C7 261889-0/2008/6E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Bernold über die Beschwerden des L. J., geb. 00. 00.1976, StA. China, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 31.03.2005, FZ. 05 02.879-EAST Ost, sowie vom 16.06.2005, FZ. 05 02.879-EAST Ost WE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2005, Zahl: 05 02.879-EAST Ost WE, wird gemäß § 71 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2005, Zahl: 05 02.879-EAST Ost, wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, reiste am 20.01.2003 unter Umgehung der Grenzbestimmungen in das Bundesgebiet ein und brachte am 27.05.2003 beim Bundesasylamt einen Asylantrag ein.
Am 26.06.2003 sowie am 30.01.2004 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt zu seinen Fluchtgründen niederschriftlich befragt.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 08.07.2003, Zl. 03 15.235-BAW, den Asylantrag des Beschwerdeführers gem. § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.) und stellte zugleich fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China gem. § 8 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Der Bescheid des Bundesasylamtes erwuchs am 06.08.2003 in Rechtskraft.
2. Am 03.03.2005 brachte der Beschwerdeführer neuerlich einen Asylantrag beim Bundesasylamt ein.
Am 15.03.2005 sowie am 18.03.2005 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt zu seinen Fluchtgründen niederschriftlich befragt.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 31.03.2005, Zl. 05 02.879-EAST Ost, den Asylantrag des Beschwerdeführers gem. § 68 Abs. 1 AVG 1991 wegen entschiedener Sache zurück. Der Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 31.03.2005 per Telefax übermittelt.
3. Am 29.04.2005 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG sowie Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2005 ein. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde dahingehend begründet, dass der Beschwerdeführer unter Angstzuständen leide und daher einen mit seinem Vertreter vereinbarten Termin zur Verfassung der Berufung nicht einhalten habe können.
Dieser Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 16.06.2005, Zl. 05 02.879-EAST Ost WE, gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen.
Am 29.06.2005 brachte der Beschwerdeführer eine Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2005 ein und brachte vor, aufgrund seiner psychischen Erkrankung gehindert gewesen zu sein, die Beschwerdefrist einzuhalten.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird (vgl. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).
Im vorliegenden Fall begründete der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Wiedereinsetzung damit, dass er aufgrund von psychischen Problemen bzw. Angstzuständen nicht in der Lage war, die Beschwerdefrist einzuhalten. Er habe sich an dem mit seinem Vertreter vereinbarten Termin nicht auf die Straße getraut. Weiters habe er einen von seinem Vertreter geschickten Vertreter nicht in die Wohnung gelassen, da er gefürchtet habe, es sei die Polizei. Sein Vertreter habe ihm außerdem zwei eingeschriebene Briefe geschickt mit der Aufforderung, in dessen Büro zu erscheinen, was der Beschwerdeführer jedoch auch aufgrund seiner Angstzustände nicht wahrgenommen habe.
Dieses in den Raum gestellte Vorbringen vermag dem Erfordernis der Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht zu genügen. So hat der Beschwerdeführer weder anlässlich seiner ersten Asylantragstellung noch im Rahmen seines zweiten Asylverfahrens eine derartige psychische Beeinträchtigung vorgebracht. Die Frage anlässlich der zwei Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, ob er sich körperlich und geistig in der Lage fühle, die Einvernahme zu absolvieren, bejahte der Beschwerdeführer beide Male und auch während der Einvernahmen waren keine Hinweise auf die vom Beschwerdeführer erwähnten "pathologischen Zustände" erkennbar. Aus der Aktenlage ergaben sich auch keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer aus den erwähnten medizinischen Gründen nicht in der Lage war, seine behauptete Erkrankung früher anzugeben. Dass seine medizinischen Probleme erst später, zum Zeitpunkt, als die Beschwerde einzubringen gewesen war, aufgetreten wären, kann den Ausführungen des Beschwerdeführers ebenfalls nicht entnommen werden. Außerdem wurden vom Beschwerdeführer keine Beweismittel, etwa ein medizinisches Gutachten bzw. ein Befund, vorgelegt, aus welchem eine derartige vom Beschwerdeführer geschilderte Erkrankung hervorgehen könnte, und erscheint es nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer bis dato keine ärztliche Bescheinigungsmittel, wie angekündigt, einreichen konnte. Wie oben dargelegt, trifft den Wiedereinsetzungswerber die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen und ist es nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten.
Es kann daher unter Zugrundelegung des Vorbringens keinesfalls angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, glaubhaft zu machen, dass er durch ein unvorhergesehenes oder ein unabwendbares Ereignis an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert gewesen wäre und ihn dabei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens träfe.
Die Beschwerde gegen den Wiedereinsetzungsbescheid war daher spruchgemäß abzuweisen.
2. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer rechtswirksam am 31.03.2005 durch Übermittlung per Telefax an seinen Vertreter zugestellt. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wäre daher bis längstens 14.04.2005 entweder beim Bundesasylamt oder bei der Beschwerdeinstanz einzubringen bzw. der Post zur Beförderung an eine dieser Instanzen zu übergeben gewesen. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 29.04.2005 eingebracht, weshalb sie spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen war.