D15 319833-1/2008/12E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde des C.S., geb. 00.00.1986, StA. Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2008, FZ.
08 02.974-EAST-WEST, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs.1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer behauptet den Namen C.S. zu führen, am 00.00.1986 geboren und Staatsangehöriger von Moldawien zu sein. Der Beschwerdeführer stellte am 01.04.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Sein Vorbringen wurde im Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2008, Zl.
08 02.974-EAST-WEST, im Wesentlichen wiedergegeben, sodass der diesbezügliche Teil des erstinstanzlichen Bescheides auch zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben wird.
Im Wesentlichen zusammengefasst behauptete der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.04.2008, dass er gemeinsam mit seinem Cousin C.M., welcher ebenfalls zu FZ 08 02.971 einen Asylantrag stellte, im August 2007 in seinem Heimatland ein Geschäft eröffnet und er dort monatlich der Mafia einen Schutzgeldbetrag in der Höhe von ¿ 700,- abzuliefern habe. Nachdem er kein Schutzgeld gezahlt habe, seien die Schulden auf insgesamt ¿ 7000,- angestiegen und sei er (wie auch sein Cousin) von den Mitgliedern der Mafia misshandelt, geschlagen und bedroht worden. Die Polizei habe er deshalb nicht verständigt, da er seitens der Mitglieder der Mafia davor gewarnt worden sei. Auf die Frage, was er konkret im Falle seiner Rückkehr in seine Heimat zu befürchten habe, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er sich von der Mafia stark bedroht fühle und sie ihn umbringen würden. Zum Reiseweg befragt gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er in einem LKW versteckt von seinem Heimatland nach Österreich eingereist und in weiterer Folge von Österreich aus mit dem Zug nach Italien weitergereist sei. Im Zuge einer Polizeikontrolle sei er von der italienischen Polizei i. S.d. Dubliner Übereinkommens an die österreichischen Behörden rückübergeben worden.
Am 28.05.2008 führte die belangte Behörde eine niederschriftliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durch. Dabei betonte der Beschwerdeführer, dass er gemeinsam mit seinem Cousin M. ein Geschäft eröffnet und einige Monate gearbeitet habe. Dann seien nach zwei Monaten zwei oder drei Leute gekommen, von welchen er nicht wisse, ob sie zur Mafia gehören oder ob es sich bei diesen lediglich um Banditen handle. Diese hätten dann Schutzgeld in der Höhe von monatlich ¿ 450,- bis ¿ 500,- gefordert. Nachdem er den Leuten sagte, dass derzeit das Geschäft nicht gut laufe, seien die Leute wieder weggegangen. Nach ca. fünf oder sechs Monaten, gerechnet von der Eröffnung des Geschäfts, wären die Leute dann wiedergekommen. Nachdem ihnen vom Beschwerdeführer und dessen Cousin mitgeteilt worden sei, dass sie kein Geld hätten und daher nicht bezahlen könnten, seien zwei Tage später drei oder vier Personen gekommen, welche den Beschwerdeführer und dessen Cousin dann mitgenommen hätten. In einem Haus an einem unbekannten Ort seien ihnen Handschellen angelegt und seien sie von drei oder vier Personen mit Fäusten und Füßen am ganzen Körper stark geschlagen worden. Insgesamt seien sie zwei oder drei Tage in diesem Haus festgehalten und danach von diesen Leuten zurück in ihr Geschäft verbracht worden. Danach sei ihnen eine Frist von einem Monat gegeben worden, um ¿ 3.500,- oder
¿ 4.000,- zu bezahlen, andernfalls es ihnen schlecht ergehen würde. In weiterer Folge hätten sie dann mit dem Vermieter des Geschäfts gesprochen, welcher ihnen zur Ausreise geraten habe und dabei auch behilflich gewesen sei. Wer diese Personen gewesen seien, könne er nicht sagen, schließlich gäbe es verschiedene Gruppen, welche Schutzgeld verlangen würden. Ansonsten hätte er niemals Probleme in Moldawien gehabt, weder mit der Polizei, dem Militär oder staatlichen Organen. Auch habe er den geschilderten Vorfall niemals bei der Polizei zur Anzeige gebracht, da es ihnen ansonsten schlechter ergangen wäre. In Österreich habe er keine Bezugspersonen.
Am 05.06.2008 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Nach Bestätigung seiner persönlichen Daten gab der Beschwerdeführer über Nachfrage der belangten Behörde an, dass es ihm bewusst sei, dass "sein Antrag nicht positiv beantwortet werde" und erbat gleichzeitig noch "eine gewisse Zeit in Österreich bleiben zu dürfen".
Im nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab und begründete ihre Entscheidung zusammengefasst mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben. So habe der Beschwerdeführer weder das genaue Datum noch den Wochentag seiner angeblichen Entführung durch die kriminellen Personen angeben können, auch habe er nicht einmal angeben können, ob er zwei oder drei Tage festgehalten worden sei. Auch die Tatsache, dass eine amtsärztliche Untersuchung keinerlei Hinweise auf eine körperliche Verletzung ergeben habe, obwohl der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahmen angab, mit Fäusten und Füßen am ganzen Körper stark geschlagen worden zu sein, würde gegen die Version des Beschwerdeführers, der nach Vorhalt seine Angaben dahingehend relativierte, dass er doch nicht so stark geschlagen worden sei, sprechen. Auch habe der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung von Schulden in der Höhe von ¿ 7.000,- gesprochen, während er im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde widersprüchlich dazu erklärt habe, dass sich die Schulden auf ¿ 3.500,- bis ¿ 4.000,-
belaufen würden. Insgesamt habe der Beschwerdeführer keinerlei konkrete Datumsangaben über diese einschneidenden Vorfälle machen können.
Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung fristgerecht mittels Berufung (ab 01.07.2008 als Beschwerde zu bezeichnen), in welcher er neben einem allgemeinen Textbaustein zum Anfechtungsbegehren handschriftlich seine Angst vor der Mafia bekräftigte. Einwände gegen den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt bzw. dessen Würdigung wurden nicht erhoben.
Am 15.07.2008 wurde der Beschwerdeführer wegen Ladendiebstahls zur Anzeige gebracht.
Am 18.07.2008 wurde der Beschwerdeführer wegen Verdachts des Einbruchdiebstahls angehalten und zur Anzeige gebracht.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 01.07.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.
Zu Spruchpunkt I
Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Auf die zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, demzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.2.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.2.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Die belangte Behörde hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage geklärt anzusehen.
Der Asylgerichtshof schließt sich unter Abstandnahme einer mündlichen Verhandlung der Beurteilung der belangten Behörde an und kommt zum klaren Ergebnis, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz im oben beschriebenen Sinne zukommt.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers während des gesamten Verfahrens ausgesprochen oberflächlich und vage blieben und der Beschwerdeführer Detailfragen, die immerhin ein so einschneidendes Erlebnis, dass letztendlich zur Flucht aus seinem Heimatland führte, nicht zu beantworten vermochte. So gab der Beschwerdeführer zum erstmaligen Erscheinen dieser kriminellen Personen an, dass diese einige Monate nach der Eröffnung des Geschäftes gekommen und nach einem oder zwei Monaten wiedergekommen wären. Der Beschwerdeführer war diesbezüglich nicht einmal in der Lage das ungefähre Datum dieses Ereignisses anzuführen, zumal das fluchtauslösende Ereignis zum Zeitpunkt der Erstbefragung erst 6 Monate zurücklag.
Hinzu treten Widersprüche, wie etwa über die Höhe des geschuldeten Schutzgeldes an die kriminelle Vereinigung in der Höhe von ¿ 7.000,-, die vom Beschwerdeführer im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde dann plötzlich auf Schulden in der Höhe von ¿ 3.500,- bis ¿ 4.000,- abgeändert wurden. Diese sehr vage und widersprüchlich gehaltenen Angaben des Beschwerdeführers machen für den Asylgerichtshof deutlich, dass der Beschwerdeführer die von ihm geschilderten Ereignisse nicht selbst in dieser Form erlebt hat.
Weiters erscheint es wenig glaubwürdig, dass beim Beschwerdeführer, der im Rahmen der Schilderung seines Fluchtgrundes angab, von den kriminellen Personen ca. zwei Wochen vor der Flucht mit der Faust überall am Körper geschlagen worden zu sein, im Rahmen der Erstuntersuchung im Zuge seiner Einreise nach Österreich am 27.03.2008 von Seiten des untersuchenden Amtsarztes keinerlei Verletzungen festgestellt werden konnten. Dass der Beschwerdeführer diese Angaben erst auf konkreten Vorhalt relativierte zeigt, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgründe rein konstruiert waren und erkennbar mit der Wahrheit nicht übereinstimmen. Aber selbst wenn - rein spekulativ - von einem glaubwürdigen Kern der geschilderten Ereignisse auszugehen wäre, wäre für den Beschwerdeführer trotzdem nichts zu gewinnen, da der Beschwerdeführer sich nicht einmal darum bemühte die Schutzgewährung vor weiteren kriminellen Handlungen bei staatlichen Stellen geltend zu machen bzw. in anderen Landesteilen Moldawiens sicheren Aufenthalt zu nehmen, was er selbst im Zuge der Einvernahme am 28.05.2008 vor der belangte Behörde nicht ausgeschlossen hat (AS 115).
Besonderes Augenmerk verdient auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht sofort nach Einreise in einen sicheren Drittstaat internationalen Schutz beantragt hat, sondern nach der Einreise in Österreich umgehend nach Italien weitergereist ist, wo ihn in weiterer Folge die italienischen Behörden i.S.d. Dublin Übereinkommens an die österreichischen Behörden rückübergeben haben. Dieser Umstand spricht letztlich gegen eine gravierende Furcht vor Verfolgung, wäre vom Beschwerdeführer wohl zu erwarten gewesen, dass er unmittelbar nach Ausreise aus seinem Herkunftsstaat Schutz vor Verfolgung geltend macht, weshalb im vorliegenden Beschwerdefall nicht der Schutz, sondern die Erreichung eines Aufenthaltes in Österreich aus anderen Gründen im Vordergrund steht.
In Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt kommt auch der Asylgerichtshof somit zum Ergebnis, dass das sehr standardisierte Vorbringen des Beschwerdeführers erkennbar mit der Wahrheit nicht übereinstimmt, sodass das Vorbringen letztlich auch der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden konnte. Selbst wenn man Teile des Vorbringens des Beschwerdeführers hätte glauben wollen, wäre zudem in rechtlicher Hinsicht für diesen nichts gewonnen, da sich dem gesamten Vorbringen eine asylrelevante, von staatlichen Stellen ausgehende oder von diesen nicht abwendbare Verfolgung überhaupt nicht ableiten lässt.
Zu Spruchpunkt II
Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder
Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Berufungswerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1291; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336).
Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Es ist während des gesamten Verfahrens kein Anhaltspunkt hervor gekommen, der die Rückführung des Beschwerdeführers aus einem der genannten Gründe unzulässig erscheinen lässt.
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens der belangten Behörde kann somit nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann auf Grund der Feststellungen als gesichert angenommen werden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, frei von existenzbedrohenden Erkrankungen, mit Schulbildung, von der die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben durchaus vorausgesetzt und auch erwartet werden kann.
Der Beschwerdeführer behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von
Art. 3 EMRK i.V.m. § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.
Soweit von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Genannten auszugehen ist, ergibt sich für den Asylgerichtshof kein Anhaltspunkt, der gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Familienverband spricht, so dass jedenfalls auch vom Bestehen eines sozialen Netzwerkes ausgegangen werden kann.
Zu Spruchpunkt III
Gemäß §10 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.
Es liegen keine Gründe i.S.d. § 10 Abs. 2 AsylG vor, die einer Ausweisung entgegenstehen. Weder verfügt der Beschwerdeführer über einen nicht nach dem AsylG erteilten Aufenthaltstitel, noch gelten Umstände als verwirklicht, die auf eine Verletzung des Privat- und Familienlebens i.S.d. Art. 8 EMRK schließen lassen, dessen Voraussetzungen bereits durch die belangte Behörde geprüft und verneint wurden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich auf die zutreffende rechtliche Beurteilung der belangten Behörde verwiesen.
Im Zusammenhang mit der vorzunehmenden Interessenabwägung ist im Fall des Beschwerdeführers weiters zu beachten, dass er aktenkundig bereits zweimal wegen Verdachts einer gerichtlich strafbaren Handlung (u.a. wegen des Verdachts auf Begehung eines Einbruchdiebstahls) zur Anzeige gebracht wurde und sein Aufenthalt im Bundesgebiet knapp sieben Monate beträgt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.