TE AsylGH Beschluss 2008/09/05 B1 232520-0/2008

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Veröffentlicht am 05.09.2008
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Spruch

B1 232.520-0/2008/2E

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat gemäß gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 iVm § 66 Abs.4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde von G.A., geb. 00.00.1981, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes 22.09.2002, Zahl: 02 23.023-BAS, beschlossen:

 

In Erledigung der Beschwerde von G.A. vom 28.10.2002 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2002, Zahl: 02 23.023-BAS, wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat wie folgt:

 

"Ihr Antrag auf Gewährung von Asyl vom 21.08.2002 wird gemäß § 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen."

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:

 

1. Der Beschwerdeführer, Herr G.A., früher Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien aus dem Kosovo, stellte am 21.08.2002 einen Asylantrag. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen.

 

2. Dagegen richtete sich die fristgerecht mit Schreiben vom 28.10.2002 (seinerzeit als Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat) erhobene Beschwerde.

 

3. Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung teilte dem Asylgerichtshof mit am 29.08.2008 hier eingelangtem Schreiben mit, dass dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 03.03.2006 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden ist.

 

II. Rechtliche Beurteilung:

 

1.1 Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG wird mit 1. Juli 2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Nach Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG sind am 1. Juli "beim unabhängigen Bundesasylsenat" anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofs zuständigen Senat weiterzuführen. Das vorliegende Verfahren war seit 04.11.2002 (Einlangen der Berufungsvorlage) beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und es hat vor dem 1. Juli 2008 keine mündliche Verhandlung stattgefunden.

 

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamts.

 

1.2 Gemäß § 23 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Die mit Schreiben vom 28.10.2002 erhobene Berufung gegen den angefochtenen Bescheid gilt daher nunmehr als Beschwerde und es ist der Rechtmittelwerber als Beschwerdeführer zu bezeichnen.

 

1.3 Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Asylverfahren nach dem Asylgesetz 1997 (AsylG) zu Ende zu führen. § 44 AsylG gilt.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 sind Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die - wie der vorliegende - bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen. Nach § 44 Abs 3 sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a idF BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Absatz 1 anzuwenden.

 

Gemäß § 23 AsylG (bzw. § 23 Abs. 1 AsylG idF der AsylGNov. 2003) ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

2. Gemäß § 2 AsylG erlangen Fremde, die sich im Bundesgebiet aufhalten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Asyl und die Feststellung, dass sie damit kraft Gesetzes Flüchtlinge sind.

 

Gemäß § 1 Abs. 1 FrG 1997 - ebenso § 2 Abs.4 Z 1 FPG - ist Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

 

Die Rechtsmittelbehörde hat grundsätzlich von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen (s. etwa VwGH 17.9.1991, 91/05/0091; 17.6.1993, 93/09/0026; 7.3.1996, 95/09/0170). Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (über die Zulässigkeit des Ausspruchs der Zurückweisung durch die Berufungsbehörde trotz Sachentscheidung der ersten Instanz: vgl. z.B. VwGH 28.6.1994, 92/05/0063).

 

Nach § 2 AsylG setzt eine meritorische Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung von Asyl voraus, dass der Asylwerber zum Zeitpunkt dieser Entscheidung Fremder ist.

 

Da der Beschwerdeführer seit dem 03.03.2006 österreichische Staatsbürger und somit nicht mehr Fremder ist, war sein Asylantrag wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung zurückzuweisen.

Schlagworte
österreichische Staatsbürgerschaft
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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