TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/04 B4 258879-0/2008

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Veröffentlicht am 04.09.2008
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Spruch

B4 258.879-0/2008/1E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde der A.K., geboren am 00.00.1977, serbische Staatsangehörige, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.3.2005, Zl. 03 07.212-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 7 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BG BGBl. I 126/2002 und § 8 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG) mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Wortfolge "Serbien und Montenegro" in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides durch "Serbien" ersetzt wird.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang

 

1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Serbiens, gehört der Volksgruppe der Roma an, ist orthodoxen Glaubens und stammt aus der zentralserbischen Stadt J.. Nach ihren Angaben reiste sie am 24.2.2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich ein und begehrte noch am selben Tag die Gewährung von Asyl.

 

2. Am 31.10.2003 wurde das Verfahren der Beschwerdeführerin gemäß § 30 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BG BGBl. I 126/2002, eingestellt, nachdem sie einem Ladungsbescheid zur Einvernahme keine Folge geleistet hatte.

 

3. Mit einem am 18.1.2003 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben begehrte die Beschwerdeführerin die Fortsetzung des Verfahrens.

 

4. Am 9.2.2005 beim Bundesasylamt einvernommen, gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, als Roma in ihrem Herkunftsland keine Rechte gehabt zu haben. Sie sei nie akzeptiert worden und habe auch keine Arbeit bekommen. Persönlich sei sie nie verfolgt worden und sei auch keinen Übergriffen ausgesetzt gewesen; "[a]llgemein" würden Roma jedoch in Serbien verfolgt werden. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Ehemann, der über eine dauernde Aufenthaltsberechtigung verfüge, ebenso in Österreich lebe wie ihr Kind, das sie während eines legalen Aufenthaltes aufgrund eines ihr erteilten Visums im Jahr 2001 in Österreich geboren habe. Die Frage, was die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr befürchte, beantwortete sie dahingehend, dass sie weder Arbeit noch Unterkunft hätte und von ihrer Familie getrennt würde.

 

5. Die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, teilte dem Bundesasylamt mit Schreiben vom 9.3.2005 mit, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin über eine Niederlassungsbewilligung mit dem Zweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" verfüge, wobei es sich bei dem betreffenden Familienangehörigen um den Vater des Ehemannes handle.

 

6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BG BGBl. I 126/2002, ab (Spruchpunkt I.) und stellte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin "nach Serbien und Montenegro" zulässig sei (Spruchpunkt II.). Begründend führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. - zusammengefasst - aus, dass sich dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine gegen sie als Person gerichtete Verfolgung entnehmen lasse. Eine Gruppenverfolgung der Roma liege nicht vor, allgemeine geringfügige Benachteiligungen könnten mangels Intensität nicht zur Gewährung von Asyl führen. Zu Spruchpunkt II. hielt es fest, dass die Beschwerdeführerin "keinerlei glaubhafte Indizien oder Anhaltspunkte" aufzuzeigen vermocht habe, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass sie im Falle einer Rückkehr konkret Gefahr liefe "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden". Die Ausweisungsentscheidung sei zugunsten der Beschwerdeführerin ausgefallen, da sie verheiratet sei und ihr Ehemann über einen unbefristeten Aufenthaltstitel in Österreich verfüge.

 

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde (vgl. dazu weiter unten) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung, die sich nur in allgemeinen Rechtsausführungen erschöpft.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Festgestellt wird:

 

Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen an, die das Bundesasylamt zum Sachverhalt getroffen hat. Denn das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Auch ist die Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Ein neuer Sachverhalt wird in der Beschwerde nicht vorgebracht und die Argumentation des Bundesasylamtes nicht substantiiert gerügt: In der Beschwerdeschrift werden lediglich allgemeine Rechtsausführungen getätigt, ein individuell auf den Fall bezogenes Vorbringen wird hingegen nicht erstattet.

 

2. Rechtlich folgt:

 

2.1.1. Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf § 38 AsylG 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

2.1.2. Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."

 

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen - darunter § 8 AsylG - in der Fassung der Novelle anzuwenden sind.

 

Die Beschwerdeführerin hat ihren Asylantrag vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren ist daher nach dem AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 - mit der genannten Maßgabe - zu führen.

 

2.1.3. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idgF hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

 

2.1.4.1. Gemäß § 7 AsylG - die beiden zuvor genannten Fassungen weisen hier keinen Unterscheid auf - hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

 

Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, 98/01/0318).

 

2.1.4.2. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I. Nr. 101/2003 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

 

§ 8 Abs. 1 AsylG verweist auf § 57 Fremdengesetz; BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG), wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der der Todesstrafe verletzt würde.

 

Überdies ist gemäß § 57 Abs. 2 FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974).

 

Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG ist jedoch durch § 8 Abs. 1 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.

 

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. § 50 FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 50 FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem Asylgesetz 2005 entspricht; § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG entspricht) verweist nämlich nicht auf § 50 FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als § 8 Abs. 1 AsylG, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem § 50 FPG entspricht (vgl. dazu den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.2.2006, Zl. 252.076/0-X/47/04).

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des § 57 Abs. 1 und 2 FrG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in § 57 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind (vgl. VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).

 

2.2.1. Zur Abweisung des Asylantrages der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass es ihr nicht gelungen ist, eine ihrem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen: Einerseits brachte die Beschwerdeführerin keine individuell gegen sie gerichteten Verfolgungshandlungen vor. Zum anderen kann dem Bundesasylamt auch insofern nicht entgegengetreten werden, dass nicht anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführerin bereits aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma in Serbien Verfolgungshandlungen von asylrelevanter Intensität ausgesetzt wäre: Das Bundesasylamt hat die Lage der Roma in Serbien nach Ansicht des Asylgerichtshofes richtig eingeschätzt; dieser Beurteilung ist die Beschwerde nicht entgegengetreten. Auch ist nicht ersichtlich, dass sich die Situation seither verschlechtert hätte (vgl. dazu etwa den Bericht des [dt.] Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien vom 23.4.2007, 13f).

 

2.2.2. Da es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefahr im Sinne der GFK darzutun, scheidet auch die Anwendbarkeit des § 57 Abs. 2 FrG von vornherein aus.

 

Weiters sind derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich (vgl. zu Art. 3 EMRK etwa. VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443). Die Beschwerdeführerin erstattete kein Vorbringen dahingehend, dass sie im Falle ihrer Rückverbringung in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Sofern sie angab, sie hätte nach einer Rückkehr nach Serbien "keine Unterkunft", ist dies bereits aufgrund des Umstandes, dass sie in Serbien über nahe Verwandte - und zwar zumindest ihren Vater sowie ihre Großmutter - verfügt, bei denen sie ihren Angaben zufolge vor der Ausreise gewohnt hat, nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus ist auf die in Serbien gewährleistete Grundversorgung hinzuweisen (vgl. dazu den zuvor zitierten Bericht des [dt.] Auswärtigen Amtes, 18ff); dass die in Zentralserbien geborene Beschwerdeführerin, die im Verfahren ihren Personalausweis vorgelegt hat (AS 35), an der für einen Zugang zu Sozialleistungen erforderlichen Registrierung scheitern würde, kann nicht angenommen werden, zumal nach ihren Ausführungen vor dem Bundesasylamt auch ihrer Großmutter eine Pension nicht verweigert wird.

 

Damit liegen auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG vor.

 

Die Zulässigkeit der Rückverbringung der Beschwerdeführerin war jedoch auf den Herkunftsstaat "Serbien" (ohne Montenegro) einzuschränken (vgl. diesbezüglich auch das Papier des [dt.] Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom September 2006, Republik Serbien, Republik Montenegro, Staatsangehörigkeitsregelungen, 11f).

 

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte abgesehen werden.

Schlagworte
Familienverband, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Unterkunft, Volksgruppenzugehörigkeit
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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