D8 305517-1/2008/14E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Gollegger als Vorsitzende und den Richter Mag. Kanhäuser als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Thurner über die Beschwerde des G.A., geb. 00.00.1957, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. August 2006, Z 06 04.202-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. Nr. 471/1995, als verspätet zurückgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1.1 Der (nunmehrige) Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 18. April 2006 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, den Namen G.A. zu führen, Staatsangehöriger der Russischen Föderation und am 00.00.1957 geboren zu sein. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 31. August 2006, Z 06 04.202-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz ab, erkannte den Status des Asylberechtigten sowie den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zu und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer laut dem Übernahmedatum auf dem Rückschein durch persönliche Übernahme am 7. September 2006 zugestellt.
1.2 Mit Schriftsatz vom 19. September 2006 - am 22. September 2006 zur Post gegeben - erhob der Beschwerdeführer Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. August 2006.
Mit Schreiben vom 28. September 2006 wurde dem Beschwerdeführer vom Unabhängigen Bundesasylsenat Gelegenheit geboten, zu der mit 22. September 2006 zur Post gegebenen und somit der Aktenlage nach verspätet eingebrachten Berufung Stellung zu nehmen.
1.3 Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2006 beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob unter einem Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. August 2006, Z 06 04.202-BAT.
1.4 Das Bundesasylamt wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Bescheid vom 2. Mai 2007, Z 06 04.202-BAT, gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ab.
1.5 Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben und gleichsam die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Mit Bescheid vom 8. Juni 2007, Z 305.517-2/2Z-XIX/61/07, wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
2. Mit Erkenntnis vomheutigen Tag, Z 305.517-2/2008/7E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. Mai 2007, Z 06 04.202-BAT, gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ab.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen
1. Rechtslage:
1.1 Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. 1/1930 (WV) idF BGBl. I 2/2008, ab 1. Juli 2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen.
Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. 100/2005, außer Kraft.
Gemäß § 22 Abs. 1 des Art. 2 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Änderung des Asylgesetzes 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 4/2008 (AsylG 2005 idF der AsylG-Nov. 2008), ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 idF der AsylG-Nov. 2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. 1/1930 dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. 10, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 idF der AsylG-Nov. 2008 von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.
1.2 Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. 51/1991, iVm § 23 AsylGHG hat der Asylgerichtshof außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
1.3 Eine Beschwerde ist von der Partei gemäß § 63 Abs. 5 AVG, BGBl. 51/1991 idF BGBl. 471/1995, iVm §23 AsylGHG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Gemäß § 32 Abs. 1 AVG, BGBl. 51/1991, wird bei Berechnung der Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach § 32 Abs. 2 AVG, BGBl. 51/1991, enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß § 33 Abs. 1 und 2 AVG, BGBl. 51/1991, wird der Beginn und Lauf einer Frist durch Sonn- und Feiertage nicht behindert, fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Die Tage des Postlaufes werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG, BGBl. 51/1991 idF BGBl. I 10/2004, in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Berufung der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, 2003, Rz 237).
2. In der Sache:
2.1 Im vorliegenden Fall erweist sich die mit dem Wiedereinsetzungsantrag vom 12. Oktober 2006 (am 18. Oktober 2006 beim Bundesasylamt eingelangt) verbundene Beschwerde gegen den am 7. September 2006 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. August 2006, Z 06 04.202-BAT, jedenfalls als verspätet: Der Bescheid wurde am 7. September 2006 persönlich vom Beschwerdeführer übernommen. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG beträgt die Beschwerdefrist zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides (§ 63 Abs. 5 AVG). Der letzte Tag der Frist war somit der 21. September 2006, weshalb die am 22. September 2006 zur Post gegebene Beschwerde als verspätet zurückzuweisen war.
2.2 Anzumerken ist, dass das Wiedereinsetzungsverfahren - in dem mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 8. Juni 2007, Z 305.517-2/2Z-XIX/61/07, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 6 AVG, BGBl. 51/1991 idF BGBl. I 158/1998, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde - mit Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Z 305.517-2/2008/7E, rechtskräftig (negativ) abgeschlossen wurde, sodass nunmehr die zuerkannte aufschiebende Wirkung gemäß § 71 Abs. 6 AVG dem zurückweisenden Erkenntnis nicht mehr entgegensteht (vgl. VwGH 26.09.1996, 96/09/0283; 26.11.1995, 95/04/0150).
2.3 Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF der AsylG-Nov. 2008 entfallen.