D5 254529-0/2008/4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde des T.T., geb. 00.00.1982, StA. von Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2004, FZ. 04 16.334-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, reiste seinen Angaben zufolge am 12.8.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Am 19.8.2004, 20.8.2004 und am 18.10.2004 fanden seine Einvernahmen vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 19.10.2004, Zahl: 04 16.334-BAT, wies das Bundesasylamt in Spruchteil I. den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 ab und erklärte in Spruchteil II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 für zulässig. Gleichzeitig verfügte das Bundesasylamt in Spruchteil III. die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. Nr. 101/2003 "aus dem österreichischen Bundesgebiet". Nachdem dieser Bescheid dem Beschwerdeführer am 22.10.2004 zugestellt worden war, erhob er dagegen fristgerecht eine Beschwerde.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 20.8.2004 beim Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer zu seinem Asylantrag im Wesentlichen Folgendes an:
Er habe aus politischen Gründen sein Heimatland verlassen. In Batumi habe er Journalistik studiert und sei sein Berufsziel TV-Operator gewesen. Im Rahmen des praktischen Teiles seines Studiums habe er im Mai 2004 gemeinsam mit seinen Studienkollegen den Einmarsch der Anhänger der neuen Regierung in Batumi gefilmt und in der Folge zahlreiche Demonstrationen aufgenommen und dokumentiert. Ende Mai 2004 seien sowohl seine Studienkollegen als auch er verhaftet worden. Es seien in zivil gekleidete Personen ins Haus eingedrungen und hätten ihn mitgenommen. Er nehme an, dass es der Sicherheitsdienst der Regierung gewesen sei. Er sei zwei Wochen im Gefängnis gewesen. In dieser Zeit sei er auch mehrmals geschlagen worden. Die Beamten hätten von ihm wissen wollen, wo er die Materialien über die gefilmten Demonstrationen aufbewahre. Es sei ihm gedroht worden, dass er wieder verhaftet und für 15 Jahre eingesperrt werde, wenn er diese Materialien nicht aushändige. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, dass er wieder verhaftet werde.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 18.10.2004 gab der Beschwerdeführer bezüglich seiner Fluchtgründe zusammengefasst an:
Er habe vom Jahre 2000 bis zu seiner Flucht an der Universität Batumi die Studienrichtung Journalismus, Hauptstudienrichtung Kameramann, studiert. Im April 2004 habe der praktische Teil des Studiums begonnen, welcher darin bestanden habe, dass er mit seinen Studienkollegen in den kleinen Ort T., noch in der Region Adjarien gelegen, gefahren sei, um die während dieser Zeit stattfindenden Demonstrationen zu filmen. Zunächst seien die Demonstrationen gegen den mittlerweile gestürzten adjarischen Regierungschef, Aslan Abaschidze, und dann gegen den georgischen Präsidenten Saakaschwili gerichtet gewesen. Der Auftrag der Professoren habe darin bestanden, die Ereignisse zu analysieren, die Demonstrationen mit einer Videokamera festzuhalten und diese zu dokumentieren. Diesem Auftrag sei er mit seinen Studienkollegen nachgekommen. Bei den Demonstrationen sei manchmal die Polizei eingeschritten und hätten sie auch diese Situationen gefilmt. Diese Videokassetten hätten sie den Professoren ausgehändigt. Fast alle Studenten - so auch er - hätten im erwähnten Zeitraum an Demonstrationen teilgenommen, weshalb auch der Studienbetrieb an der Universität in Batumi nicht mehr fortgesetzt worden sei. Ende Mai 2004 seien vier Männer in Zivilkleidung in seiner Wohnung erschienen, worauf er von den Männern in ein unbekanntes Gebäude geführt worden sei. Er sei gefragt worden, wo sich die Videokassetten befinden. Er habe daraufhin wahrheitsgemäß geantwortet, dass sie diese den Professoren an der Universität ausgehändigt hätten. Dies sei ihm von den unbekannten Männern nicht geglaubt worden. Während dieser Anhaltung sei er auch einige Male geschlagen worden und immer wieder nach dem Verbleib der Videokassetten gefragt worden. Die Männer hätten ihm gedroht, dass er für die Dauer von 15 Jahren inhaftiert werde, sollte er die Fragen nicht beantworten. Auch zwei seiner Studienkollegen seien festgenommen worden. Im Falle seiner Rückkehr nach Georgien befürchte er, dass er abermals entführt, misshandelt und/oder für die Dauer von 15 Jahren inhaftiert werde.
Im o.a. Bescheid vom 19.10.2004 stellte das Bundesasylamt zunächst als maßgebenden Sachverhalt fest:
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er festgenommen worden sei und im Zuge dieser Festnahme verhört und misshandelt worden sei sowie seiner behaupteten Gefahr, dass ihm bei einer Rückkehr nach Georgien eine Verurteilung im Ausmaß von 15 Jahren drohe, werde die Glaubwürdigkeit abgesprochen.
In der Folge traf das Bundesasylamt auf nur einer Seite (4f) des erstinstanzlichen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Georgien.
Das Bundesasylamt führte sodann im o.a. Bescheid als Beweiswürdigung aus:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei unglaubwürdig, weil die Anfertigung der Videokassetten und deren Übergabe an die Professoren über deren Auftrag erfolgt sei und es sich daher bei dieser Handlungsweise um einen Bestandteil des Studiums gehandelt habe. Es sei weiters absolut unglaubwürdig, dass gerade der Beschwerdeführer, der mit einer Vielzahl von Studenten an den Demonstrationen teilgenommen habe, in behördliche Ermittlungen einbezogen worden sei. Eine solche Vorgangsweise entbehre jeder Logik und könne deshalb nicht schlüssig nachvollzogen werden. Den Ausführungen des Beschwerdeführers sei daher die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen und könne nicht davon ausgegangen werden, dass er begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht habe.
Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu § 7 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:
Das Bundesasylamt gelange - wie oben ausgeführt - nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, dass es nicht glaubhaft sei, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung drohe und sei sein Asylantrag aus diesem Grunde abzuweisen.
In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus: Das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 57 Abs. 2 FrG 1997 sei bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden. Wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt worden sei, könne im Falle des Beschwerdeführers von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 57 FrG ausgegangen werden könne. Auch aus der allgemeinen Lage im Heimatland des Beschwerdeführers ergebe sich eine solche Gefährdung nicht. Die Behörde gelange somit zur Ansicht, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Georgien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu sein.
In Bezug auf die Entscheidung gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (= Spruchteil III.) stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer keine Verwandten in Österreich habe und somit kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.
Gegen diesen o.a. Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 2.11.2004 fristgerecht eine Beschwerde, in der er seine Angaben im erstinstanzlichen Verfahren erneut wiederholte und ergänzend ausführte, dass die Menschenrechtsstandards in Georgien theoretisch auf dem Papier bestünden, die tägliche Praxis schaue jedoch anders aus, denn Menschenrechtsverletzungen und Verfolgung von nicht regimekonformen Staatsbürgern sei nach wie vor nicht abgeschafft worden. Um weiteren Verhören und einer politisch begründeten Gefängnisstrafe zu entgehen, sei er aus Georgien geflüchtet. Im Falle einer Rückschiebung befürchte er, abermals politisch verfolgt und inhaftiert zu werden.
Er beantrage daher, sein Asylansuchen neuerlich zu prüfen und ihm Asyl in Österreich zuzuerkennen.
Mit Urteil des LG St. Pölten vom 00.00.2004, war der Beschwerdeführer wegen § 127, § 130 (1. Fall) StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden, davon 8 Monate bedingt, wobei der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe am 3.3.2005 widerrufen worden war.
Mit Urteil des LG Korneuburg vom 00.00.2005, war der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen § 142 Abs. 1 und §§ 15 Abs. 1, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren verurteilt worden.
Mit Urteil des LG Wr. Neustadt vom 00.00.2006, war der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen § 83 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt worden.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der Beschwerdeführer hat in seinen Asylantrag im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht:
Er habe aus politischen Gründen Georgien verlassen. In Batumi habe er Journalistik mit dem Schwerpunkt Kameramann studiert. Im Rahmen des praktischen Teiles seines Studiums habe er im Mai 2004 gemeinsam mit seinen Studienkollegen den Einmarsch der Anhänger der neuen Regierung in Batumi gefilmt und in weiterer Folge zahlreiche Demonstrationen aufgenommen und dokumentiert. Ende Mai 2004 seien sowohl der Beschwerdeführer, als auch seine Studienkollegen, verhaftet worden. Es seien in zivil gekleidete Personen ins Haus eingedrungen und hätten ihn mitgenommen. Er nehme an, dass es der Sicherheitsdienst der Regierung gewesen sei. Er sei zwei Wochen im Gefängnis gewesen. In dieser Zeit sei er auch mehrmals geschlagen worden. Die Beamten hätten von ihm wissen wollen, wo er die Materialien über die gefilmten Demonstrationen aufbewahre. Es sei ihm gedroht worden, dass er wieder verhaftet und für 15 Jahre eingesperrt werde, wenn er diese Materialien nicht aushändige. Im Falle seiner Rückkehr nach Georgien befürchte er, dass er abermals entführt, misshandelt und/oder für die Dauer von 15 Jahren inhaftiert werde.
1.1. Dem Bundesasylamt ist anzulasten, dass es sich in der Begründung des o.a. Bescheides, abgesehen von der bloßen Feststellung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei, nicht ordnungsgemäß mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Hinsichtlich der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides muss der zuständige Senat des Asylgerichtshofes zu dem Schluss kommen, dass diese nicht schlüssig ist und zwar aus folgenden Gründen:
Das Bundesasylamt begründet die Unglaubwürdigkeit der vom Beschwerdeführer präsentierten Fluchtgeschichte damit, dass es sich bei der Anfertigung der Materialien der gefilmten und dokumentierten Demonstrationen um einen Auftrag der Professoren und daher um einen Bestandteil des Studiums gehandelt habe und eine Vielzahl von Studenten - so wie auch der Beschwerdeführer - an Demonstrationen teilgenommen hätten und es daher absolut unwahrscheinlich sei, dass gerade der Beschwerdeführer in behördliche Ermittlungen einbezogen hätte werden sollen. Davon ausgehend, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner umfangreichen(!) Einvernahmen ausführlich über seine Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und über die diesbezügliche Anfertigung von Dokumentationsmaterialien berichtet hat, erweisen sich die obigen Erwägungen des Bundesasylamtes nach Aussicht des zuständigen Senates als völlig unschlüssig. Das Bundesasylamt hat hier ganz offensichtlich verkannt, dass eine Verhaftung aus politischen Gründen (wie dies laut Beschwerdeführer aufgrund seines öffentlichen Kundtuns seiner politischen Überzeugung erfolgt sein soll) zweifellos grundsätzlich den Tatbestand einer "Verfolgung aufgrund der politischen Überzeugung" iSd Art. 1 Abschnitt A Abs. 2 GFK erfüllen kann und im Falle der Glaubwürdigkeit eine Inhaftierung - wie vom Beschwerdeführer geschildert - sehr wohl als eine staatlicherseits erfolgte, gegen den Beschwerdeführer persönlich gerichtete Verfolgungshandlung zu beurteilen wäre.
Insbesondere ist den Erwägungen des Bundesasylamt nicht zu folgen, wenn es die geschilderte Verfolgung des Beschwerdeführers als unglaubwürdig wertet, weil er im Rahmen seines Studiums - aufgrund des Auftrages seiner Professoren - die Teilnahme an den Demonstrationen festgehalten und dokumentiert hat, da es für die Aktion bzw. Äußerung, die eine Verfolgungshandlung auslöst, einzig und allein auf den Blickwinkel des (staatlichen) "Verfolgers" ankommt, nicht aber ob der Betroffene derartiges mit oder ohne Auftrag eines anderen gesetzt hat.
Da seitens des Beschwerdeführers im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 18.10.2004 sehr detailliert und ohne ständiges Nachfragen von den Vorkommnissen in seinem Herkunftsstaat erzählt wurde, erscheint für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes die Vorgangsweise des Bundesasylamtes nicht nachvollziehbar zu sein, lediglich in wenigen knappen Sätzen abschließend zu behaupten, die Ausführungen des Beschwerdeführer seien unglaubwürdig.
1.2. Dem erstinstanzlichen Bescheid mangelt es an aktuellen Länderfeststellungen zum konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers. Insbesondere fällt auf, dass sich die Länderfeststellungen des erstinstanzlichen Bescheides lediglich auf eine knappe Seite beschränken, die auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers in keinster Weise eingehen. Den allgemeinen Feststellungen zur Lage in Georgien mangelt es überdies an expliziten Quellenangaben und an der Aktualität der verwendeten Berichte. Das Bundesasylamt hat keine einzige Quelle bzw. keinen einzigen Länderbericht zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass Anfang Mai 2004 in Batumi zahlreiche Demonstrationen stattgefunden hätten und es in diesem Zusammenhang auch Festnahmen der Zivilbevölkerung gegeben habe, herangezogen bzw. entsprechende Feststellungen getroffen, die der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigungzugrunde gelegt werden hätten können. Weiters enthält der o.a. Bescheid weder Feststellungen über die politischen Hintergründe der vom Beschwerdeführer behaupteten vorgangsweise "behördlicher Ermittlungen" in Georgien noch Feststellungen über das Verhalten georgischer Behörden gegenüber Teilnehmern an regimekritischen Demonstrationen. Ohne notwendige Befassung mit entsprechendem Länderdokumentationsmaterial zur Situation des Beschwerdeführers war es dem Bundesasylamt aber auch verwehrt, eine abschließende (negative) Glaubwürdigkeitsprüfung in schlüssiger Weise vorzunehmen.
Die auf das mangelhafte Ermittlungsverfahren gestützten - oben unter
1.1. bereits genannten - Begründungen des Bundesasylamtes für die Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers stellen daher schwere Mängel im o.a. Bescheid dar.
1.3. Angesichts obiger Erwägungen ist als maßgebend festzuhalten, dass im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren vor dem Bundesasylamt schwere Mängel aufgetreten sind, die von fehlenden Ermittlungen bis zu mangelhaften Begründungen im erstinstanzlichen Bescheid reichen.
1.4. Im weiterzuführenden Verfahren wird das Bundesasylamt folglich das Vorbringen des Beschwerdeführers eingehend und umfassend zu würdigen haben, wobei eine abschließende Beurteilung der Angaben des Beschwerdeführers auf deren Asylrelevanz nur im Zusammenhang mit aktuellen und umfassenden Länderfeststellungen zur Situation von Teilnehmern an regimekritischen Demonstrationen - im vom Beschwerdeführer angegebenen Zeitraum - möglich sein wird und auch Feststellungen zum Verhalten georgischer Behörden gegenüber regimekritischen Demonstranten getroffen werden müssen.
2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes rechtlich Folgendes:
2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I Nr. 4/2008; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1.7.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren nach leg. cit. gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers von dem zuständigen Senat des Asylgerichtshofes (D/5) weiterzuführen.
2.2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden.
(...)
Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.
Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt: "Einem zurückweisenden Bescheid iSd § 66 Abs. 2 AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind (vgl. zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285)."
Was für den Unabhängigen Bundesasylsenat bis zum 30.6.2008 zu gelten hatte, gilt nunmehr gleichermaßen für den Asylgerichtshof.
2.4. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen; § 44 AsylG 1997 gilt.
Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft mit dem Hinweis auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers könnte im gegenständlichen Fall nach Ansicht des zuständigen Senates des Asylgerichtshofes nur dann das maßgebende Ergebnis einer Prüfung sein, wenn dem Beschwerdeführer damit entgegengetreten werden könnte, dass nach vollständiger Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes - insbesondere zu den dem Beschwerdeführer drohenden Sanktionen wegen seiner Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen - keine Umstände zu Tage treten, die auf eine Gefährdung iSd GFK schließen lassen. Zwar obliegt es dem Beschwerdeführer, von sich aus entscheidungsrelevante Tatsachen vorzubringen, das Bundesasylamt hätte jedoch von Amts wegen darauf hinzuwirken gehabt, dass die Angaben des Beschwerdeführers im Hinblick auf einen relevanten Grund iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vervollständigt werden. Nur in dieser Form hätte das Bundesasylamt im gegenständlichen Fall eine abschließende (negative) Glaubwürdigkeitsprüfung in schlüssiger Weise vornehmen können.
Das Bundesasylamt hat es unterlassen, "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; vgl. auch VwGH v. 30.9.2004, Zl. 2001/20/0135), die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen würden, ob dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Georgien asylrelevante Verfolgung droht.
Hinsichtlich der gebotenen Ermittlungen zur Situation des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.4.2001, Zl. 99/20/0301, ausgeführt, dass zur Abgrenzung einer konkreten, von einem Asylwerber vorgebrachten Fluchtgeschichte zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat eine - je nach Fall unterschiedliche detaillierte - Ermittlung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat notwendig sei. Darüber hinaus erweise sich die Ermittlung dieser Situation auch im Bereich der Feststellung nach § 8 AsylG als unentbehrlich, stelle sie doch den Hintergrund für die Beurteilung der Zulässigkeit einer der dort genannten Rückbringungsmaßnahmen dar (ibid).
Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens fehlt eine ausreichende Beurteilungsgrundlage. Da für die Lösung der Frage, ob der Beschwerdeführer der Gefahr einer Verfolgung iSd GFK ausgesetzt ist, die Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens notwendig ist, hätte es im konkreten Fall jedenfalls weitergehender Ermittlungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers bedurft.
Folglich ist das Ermittlungsverfahren betreffend die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mangelhaft geblieben und erweisen sich auch die darauf gestützten Begründungen im o.a. Bescheid als mangelhaft. Die aufgezeigten Mängel sind wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vermeidung der Mängel zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte führen können.
Fest steht, dass das Bundesasylamt den Sachverhalt im gegenständlichen Fall so mangelhaft ermittelt hat, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint.
Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes ist der Ansicht, dass die schweren Mängel vom Bundesasylamt zu sanieren sind, da im gegenteiligen Fall der Großteil des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert würde und somit - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen würde.
Aus den dargelegten Gründen ist gemäß § 66 Abs. 2 AVG der o.a. Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.