B4 206.220-0/2008/6E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des B.R., geboren am 00.00.1973, kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2004, Zl. 0332.901-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 7 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BG BGBl. I 126/2002 und § 8 Abs. 1 und Abs. 2 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG) mit der Maßgabe abgewiesen, dass die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides verfügte Ausweisung "in die Republik Kosovo" ausgesprochen wird.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer beantragte erstmals am 29.1.1996 die Gewährung von Asyl in Österreich. Am 23.5.1996 beim Bundesasylamt einvernommen, gab er im Wesentlichen Folgendes an: Es sei jugoslawischer Staatsbürger albanischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens und stamme aus dem in der kosovarischen Gemeinde G./G. gelegenen Ort V./V.. Er sei von zu Hause weggegangen, um seiner daheim gebliebenen Familie zu helfen; die wirtschaftliche Situation im Kosovo sei sehr schlecht. Sonstige Probleme habe er nicht; er sei bisher nicht zum Militär eingezogen worden und habe auch keinen Einberufungsbefehl erhalten. Anläßlich der genannten Einvernahme zog der Beschwerdeführer den Asylantrag zurück.
2. Noch am gleichen Tag stellte er abermals einen Asylantrag. Bei seiner Einvernahme beim Bundesasylamt am 29.5.1996 und gab er im Wesentlichen Folgendes an: Seinen ersten Asylantrag habe er zurückgezogen, da der beigezogene Dolmetsch ihm das geraten habe. Es treffe zu, dass er bei seiner vorangegangen Einvernahme beim Bundesasylamt angegeben habe, dass er von zu Hause weggegangen sei, um seiner daheim gebliebenen Familie zu helfen, er korrigiere seine damaligen Angaben (er sei bei der genannten Einvernahme beim Bundesasylamt "übermüdet und auch hungrig" gewesen) aber dahingehend, dass er am 2.1.2006 einen Einberufungsbefehl zum Militär - und zwar in den Ort "R." in Serbien erhalten habe. Deshalb sei er geflüchtet. Zum Militär habe er nicht gehen wollen, da er als Albaner nicht für die Serben kämpfen wolle.
Mit Bescheid vom 29.5.1996 wies das Bundesasylamt den zuletzt genannten Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992 idF BGBl. Nr. 838/1992, ab. Begründend führte es aus, dass der Beschwerdeführer, der über Ungarn eingereist war, dort bereits vor Verfolgung sicher gewesen sei.
Die dagegen erhobene Berufung wies der Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 11.7.1996, Zl. 4.349.431/1-III/13/96, gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.
Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 114.10.1998, Zl. 96/01/0740-8, die dagegen erhobene Beschwerde zurück und leitete die Verwaltungsakten dem unabhängigen Bundesasylsenat zu.
Am 20.1.1999 stellte der unabhängige Bundesasylsenat das Verfahren wegen Abwesenheit des Asylwerbers gemäß § 30 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I 126/2002 ein.
3. Am 23.10.2003 stellte der Beschwerdeführer ein drittes Mal einen Asylantrag.
Am 30.10.2003 beim Bundesasylamt einvernommen, brachte er im Wesentlichen Folgendes vor: Im November 1996 habe er Österreich verlassen und sei über Albanien in den Kosovo zurückgekehrt, wo er sich seither ohne Unterbrechung aufgehalten habe. Von staatlichen Organen werde er im Kosovo nicht verfolgt, wohl aber von zwei Privatpersonen, und zwar in Zusammenhang mit seinem Religionsbekenntnis: Er habe sich mit einigen Studenten dafür eingesetzt, dass im Kosovo nicht Moscheen, sondern Straßen und Schulen gebaut werden, da dies wichtiger sei. Zwar sei er Muslim, er sei aber in seiner Einstellung gegen den Islam, da die Vorfahren alle katholisch gewesen seien. Zwei unbekannte Männer mit Bärten hätten am 5.10.2003 seinem Bruder gesagt, er solle ihm ausrichten, dass er zu den Katholiken gehen solle, dass er dazu aber keine Möglichkeit haben werde, da sie ihn umbringen würden. Dies sei die erste und einzige Drohung gewesen. An die Polizei habe er sich nicht gewandt, da die Männer dem Bruder gesagt hätten, sie würden die Familie vernichten, sollte Anzeige erstattet werden. Die Frage, ob der Beschwerdeführer zu seinem Vorbringen, er habe sich mit einigen Studenten dafür eingesetzt, dass im Kosovo keine Moscheen gebaut werden, konkrete Angaben machen könne, verneinte er ebenso wie jene, ob er zu den Unbekannten Näheres angeben könne. Bei der genannten Einvernahme legte der Beschwerdeführer einen ihm von der UNMIK ausgestellten Personalausweis vor.
Eine Anfrage an SIRENE am 00.11.2003 ergab, dass der Beschwerdeführer erstmals am 00.11.1996 in Deutschland melderechtlich registriert wurde, dass sein dort gestellter Asylantrag am 26.2.2002 unanfechtbar abgelehnt wurde und dass er am 12.6.2002 aus Deutschland abgeschoben wurde.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I 126/2002, ab (Spruchpunkt I.), stellte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 8 Abs. 2 AsylG - ohne Bestimmung eines Zielstaates - aus dem Bundesgebiet aus. In der Begründung traf das Bundesasylamt u.a. umfassende Feststellungen zur Situation im Kosovo. Zu Spruchpunkt I. führte es aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher unglaubwürdig sei. Überdies könne der Beschwerdeführer gegen Übergriffe wie die von ihm behaupteten staatlichen Schutz erlangen. Weiters verneinte das Bundesasylamt eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG und begründete abschließend seine Ausweisungsentscheidung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde (vgl. dazu weiter unten) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung. Im Rahmen der Wiedergabe des Vorbringens des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt führt diese aus, der Beschwerdeführer sei "vom islamischen Glauben zum katholischen Glauben konvertiert". Auch sei der Beschwerdeführer aktives Mitglied bei der LDK, deren Anhänger "im Bereich der Niederlassung" des Beschwerdeführers in der Minderheit seien, sodass es wenig politische Unterstützung für dessen Interessen und dessen politische Partei gegeben habe. Im Übrigen wird gerügt, dass das Bundesasylamt seiner Pflicht zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung nicht nachgekommen sei; bei richtiger Fragestellung hätte sich ergeben, dass der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung geflohen sei. Denn es sei nachvollziehbar, dass sich der "katholisch gläubige" Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Verfolgungsproblematik nicht an die "überwiegend muslimischen Polizeibehörden" haben wenden können.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 00.00.2007, rechtskräftig seit 10.12.2007, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 207 Abs. 1 StGB (sexueller Missbrauch von Unmündigen) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wovon 8 Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Festgestellt wird:
Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen an, die das Bundesasylamt zum Sachverhalt getroffen hat. Denn das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Auch ist die Beweiswürdigung im Ergebnis nicht zu beanstanden; festzuhalten ist dabei, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nur - wie das Bundesasylamt richtig festgestellt hat - wenig detailreich und oberflächlich ist (vgl. dazu insbesondere die Aussage des Beschwerdeführers, er könne zu seinem Vorbringen, er habe sich mit einigen Studenten dafür eingesetzt, dass im Kosovo keine Moscheen gebaut werden, keine konkreten Angaben machen); er hat auch (wie aus der dargestellten Auskunft von SIRENE folgt) tatsachenwidrig angegeben, sich zuletzt von 1996 - und nicht erst seit 2002 - im Kosovo aufgehalten zu haben. In der Beschwerde wird weiters kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt behauptet:
Was das Vorbringen angeht, der Beschwerdeführer sei vom Islam zum Christentum konvertiert, zeigen insbesondere die oben wiedergegebenen Beschwerdeausführungen zur behaupteten mangelhaften Sachverhaltsermittlung durch das Bundesasylamt eindeutig, dass damit kein neues Vorbringen erstattet, sondern bloß wiederholt werden soll, was - unzutreffenderweise - für Aussagen gehalten wird, die der Beschwerdeführer bereits vor dem Bundesasylamt gemacht hat. Hinsichtlich des Vorbringens, der Beschwerdeführer sei Mitglied der LDK, ist festzuhalten, dass die Beschwerde aus diesem Umstand nicht etwa die Gefahr einer Verfolgung ableitet, sondern nur, dass es für die Interessen des Beschwerdeführers und seine politische Partei im Gebiet, wo er gewohnt habe, "wenig politische Unterstützung" gegeben habe.
Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass der Beschwerdeführer nunmehr Staatsangehöriger der Republik Kosovo ist, und zwar aufgrund folgender Erwägungen: Der Beschwerdeführer besitzt einen UNMIK-Personalausweis und somit ein Personaldokument, das von der UNMIK nur dann ausgestellt worden ist, wenn der/die Betreffende als "habitual resident" im Zivilregister eingetragen ist; gemäß Art. 28 des kosovarischen Staatsbürgerschaftsgesetzes wird jede Person, die als "habitual resident" im Zivilregister registriert ist, als Staatsbürger der Republik Kosovo betrachtet (vgl. dazu etwa das Papier des [dt.] Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom Mai 2008, Kosovo Länderreport, Band 1, 17f).
2. Rechtlich folgt:
2.1.1. Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen - darunter § 8 AsylG - in der Fassung der Novelle anzuwenden sind.
Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren ist daher nach dem AsylG idF BGBl. I 126/2002 - mit der genannten Maßgabe - zu führen
2.1.2. Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf § 38 AsylG 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1.7.2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.1.3. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
2.1.4.1. Gemäß § 7 AsylG - die beiden zuvor genannten Fassungen weisen hier keinen Unterscheid auf - hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, 98/01/0318).
2.1.4.2. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I. Nr. 101/2003 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG verweist auf § 57 Fremdengesetz; BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG), wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der der Todesstrafe verletzt würde.
Überdies ist gemäß § 57 Abs. 2 FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974).
Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG ist jedoch durch § 8 Abs. 1 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. § 50 FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 50 FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem Asylgesetz 2005 entspricht; § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG entspricht) verweist nämlich nicht auf § 50 FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als § 8 Abs. 1 AsylG, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem § 50 FPG entspricht (vgl. dazu den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.2.2006, Zl. 252.076/0-X/47/04).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des § 57 Abs. 1 und 2 FrG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in § 57 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind (vgl. VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).
2.2.1. Zur Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass es ihm nicht gelungen ist, eine seinem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen. Selbst unter hypothetischer Zugrundelegung des Vorbringens ist die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohungssituation nicht als asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren: Denn diesfalls muss angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer (der vorbrachte, in seinem Heimatort V. gelebt zu haben) der wohl räumlich begrenzten Verfolgung durch die von ihm genannten beiden bärtigen Männer dadurch entziehen könnte, dass er sich in einen anderen Teil des Kosovo, etwa in die Hauptstadt Prishtina oder eine andere größere Stadt wie Prizren oder Peje, begibt. Dass ihm eine solche Relokation nicht zumutbar wäre, kann nicht angenommen werden (vgl. dazu auch den Bereicht des (dt.) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien [Kosovo] vom 29.11.2007, 14); denn auch unabhängig von der im Kosovo gewährleisteten Grundversorgung (vgl. dazu etwa (dt.) Auswärtige Amt aaO, 17f.) kann im Fall des 1973 geborenen Beschwerdeführers, der nicht vorgebracht hat, an Krankheiten zu leiden, nicht davon ausgegangen werden, dass er in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre, zumal er - wie sich ebenfalls aus seinen Angaben ergibt - im Kosovo über zahlreiche Familienangehörigen verfügt.
2.2.2. Da es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefahr im Sinne der GFK darzutun, scheidet auch die Anwendbarkeit des § 57 Abs. 2 FrG von vornherein aus.
Weiters sind derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen können - insbesondere unter Berücksichtigung des oben zur Frage der Lebensgrundlage des Beschwerdeführers im Kosovo Ausgeführten - nicht ersichtlich (vgl. zu Art. 3 EMRK etwa VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443).
Damit liegen auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG vor.
2.3.1. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG hat die Behörde dann, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und wenn die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 u.a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a., VfGH 17.03.2005, G 78/04 u.a.). Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seiner Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
2.3.2. Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes an. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund der von ihm gestellten Asylanträge berechtigt gewesen ist (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG z.B. VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Überdies schlägt sich in der Interessenabwägung der Umstand, dass der Beschwerdeführer (wie im Verfahrensgang dargestellt) in Österreich strafrechtlich verurteilt wurde, zu seinen Lasten nieder.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben.