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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BDG 1979 §92 Abs1 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des S in P, vertreten durch Dr. Herbert Grün, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Gumpendorferstraße 5, gegen den Bescheid des Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 13. März 1998, Zl. 111/14-DOK/94, betreffend Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahr 1966 geborene Beschwerdeführer stand als Revierinspektor im Bereich der Bundespolizeidirektion Wien in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Zur Vorgeschichte des vorliegenden Beschwerdefalles wird auf das (beiden Parteien bekannte) hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1997, Zl. 95/09/0151, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof den damals angefochtenen Bescheid vom 27. Februar 1995, mit dem der erstinstanzliche Schuldspruch zu Punkt 2 und zu Punkt 3 sowie die Disziplinarstrafe der Entlassung in eine Geldstrafe abgeändert worden waren, hinsichtlich des Schuldspruches zu Punkt 2 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und hinsichtlich der Strafbemessung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Schuldspruch zu Punkt 1 (in der Fassung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses vom 13. September 1994) und zu Punkt 3 (in der Fassung des Disziplinarerkenntnisses der belangten Behörde vom 27. Februar 1995) erwuchs in Rechtskraft.
Mit dem im Instanzenzug als Ersatzbescheid ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom 13. März 1998 wurde über die Berufung des Beschwerdeführer gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 31. August 1994 (richtig: vom 13. September 1994) wie folgt entschieden:
"Das - im übrigen in Rechtskraft erwachsene - erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis vom 31. August 1994 (richtig: vom 13. September 1994) wird im Schuldspruch zu Punkt 2 sowie im Ausspruch der Disziplinarstrafe der Entlassung bestätigt. Der Berufung des Beschuldigten war daher auch in diesem Umfange gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge zu geben.
Den Beschuldigten aufzuerlegende Kosten sind im Berufungsverfahren nicht erwachsen."
Der Schuldspruch einschließlich seiner in Rechtskraft erwachsenen Teile lautet demnach insgesamt wie folgt:
"Inspektor S ist schuldig:
1. sich im Dezember 1991 gegenüber der Prostituierten M bereiterklärt zu haben aus den polizeilichen Evidenzen einen Fotoausdruck über F, Besitzer oder zumindest im Nahebereich des "V-Club", Wien, X-Straße y etabliert, zu besorgen und dieses Dokument in weiterer Folge tatsächlich an die Prostituierte M zwecks Weitergabe an F übergeben zu haben,
2. am 17.12.1991 einen Kollegen, dem Gr. Insp. (KrD) H unter dem Vorwand dienstlich einen Fotoausdruck des F zu benötigen - er selbst hatte keine EKIS-Zugriffsberechtigung - gebeten zu haben, diesen 3-teiligen Fotoausdruck im Zuge einer Personenanfrage aus der EKIS-Applikation "EDE" auszudrucken und ihm auszuhändigen, was auch tatsächlich geschah; Voraussetzung für die spätere Aushändigung an M für F.
3. sich längerfristig als Privatperson im Prostituiertenmilieu des "V-Clubs", Wien, X-Straße y, aufgehalten zu habe.
Er hat dadurch gegen § 43/2 BDG i.V.m. DA P 1126/8/a/81 vom 7.8.1991 verstoßen und Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen."
Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in der Disziplinarverhandlung vom 29. Juni 1993 zugegeben, dass er gegenüber Gruppeninspektor H. nicht den wahren Grund (für die Personenabfrage bzw. für den Fotoausdruck) genannte habe und ihm "natürlich klar gewesen sei", dass er dem Kollegen unter einem Vorwand zu einer unerlaubten Handlung überredet habe. Der Aussage des Zeugen Gruppeninspektor H. könne entnommen werden, dass dieser auf Grund einer Bemerkung des Beschwerdeführers von der dienstlichen Notwendigkeit der Anfrage ausgegangen sei und der Beschwerdeführer ihn in diesem Glauben belassen habe. Anhaltspunkte für ein dem Beschwerdeführer als strafmindernd anzurechnendes Mitverschulden des Gruppeninspektors H. seien nicht vorhanden. Der Schuldspruch zu Punkt 2 sei daher zu bestätigen. Zur Strafbemessung werde auf die Begründung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes (gemeint: Zl. 95/09/0151) verwiesen, mit dem der Gerichtshof unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass die dem Beschwerdeführer angelasteten Verhaltensweisen seine Untragbarkeit für den öffentlichen Dienst zur Folge hätten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "in dem Recht auf rechtskonforme Interpretation des Abschnittes Disziplinarrecht des Beamtendienstrechtsgesetz verletzt; darüber hinaus haften dem angefochtenen Bescheid Verfahrensmängel an". Nach dem gesamten Beschwerdeführer ist diese Fassung des Beschwerdepunktes wohl dahingehend zu verstehen, dass der Beschwerdeführer sich in dem Recht verletzt erachtet, dass über ihn deshalb nicht die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wird, weil die Ausübung des Ermessens durch die belangte Behörde nicht gesetzmäßig erfolgt sei. Der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Bindungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes (vom 29. Oktober 1997) habe nicht automatisch zur Folge, dass die belangte Behörde ohne weitere Verhandlung seine Berufung abweisen und das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis bestätigen könne. Seit der Anfechtung des Disziplinarerkenntnisses der belangten Behörde vom 27. Februar 1995 seien drei Jahre vergangen. In diesen drei Jahren habe er als Polizeibeamter Dienst versehen. Der frühere Beschwerdegrund seiner Untragbarkeit für den Polizeidienst sei damit widerlegt. Die belangte Behörde hätte deshalb in einer mündlichen Verhandlung prüfen müssen, ob die im Jahr 1995 von der Dienstbehörde angenommene Untragbarkeit im Jahr 1998 noch aufrechterhalten werde. In einer mündlichen Verhandlung hätte sich die belangte Behörde mit der von ihm in den Jahren 1995 bis 1998 ausgeübten Tätigkeit im Polizeidienst auseinandersetzen müssen. Die belangte Behörde habe daher ihr Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt.
Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass nach dem Inhalt der Beschwerdeausführungen der Schuldspruch vom Beschwerdeführer nicht mehr bekämpft wird. Es ist demnach allein strittig, ob die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung, über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen, gesetzmäßig erfolgte.
Die belangte Behörde hat in dieser Hinsicht auf die Begründung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Oktober 1997, Zl. 95/09/0151, verwiesen. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof bindend ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer insgesamt ein bedenkliches unwürdiges Verhalten zu verantworten habe, durch das er nicht nur sein eigenes Ansehen, sondern auch das der Beamtenschaft im Allgemeinen und seines Exekutivkörpers im Besondern in einem Ausmaß herabgesetzt habe, dass die Fortsetzung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als unzumutbar erscheinen lassen musste (mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1995, Zl. 93/09/0418). Die (in der damaligen Gegenschrift der belangten Behörde enthalten gewesenen) Hinweise auf eine günstige Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer könnten den eingetretenen schweren Vertrauensverlust nicht aufheben und es seien auch allfällige Milderungsgründe (so ein "Tatsachengeständnis") nicht von maßgebender Bedeutung.
Ausgehend von dieser sowohl den Gerichtshof selbst als auch die belangte Behörde bindenden Rechtsanschauung hat sie zutreffend gefolgert, dass nach den Umständen des Beschwerdefalles wegen Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Dienstpflichtverletzungen keine andere Disziplinarstrafe als jene der Entlassung in Betracht kam.
Wenn der Beschwerdeführer nunmehr damit argumentiert, er habe von 1995 bis 1998 eine korrekte Dienstleistung erbracht, die seine Untragbarkeit widerlege, so verkennt er, dass er zu einer korrekten Dienstleistung verpflichtet war, und ein für einen Beamten derart selbstverständliches Verhalten demnach keinen Milderungsgrund darstellen kann. Insoweit der Beschwerdeführer daraus, dass er zwischen seiner Entlassung mit dem erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnis vom 13. September 1994 und dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13. März 1998 infolge eines vom Verwaltungsgerichtshof als rechtswidrig aufgehobenen Disziplinarerkenntnisses der belangten Behörde (vom 27. Februar 1995, welches dem aufhebenden hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1997, Zl. 95/09/0151, zugrunde lag) die Möglichkeit erlangte, als Polizeibeamter Dienst zu leisten, ist zu erwidern, dass auch derart seine Untragbarkeit nicht beseitigt wurde. Vielmehr hätte es bei rechtmäßiger Entscheidung der belangten Behörde zu dieser Dienstleistung nicht kommen können und dürfen, weil die mit dem erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnis ausgesprochene Disziplinarstrafe der Entlassung des Beschwerdeführers von der belangten Behörde bereits mit dem Disziplinarerkenntnis vom 27. Februar 1995 zu bestätigen gewesen wäre.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 4. April 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998090118.X00Im RIS seit
13.06.2001