TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/04 D13 226990-3/2008

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Veröffentlicht am 04.09.2008
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Spruch

D13 226990-3/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde des I.A., geb. 00.00.1971, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2008, FZ. 08 06.754, zu Recht erkannt:

 

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I.

 

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 28.01.2002 erstmals einen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2002, FZ. 02 03.939-BAL ohne in die Sache einzutreten gemäß § 4 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 1997/76 idgF als unzulässig zurückgewiesen wurde. Hiergegen brachte der Beschwerdeführer am 12.03.2002 Berufung ein. Am 08.04.2002 fand vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat eine mündliche Berufungsverhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer nicht erschienen ist. Mit am 08.04.2002 mündlich verkündetem und am 23.04.2002 ausgefertigtem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates, Zl. 226.990/0-VIII/23/02, wurde der hiergegen erhobenen Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers gemäß § 32 Abs. 2 AsylG 1997 stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Das fortgeführte Verfahren wurde daraufhin vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz am 03.07.2002 wegen Abwesenheit des Asylwerbers von der Abgabestelle und damit gegebener Unmöglichkeit der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes gemäß § 30 AsylG 1997 eingestellt.

 

Mit Schriftsatz vom 21.08.2002 teilte die Bundespolizeidirektion Wien mit, dass sich der Beschwerdeführer erneut in Schubhaft befinde, worauf das Verfahren vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, fortgeführt wurde. Nachdem der Beschwerdeführer am 13.11.2002 aus der Schubhaft entlassen wurde, wurde das Verfahren am 25.11.2002 wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers gemäß § 30 AsylG 1997 erneut eingestellt.

 

Am 22.05.2007 reiste der Beschwerdeführer neuerlich in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag erneut einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005. Daraufhin wurde er zunächst von der Grenzpolizeiinspektion Hainburg erstbefragt und sodann am 30.05.2007, am 30.07.2007 sowie am 18.09.2007 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 20.09.2007, FZ. 07 04.705-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Asylwerbers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde dem Asylwerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und der Asylwerber gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III). Gegen diesen am 24.09.2007 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid erhob der nunmehrige Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.10.2007 am 08.10.2007 per Fax das Rechtsmittel der Berufung. Am 21.05.2008 wurde das Berufungsverfahren vom Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers eingestellt.

 

Am 30.07.2008 stellte der Beschwerdeführer, der sich zu diesem Zeitpunkt in der Justizanstalt Feldkirch in Untersuchungshaft befand, einen neuerlichen "Asylantrag" und führte dazu aus, er habe in seiner Heimat, der Russischen Föderation, politische Probleme, weshalb es ihm nicht möglich sei, dorthin zurückzukehren. Daher suche er um Asyl in Österreich an. Hierzu wurde er zunächst von der Polizeiinspektion Feldkirch niederschriftlich erstbefragt. Mit Schreiben vom 06.08.2008, welches dem Beschwerdeführer am selben Tag ausgehändigt wurde, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4, 5 und 68 Abs. 1 AVG) (§ 29 Abs. 3 Z 4 AsylG), da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.

 

Am 11.08.2008 wurde der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung und im Beisein des Rechtsberaters vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.

 

Mit Bescheid vom 16.08.2008, FZ. 08 06.754, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. In der Begründung führte das Bundesasylamt aus, der Beschwerdeführer habe am 22.05.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 20.09.2007, Zahl: 07 04.705-BAE abgewiesen worden sei. Dieser Bescheid sei wiederum am 06.10.2007 in Rechtskraft erwachsen.

 

Gegen den zurückweisenden Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer ausführt, es sei ihm in keinster Weise möglich, in sein Heimatland zurückzukehren, da er dort politischer Verfolgung ausgesetzt wäre. Aktuell herrsche in Zhinwali Krieg und sein Leben wäre dort bedroht. Seine Mutter und sein Vater hätten aufgrund dieser Situation nach Dagestan fliehen müssen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.

 

Gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Aslygesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

 

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;

 

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowie

 

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.

 

Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.

 

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 durch den zuständigen Richter des Asylgerichtshofes als Einzelrichter zu führen.

 

Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."

 

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 AsylG entzieht sich ein Asylwerber dem Verfahren, wenn

 

1. dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (§ 15) weder bekannt noch sonst durch das Bundesasylamt oder den Asylgerichtshof leicht feststellbar ist oder

 

2. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs.1).

 

Gemäß § 24 Abs. 2 AsylG sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG neu zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt einzustellen, ist nach § 26 vorzugehen.

 

§ 17 Abs. 8 AsylG 2005 lautet:

 

Wird während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz gestellt oder eingebracht, wird dieser Antrag im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens mitbehandelt. Ein diesfalls gestellter schriftlicher Antrag auf internationalen Schutz gilt als Berufungsergänzung; das Bundesasylamt hat diesen Antrag unverzüglich dem Asylgerichtshof zu übermitteln.

 

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

Verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2 E. 80 zu § 68 AVG sowie VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen (vgl. VwGH 24.02.2000, 99/20/0173).

 

Für die Berufungsbehörde ist Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat (VwGH Zl. 93/09/0341 vom 20.04.1995).

 

Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden. (VwGH Zl.93/08/0207 vom 30.05.1995)

 

Voraussetzung der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages nach § 68 Abs. 1 AVG ist jedenfalls die rechtskräftige Beendigung des Verfahrens über den vorhergehenden Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 22.05.2007.

 

Im gegenständlichen Fall wurde über den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 22.05.2007 mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 20.09.2007, FZ. 07 04.705-BAE, entschieden. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach dem im Akt aufliegenden unbedenklichen Rückschein (vgl. AS 350 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes) am 24.09.2007 durch Hinterlegung zugestellt. Die zweiwöchige Berufungsfrist endete sohin am 08.10.2007 und ist daher die Berufungsschrift vom 04.10.2007, welche dem Bundesasylamt am 08.10.2007 per Fax übermittelt wurde, als rechtzeitig zu werten. Wenn das Bundesasylamt in dem nunmehr angefochtenen Bescheid davon ausgeht, dass dieser Bescheid am 06.10.2007 in Rechtskraft erwachsen sei, so mag dies auf einen Irrtum zurückzuführen sein, da auf dem Rückschein in der Rubrik "Übernahmsbestätigung" das Datum 21.09.2007 eingetragen wurde. Die Übernahmsbestätigung wurde durch den Beschwerdeführer jedoch weder unterschrieben noch findet sich im Akt ein Hinweis, dass die Unterschrift verweigert worden wäre. Es ist daher aufgrund des vorliegenden Rückscheines nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid tatsächlich am 21.09.2007 zugestellt wurde, zumal der Zusteller ganz offensichtlich am 24.09.2007 einen zweiten Zustellversuch unternommen hat und die Hinterlegung mit Stempel des Postamtes mit Datum vom 24.09.2007 auch bestätigt wurde.

 

Da somit gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.09.2007, FZ. 07 04.705-BAE, rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung erhoben wurde, welchem gemäß § 36 Abs. 2 AsylG aufschiebende Wirkung zukommt, ist das Asylverfahren des Beschwerdeführers nicht rechtskräftig beendet.

 

Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass das anhängige Verfahren vom Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 AsylG am 21.05.2008 wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers eingestellt wurde. Die Einstellung des Verfahrens hat zwar zur Folge, dass der Asylwerber damit verbundene Berechtigungen (faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12 Abs. 1 bzw. Aufenthaltsrecht gemäß § 13) verliert, und enthebt die Behörde - hier den Unabhängigen Bundesasylsenat - von ihrer Entscheidungspflicht gemäß § 73 Abs. 1 AVG (vgl Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 438), stellt jedoch keine rechtskräftige Erledigung des Verfahrens dar. Gemäß § 24 Abs. 2, 2. Satz AsylG ist ein eingestelltes Verfahren von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Nach Ablauf von zwei Jahren ist nach § 24 Abs. 2, vorletzter Satz, eine Fortsetzung des Verfahrens hingegen nicht mehr zulässig.

 

Das Berufungsverfahren betreffend den Bescheid vom 20.09.2007, FZ. 07 04.705-BAE, wurde am 21.05.2008 eingestellt, am 30.07.2008 stellte der Beschwerdeführer aus der Justizanstalt Feldkirch seinen neuerlichen "Asylantrag". Da somit der Aufenthalt des Asylwerbers bekannt geworden ist und eine Verhandlung vor dem Asylgerichtshof daher wieder möglich geworden ist, sind die Voraussetzungen für die Fortsetzung des Verfahrens gegeben, zumal die gesetzlich vorgesehene zweijährige Frist sohin auch noch nicht abgelaufen ist.

 

Mit dem Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 20.09.2007 traten daher für die Erstbehörde die Rechtswirkungen der Unabänderbarkeit und Unwiederholbarkeit ein (vgl Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht2, 203, Rz 950). Da über den Antrag des Beschwerdeführers vom 22.05.2007 noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, kommt eine Zurückweisung des Folgeantrages wegen entschiedener Sache nicht in Betracht.

 

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 wird das offene Berufungsverfahren des Beschwerdeführers nunmehr vom zuständigen Senat des Asylgerichtshofes (gemäß § 23 AsylGHG als "Beschwerdeverfahren") weiterzuführen sein. Nach § 17 Abs. 8 ist der am 30.07.2008 vom Beschwerdeführer gestellte neuerliche "Asylantrag" daher im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens gegen den Bescheid vom 20.09.2007, FZ. 07 04.705-BAE, mitzubehandeln. Da der Beschwerdeführer einen schriftlichen Antrag gestellt hat, hat dieser als Beschwerdeergänzung zu gelten und wäre vom Bundesasylamt dem Asylgerichtshof vorzulegen gewesen (soweit der Gesetzestext des § 17 Abs. 8 von einer "Berufungsergänzung" spricht, ist diesbezüglich wohl von einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers auszugehen, zumal die entsprechende Bezeichnung in § 17 Abs. 7 mit BGBl. I Nr. 4/2008 durchaus geändert wurde).

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Über die vorliegende Berufung konnte, zumal es sich um eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren handelt, ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden (§ 41 Abs. 4 AsylG 2005).

Schlagworte
Bescheidbehebung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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