TE Vwgh Erkenntnis 2001/4/4 98/09/0320

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Veröffentlicht am 04.04.2001
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §12a;
AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4 Abs6;
AuslBG §4 Abs7;
BHZÜV 1995;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde der W Baugesellschaft m.b.H. in S, vertreten durch Dr. Franz Kreibich, Dr. Alois Bixner, Dr. Wolfgang Kleibel und Dr. Christine Bitschnau L.L.M., Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 4/2, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Salzburg des Arbeitsmarktservice vom 5. Oktober 1998, Zl. LGSSBG/5/1311/1998, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei beantragte am 13. Juli 1998 bei der regionalen Geschäftsstelle Salzburg des Arbeitsmarktservice die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für einen Staatsbürger der Bundesrepublik Jugoslawien für die berufliche Tätigkeit als Maurer.

Diesen Antrag wies die angeführte regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Baden mit Bescheid vom 18. August 1998 gemäß § 4 Abs. 6 Z. 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG ab. Die Landeshöchstzahl sei erschöpft und es liege keine der im § 4 Abs. 6 Z. 3 lit. b bis e angeführten Voraussetzungen vor.

Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei Berufung. Sie brachte darin im Wesentlichen vor, sie sei gerne bereit, vom Arbeitsmarktservice benannte Facharbeiter zu beschäftigen. Von den beiden in den letzten Wochen von diesem vermittelten habe sich jedoch einer nicht einmal gemeldet und der andere sei nicht zur Arbeit erschienen.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 3. September 1998 wurde die beschwerdeführende Partei von der Überschreitung der für das Kalenderjahr 1998 festgesetzten Bundeshöchstzahl, die zur Anwendung kommenden Voraussetzungen des § 4 Abs. 7 AuslBG und die im vorliegenden Fall als nicht erfüllt angesehenen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung im Bundeshöchstzahlenüberziehungsverfahren in Kenntnis gesetzt. Der beantragte Ausländer habe keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz und gehöre keiner der in der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung genannten Personengruppen an.

Die beschwerdeführende Partei führte dazu mit Schreiben vom 8. September 1998 im Wesentlichen aus, dass in der von der belangten Behörde angeführten Zahl von im Bundesgebiet beschäftigten Ausländern keine Maurer enthalten seien, die einem österreichischen Staatsbürger den Arbeitsplatz streitig machten. Es sei nicht verständlich, dass einer Person zwar das vorläufige Aufenthaltsrecht erteilt, das Recht auf Arbeit jedoch vorenthalten werde. Auch könne der Umstand, dass eine Person kein Arbeitslosengeld beziehe, nicht ausschlaggebend dafür sein, ob jemand eine Beschäftigungsbewilligung bekomme.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. Oktober 1998 wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 7 AuslBG abgewiesen.

Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darlegung der maßgebenden Rechtslage - soweit für den Beschwerdefall relevant - aus, auf die mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, BGBl. Nr. 357/1997, für das Kalenderjahr 1998 festgesetzte Bundeshöchstzahl (262.885) seien nach der Mitteilung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger Ende August 1998 263.076 anzurechnen; die Bundeshöchstzahl 1997 sei demnach überschritten. Ein Ausnahmetatbestand nach auf Grund des § 12a Abs. 2 AuslBG liege nicht vor, die beantragte ausländische Arbeitskraft gehöre auch keiner der in der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung (BGBl. Nr. 278/1995) genannten Personengruppen an.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die beantragte ausländische Arbeitskraft verletzt. Sie bringt dazu im Wesentlichen vor, auf den beantragten Ausländer träfen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 lit. a der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung zu. Als Maurer verfüge er über spezielle Kenntnisse, welche durch die Bedeutung des Betriebes der beschwerdeführenden Partei von gesamtwirtschaftlichen Interesse seien.

Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Die belangte Behörde hat die Ablehnung der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung ausschließlich auf § 4 Abs. 7 AuslBG in der Fassung BGBl. Nr. 257/1995 (wohl i.V.m. § 12a Abs. 1 und 2 AuslBG sowie die Verordnungen BGBl. Nr. 357/1997 und die Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung BGBl. Nr. 278/1995 i. d.F. BGBl. Nr. 256/1997) gestützt.

Nach § 4 Abs. 7 AuslBG dürfen unbeschadet des § 12a Abs. 2 AuslBG Beschäftigungsbewilligungen nur unter der zusätzlichen Voraussetzung erteilt werden, dass die Bundeshöchstzahl nicht überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigungsbewilligung für einen Ausländer erteilt werden soll, der Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz hat.

Sind die genannten Voraussetzungen des § 4 Abs. 7 leg. cit. nicht erfüllt, dann kann - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt dargelegt hat - dahingestellt bleiben, ob allenfalls Voraussetzungen nach anderen Bestimmungen - wie etwa des § 4 Abs. 1 oder des § 4 Abs. 6 AuslBG - die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung rechtfertigen würden (vgl. in dieser Hinsicht etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1998, Zl. 97/09/0213, m.w.N.).

Die von der beschwerdeführenden Partei durchaus verständlichen wirtschaftlichen Interessen vermögen an dieser strengen Rechtslage nichts zu ändern. Das Vorbringen, der beantragte Ausländer werde für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes sowie für die Durchführung übernommener Aufträge dringend benötigt, reicht in dieser Hinsicht jedenfalls nicht aus. Auch in der Beschwerde wird in dieser Hinsicht kein Sachverhalt dargetan, der im Bundeshöchstzahlenüberziehungsverfahren in Betracht kommen könnte. Solcherart sind auch die Voraussetzungen nach § 1 Z. 3 (lit. a) der BHZÜV nicht erfüllt (vgl. auch hiezu das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1998, Zl. 97/09/0213, und die darin angegebene Vorjudikatur).

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 sowie auf § 41 AMSG. Wien, am 4. April 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998090320.X00

Im RIS seit

20.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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