A5 312.419-1/2008/8E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin VB Wilhelm über die Beschwerde des O.W., geb. 00.00.1980, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.5.2007, FZ. 07 01.385-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde des O.W. wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird O.W. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt.
III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird O.W. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang
I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz vom 8.2.2007 abgewiesen, ihm den Status des Asylberechtigten und den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden.
I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Mit 1.7.2008 wurde gegenständliche Beschwerdeangelegenheit dem nunmehr erkennenden Senat des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.
I.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhalts Abstand genommen (siehe dazu auch Begründung unter Punkt II.3).
I. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
II.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und trägt den im Spruch angeführten Namen. Sein Geburtsdatum konnte nicht festgestellt werden
II.1.2. Er reiste am 8.2.2007 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
II.1.3. Am Tag der Antragstellung wurde der nunmehrige Beschwerdeführer von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Genannte zu seinen Fluchtgründen an, in seiner Heimat Warri als Fahrer für weiße Männer, die in einer Erdölfirma tätig gewesen seien, gearbeitet zu haben. Die Bevölkerung von Warri sei gegen diese Firma gewesen, da sie selbst keinen Vorteil aus dem Erdölreichtum der Region gezogen habe. Es habe bewaffnete Rebellen gegeben, die gegen die weißen Männer gekämpft hätten. Sie hätten auch ihn töten wollen, da er für diese Leute arbeitete. Aus diesem Grund sei er aus Nigeria geflüchtet.
II.1.4. Am 13.2.2007 führte die belangte Behörde eine niederschriftliche Einvernahme mit dem nunmehrigen Beschwerdeführer durch. Dabei gab der Genannte, befragt zu seinen persönlichen Verhältnissen zu Protokoll, der Volksgruppe der Ijaw anzugehören und in seiner Heimat weder vorbestraft noch im Gefängnis gewesen zu sein. Ebenso habe er keiner Partei oder bewaffneten Gruppierung angehört. Er habe 12 Jahre die Schule besucht und den Militärdienst nicht abgeleistet. Durch die Erdölgewinnung seien die Gewässer seiner Heimatregion verschmutzt worden, wodurch die Bevölkerung nicht mehr länger dem Fischfang nachgehen habe können. Aus diesem Grund hätten die Leute begonnen, die Ölfirmen zu bekämpfen. Die Regierung habe deshalb mobile Polizeieinheiten in die Gegend geschickt, es sei zu Unruhen gekommen. Es seien Leute zur Mutter des Beschwerdeführers gekommen und hätten ihr gesagt, dass er aufhören müsse, für die Ölfirma als Fahrer zu arbeiten. Durch diese Tätigkeit habe der nunmehrige Beschwerdeführer aber ein regelmäßiges Gehalt bekommen, das es ihm ermöglicht hätte, seine Familie zu unterstützen. Deshalb habe er diese Arbeit auch nicht aufgeben wollen.
Am 00.00.2006 habe er einen Angestellten der Ölfirma nach Port Hacourt gebracht. Die Straße sei in schlechtem Zustand gewesen und habe er deshalb bremsen müssen. Plötzlich seien bewaffnete Männer aufgetaucht und hätten ihn zum Stehen bleiben gezwungen. Der nunmehrige Beschwerdeführer sei geschlagen und zu einem Lieferwagen verbracht worden. In einem dichten Wald hätten sie ihm die Hände auf den Rücken gebunden und ihn dann abwechselnd bewacht. Man habe ihm seinen Ring und seine Uhr ebenso wie den Führerschein und den Personalausweis sowie das Telefon abgenommen. Einen der Männer habe der nunmehrige Beschwerdeführer gekannt und habe ihm gesagt, dass seine Frau schwanger sei. Nach fünf Tagen habe er davon laufen können. Als er sein Haus erreicht habe, hätten ihm die Leute gesagt, er solle flüchten, da überall die Polizei auf ihn warte. Die Polizei habe ihm vorgeworfen, dass er der militanten Gruppe angehöre. Seine Frau habe sich zu den Weihnachtsfeiertagen bei ihren Eltern aufgehalten und erst nach ihrer Rückkehr erfahren, dass der nunmehrige Beschwerdeführer nicht mehr da sei. Im Fall seiner Rückkehr fürchte er, von der Polizei festgenommen zu werden und 30 Jahre ins Gefängnis zu kommen.
II.1.5. Am 5.3.2007 teilte die BPD Wien mit, dass am 00.00.2007 über den nunmehrigen Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt worden sei. Der Genannte würde beschuldigt, gegen das Suchtmittelgesetz verstoßen zu haben.
II.1.6. Am 10.4 .2007 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des nunmehrigen Beschwerdeführers durch die belangte Behörde statt. Zu seinem Geburtsdatum könne er sich nicht äußern und dieses in Ermangelung von Dokumenten auch nicht belegen. Zudem enthalte der Führerschein, der ihm seitens der militanten Gruppe abgenommen worden sei, kein Geburtsdatum. Er sei in Warri aufgewachsen und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er habe für die Firma Shell gearbeitet und vor rund vier Jahren dort als Kraftfahrer begonnen. Ein gewisser A.J., dessen Auto der nunmehrige Beschwerdeführer repariert habe, habe ihn zu der Firma gebracht. Hauptsächlich habe er Mitarbeiter der Firma nach Port Harcourt gebracht, gelegentlich auch nach Abuja und Lagos.
Seine letzte Fahrt habe der nunmehrige Beschwerdeführer am 00.00.2006 durchgeführt. Er sollte einen weißen Mann ins Krankenhaus nach Port Harcourt bringen. Sie seien gegen 13 Uhr von der Firma in Warri losgefahren. Es sei kaum Verkehr gewesen, aber die Straße sei in schlechtem Zustand gewesen und habe er an einem Schlagloch bremsen müssen. In diesem Augenblick seien sie von bewaffneten Burschen überfallen worden. Er sei in den Kofferraum geworfen worden, während der weiße Mann im Fahrzeug habe bleiben dürfen. Sie seien in einen Wald gebracht und dort an den Baum gefesselt worden. Während der viertägigen Gefangenschaft seien drei Bewacher bei ihnen gewesen, die anderen seien weggegangen, um nach anderen Weißen zu suchen, die sie entführen könnten. Einen der Bewacher habe der nunmehrige Beschwerdeführer persönlich gekannt, dieser habe ihn letztlich frei gelassen. Am Weg zu seinem Haus habe er einen Freund getroffen, der ihm erzählt habe, dass die Polizei das Haus umstellt und gestürmt hätte, weil sie der Meinung sei, der Beschwerdeführer habe den weißen Mann der militanten Gruppe übergeben. Daraufhin sei der nunmehrige Beschwerdeführer sofort davon gelaufen und habe sich zur Flucht entschlossen.
Über Nachfrage der belangten Behörde gab der nunmehrige Beschwerdeführer an, sich von seiner Familie nicht verabschiedet oder sich nach deren Wohlergehen erkundigt zu haben, da die Lage zu dem Zeitpunkt sehr angespannt gewesen sei. Auch sei er nicht zur Polizei gegangen, um diese davon zu überzeugen, dass er selbst Opfer der militanten Gruppierung geworden sei. Zudem sei die Lage für ihn auch deshalb bedrohlich gewesen, weil auch die Angehörigen der militanten Gruppe ihn über seine Mutter insgesamt sechs Mal gewarnt hätten, seine Arbeit bei der Ölfirma aufzugeben. Auch in diesem Fall habe er sich aber nie an die Polizei gewandt. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, von der Polizei festgenommen zu werden. Er werde im ganzen Land gesucht.
II.1.7. Am 7.5 .2007 richtete die belangte Behörde eine Anfrage an die Staatendokumentation. Sie bat um Auskunft darüber, ob in nigerianischen Führerscheinen ein vollständiges Geburtsdatum angegeben sei oder es in den einzelnen Bundesstaaten Abweichungen gäbe. Zudem ersuchte sie um Recherche, ob am 00.00.2006 auf der Strecke Warri - Port Harcourt ein weißer Angestellter der Firma Shell gekidnappt worden sei.
II.1.8. Die seitens der Staatendokumentation erstellte Anfragebeantwortung vom 10.5.2006 ergab, dass nigerianische Führerscheine stets das Geburtsdatum beinhalteten. Weiters enthielt die Anfragebeantwortung eine chronologische Auflistung bedeutender Angriffe auf die nigerianische Ölindustrie und deren Angestellte in den Jahren 2006 und 2007. Über eine Entführung eines weißen Mannes am 00.00.2006 wird darin nichts berichtet.
II.1.9. Die belangte Behörde wies den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz ab und begründete ihre Entscheidung mit der fehlenden Glaubwürdigkeit von dessen Angaben. Der Genannte habe zu den von ihm behaupteten Sachverhalten keine Beweismittel vorgelegt. Wenn der Genannte etwa meinte, sein Geburtsdatum nicht vollständig angeben zu können, so müsse ihm entgegnet werden, dass die Sicherheitsbestimmungen der Firma Shell, bei der der Genannte vorgeblich gearbeitet habe, naturgemäß hoch seien und das Anforderungsprofil an die Mitarbeiter ein entsprechendes Level hätte. Es sei daher nicht realitätsnah, davon auszugehen, dass die Firma Shell ID-Cards für ihre Angestellten ausstelle, die kein exaktes Geburtsdatum enthielten. Ebenso habe der Beschwerdeführer behauptet, als Fahrer einen Führerschein besessen zu haben, der ebenfalls kein Geburtsdatum enthalten habe. Diese Antwort habe sich als falsch herausgestellt, zumal nigerianische Führerscheine ausnahmslos das Geburtsdatum der Inhaber enthielten. Ebenso wenig habe der Vorfall vom 00.00.2006 verifiziert werden können. Es sei insgesamt unplausibel, dass der Antragsteller ohne den geringsten Versuch, seine Lage entweder den Behörden oder seinem Arbeitgeber zu erklären, einfach seine schwangere Frau zurücklasse. Der Genannte habe seinen eigenen Angaben nach vier Jahre für die Firma Shell gearbeitet und als zuverlässiger Arbeiter gegolten. Die Spuren einer mehrtägigen Gefangenschaft im Busch, verursacht durch die behauptete Fesselung der Handgelenke, müssten unübersehbar sein und wäre es nicht nachvollziehbar, wieso die Polizei oder die Firma Shell dem Antragsteller nicht Glauben hätten schenken sollen.
II.1.10. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Berufung (ab 1.7.2008: Beschwerde). Zur Überprüfung seiner Identität führte der Genannte eine Adresse in Warri an, an der er gemeldet gewesen sei. Zu den die Flucht auslösenden Ereignissen verwies der Beschwerdeführer darauf, vier Jahre lang für die Firma Shell gearbeitet zu haben und deshalb über seine Mutter von bewaffneten Gruppen bedroht worden zu sein. Eines Tages sei er während eines Transportes aufgehalten und von bewaffneten Männern gemeinsam mit seinem weißen Fahrgast entführt worden. Nach fünf Tagen Gefangenschaft im Wald habe der Beschwerdeführer fliehen können, sei jedoch dann darüber informiert worden, dass die Polizei hinter ihm her sei. Genau aus diesem Grund sei es ihm auch nicht möglich, Schutz durch die Polizei zu erhalten, da diese ja denke, er sei selbst Mitglied der bewaffneten Gruppierung.
Der Beschwerdeführer verwies auf allgemeine Berichte über die als Folge der Ölgewinnung ausgebrochenen Unruhen. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, die ihr zweifelhaft erscheinenden Angaben des Beschwerdeführers durch eine ergänzende Befragung aufzuklären.
Abschließend führte der Beschwerdeführer aus, "als Tschetschene der sozialen Gruppe anzugehören, die ständiger Verfolgung ausgesetzt sei und daher Flüchtling im Sinne der GFK zu sein."
Ein am 16.7.2007 beim damaligen UBAS eingelangter Schriftsatz enthielt den Beschwerdeschriftsatz im bisherigen Wortlaut, ausgenommen den oben zitierten Absatz, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Tschetschenen handle.
II.2. Zur Lage in Nigeria
Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Nigeria werden zum Gegenstand des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes erhoben.
II.3. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung
II.3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.3.2.Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. I/1930, dem Asylgesetz 2005, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985- VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991- AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3.3.Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.3.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.3.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.3.6. Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.
II.3.7. Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
II.3.8. Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.
Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs.7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor.
Die belangte Behörde hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.
Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317, kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.
Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers nicht vor.
Der Asylgerichtshof erachtet es des Weiteren im gegenständlichen Fall nicht für notwendig, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen. Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte (vgl. VwGH vom 30.9.2004, Zl. 2001/20/0140).
Seitens des Asylgerichtshofes wird angemerkt, dass die belangte Behörde ihre -begründeten- Zweifel an den Ausführungen des Beschwerdeführers zum Anlass genommen hat, die Staatendokumentation zu beauftragen, über die Form und den Inhalt nigerianischer Führerscheine sowie über die Entführungsfälle ausländischer Angestellter der in Nigeria tätigen Ölfirmen Auskunft zu geben. Das Rechercheergebnis vom 20.5.2007 wurde dem Beschwerdeführer laut der Aktenlage nicht vorgehalten, fand jedoch Eingang in den angefochtenen Bescheid.
Der Beschwerdeführer hat diesen Verfahrensmangel im Beschwerdeschriftsatz nicht aufgegriffen und sich zu dem Ergebnis nicht geäußert. Im Einklang mit der Rechtssprechung des VwGH gilt dieser Verfahrensmangel daher als saniert, zumal der Beschwerdeführer in der Berufung/ Beschwerde Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hätte. Wie der VwGH mehrmals ausgesprochen hat, ist ein allfälliger Mangel des Parteiengehörs im Verfahren erster Instanz durch die im Berufungsverfahren mit der Berufung gegebenen Möglichkeit der Stellungnahme saniert (vgl. VwGH vom 27.2.2003, Zl. 2000/18/0040 bzw. E. 23.5.1996, Zl. 94/15/0060 und E. 25.3.2004, Zl. 2003/07/0062).
II.3.9. Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Auf die unter II.3.2. zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, demzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.
II.3.10. Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 23.10.2006 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.
II.3.11. Zu Spruchpunkt I
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Der Asylgerichtshof gelangt zur Auffassung, dass die beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im Fall des Beschwerdeführers nicht vorliegen und teilt die Beurteilung der belangten Behörde in Bezug auf die fehlende Glaubwürdigkeit der Angaben des Genannten vollinhaltlich.
Diese ergeben sich nicht nur aus den bereits von der belangten Behörde in der Bescheidbegründung dargelegten Erwägungen, die seitens des Beschwerdeführers nicht substantiiert bekämpft wurden, sondern auch aus klar widersprüchlichen Ausführungen des Genannten zu den konkreten Abläufen.
So hatte er etwa bei der ersten Einvernahme vor der belangten Behörde noch behauptet, er und der sein weißer Fahrgast seien von den bewaffneten Männern zu einem Lieferwagen gebracht und mit diesem in den Wald transportiert worden. Demgegenüber gab er bei der zweiten Einvernahme an, die Männer hätten ihn mit der Waffe bedroht und in den Kofferraum des Wagens gesteckt, den er zuvor gelenkt habe, während der weiße Mann im Auto habe bleiben dürfen. Ebenso hat der Beschwerdeführer erstmals bei der zweiten Einvernahme davon gesprochen, an einen Baum gefesselt gewesen zu sein. Zuvor hatte er in Abweichung davon nur behauptet, dass ihm die Hände an den Rücken gebunden worden seien, einen Baum aber unerwähnt gelassen.
Berücksichtigt man nun, dass die Ereignisse zum Zeitpunkt des Verfahrens vor der belangten Behörde erst wenige Monate zurücklagen, ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer nicht imstande war, gleich lautende Angaben zu den Details zu machen. Es ist unzweifelhaft, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ausreichend Zeit und Gelegenheit eingeräumt hat, sich zu seinen Fluchtgründen zu äußern.
Insgesamt ist somit der Eindruck entstanden, dass der Genannte die in Delta State bekannten und offiziell auch dokumentierten Vorfälle und Unruhen rund um die Auseinandersetzungen der Regierung und Ölfirmen auf der einen Seite und der Bevölkerung auf der anderen Seite benutzt hat, daraus seine eigene Fluchtgeschichte zu konstruieren.
Es ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn sie das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers als unplausibel bewertet, zumal auch der Asylgerichtshof davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer als langjähriger, verdienter Mitarbeiter der Firma Shell Aussicht auf Unterstützung durch seinen Arbeitgeber in der Aufklärung der angeblichen Entführung bzw. schon zuvor bei den angeblichen Drohungen der militanten Gruppierung gehabt hätte. Ebenso hätte er seine im Zuge der Gefangenschaft entstandenen Spuren als Beweis für seine Opferrolle vorweisen können.
Die vom Beschwerdeführer in den Raum gestellte Befürchtung, von der Polizei als vermeintliches Mitglied der militanten Gruppierung festgenommen zu werden, ist reine Spekulation und in der konkreten Fallkonstellation, selbst bei hypothetischer Annahme des Wahrgehaltes des geschilderten Sachverhaltes, völlig an den Haaren herbei gezogen.
Dasselbe gilt für die behauptete fehlende innerstaatliche Fluchtalternative. Der Asylgerichtshof teilt die Auffassung der belangten Behörde, wonach dem Beschwerdeführer selbst bei Annahme des Wahrgehaltes seiner Angaben jedenfalls die Unterkunftsnahme in einem anderen Landesteil Nigerias offen stünde. Dies insbesondere vor dem Hintergrund des fehlenden Meldewesens, das eine Auffindbarkeit des Genannten in einem Land von der Größe Nigerias nahezu unmöglich macht.
Der Beschwerdeschriftsatz enthält keine Hinweise und Anhaltspunkte, die diese Beurteilung zu entkräften geeignet wären. Vielmehr ist zu bemerken, dass es sich bei dem Schriftsatz um ein von einer bestimmten Hilfsorganisation für Berufungen/Beschwerden standardmäßig benutztes und nur oberflächlich auf den individuellen Fall zugeschnittenes Dokument handelt. Dies zeigt sich besonders anschaulich in der Passage des ursprünglich vorgelegten Textes (der aufgrund schlechter Lesbarkeit mehrmals in dieser Form übermittelt wurde), in der die Rede davon ist, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Tschetschenen handle.
II.3. 12. Zu Spruchpunkt II
Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).
Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Im Sinne der Judikatur des EGMR und des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.9.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahin gehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH (vgl. E vom 1.7.1999, Zl. 97/21/0804, E. vom 9.5.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.
Im Fall des Beschwerdeführers konnten keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, die der Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK gleichzuhalten wären. Der Beschwerdeführer selbst hat auch von sich aus während des gesamten Verfahrens keine Angaben getätigt, die einen Hinweis auf eine solche Verletzung geben würden.
II.3.13. Zu Spruchpunkt III
Gemäß §10 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.
Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt würde.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu beachten, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2007 in Österreich aufhältig ist und während seines Aufenthalts in Österreich keine Verfestigungs- oder Integrationstatbestände verwirklicht wurden. Solche wurden auch vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet.
Ein in Österreich bestehendes Familienleben konnte vom Asylgerichtshof weder festgestellt werden noch wurde das Bestehen eines solchen vom Beschwerdeführer selbst im Beschwerdeschriftsatz behauptet.
Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war daher zu bestätigen.