 anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt angab, er hätte die Rolle seines im Jahr 2000 verstorbenen Vaters - welcher seinerseits Ogboni Mitglied gewesen sei - übernehmen sollen, da dies eine Pflicht darstelle und er nicht ablehnen dürfe (As. 4 BAA). Hingegen gab er während einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 11.12.2007 an, die Ogboni, die für die Beerdigung seines Vaters verantwortlich gewesen seien, hätten es dem Beschwerdeführer verboten, den Leichnam ein letztes Mal zu sehen. Da er sich nicht an diese Anweisung gehalten habe und sich dennoch in das Zimmer, in welchem sein Vater aufgebahrt gewesen sei, begeben habe, sei er aus diesem Grund gezwungen worden, der Gesellschaft beizutreten (As. 9 BAA). In beiden Fällen wäre ihm eine sechsjährige (!) Bedenkzeit eingeräumt worden, um sich zu einem Beitritt zu entschließen. Allein unter Berücksichtigung dieses Umstandes kann wohl kaum von einem erzwungenen Beitritt die Rede sein, da es jeglicher Plausibilitätserwägungen entbehrt, nach Ablauf von sechs Jahren, während denen es zu keinen nennenswerten Vorfällen gekommen sei, plötzlich Verfolgungshandlungen mit lebensbedrohlichem Ausmaß durch Mitglieder einer Geheimgesellschaft, deren Namen beziehungsweise Identität der Beschwerdeführer nicht zu nennen vermag (obwohl diese aus seinem Heimatort stammen und er sie kennen würde - vgl. As. 5 BAA), ausgesetzt zu sein.

 

Selbst die Rahmengeschichte des gegenständlichen Vorbringens betreffend den Krankenhausaufenthalt (bezüglich der erfolgten Untersuchung, auf die keine Behandlung und nicht einmal eine Auskunft über sein angebliches Leiden folgte, er aber dennoch über einen langen Zeitraum stationär aufhältig war) sowie die Ausreise mit Hilfe des unbekannten Pastors, der noch dazu - ohne konkrete Begründung - die Kosten des zehntägigen beziehungsweise vierwöchigen Spitalsaufenthaltes beglichen habe, erscheint mehr als unglaubwürdig.

 

Es ist abschließend noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes zudem ausschließlich Verfolgungshandlungen durch Private behauptet, welche im Einklang mit der VwGH Judikatur nur dann als asylrelevant einzustufen wären, wenn gleichzeitig eine staatliche Schutzunfähigkeit beziehungsweise Schutzunwilligkeit angenommen werden könnte. Dafür ergeben sich in gegenständlichem Asylverfahren allerdings keinerlei Anhaltspunkte, so dass im Ergebnis - entsprechend der Ansicht der belangten Behörde - die genannten Probleme des Beschwerdeführers weder von staatlicher Stelle ausgehen, noch dieser zugerechnet werden können.

 

Aber selbst ausgehend vom Wahrheitsgehalt der Angaben des Beschwerdeführers - in einer rein hypothetischen Betrachtungsweise - hat sich dieser jedoch zu keinem Zeitpunkt an die Polizei gewandt, um die behauptete Bedrohung durch die Ogboni zur Anzeige zu bringen oder sonst um polizeilichen Schutz anzusuchen. Für den Asylgerichtshof ergibt sich unter Berücksichtigung der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen kein Hinweis darauf, dass die Inanspruchnahme staatlicher Hilfe in diesem Fall von vornherein aussichtslos sowie unzumutbar gewesen wäre. Der Beschwerdeführer tritt dieser Ansicht auch in seinem Beschwerdeschriftsatz lediglich durch wahllose Zitierung verschiedener VwGH Judikate entgegen, die inhaltlich jedoch nicht mit dem gegenständlichen Vorbringen in Zusammenhang gebracht werden können, da es sich um eigenständige Verfahren handelt, die keinem generalisierten Verweis zugrunde gelegt werden können. Der Auffassung, dass es für einen Verfolgten keinen Unterschied mache, ob er nun von staatlicher Stelle verfolgt werde oder dieser auf Grund einer vom Staat nicht ausreichend verhinderten Verfolgung einen Nachteil zu erwarten habe, ist sicherlich zuzustimmen, erweist sich jedoch völlig irrelevant für gegenständlichen Fall, da nicht einmal der Versuch unternommen wurde, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Die in der Beschwerde zitierte VwGH Entscheidung von 22.03.2000, 99/01/0170 bezieht sich überdies auf den Asylantrag eines Kosovoalbaners hinsichtlich der damals sicherlich zu bejahenden Schutzunfähigkeit der serbischen Behörden im Zeitraum des Kosovokrieges. Da in Nigeria weder Bürgerkrieg noch bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen, sieht der Asylgerichtshof entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keinen Konnex zu gegenständlicher Ausgangslage, weshalb es dem Beschwerdeführer sehr wohl zuzumuten gewesen wäre, sich bei Zutreffen der behaupteten Bedrohung an die Polizei zu wenden.

 

Insofern der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz Verfahrensmängel infolge der Verletzung des Parteiengehörs geltend macht, ist zu erwidern, dass selbst im Falle des Zutreffens dieses Verfahrensmangels eine Heilung der Verletzung des Parteiengehörs in erster Instanz generell bereits durch die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides erfolgt, sofern der Partei durch die Begründung des Bescheides erster Instanz Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft worden ist, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre (vgl. VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Hat es die belangte Behörde somit verabsäumt, dem Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit einzuräumen, sich zu den dem erstinstanzlichen Bescheid vorgelegten Länderfeststellungen zu äußern, so heilte dieser Mangel durch die mängelfreie Beweiswürdigung und Ausfolgung des Bescheides an den Beschwerdeführer. Da ihm überdies in gegenständlichem Fall jedenfalls die Gelegenheit geboten wurde, sich im Wege der von ihm eingebrachten Beschwerde zu rechtfertigen (vgl. VwGH 16.03.2005, Zl. 2003/12/0189), zielt die von ihm monierte Verletzung des Parteiengehörs gänzlich ins Leere.

 

Der Asylgerichtshof kommt weiters nicht zu der Ansicht, dass die belangte Behörde entsprechend den Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Beschwerdeschriftsatz ihre amtswegige Ermittlungspflicht gemäß § 37 AVG vernachlässigt hat, da alle für eine Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente mängelfrei ermittelt, sowie fallspezifische Festestellungen getroffen wurden. Der Beschwerdeführer vermochte es nicht, diesen Feststellungen - in jeglicher Hinsicht - in substantiierter Weise entgegenzutreten oder ein nachvollziehbares und schlüssiges Vorbringen - vor allem das hauptfluchtursächliche Ereignis betreffend - zu erstatten, weshalb die belangte Behörde zu Recht zur Überzeugung gelangt ist, dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit und somit Asylrelevanz zu versagen. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wonach die Behörde nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist, gilt auch dann, wenn eine Tatsache bloß glaubhaft zu machen ist. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass letztendlich die entscheidungsbefugte Behörde zu bestimmen hat, was als Beweismittel heranzuziehen ist, sofern ein Beitrag zur Feststellung des Sachverhaltes zu erwarten ist (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) Rz. 321ff). Derartige, vom Beschwerdeführer herangezogene Pauschalverweise auf veraltete Länderberichte betreffend den Ogboni Kult sind jedenfalls nicht geeignet, den im angefochtenen Bescheid im Detail dargelegten Erwägungen der belangten Behörde - vor allem ausgehend von der Unglaubwürdigkeit der Angaben - erfolgreich zu begegnen.

 

Nur vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass sich die behördliche Manduktionspflicht gemäß § 13a AVG nur auf vorzunehmende Verfahrenshandlungen bezieht, aber nicht soweit geht, als dass die Behörde der Partei mitteilen müsste, welche Einwendungen sie vorzubringen hat, um ein - etwaiges - positives Verfahrensergebnis zu erzielen. Dem Beschwerdeführer wurde in gegenständlichem Verfahren die Gelegenheit geboten, sich mittels angebotener Einsichtnahme zu den getroffenen Länderfeststellungen zu äußern. Der Umstand seines offensichtlichen Desinteresses an den ihm zur Verfügung gestellten Informationen wurde berechtigterweise der Beweiswürdigung zugrunde gelegt und verlangte nach richtiger rechtlicher Würdigung des § 13a AVG keine dahingehende Belehrungspflicht der belangten Behörde.

 

II.3.12. Zu Spruchpunkt II

 

Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

 

Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

 

Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.

 

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH (vgl. E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.

 

Im Fall des Beschwerdeführers konnten keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, die der Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK gleichzuhalten wären.

 

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens - somit ausgehend von der Unglaubwürdigkeit des gegenständlichen Vorbringens - kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann mit Grundschulbildung, der gemäß seinen eigenen Angaben in Nigeria bei einem Transportunternehmen tätig war. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes sowie aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden, da bei einer Rückkehr nach Nigeria - auch in Anbetracht seiner anzunehmenden guten Beziehung zum Inhaber des Unternehmens, da er sich seinen Angaben entsprechend ja über vier Monate durchgehend in den Unternehmensräumlichkeiten aufgehalten habe - nichts gegen eine Wiederaufnahme seiner zuvor ausgeübten Tätigkeiten spricht.

 

Zum selben Ergebnis gelangt der Asylgerichtshof in Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage der medizinischen Betreuung und Versorgung. Es mag den Tatsachen entsprechen, dass das Gesundheitswesen in Nigeria beziehungsweise die Zugänglichkeit zu diesem nicht mit westeuropäischen Standards respektive österreichischer, staatlicher Unterstützung vergleichbar ist.

 

Um eine Verletzung des Art. 3 EMRK zu begründen ist es aber auch in diesem Kontext erforderlich, dass in der Person des Beschwerdeführers außergewöhnliche Umstände verwirklicht sind, die eine unmenschliche Behandlung im Fall der Rückkehr wahrscheinlich erscheinen lassen.

 

Davon kann in gegenständlichem Fall nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit, die im Licht des Art. 3 EMRK gegen eine Rückführung nach Nigeria sprechen würde. Sein angebliches Herzleiden konnte auch durch österreichische Ärzte nicht festgestellt werden und wurde auch sonst nicht durch Vorlage medizinischer Befunde belegt. Sein diagnostizierter Bluthochdruck kann - wie aus den Feststellungen der belangten Behörde hervorgeht - ohne weiteres auch in Nigeria behandelt werden. Ausgehend von der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben existieren aus Sicht des Asylgerichtshofes auch keine Einwände finanzieller Natur, da der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Nigeria seinen Lebensunterhalt verdiente und für seine Familie sorgte. Seiner Behauptung, er habe seine Arbeit verloren, da er sich immer versteckt gehalten habe (As. 4 BAA), wird in Hinblick auf sein widersprüchliches und unplausibles Vorbringen - da er im Rahmen seiner Einvernahme am 11.12.2007 angab, er habe, nachdem ihn die Ogboni im Jahr 2006 bedroht hätten, noch schnell ein paar Sachen gepackt und sei anschließend zur Arbeit gegangen (As. 10 BAA) - gänzlich die Glaubwürdigkeit versagt.

 

Der Zugang zu Krankenhäusern gilt zudem als gewährleistet, da der Beschwerdeführer seinen Angaben entsprechend zehn Tage beziehungsweise vier Wochen stationär in einem Spital aufhältig war. Dass ihm eine Behandlung dennoch verweigert worden sei, erscheint nicht plausibel, da dies bedeuten würde, er hätte zwar eine längere Zeit im Krankenhaus verbracht - hätte in diesem also ein Bett belegt - wäre aber nicht behandelt worden, da er sich eine Behandlung nicht leisten habe können. Der Umstand, dass er daraufhin nicht sofort entlassen, sondern dennoch im Krankenhaus behalten wurde, entbehrt jeglicher Plausibilitätserwägungen.

 

Der Beschwerdeführer behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.

 

Für den Asylgerichtshof ergeben sich in gegenständlichem Verfahren somit keine Gründe, die unter dem Gesichtpunkt des Art. 3 EMRK die Annahme rechtfertigen würden, dass eine Außerlandesbringung eine unmenschliche Behandlung oder Strafe darstelle, oder die in Nigeria vorherrschende allgemeine Sicherheitslage sich als derart schlecht erwiese, dass jedem, der in dieses Land ausgewiesen wird, eine Gefahr für Leib und Leben in einem Art. 3 EMRK überschreitenden Ausmaß drohen würde.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

II.3.13. Zu Spruchpunkt III

 

Gemäß §10 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt würde.

 

In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2007 in Österreich aufhältig ist und während dieses knapp einjährigen Aufenthaltes keine Verfestigungs- oder Integrationstatbestände verwirklicht wurden. Es ist weiters zu beachten, dass den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zufolge seine Familie - insbesondere seine Frau und seine Kinder - nach wie vor in Nigeria lebt.

 

Ein in Österreich bestehendes Familienleben konnte von Asylgerichtshof weder festgestellt werden, noch wurde das Bestehen eines solchen vom Beschwerdeführer selbst behauptet.

 

Es liegen daher insgesamt betrachtet keine Gründe im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG vor, die einer Ausweisung entgegenstehen. Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit in Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war somit zu bestätigen.

 

II.4. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß § 67g Abs. 2 Z. 1 AVG zu entfallen.

Schlagworte
Abschiebungshindernis, Ausweisung, Familienverband, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, Manuduktionspflicht, medizinische Versorgung, non refoulement, private Verfolgung, staatlicher Schutz, Zumutbarkeit
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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