TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/04 C4 226867-0/2008

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Veröffentlicht am 04.09.2008
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Spruch

C4 226.867-0/2008/8E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Einzelrichter über die Beschwerde des A. auch Z.Z. auch A., geb. 00.00.1978, StA. von Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2002, FZ. 00 15.606-BAW, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gem. §§ 7, 8 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 AsylG abgewiesen.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

 

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch. Am 07.11.2000 hat er einen Asylantrag gestellt und wurde daraufhin vom Bundesasylamt niederschriftlich befragt.

 

Hiebei gab er im Wesentlichen zu Protokoll, dass er mit der Jatiya Party (JP) zu tun gehabt habe. Er habe am 00.00.2000 bei einer Protestkundgebung der Jatiya Party (JP) in D. teilgenommen. Während dieser Demonstration hätten einige ihrer Mitglieder die Auslagenscheiben von Geschäften mit Hockeyschlägern eingeschlagen. Nach Ende der Kundgebung seien alle nach Hause gefahren. Danach habe er erfahren, dass mehrere ihrer Mitglieder wegen Sachbeschädigung angezeigt worden seien. Außerdem sollten diese Mitglieder wegen Beschädigung öffentlicher Verkehrsmittel angezeigt worden sein. Der Beschwerdeführer solle angeblich auch unter den Angezeigten sein. Nach diesem Vorfall hätten sowohl die Polizei als auch Mitglieder der AL und der BNP den Beschwerdeführer gesucht. Über konkretes Nachfragen, ob er jemals verhaftet worden sei, behauptete er, Anfang 2000 sei er im Zuge einer Demonstration kurz festgenommen und für eine Nacht auf der Polizeistation festgehalten worden. Über die Nachfrage, ob es nach dieser ersten Festnahme Probleme mit der Polizei gegeben habe, antwortete der Beschwerdeführer, die Polizei habe ihm immer wieder Schwierigkeiten gemacht und habe ihn festnehmen wollen. In weiterer Folge behauptete er dann noch, dass ein Freund von ihm von AL-Mitgliedern im Februar 2000 getötet worden sei. Er selbst habe bei dieser Aktion entkommen können.

 

Im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens legte der Beschwerdeführer verschiedene Urkunden vor.

 

Das Bundesasylamt hat den Asylantrag mit Bescheid vom 25.02.2002, Zahl 00 15.606-BAW, abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Bangladesch zulässig ist.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht berufen und hiebei im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:

 

Er sei Mitglied der Jatiya Party. Am 00.00.2000 habe er bei einer Protestkundgebung gegen die Regierung in D. teilgenommen. Während der Protestkundgebung sei es zu Ausschreitungen gekommen. Nach seiner Rückkehr in seinen Distrikt habe er erfahren, dass einige seiner Parteifreunde und er wegen Sachbeschädigung und wegen der Beschädigung öffentlicher Verkehrsmittel angezeigt worden seien. Deswegen sei er sowohl von der Polizei als auch von der AL und der BNP gesucht worden. Die Mitglieder der beiden Parteien wollten, dass er seine Tätigkeiten für die Jatiya Party beenden sollte. Er habe sich bis zu seiner Flucht an verschiedenen Orten versteckt, um nicht verhaftet, zusammengeschlagen oder bedroht zu werden. Er habe Angst gehabt, wieder wie Anfang 2000 verhaftet zu werden. Damals sei er mit einem Freund mit dem Motorrad zum College gefahren. Sie seien auf der Straße von Mitgliedern der Awami League (AL) aufgehalten worden, sein Freund sei vom Motorrad gerissen und umgebracht worden. Er habe gerade noch entfliehen können. Danach habe er immer wieder Probleme mit der Polizei wie auch mit den Mitgliedern der AL und BNP wegen seiner Mitgliedschaft bei der Jatiya Party gehabt. In der Folge zitierte er aus einem Bericht von Amnesty International. Der Beschwerdeführer habe deutlich angegeben, dass er von den Behörden, nämlich der Polizei seines Heimatlandes unter einem Scheinvorwurf verfolgt werde. Seine gesamte Ausreise sei von einem Schlepper organisiert worden. Es sei eine weit verbreitete Handlungsweise von Schleppern, die jeweiligen Beamten im entsprechenden Fall zu bestechen, um eine problemlose Ausreise zu gewährleisten. Die vorgelegten Dokumente habe er von seinen Eltern erhalten. Vielleicht hätten die Polizei und die Mitglieder der AL noch ein paar Tatbestände mehr zur Anzeige hinzugefügt. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm aufgrund des dargelegten Sachverhaltes, dass er sofort verhaftet werde und Gefahr liefe, unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder sogar der Todesstrafe unterworfen zu werden. Am 26.03.2008 fand beim Unabhängigen Bundesasylsenat eine mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer nicht erschienen ist.

 

Mit Schreiben vom 13.06.2008 langte ein Ermittlungsbericht ein, dem sich entnehmen lässt, dass die Angaben des Beschwerdeführers, die er vor den österreichischen Behörden gemacht hatte, nicht der Wahrheit entsprächen und frei erfunden worden seien. In der Polizeistation M. im Anzeigenregister des Jahres 2000 sei der Beschwerdeführer nicht angeführt. Von Jänner bis Dezember liege keine Eintragung betreffend eine Anzeige des Beschwerdeführers in der Polizeistation M. vor. Am Gericht des Berufsrichters D. (Metropolitan Magistrate Court D.) wurde im Jahre 2000 gegen den Beschwerdeführer keine Anklage erhoben. Da am Gericht und bei der Polizeistation keine Anklage bzw. Anzeige aufliege, sei gegen den Beschwerdeführer kein Haftbefehl erlassen worden und sei er sohin von der Polizei auch nicht zwecks Festnahme gesucht worden.

 

Am 03.09.2008 fand beim Asylgerichtshof eine mündliche Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete:

 

VR: Warum sind sie so spät gekommen, die Verhandlung war für 9:00 Uhr ausgeschrieben?

 

BF: Ich stand im Stau.

 

VR: Wie sind sie gekommen?

 

BF: Mit einem Taxi. Ich bin Taxifahrer.

 

VR: Sie wissen, warum Sie heute bei mir sind?

 

BF: Ich habe eine Ladung bekommen.

 

VR: Sind Sie noch weiterhin interessiert an Ihrem Asylverfahren

 

BF: Ja.

 

VR: Was hat Sie bewogen, Ihr Heimatland zu verlassen?

 

BF: Ich war Sympathisant der JATIYA Party (JP). Eines Tages nahm ich bei einer Protestkundgebung teil, da kam es zu Ausschreitungen. Aufgrund dieser Auseinandersetzungen wurde ich daraufhin strafrechtlich angezeigt und danach hatte ich Probleme und meine Parteifunktionäre haben meine Ausreise aus Bangladesch organisiert.

 

VR: Ist das alles?

 

BF: Die Lage in meiner Heimat ist instabil. Sie haben sicher gehört, dass eine Sondereinheit namens RAB Leute umbringt.

 

VR: Was ist Ihnen in Ihrer Heimat passiert? Ist das alles?

 

BF: Ich weiß alles nicht mehr so genau. Es ist schon sehr lange her. Ich wurde von Mitgliedern der BNP mit dem Umbringen bedroht. Sie haben mich im Haus meiner Eltern zwecks Umbringen gesucht. Ein enger Freund von mir wurde circa eineinhalb Monaten vor meiner Ausreise getötet und zwar von Anhängern der BNP. Sie attackierten uns. Ich war dabei als er getötet wurde. Wir waren mit einem Motorrad unterwegs. Er war Beifahrer. Sie kamen verschleiert. Ich ergriff die Flucht.

 

VR: Ist das jetzt alles?

 

BF: Ja, es ist mehrmals vorgekommen.

 

VR: Was genau?

 

BF: Öfters gab es Auseinandersetzungen zwischen den beiden Parteien und es war sehr schwierig für mich, mich weiterhin in Bangladesch aufzuhalten.

 

VR: Sind Sie jemals festgenommen worden?

 

BF: Meine Eltern werden nach wie vor von meinen Gegnern aufgefordert, meinen Aufenthaltsort bekanntzugeben. Zwei Tage hat man mich festgehalten, aber nicht auf einmal zwei Tage, sondern zwei mal einen Tag. Ich wurde zweimal festgenommen.

 

VR: Wann war das genau?

 

BF: Ich bin seit 1996 bei der JP. Ich kann nicht genau sagen, wann ich festgenommen wurde.

 

VR: Wann ungefähr?

 

BF: Etwa fünf bis sechs Monate bevor ich nach Österreich kam und circa zwei bis drei Monate vor dieser Festnahme war ich bereits einmal festgenommen worden. Bis zu meiner Ausreise passierte täglich irgendwas. Ich lebte eine Zeit lang in Kalkutta, weil ich mich in Bangladesch nicht sicher fühlte. Wenn sich die Situation verschlechtert hat, hat mich meine Partei nach Kalkutta geschickt. Wenn sich die Lage beruhigt hat, kam ich wieder zurück.

 

VR: Sie haben eingangs einen Vorfall erwähnt, wo Sie dann angezeigt wurden. Wann war das, wo war das, etc.

 

BF: Ich weiß es nicht. Es fand am späten Nachmittag statt, ich weiß es aber nicht mehr genau, es ist schon acht oder neun Jahre her.

 

VR: In Bezug auf Ihre Ausreise. Wann war dieser Vorfall?

 

BF: Das weiß ich nicht. Ich habe mich öfters an verschiedenen Orten aufgehalten. Ich war auch öfters in Indien.

 

VR: War etwas anderes ausschlaggebend für Ihre Ausreise?

 

BF: Der jetzt zuletzt erwähnte Vorfall war einer der gravierenden Vorfälle in meiner Heimat.

 

VR: Wann sind Sie ausgereist?

 

BF: Am 5. oder 6. November 2000 kam ich nach Österreich. Am 7. November habe ich um Asyl angesucht.

 

VR: Wann sind Sie ausgereist?

 

BF: Etwa 2 oder 3 Monate bevor ich nach Österreich kam.

 

VR: Sie haben Urkunden vorgelegt. Ich habe Sie in Bangladesch überprüfen lassen, diese sind nicht authentisch.

 

BF: Ich glaube schon, dass ich Urkunden vorgelegt habe.

 

Der Dolmetscher bringt den Ermittlungsbericht (OZ 6) dem BF zur Kenntnis.

 

VR: Möchten Sie dazu etwas sagen?

 

BF: Meine Partei hat mir mitgeteilt, dass gegen meine Person ein Haftbefehl erteilt wurde. Ich wusste davon nichts genaues, ich hielt mich öfter in Indien auf. Ich habe von meiner Familie erfahren, dass sie diesbezüglich ein Schreiben erhalten hätten. Als ich in Österreich eingereist bin, hat man von mir Beweismittel verlangt. Dann habe ich Kontakt mit meiner Partei aufgenommen und diese haben dann einen Anwalt kontaktiert und mit Hilfe dieses Anwalts habe ich per Post diese Urkunden erhalten. Es ist öfters passiert, dass solche Vorfälle vorkamen. Ich kann meine Partei kontaktieren und Dokumente schicken lassen.

 

VR: Aber es stimmen nicht einmal die, die uns vorliegen. Es liegt kein Haftbefehl gegen Sie vor.

 

BF: Vielleicht gibt es doch echte Dokumente.

 

VR: Waren Sie Mitglied der JP.

 

BF: Ich war kein eingetragenes Mitglied. Aber in meinem Heimatort wussten alle, dass ich mit der JP zu tun hatte.

 

VR: Warum haben Sie beim BAA ausgesagt, dass Sie Mitglied der JP waren?

 

BF: Ich wusste den Unterschied zwischen Mitglied und Sympathisant nicht. Ein Formular habe ich nicht ausgefüllt.

 

VR: Warum haben Sie beim BAA nur eine Festnahme angegeben.

 

BF: Es gab mehrere solcher Vorfälle.

 

VR: Also wie oft sind Sie dann festgenommen worden?

 

BF: 2-3 Mal. Es ist 7-8 Jahre her.

 

VR: Vergisst man das, wie oft man festgenommen wird? Kann man das vergessen?

 

BF: Max. 3 Mal. Ich habe mich versteckt gehalten, wie ich bereits erwähnt habe war ich an verschiedenen Orten in Bangladesch und Indien. Eines Tages wurde ich auf offener Straße attackiert und wurde am kleinen Finger verletzt. Das habe ich beim BAA nicht erwähnt.

 

VR: Warum nicht?

 

BF: Ich dachte, dass das nicht so wichtig wäre. Ich habe noch eine Verletzung am linken Fuß (Anm. der BF sagt zuerst rechter Fuß und muss dann nachsehen und sagt dann linker Fuß)

 

VR: Warum erzählen Sie mir das? Hat das etwas mit Ihrer Ausreise zu tun?

 

BF: Weil Sie mich auffordern, detailliert zu erzählen.

 

VR: Was hat das mit Ihrer Verletzung auf sich?

 

BF: Durch eine scharfe, spitze Metallstange wurde mir eine Verletzung zugefügt.

 

VR: Warum, wer, wann?

 

BF: Ich nahm an einer Demonstration der JP teil im Jahre 1997. Dabei gab es eine Auseinadersetzung zwischen der JP und der BNP. Es kam zu Handgreiflichkeiten, wobei ich verletzt wurde.

 

VR: Warum haben Sie beim BAA ausgesagt, dass Ihr Freund circa 8 Monate vor Ihrer Ausreise getötet wurde? Bei mir sagen Sie ca. 1 1/2 Monate.

 

BF: Nicht nur ein Freund wurde getötet, sondern 2-3.

 

VR: Warum haben Sie diese beim BAA nicht erwähnt und welchen erwähnten Sie denn beim BAA?

 

BF: Damals bei der Einvernahme beim BAA war ich sehr nervös. Ich weiß nicht mehr, was ich gesagt habe.

 

VR: Hoffentlich die Wahrheit.

 

BF: Ja.

 

VR: Warum gibt es dann so viele Widersprüche?

 

BF: Ich erwähne heute doch Sachen, die ich damals auch erwähnt habe. Erfunden habe ich nichts.

 

VR fragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will.

 

BF: Die jetzige Situation müssen Sie auch berücksichtigen. Die Situation ist sehr schlecht in Bangladesch. Ich möchte auf keinen Fall zurück. Sie können mich nach Kanada oder Australien abschieben.

 

VR: Wer von Ihrer Familie lebt noch in Bangladesch?

 

BF: Meine Eltern, meine drei Brüder und drei Schwestern. Meine Schwestern sind verheiratet. Im Haus meiner Eltern leben nur meine Eltern. Einer meiner Brüder lebt in D., einer in Kanada.

 

VR: Ich verweise auf die Beilagen zum letzten Verhandlungsprotokoll. Die allgemeine Situation alleine reicht nicht aus um asylrechtlichen Schutz oder Schutz im Sinne des § 50 FPG zu erhalten.

 

BF: Wenn ich in Bangladesch keinerlei Verfolgungen ausgesetzt wäre, warum wäre ich dann hier? Ich habe meine Familie seit mehreren Jahren nicht mehr gesehen. Ich lebe fast wie illegal.

 

VR fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht.

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

 

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch. Am 06.11.2000 reiste er in das Bundesgebiet ein. Am 07.11.2000 stellte er gegenständlichen Asylantrag. In seiner Heimat halten sich seine Eltern, die weiterhin im Elternhaus leben, sowie zwei Brüder und drei Schwestern auf. Ein Bruder befindet sich in Kanada.

 

Zu Bangladesch:

 

Die Volksrepublik Bangladesch ist eine Demokratie mit einer rechtsstaatlichen Ordnung

 

(Grundrechte, Wahlen, Parlament, Verfassungsbeschwerde). Die rechtsstaatlichen Grundsätze werden von Regierung und Behörden jedoch nicht hinreichend eingehalten. Die Unabhängigkeit der Judikative ist nicht gewährleistet. Es ist üblich, dass die jeweils Regierenden versuchen, ihre Interessen unter dem Deckmantel scheinbarer Rechtstaatlichkeit durchzusetzen.

 

Die innenpolitische Lage ist einerseits durch den langjährigen Antagonismus zwischen der bis zum 29. Oktober 2006 regierenden 'Bangladesh National Party' (BNP) und der größten Oppositionspartei 'Awami-League' (AL), andererseits durch die Auseinandersetzung zwischen säkular-intellektuellen und islamisch-konservativen Kräften gekennzeichnet. Der am 11. Januar 2007 ausgerufene unbefristete Ausnahmezustand ermöglicht laut Verfassung eine Einschränkung der Grundrechte auf Freizügigkeit, Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit, Berufsausübung, Eigentum und freie Meinung.¿

 

Die Verfassung garantiert Grund- und Menschenrechte. Eine gezielte, anhaltende und systematische Verletzung der Menschenrechte ist nicht erkennbar. Jedoch wird Folter durch staatliche Organe (Polizei) angewandt. Menschenrechtsverletzungen wird staatlicherseits nicht nachgegangen oder die Aufklärung wird verschleppt und behindert. Menschenrechtsorganisationen können grundsätzlich frei arbeiten. Andererseits werden Menschenrechtsverteidiger bedroht und müssen mit Übergriffen rechnen.

 

Versammlungsfreiheit wird laut Verfassung gewährleistet. Dieses Recht wird aber durch willkürliche Massenverhaftungen oder exzessive Polizeigewalt verletzt. Die Pressevielfalt ist erstaunlich, jedoch gilt Bangladesch als eines der gefährlichsten Länder für Journalisten. Bedrohungen, Überfälle und Morde an Journalisten kommen vor.

 

Rückkehrer, die im Ausland legal oder illegal gearbeitet oder dort einen Asylantrag gestellt hatten, müssen nicht mit staatlichen Repressionen rechnen.

 

Fälschungen, Verfälschungen und Gefälligkeitsbescheinigungen sowie ein reger Handel mit jeder Art von Dokumenten in Bangladesch sind weit verbreitet. Dieses wird durch eine alle Bereiche des öffentlichen Lebens durchdringende Korruption begünstigt.

 

(Beilage A zum Verhandlungsprotokoll S. 4)

 

Der Staatspräsident hat am 11. Januar 2007 einen unbefristeten Ausnahmezustand erklärt. Eine neue, von der Armee gestützte Übergangsregierung unter der Führung von Fakhruddin Ahmed soll bis im Dezember 2008 Parlamentswahlen organisieren. Das neue Regime genießt vorläufig das Wohlwollen einer Mehrheit der Bevölkerung. Die Übergangsregierung hat den Kampf gegen die Korruption zum obersten Ziel erklärt und dafür eine großangelegte Säuberungskampagne gestartet. Dabei bleiben auch hochrangige Personen nicht verschont. Die Bemühungen, die beiden Protagonistinnen der alten Machtordnung, Khaleda Zia und Sheikh Hasina, politisch auszuschalten sind bis anhin gescheitert. Dies könnte in absehbarer Zeit zu Unruhen führen. Aufgrund des geltenden Ausnahmezustandes sind die bestehenden Grundrechte zwar außer Kraft gesetzt worden. Im Vergleich zu vorher lässt sich aber in der Praxis keine Verschlechterung der Menschenrechtssituation feststellen. Im Bereich der allgemeinen Sicherheit ist sogar eine Verbesserung eingetreten. Problematisch bleiben jedoch die zahlreichen willkürlichen Übergriffe seitens der Sicherheitskräfte gegen Privatpersonen, welche dafür kaum je zur Rechenschaft gezogen werden. Eine politisch motivierte Verfolgung von Personen allein wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Partei ist hingegen nicht erkennbar. Ebenso ergibt sich für die ethnischen oder religiösen Minderheiten sowie für die Frauen keine neue besondere Gefährdungslage.

 

(Beilage B zum Verhandlungsprotokoll S. 4)

 

In Fällen mit lokalem Bezug können sich Personen einer Verfolgung in andere Landesteile entziehen, unabhängig davon, ob Repressalien von Dritten oder von staatlichen Organen ausgehen. Es bestehen keine rechtlichen Hindernisse, sich in anderen Landesteilen niederzulassen. 'Neuankömmlinge' fallen aber wegen fehlender familiärer Bindungen und auf Grund der engen Nachbarschaftsverhältnisse auf. Dies setzt der Anonymität auch in Städten Grenzen. Ein landesweites Meldewesen besteht nicht. Illegale Grenzübertritte in die Nachbarländer sind möglich und kommen vor.

 

(Beilage A zum Verhandlungsprotokoll S. 17)

 

Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln ist grundsätzlich gewährleistet; allerdings kann es in den nordwestlichen Distrikten zu gelegentlichen, saisonalen Engpässen kommen. Bis zu 55% der Bevölkerung in diesen Distrikten müssen durchschnittlich mit weniger als 1.805 kcal pro Tag auskommen. Bei regionaler Nahrungsmittelknappheit werden von der Regierung Bezugsscheine für staatliche Nothilferationen ausgegeben, wobei es häufig zu Korruption und parteiischer Verteilung kommt. Angesichts der vielfältigen Probleme des Landes sind die Chancen, eine Erwerbstätigkeit und ein ausreichendes regelmäßiges Einkommen ohne besondere Qualifikation zu finden, gering einzustufen, es sei denn, im Ausland erworbenes Kapital kann in eine 'kleine

 

Selbstständigkeit' investiert werden (Dorfkiosk, Krämerladen, etc.). Staatliche Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer gibt es nicht. Rückkehrer sind häufig aufgrund der großen Familien, enger, weit verzweigter Verwandtschaftsverhältnisse und noch intakter nachbarschaftlicher bzw. dörflicher Strukturen nicht völlig auf sich alleine gestellt. Die 'International Organization for Migration' (IOM) spricht in diesem Zusammenhang von der wichtigen Rolle der '...social networks of family and neighbourhoods', denen die Funktion eines Schutzmechanismus zukommt. Nach Angaben der IOM gibt es für zurückgekehrte legale Arbeitsmigranten und so genannte 'irregular migrants' Organisationen, die diese vor Ausreise und nach Rückkehr beraten. Genannt wurden die 'Welfare Association of Repatriated Bangladesh Expats' und die 'Bangladesh Women Migrants Association'.

 

(Beilage A zum Verhandlungsprotokoll S. 23)

 

Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem nur diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die allgemeine Lage ergibt sich aus den jeweiligen angeführten Quellen, deren Inhalt nicht zu bezweifeln ist, und auch vom Beschwerdeführer nicht ausreichend konkret bestritten wurde.

 

Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringt, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend seine Person in Bangladesch bestünde, ist das Vorbringen aufgrund folgender Erwägungen nicht glaubhaft:

 

Schon das BAA ist davon ausgegangen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht, was sich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof als völlig zutreffend erwiesen hat. So behauptete der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof, dass er zwei Mal festgenommen worden sei, wogegen er vor dem BAA nur eine Festnahme erwähnte. Auf entsprechenden Vorhalt behauptete er dann, dass es mehrere solcher Vorfälle gegeben habe und über die nochmalige Frage, wie oft er dann festgenommen worden sei, behauptete er dann zwei bis drei Mal, es sei sieben bis acht Jahre her, was aber mit seinen übrigen Aussagen und zwar beim BAA eine Festnahme, beim Asylgerichtshof zwei Festnahmen, nicht in Einklang zu bringen ist und kann auch nicht angenommen werden, dass man vergisst, ob man nun ein Mal, zwei Mal, oder doch drei Mal festgenommen worden wäre, auch wenn die Festnahmen schon lange her wären. Beim BAA behauptete er, dass im Februar 2000 sein Freund getötet worden sei, sodass es bis zu seiner Ausreise noch ca. 8 Monate gedauert habe, wogegen er beim Asylgerichtshof behauptete, dass ein enger Freund ca. 1 1/2 Monate vor seiner Ausreise getötet worden wäre. Über Vorhalt behauptete er dann plötzlich, dass nicht nur ein Freund, sondern zwei bis drei Freunde getötet worden wären, wobei schon nicht nachvollzogen werden kann, dass er nicht einmal genau angeben könne, ob nun zwei oder drei Freunde getötet worden wären, so ist auch kein Grund ersichtlich, warum er dies bislang nicht erwähnt hat, wenn dies tatsächlich so gewesen wäre. Schon aufgrund dieser grob widersprüchlichen Angaben zeigt sich, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht.

 

Insbesondere haben aber auch die Erhebungen ergeben, dass gegen den Beschwerdeführer weder bei der zuständigen Polizeistation noch beim zuständigen Gericht eine Anzeige bzw. Anklage vorliegt, woraus sich eindeutig ergibt, dass gegen den Beschwerdeführer zum fraglichen Zeitpunkt keinerlei behördliche Suche nach ihm erfolgte, weswegen die von ihm vorgelegten Urkunden nicht als authentisch angesehen werden können, womit in eindeutiger Weise feststeht, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht. Der Beschwerdeführer konnte dem nach Vorhalt nichts Substanzielles entgegenhalten, sondern behauptete bloß, dass er diese Urkunden von seiner Partei über einen Anwalt per Post erhalten habe, was aber das Ermittlungsergebnis nicht in Zweifel zu ziehen vermochte.

 

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

 

Gem. § 75 Abs. 7 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

1. Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

 

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Da im vorliegenden Verfahren bereits vor dem 1. Juli 2008 eine mündliche Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Richter stattgefunden hat, ist das gegenständliche Verfahren vom zuständigen Richter als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Da das gegenständliche Verfahren zu obgenanntem Zeitpunkt anhängig war, ist es sohin nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG 1997) werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Da der gegenständliche Asylantrag bereits vor obgenanntem Zeitpunkt gestellt worden war, ist das Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 anzuwenden. § 44 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 101/2003 findet - im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation - nur in jenen Fällen Anwendung, die am 01.05.2004 beim Bundesasylamt anhängig waren.

 

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Zu Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides:

 

Gemäß § 7 Asylgesetz 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

 

Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Bangladesch zu Menschenrechtsverletzungen kommt, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (über 140 Millionen Menschen), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 50 FPG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.

 

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Asylantrages durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.

 

Zu Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides:

 

Gemäß § 8 AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages, von amtswegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.

 

§ 8 AsylG verweist auf § 57 Fremdengesetz (FrG). Gem. § 124 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl I Nr. 100/2005, treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

 

Gem. § 50 Abs.1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

 

Überdies ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1974/78).

 

Der Prüfungsrahmen des § 50 FPG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat beschränkt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

 

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.6.1994, Zl. 94/18/0295) und muss die drohende Maßnahme von einer bestimmten Intensität sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 MRK zu gelangen.

 

Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 50 Abs.1 und 2 FPG erkannt werden kann.

 

Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 50 Abs.1 und 2 FPG bedroht wäre. Auf die bereits unter Punkt 1. getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen. Der Beschwerdeführer hat in seiner Heimat familiäre Anknüpfungspunkte, weshalb in Zusammenhalt mit den Feststellungen zur allgemeinen Situation auch von daher nicht angenommen werden kann, er geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage.

 

Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 50 FPG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch nicht zu beanstanden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Glaubwürdigkeit, non refoulement
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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