TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/04 D14 319376-1/2008

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Veröffentlicht am 04.09.2008
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Spruch

D14 319376-1/2008/10E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des C.M., 00.00.1985 geb., StA.: Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2008, FZ. 08 02.971-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Der Asylwerber ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Moldawien und am 25.03.2008 in das Bundesgebiet eingereist. Am 01.04.2008 hat er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurde er hieraufhin am 01.04.2008 (Erstbefragung) und - durch das Bundesasylamt - am 24.04.2008 und am 28.04.2008 einvernommen.

 

Sein damaliges Vorbringen wurde im Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2008, Zl.

 

08 02.971-EAST West, im Wesentlichen wiedergegeben, sodass der diesbezügliche Teil des erstinstanzlichen Bescheides auch zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides erhoben wird.

 

Im Wesentlichen zusammengefasst behauptete der Asylwerber, welcher nach eigenen Angaben von Österreich aus im Zug nach Italien weitergereist ist, in der Folge von der italienischen Polizei i.S.d. Dubliner Übereinkommens an die österreichischen Behörden rückübergeben wurde und welcher auch zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung des Asylgerichtshofs unbekannten Aufenthaltes ist, zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz im Wesentlichen folgendes:

 

Er habe seit August 2007 in Moldawien ein Geschäft aufgemacht und auch dafür Steuern bezahlt. Eines Tages sei die Mafia gekommen und habe Schutzgeld gefordert, er sei verprügelt worden und später von der Mafia mit dem Umbringen bedroht worden, weil er nicht habe bezahlen wollen oder können (AS 9, Erstbefragung). Vor dem Bundesasylamt ergänzte der Antragsteller diese seine Angaben dahingehend, dass er kein Dokument zum Beweis seiner Identität vorlegen könne, seine Mutter würde heute in Tiraspol leben, er habe bis 2007 als Bauarbeiter in Moldawien gearbeitet, von 2007 weg als Autolackierer in der Stadt B.. Der ausschließliche Grund für das Verlassen Moldawiens liege darin, dass er einmal ein Geschäft betrieben habe, dafür habe er dem Vermieter derselben US-$ 200,-- pro Monat bezahlt. Eines Tages seien vier unbekannte Personen gekommen, diese hätten US-$ 500,-- monatlich verlangt, nach vier Monaten seien diese unbekannten Männer zurückgekommen, hätten ihnen Handschellen angelegt und "etwas über den Kopf gezogen". An einem unbekannten Ort seien sie geschlagen worden, bis der Antragsteller versprochen hätte, dass er mit seinem Partner US-$ 7.000,-- bezahlen würde, daraufhin seien sie von den unbekannten Männern freigelassen worden. Sie hätten mit ihrem Vermieter über den Vorfall gesprochen, der Vermieter habe gemeint, dass er nur insoweit helfen könne, als er helfen könne, dass sie aus Moldawien weggebracht werden. Der Vorfall mit der Entführung müsse Anfang März 2008 passiert sein, das genaue Datum könne er nicht sagen. Wer diese Personen gewesen seien, könne er auch nicht sagen, es könnten Polizisten sein, könnten auch keine Polizisten sein, in Moldawien "würden aber die Gauner und die Polizisten zusammengehören". Sonst habe er niemals Probleme in Moldawien gehabt, weder mit der Polizei, dem Militär oder staatlichen Organen, er habe auch den geschilderten Vorfall niemals bei der Polizei zur Anzeige gebracht, dies hätten die unbekannten Personen ja verboten.

 

Im nunmehr angefochtenen Bescheid kam das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei, das Bundesasylamt begründete dies im Wesentlichen mit "verschiedenen Ungereimtheiten und Widersprüchen". So habe der Antragsteller das genaue Datum seiner angeblichen Entführung durch die kriminellen Personen nicht genau angeben können, er habe nicht einmal angeben können, ob er zwei oder drei Tage festgehalten worden sei, nicht einmal den Wochentag des angeblich fluchtauslösenden Ereignisses habe er angeben können. Auch habe der Antragsteller anfänglich geschildert, dass er sich lediglich eine Woche nach dem von ihm geschilderten Vorfall bei einem Cousin versteckt habe, später habe er diesen Zeitraum mit zwei Wochen geschildert. Auch die Tatsache, dass eine amtsärztliche Untersuchung keinerlei Hinweise auf körperliche Verletzungen ergeben habe, würde gegen die Version des Beschwerdeführers sprechen, da eben keine blauen Flecken und auch keine Hämatome erkennbar gewesen seien, obwohl der Beschwerdeführer dies behauptet habe und der Vorfall nur wenige Wochen vor der Untersuchung stattgefunden hätte. Auch habe der Antragsteller nach diesbezüglichem Vorhalt releviert, dass er doch nicht am ganzen Körper, sondern "nur am linken Oberarm" einen wahrnehmbaren blauen Fleck davongetragen habe.

 

Gegen diesen Bescheid, somit auch gegen diese vom Bundesasylamt vorgenommene Beweiswürdigung, hat der Antragsteller selbst eine sehr kurz gefasste Beschwerde verfasst, welche im Wesentlichen ausschließlich zum Inhalt hat, dass der Beschwerdeführer aus eigener Sicht nicht nach Moldawien zurückkehren könne. Er habe somit Angst vor der Mafia, deshalb wolle er in Österreich bleiben. Sonstige Ergänzungen wurden im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen, aktenkundig ist einzig eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer nach Einbringung des Rechtsmittels, wonach derselbe am 21.07.2008 wegen des Verdachtes auf Diebstahl erkennungsdienstlich behandelt wurde.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Mit 01.07.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

 

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:

 

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

 

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

 

1. zurückweisende Bescheide

 

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;

 

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5

 

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und

 

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

 

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

 

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

 

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

 

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder

 

Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn

 

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

 

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

 

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum klaren Ergebnis, dass der Antragsteller ein sehr pauschales Vorbringen erstattet hat, welches von praktisch sämtlichen Asylwerbern aus Moldawien in vergleichbarer Form vorgetragen wird, dass nämlich keinerlei Dokument zum Beweis der Identität vorlegbar ist, dass eine Bedrohung von unbekannten mafiösen Elementen ausgehe und diese möglicherweise mit irgendwelchen Sicherheitskräften im Bunde sein könnten. Auch der Asylgerichtshof hat jedoch zu konstatieren, dass das Vorbringen höchst allgemein gehalten ist und durch keinerlei Bescheinigungs- oder Beweismittel belegt ist, auch die Tatsache, dass der nunmehrige Beschwerdeführer nicht sofort nach Einlangen in einem sicheren Drittland internationalen Schutz beantragt hat, sondern erkennbar in Österreich gar keinen Antrag auf internationalen Schutz stellen wollte, sondern von den italienischen Behörden nach Österreich rückgebracht wurde, spricht letztlich gegen eine gravierende Furcht vor Verfolgung, da vom Beschwerdeführer wohl zu erwarten gewesen wäre, dass er unmittelbar nach Ausreise aus seinem Herkunftsstaat Schutz vor Verfolgung geltend macht. Auch aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer jetzt unbekannten Aufenthaltes ist, somit erkennbar das Interesse am Asylverfahren im Bundesgebiet sehr gering ist und darüber hinaus die Beschwerdeausführungen nicht erkennen lassen, worin der Beschwerdeführer eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes erblickt, kann letztlich eine Mangelhaftigkeit in der Verfahrensführung bzw. in der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht erblickt werden. Tatsächlich ist nämlich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wenige Wochen nach den angeblich fluchtauslösenden Ereignissen einvernommen und amtsärztlich untersucht wurde, sodass die vom Bundesasylamt aufgezeigten Unstimmigkeiten, dass nämlich weder eine körperliche Verletzung nachvollzogen werden konnte, noch der Beschwerdeführer in der Lage war, konkrete Daten zu den nur wenige Wochen davor liegenden Ereignissen zu nennen, vorliegen. Letztlich ist auch nicht zu erkennen, warum der Beschwerdeführer bei einer lokal begrenzten Problemstellung mit mafiösen Elementen diesen Problemen einzig durch Verlassen seiner Heimatstadt und Ausreise aus Moldawien entgehen wollte, zumal der Beschwerdeführer nicht darlegen kann, wie es denn möglich sein sollte, dass lokale kriminelle Elemente aus der Stadt Tiraspol auf den Beschwerdeführer zugreifen könnten, sollte dieser in anderen Landesteilen Moldawiens, etwa in der dortigen Landeshauptstadt Chisinau, Aufenthalt nehmen. Warum somit der Beschwerdeführer ohne sich um Schutz vor kriminellen Elementen in seiner Heimatstadt oder in anderen Landesteilen Moldawiens bemüht zu haben, dieser lokalen Bedrohung durch allfällige kriminelle Elemente nur durch Flucht in die Europäische Union sich entziehen zu können glaubt, ist im Verfahren nicht zutage getreten, sodass auch aus diesem Blickwinkel heraus weitreichende Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben des Beschwerdeführers bestehen. Auch der Asylgerichtshof kommt somit in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum Ergebnis, dass das sehr standardisierte Vorbringen des Beschwerdeführers erkennbar mit der Wahrheit nicht übereinstimmt, sodass das Vorbringen letztlich auch der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden konnte. Selbst wenn man Teile des Vorbringens des Beschwerdeführers hätte glauben wollen, wäre zudem in rechtlicher Hinsicht für diesen nichts gewonnen, da sich dem gesamten Vorbringen eine asylrelevante, von staatlichen Stellen ausgehende oder von diesen nicht abwendbare Verfolgung überhaupt nicht ableiten lässt (vgl. etwa VwGH v. 26.11.2003, Zl. 2003/20/0452).

 

Zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes, somit zur Frage des subsidiären Schutzes, ist einzig festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine von staatlichen Stellen ausgehende oder von staatlichen Stellen zumindest geduldete Bedrohung durch Private nicht plausibel hat darlegen können, da nach den Angaben des Beschwerdeführers er auf jegliche Kontaktaufnahme mit Sicherheitsdienststellen zur Verhinderung der Erpressungsversuche verzichtet hat, wobei der Asylgerichtshof nicht erkennen kann, welche konkreten Gründe den Beschwerdeführer daran gehindert haben sollen, etwa in seiner Heimatstadt oder aber in anderen Landesteilen Moldawiens Schutz gegen kriminelle Elemente zu beanspruchen. Da die kriminellen Elemente vom Beschwerdeführer zudem nicht beschreibbar sind, dieser nur angeben kann, dass es sieben unbekannte Personen gewesen sein sollen, kann auch nicht erkannt werden, dass diese kriminellen Elemente

 

- sollte man überhaupt von der Existenz derselben ausgehen - in der Lage wären, den Beschwerdeführer landesweit in Moldawien aufzufinden. Mit der letztlich lapidaren Ausführung, dass "in Moldawien die Gauner und die Polizisten zusammengehören" (AS 93), gelingt es dem Beschwerdeführer zudem nicht, eine landesweite Schutzunwilligkeit oder Schutzunfähigkeit der moldawischen Sicherheitsorgane und -behörden aufzuzeigen, wobei zu berücksichtigen ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise möglich ist, die von ihm behaupteten kriminellen Elemente näher zu beschreiben (sodass es gar nicht möglich wäre, zu überprüfen, ob es sich bei diesen kriminellen Elementen um eine landesweit tätige Organisation oder nur um lokal tätige Kleinkriminelle handelt). Irgendein sonstiges "real risk", welches dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Moldawien drohen könnte, somit außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, sind somit nicht erkennbar (vgl. hiezu auch VfGH v. 06.03.2008, GZ B 2004/07).

 

Zu Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes ist einzig festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nur wenige Wochen im Bundesgebiet aufhältig war und derzeit erkennbar über keinen festen Wohnsitz verfügt, möglicherweise auch gar nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist. Irgendwelche familiären Bindungen oder aber soziale Kontakte können ebenso wenig festgestellt werden wie die Möglichkeit des Beschwerdeführers, im Bundesgebiet sich selbst zu erhalten, sodass in Summe auch angesichts seines nur sehr kurzweiligen Aufenthaltes im Bundesgebiet zweifelsfrei die öffentlichen Interessen an der Ausweisung gegenüber den nicht näher erkennbaren und in der Beschwerde auch nicht relevierten privaten Interessen des Antragstellers überwiegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Bundesasylamtes verwiesen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, non refoulement
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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