C1 300022-1/2008/6E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde des K.D., geb. 00.00.1985, StA. Türkei, vom 16.03.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.03.2006, FZ. 05 17.987-BAG, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden, ist illegal in Österreich eingereist und hat am 24.10.2005 einen Asylantrag gestellt.
Im Rahmen seiner Einvernahmen vor der Erstbehörde am 22.11.2005 und am 26.01.2006 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, Österreich sei sein Zielland gewesen, da seine Eltern und jüngeren Geschwister hier seien. Seine Mutter habe vor einem Jahr die Türkei verlassen; seitdem sei die Polizei mehrmals bei ihm zu Hause gewesen und habe nach seinen Eltern gefragt. In der Schule sei er aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit mehrmals von anderen Schülern geschlagen worden. In der Türkei hätte er seinen Militärdienst abzuleisten und wolle dem nicht nachkommen. Er habe Angst als Kurde in den Osten geschickt zu werden. Dort müsse er gegen andere Kurden kämpfen und das wolle er nicht. Im September 2004 sei er bei der Musterung gewesen und für tauglich befunden worden. Da er jedoch noch zur Schule gegangen sei, habe er einen Aufschub erhalten. Einen Einberufungsbefehl habe er noch nicht bekommen. Bei einer Rückkehr in die Türkei rechne er mit einer Strafe, da er dem Militär nicht zur Verfügung stehe.
Mit angefochtenem Bescheid wurde der Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 24.10.2005 gemäß § 7 AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde zunächst angeführt, dass das Einfließen von umfassender Länderinformationen zum Herkunftsstaat im gegenständlichen Fall vernachlässigbar sei, da aufgrund der Art des Vorbringens die Beweiswürdigung auf die Glaubwürdigkeit bzw. Asylrelevanz der behaupteten Fluchtgründe abzustellen sei. In der Folge wurde ausgeführt, dass der Asylwerber keine asylrelevante Verfolgung geltend gemacht habe. Er habe als ausschließlichen Grund für das Verlassen der Türkei die angestrebte Familienzusammenführung mit den in Österreich lebenden Angehörigen genannt. Aufgrund seines Alters und der allgemeinen Wehrpflicht in der Türkei hätte der Asylwerber mittelfristig mit einer Einberufung zur Ableistung des Wehrdienstes zu rechnen. Bloße Spekulation seien jedoch die Überlegungen bezüglich der militärischen Verwendung des Asylwerbers, da diese Informationen erst mit Zustellung des Einberufungsbefehls zur Kenntnis gebracht werden würden. Ein asylrelevanter Hintergrund sei hieraus nicht ersichtlich.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde der Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts in seiner Gesamtheit angefochten.
Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung am 23.08.2007, zu welcher die Erstbehörde keinen Vertreter entsandte, gab der Beschwerdeführer Folgendes zu Protokoll:
"VL: Wie geht es Ihnen?
BW3: Danke, gut.
VL: Wann sind Sie nach Österreich gekommen?
BW3: Ich bin im 10. Monat gekommen, etwa vor 2 Jahren, also am 19.10.2005.
VL: Haben Sie in der Türkei die Schule besucht?
BW3: Ja, ich bin Absolvent des Oberstufenrealgymnasiums.
VL: Sie haben angegeben, dass es in der Schule Probleme gegeben hat. Welche Probleme waren das?
BW3: Manchmal wurden wir ausgegrenzt, eben Probleme zwischen Türken und Kurden.
VL: Was kann ich mir darunter vorstellen?
BW3: Obwohl ich eigentlich ein sehr erfolgreicher Schüler war, hat man versucht, meine Punkte möglichst niedrig zu halten.
VL: Warum?
BW3: Weil man wusste, dass ich kurdischer Herkunft bin.
VL: Wie viele Schüler waren in Ihrem Alter in Ihrer Schulstufe-
BW3: Es waren z.B. 45 Schüler in einer Klasse, davon ca. 15 bis 20 Kurden.
VL: Haben Ihre kurdischen Mitschüler auch diese Probleme wie Sie gehabt?
BW3: Manche ja, manche nein.
VL: Gab es sonst noch irgendwelche Probleme in der Schule?
BW3: Ich muss ehrlich sagen, es kam sehr oft, wegen dieser Türken/Kurden-Frage, zu Streithandlungen vor der Schule, aber ich habe versucht, mich möglichst aus solchen herauszuhalten.
VL: Hatten Sie Freunde in der Schule?
BW3: Natürlich, sowohl Kurden als auch Türken.
VL: Sie haben im erstinstanzlichen Verfahren angegeben, dass Sie von türkischen Schülern geschlagen wurden.
BW3: Nein, so etwas habe ich nicht gesagt.
VL hält entsprechende Passagen aus dem Protokoll des BAA vor.
BW3: Ich kann mich nicht erinnern, so etwas gesagt zu haben.
VL: Wann haben Sie die Schule beendet?
BW3: Juni 2004
VL: Was haben Sie danach gemacht?
BW3: Ich habe versucht, in die Vorbereitungsschule für die Universität zu gehen, aber es hat nicht geklappt.
VL: Wieso hat es nicht geklappt?
BW3: Weil, genau zu dieser Zeit ist meine Mutter hierher gekommen und wir wurden zu meinem Großvater geschickt.
VL: Wo wohnte Ihr Großvater?
BW3: Im Dorf E. in Gaziantep.
VL: Warum haben Sie dann im Jahr 2005 die Türkei verlassen?
BW3: Mein Wehrdienst kam.
VL: Was war damit?
BW3: Es ist so, dass kurdische Wehrdiener sehr stark im Osten im Kampf gegen die PKK eingesetzt werden. Ich wollte aber nicht gegen meine Volksgruppenbrüder kämpfen. Im vergangenen Monat sind 2 Wehrdiener aus unserer Gegend in einem solchen Kampf gefallen.
VL: Nach den internationalen Berichten, so auch vom Rat der EU, wird Acht gegeben, dass Kurden nicht im kurdischen Kampf eingesetzt werden, sondern weit weg von ihrem Heimatort.
BW3: Das kann man nicht verallgemeinern, es gibt welche, die im Westen eingesetzt werden, aber auch welche, die im Osten eingesetzt werden. Es gibt keine feste Regelung.
VL: Warum glauben Sie, dass gerade Sie dann im Osten eingesetzt werden?
BW3: Ich weiß es nicht, aber ich wollte es nicht dem Zufall überlassen.
VL: Haben Sie schon einen Einberufungsbefehl bekommen?
BW3: Ich habe eine Musterungsuntersuchung absolviert, dann habe ich um Verlängerung der Frist angesucht, weil ich gerade das Gymnasium besuchte. Mir wurde noch nicht bekannt gegeben, wo ich hätte Dienst tun sollen.
VL: D.h. Sie haben noch keinen Einberufungsbefehl bekommen?
BW3: Die Verlängerungsfrist endet jetzt im Februar 2008.
VL: Wovon hat Ihre Familie in der Türkei gelebt?
BW3: Mein Großvater hatte Pistazien-Felder und Obst und Gemüse angebaut.
VL: Das gehörte Ihrem Großvater und nicht Ihrem Vater?
BW3: Mein Vater hatte ein Geschäft für Haushaltswaren.
Festgehalten wird, dass von der Dolmetscherin angemerkt wird, dass der BW3 akzentfreies Türkisch spricht.
VL: Haben Sie auf den Feldern mitgearbeitet?
BW3: Manchmal habe ich geholfen.
VL: Hat Ihr Vater auf den Feldern gearbeitet?
BW3: Wenn man als Arbeitskraft im Sommer gebraucht wurde, zur Ernte, dann hat er auch geholfen.
VL: Wer hat sich um die Felder gekümmert?
BW3: Mein Großvater und meine Onkel (Brüder des Vaters).
VL: Wo haben Sie gelebt, bevor Sie zu Ihrem Großvater übersiedelt sind?
BW3: In Gaziantep.
VL: Haben Sie mitbekommen, welche Probleme Ihr Vater in der Türkei hatte?
BW3: Ich war damals etwa 15 Jahre alt und war noch kindlich und habe mich nicht so darum gekümmert. Ich habe aber mitbekommen, dass die Polizei immer wieder kam.
VL: Hat Sie das nicht interessiert?
BW3: Ich hatte eher Angst. Ich fühlte nicht, dass ich das Recht hatte, Fragen zu stellen.
VL: Hatten Sie Probleme mit der Polizei?
BW3: Ich hatte keine Probleme, lediglich hat man mich, nachdem meine Eltern hierher gekommen sind, nach ihnen gefragt.
VL: Wissen Sie, warum?
BW3: Sie haben gefragt, ob ich wüsste, ob mein Vater ins Ausland oder in die Berge gegangen ist.
VL: Wissen Sie, warum Ihre Mutter die Türkei verlassen hat?
BW3: Nachdem mein Vater die Türkei verlassen hatte, kam die Polizei öfters in unser Haus, um nach meinem Vater zu fragen und die Nachbarn beschuldigten meine Mutter, dass wegen uns die Polizei auch zu ihnen komme und es kam oft zu Streitereien aus diesem Grund.
VL: Wieso glaubten die Nachbarn, dass die Polizei zu ihnen kommt, weil sie auch vorher bei Ihrer Mutter war?
BW3: Auch in der Nachbarschaft gab es junge Männer, die in die Berge gegangen waren und ein paar junge Männer, die bei einem Protest festgenommen worden waren, deren Eltern glaubten, dass sie wegen uns festgenommen worden waren.
VL: Hat man Sie noch während Ihre Mutter in der Türkei war, nach dem Aufenthaltsort Ihres Vaters gefragt?
BW3: Nein, weil wir noch Kinder waren, hat man uns nicht ernst genommen. Man hat gewusst, dass wir noch Schüler waren.
VL: Wissen Sie, warum die Polizei nach ihrem Vater suchte?
BW3: Als er nach Europa ging, wollten sie wissen, ob er tatsächlich nach Europa gegangen ist oder in die Berge."
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden, hat sein Heimatland verlassen, da er den Militärdienst nicht ableisten will. Er war bereits im September 2004 bei der Musterung, hat jedoch noch keinen Einberufungsbefehl erhalten, da er die Frist verlängern lassen konnte. Diese Verlängerungsfrist endete im Februar 2008.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den glaubwürdigen und übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers sowohl vor der Erstbehörde als auch im Berufungsverfahren.
Rechtlich ist auszuführen:
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren eingerichtet; dabei kommt dem Asylgerichtshof die Rolle einer "obersten Instanz" zu (Artikel 129 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es der Asylgerichtshof ist, des erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135; alle Erkenntnisse zum Unabhängigen Bundesasylsenat als Vorgängerbehörde)
Die Asylbehörde ist als Spezialbehörde für das Asylwesen von sich aus verpflichtet, ihren Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes jeweils aktuelle Beweismittel zu Grunde zu legen (vgl. VwGH vom 04.04.2001, Zl. 2000/01/0348 sowie VwGH vom 14.01.2003, Zl. 2001/01/0604, mwN).
Im gegenständlichen Fall hat es die Erstbehörde unterlassen, sich ausreichend sowohl mit der allgemeinen als auch mit der konkreten den Beschwerdeführer betreffenden Situation in der Türkei auseinanderzusetzen. Im angefochtenen Bescheid finden sich weder Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Türkei noch Feststellungen zur Wehrpflicht bzw. zum Militärdienst in der Türkei sowie zum Thema "Kurden als Wehrdienstverweigerer in der Türkei", obwohl der Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren ein diesbezügliches Vorbringen erstattet hat. Im angefochtenen Bescheid findet sich lediglich die Feststellung, dass "das Einfließen von umfassenden Länderinformationen zum Herkunftsstaat vernachlässigbar war, da aufgrund der Art des Vorbringens die Beweiswürdigung auf die Glaubwürdigkeit bzw. Asylrelevanz der behaupteten Fluchtgründe abzustellen war."
Hierzu ist auszuführen, dass zur Abgrenzung einer konkreten, von einem Asylwerber vorgebrachten Fluchtgeschichte zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat eine - je nach Fall unterschiedlich detaillierte - Ermittlung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat notwendig ist. Darüber hinaus erweist sich die Ermittlung dieser Situation auch im Bereich der Feststellung nach § 8 AsylG in Verbindung mit § 57 FrG (nunmehr § 50 FPG) als unentbehrlich, stellt sie doch den Hintergrund für die Beurteilung der Zulässigkeit einer dort genannten Rückbringungsmaßnahme dar (vgl. VwGH vom 19.04.2001, Zl. 99/20/0301).
Ferner ist bezüglich Militärdienstes von Kurden in der Türkei auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 01.03.2007, Zl. 2003/20/0111, zu verweisen, demgemäß im Hinblick auf die lange Dauer des Kurdenkonfliktes und den seit den 80er-Jahren geführten bewaffneten Auseinandersetzungen in den Kurdengebieten sich die Behörde mit der Frage auseinander zu setzen hat, ob mittlerweile von einer solchen Konsolidierung der Verhältnisse gesprochen werden kann, dass menschenrechtswidrige Übergriffe durch türkische Einheiten, an denen der Asylwerber im Zuge seines Militärdienstes beteiligt wäre, nicht mehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorkommen.
Da die Erstbehörde überhaupt keine Erhebungen über die Situation von Wehrdienstverweigerung, Militärdienst und Kurden in der Türkei durchgeführt hat, hätte der Asylgerichtshof ergänzende Länderberichte einzuholen und bei Vorliegen der Ergebnisse eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers durchzuführen. Die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung vor dem Asylgesetzhof ist sohin unvermeidlich. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat, ist es primär Aufgabe des Bundesasylamtes, aktuelles Dokumentationsmaterial in das Ermittlungsverfahren einzubringen und dieses in Beziehung zum realen Hintergrund zu setzen. Es kann nicht dem Asylgerichtshof allein überlassen bleiben, über die Befragung des Asylwerbers hinaus auch geeignetes Berichtsmaterial in das Verfahren einzuführen. Das Unterbleiben derartiger Ermittlungsschritte beim Bundesasylamt hat zur Folge, dass sich das Verfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof annähert und dieses den vom Gesetzgeber mit seiner Einrichtung bezweckten Qualitätsgewinn für das Asylverfahren nur unter erschwerten Bedingungen gewährleisten kann (vgl. VwGH vom 30.09.2004, Zl. 2001/20/0135-7).
Ergänzend wird festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat dem Beschwerdeführer vorzuhalten sind und diesem die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen ist.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als so mangelhaft, dass die Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgesetz gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.