TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/05 A14 218840-0/2008

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Veröffentlicht am 05.09.2008
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Spruch

A14 218.840-0/2008/7E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Vorsitzende und Dr. Singer als beisitzende Richterin im Beisein der Schriftführerin K. Stübegger über die Beschwerde des M.P., geb. 00.00.1970, StA. Ghana, vertreten durch Dr. Margit Swozil, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 17.08.2000, AZ. 00 10.329-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.09.2008 zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 als unbegründet

 

abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

 

I.1. Verfahrensgang

 

1. Der Beschwerdeführer stellte am 07.08.2000 beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, einen Asylantrag gemäß § 3 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (in der Folge: AsylG 1997).

 

Am selben Tag fand vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz (in der Folge: BAG) eine niederschriftliche Einvernahme des Bf. im Asylverfahren statt.

 

Das BAG wies mit Bescheid vom 17.08.2000, AZ. 00 10.329-BAG, zugestellt am 25.08.2000, den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. nach Nigeria gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig.

 

Gegen den og. Bescheid des BAE richtet sich die am 08.09.2000 zur Post gegebene Berufung (nunmehr Beschwerde), in der der Bf. beantragt, ihm Asyl zu gewähren und festzustellen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ghana nicht zulässig sei, in eventu das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an das BAA zurückzuverweisen.

 

3. Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 2/2008, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".

 

4. Der Asylgerichtshof führte in der ggst. Rechtssache am 05.09.2008 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Bf. teilnahm.

 

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens

 

I.2.1. Beweisaufnahme

 

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des BAG, beinhaltend die Niederschrift der Einvernahme vor dem BAG vom 07.08.2000 sowie die Berufung des Bf. vom 08.09.2000, durch Einsicht in die dem Verhandlungsprotokoll angeschlossenen, im Sachverhalt unter Punkt I 2.2. angeführten Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und durch Einvernahme des Bf im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof.

 

I.2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)

 

Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

a) Zur Person des Beschwerdeführers:

 

Der Bf. ist Staatsangehöriger von Ghana und gehört zum Stamm der GA. Seine Identität kann nicht festgestellt werden. Laut eigenen Angaben führt er den Namen M.P.T. und ist am 00.00.1970 geboren.

 

Die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe (Verfolgung durch eine Gruppe Namens Trokosy) werden den Feststellungen nicht zugrunde gelegt.

 

Der Reiseweg des Beschwerdeführers (Reise von Ghana nach Österreich) kann nicht festgestellt werden.

 

Der Beschwerdeführer ist unverheiratet, kinderlos und ist in Österreich als Arbeiter bei der Firma D. in Oberösterreich beschäftigt.

 

Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Ghana aus Gründen seiner ethnischen Zugehörigkeit oder Religion oder sonst aus in seiner Person gelegenen Gründen einer Gefährdung oder Beeinträchtigung ausgesetzt wäre.

 

b) Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

 

Der Asylgerichtshof trifft auf Grund der in der mündlichen Verhandlung erörterten aktuellen Quellen folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

 

Aktuelle politische Situation

 

Staatsaufbau

 

Ghana ist in zehn Regionen gegliedert, die wiederum in 110 Distrikte untergliedert sind. Die Regionen und die an ihrer Spitze stehenden Regionalminister sind Institutionen des Zentralstaats. Ghana bemüht sich um die Dezentralisierung der Staatsgewalt.

 

Die drei Gewalten sind von einander getrennt; die Regierung ist dem Parlament verantwortlich. Die richterliche Gewalt ist laut Verfassung unabhängig; Justizminister und Generalstaatsanwalt (Attorney General) sind in einem Amt verbunden.

 

Der Präsident der Republik Ghana, John Agyekum Kufuor, ist zugleich Staatsoberhaupt und Regierungschef. Er wurde in direkter Wahl für vier Jahre wiedergewählt und trat sein Amt am 07.01.2005 an. Außenminister ist seit April 2003 Nana Akufo-Addo.

 

Am 7. Dezember 2004 fanden Parlaments- und Präsidentschaftswahlen statt.

 

Das Parlament hat 230 Sitze. Die Regierungskoalition besteht aus der New Patriotic Party (NPP, 128 Sitze), der Convention People's Party (CPP, 3 Sitze) und der People's National Convention (PNC, 4 Sitze). Die Opposition wird vom National Democratic Congress gebildet (NDC, 94 Sitze). Ein Abgeordneter ist parteilos. Die nächsten allgemeinen Wahlen finden im Dezember 2008 statt. Gemeinde- und Distriktswahlen fanden am 26.09.2006 statt. Die Wahlbeteiligung betrug nur 39,5%.

 

Die Innenpolitik der ghanaischen Regierung ist vor allem auf die Bekämpfung der Armut und den weiteren Ausbau der Demokratie gerichtet (Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt im Jahr 2005: ca. 505 US-Dollar). Zu diesem Zweck setzt die Reformpolitik von Präsident Kufuor folgende drei Prioritäten:

 

-

Steigerung der privatwirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit (vor allem im Agrarsektor)

 

-

Fortschritte in der menschlichen und sozialen Entwicklung

 

-

weitere Verbesserung guter Regierungsführung

 

(Auswärtiges Amt, Länderinformation, Ghana, Innenpolitik, Stand März 2007,

 

 

http://www.auswaertigesamt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Ghana/Innenpolitik.html,

 

Zugriff am 09.05.2007)

 

Trokosi-Kult

 

Durch die Bemühungen seitens der Regierung, der Menschenrechtskommission CHRAJ, und Menschenrechtsorganisationen konnten Stammesbräuche, wie der vornehmlich in der Volta-Region praktizierte Trokosi-Kult (Hingabe von Mädchen oder jungen Frauen in sklavenähnliche Abhängigkeit an lokale Priester zur Abgeltung von Verfehlungen aus dem Kreis ihrer Großfamilie) zwar weiter eingeschränkt, jedoch noch nicht völlig unterbunden werden.

 

(AUSWÄRTIGES AMT Berlin, den 22. Januar 2007, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Ghana (Stand: Dezember 2006))

 

(US Department of State (US DOS), Ghana, Country Reports on Human rights Practices, Released by the Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor March 6,

2007http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2006/78737.htm, Zugriff am 10.05.2007)

 

Trokosi bezeichnet eine traditionelle sklavereiähnliche Praxis, die in Teilen der westafrikanischen Länder Ghana, Togo und Benin verbreitet ist. Die schätzungsweise 5.000 von dieser Praxis Betroffenen werden ebenfalls Trokosi (in Benin und Togo auch Voodoosi) genannt.

 

Hierbei werden meist fünf- bis zehnjährige Mädchen (deutlich seltener auch Jungen) an die Priester von Schreien abgegeben, um Unglück und Sünden von der Familie abzuwenden und/oder die Götter gnädig zu stimmen. Die Trokosi müssen den Priestern dienen, ohne Bezahlung hat arbeiten und werden sexuell ausgebeutet. Schulbildung wird ihnen verwehrt. Flieht oder stirbt ein Trokosi-Mädchen, muss es durch ein weiteres Mädchen der Familie ersetzt werden.

 

Der Begriff Trokosi leitet sich von den Ewe-Wörtern tro (Gottheit oder Fetisch) und kosi (Sklavin) ab.

 

Trokosi-Sklaverei ist in den betreffenden Ländern verboten. So wird diese Praxis in Ghana mit drei Jahren Gefängnis bestraft. Dennoch besteht sie in einigen Gegenden noch fort; noch nie ist ein Fall vor Gericht gekommen. Nichtregierungsorganisationen, die sich gegen diese Praxis einsetzen, konnten bisher die Freilassung von etwa 2.000 Trokost erreichen.

 

Von http://de.wikipedia.org/wiki/Trokosi

 

Kategorien: Sklaverei/Religion (Ghana)

 

Versorgungslage

 

Situation für Rückkehrer

 

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in Ghana, trotz weit verbreiteter Armut, gewährleistet, wobei jedoch zurzeit nur ca. 56% der Bevölkerung tatsächlich Zugang zu qualifizierter medizinischer Versorgung haben (im Norden nur 30%). Die Versorgung mit Medikamenten ist vor allem durch Importe gewährleistet. Medikamente können bei ghanaischen Apotheken bestellt und durch diese eingeführt werden.

 

Sowohl in staatlichen als auch in privaten Kliniken in der Hauptstadt Accra und, mit Abstrichen, auch in den Krankenhäusern der Regionalhauptstädte, können größere Eingriffe vorgenommen werden. Die beste intensivmedizinische Versorgung bietet das staatliche Universitätskrankenhaus Korle Bu in Accra, welches bisher als einziges ghanaisches Krankenhaus auch über Dialyseeinrichtungen für die Hämodialyse mit sechs gut gewarteten deutschen Geräten und weiteren Hämodialysegeräten in der Nierenabteilung sowie ausreichend geschultem Personal verfügt.

 

Das Korle Bu Krankenhaus verfügt zudem über ein Herz-Thorax-Zentrum, in dem auch kleinere Herzoperationen durchgeführt werden. Nierentransplantationen sind in Ghana nicht möglich. In Folge der massiven Abwanderungen von Ärzten und Krankenschwestern (Brain Drain) herrscht in Ghana jedoch große Fachpersonalknappheit. Die Lage ist in den ländlichen Gebieten als schlecht und insbesondere in den nördlichen Gebieten als sehr schlecht zu bewerten.

 

Im Rahmen der medizinischen Versorgung bestimmt in Ghana weiterhin ganz überwiegend das so genannte "cash and carry system" die Realität. Das bedeutet, dass Patienten in aller Regel nur dann behandelt werden, wenn sie die medizinischen Leistungen - im Regelfall im Voraus - bezahlen. Nur psychiatrische Behandlungen in staatlichen Einrichtungen sind kostenfrei. Der weitläufige, gute Familienzusammenhalt gewährt in der Regel finanzielle und soziale Absicherung im Falle von Krankheit oder Notlagen. Aids-Ausbreitung wie auch das Auseinanderbrechen der Großfamilien in den Metropolen hebeln dieses traditionelle Sicherungssystem allerdings zunehmend aus. Den Regionen stehen zusätzlich Mittel zur Verfügung, um die Kosten in sozialen Notfällen übernehmen zu können. Vereinzelt gibt es auf Gemeindeebene ein öffentlich-rechtliches Krankenversicherungssystem. Die Krankenhäuser und einige Spezialabteilungen verfügen über Spendengelder, die sie für die Behandlung mittelloser Kranker verwenden.

 

Derzeit wird landesweit ein öffentliches Krankenversicherungssystem eingeführt. Dafür wird eine zusätzliche Umsatzsteuer in Höhe von 2,5 % erhoben. Die Umsetzung des Krankenversicherungssystems in der Praxis verläuft bislang allerdings wenig viel versprechend. Zum einen erweist sich die Registrierung der Haushalte aufgrund der Wohnbedingungen als höchst problematisch, zum anderen ist angesichts der vielen beitragsfrei Versicherten die Finanzierungsgrundlage völlig unzureichend. (2)

 

(AUSWÄRTIGES AMT Berlin, den 16. Juni 2008, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Ghana (Stand: Dezember 2006))

 

Bewegungsfreiheit

 

Die per Verfassung garantierte Bewegungsfreiheit wird von der Regierung auch in der Praxis respektiert. Gambische Staatsbürger können jederzeit in jede Region von Gambia zurückkehren. Die Stellung eines Asylantrags im Ausland führt bei der Rückkehr nach Ghana nicht zu staatlichen Repressionen. Auch die Rückführung aus Deutschland wegen illegalen Aufenthalts führt zu keiner strafrechtlichen Behandlung. Für unbegleitete minderjährige Rückkehrer bestehen Aufnahmemöglichkeiten über das Department of Social Welfare und ein privates Kinderheim.

 

(AUSWÄRTIGES AMT Berlin, den 22. Januar 2007, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Ghana (Stand: Dezember 2006))

 

(U.K. Home Office, Ghana OGN v6.0 Issued 8 December 2006, http://www.ecoi.net/file uploaded/432 1166021031 ghanaogn.pdf, (Zugriff am 10.05.2007))

 

I.3. Beweiswürdigung

 

I.3.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur ggst. Rechtssache vorliegenden Akten des BAG und des Asylgerichtshofes.

 

I.3.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers sowie seinen jetzigen Lebensumständen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren. Zu seiner Identität konnte er keinerlei Dokumente vorweisen, sodass diese ungeklärt bleibt.

 

I.3.3. Die getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Bf. ergeben sich aus den angeführten und in der mündlichen Verhandlung erörterten Erkenntnisquellen.

 

Die Schilderung des Bf. ist nicht glaubhaft

 

Der Beschwerdeführer gab bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt zu seiner Fluchtroute an, er sei am 19.05.2000 von Accra mit einem Autobus nach T. gefahren, wo er sich bis 23.07.2000 aufgehalten habe. Danach sei er am 23.07.2000 mit einem Schiff zu einem ihm nicht bekannten Land gefahren, in welchem Ort er an Land gegangen sei, könne er nicht angeben. Danach sei er mit einem PKW bis nach Graz gebracht worden. Er sei am 06.08.2000 nach Österreich eingereist.

 

Befragt nach seinen Fluchtgründen gab er an, er habe am 15.05.2000 mit zwei anderen Personen auf der Farm in K gearbeitet und haben er und die anderen beiden Menschen schreien gehört, sie seien in diese Richtung gegangen und hätten gesehen, dass viele Menschen in einem Raum eingesperrt gewesen wären. Sie hätten die Türen geöffnet und diese Personen seien geflüchtet. Am Abend desselben Tages seien sie von Personen des sogenannten "Trokucy" eingefangen und in einem anderen Raum außerhalb der Farm eingeschlossen worden. Sie hätten zwei Tage keine Nahrungsmittel erhalten, am dritten Tag seien die Trokucy-Leute gekommen und hätten ihnen mitgeteilt, dass sie die Leute befreit hätten, welche als Opfer vorgesehen gewesen wären. Er und die beiden anderen sollten an deren Stelle für ihre Götter geopfert werden. Es seien zwei Angehörige der Trokucy gekommen, diese hätten Pfeil und Bogen und auch Macheten gehabt. Pfeil und Bogen hätten sie umgehängt gehabt und die Macheten wären seitlich am Gürtel befestigt gewesen. Er und die beiden anderen seien zu dritt gewesen und hätten sie die beiden Trokucy-Leute mit ihren Ellbogen zusammen geschlagen und seien sie geflüchtet. Die beiden Trokucy-Leute hätten nicht damit gerechnet, dass er und die beiden anderen sich wehren würden. Nach der Überwältigung hätten sie das Tor des Raumes geöffnet, in dem sie eingeschlossen gewesen wären. Diese Leute würden andere Personen töten und die Körper der Opfer zerteilen und an andere Personen verkaufen. Diese Opfer sollten für einen Gott geopfert werden. Es handle sich hiebei um eine Magie, welche auch "Juju" genannt werde.

 

Am 18.05.2000 sei sein Arbeitgeber zu ihm nach Hause gekommen und hätte ihn gefragt, warum er nicht zur Arbeit erschienen sei. Er hätte diesem von dem Vorfall erzählt und hätte ihm sein Chef mitgeteilt, dass junge Männer auf der Farm nach ihm gesucht hätten. Er hätte zwei Monate vor dem geschilderten Vorfall eine Auseinandersetzung mit den jungen Männern gehabt, welche der Trokucy angehört hätten und hätte diese damals gefragt, warum sie Personen töten. Dabei sei er von einer dieser Personen mit einem Messer am rechten Unterarm verletzt worden. Am Abend des 19.05.2000 hätte es an seiner Türe geklopft und hätte er Männer vor seiner Türe gesehen. Er könne nicht angeben, was diese gewollt hätten. Er sei aus dem Fenster gesprungen und zur Hauptstraße gelaufen. Danach sei er nach "T." geflüchtet. Diese hätten so hart an der Tür geklopft, dass er sich sicher sei, dass er von ihnen gesucht worden sei. Die Angehörigen der Trokucy-Gruppe hätten gewusst, wo er wohne, da er in einem Bereich Fußball gespielt habe, in dem die Angehörigen dieser Gruppe gewohnt hätten. Er habe aber nicht angenommen, dass diese ihn zu Hause aufsuchen würden. Eine Anzeige bei der Polizei habe er deswegen nicht erstattet, da er nach dem geschilderten 2 Monate zurückliegenden Vorfall bei der Polizei gewesen wäre und Anzeige erstattet hätte, diese habe jedoch nichts gemacht.

 

Sein Quartiergeber in T. habe ihm schließlich mitgeteilt, dass es zu gefährlich wäre, wenn er ihn länger beherbergen würde. Dieser habe die Flucht nach Österreich organisiert und auch bezahlt.

 

Bei seiner Einvernahme vor Gericht hielt der Beschwerdeführer seine Angaben vor dem Bundesasylamt aufrecht. Er bestätigte seine bisherigen Angaben zu seinem Fluchtweg und bekräftigte, dass er ganz normal im Auto mitgefahren wäre und während der gesamten Reise keine Grenzkontrolle oder sonstige Kontrolle stattgefunden hätte. Er hätte keine Reisedokumente oder andere Ausweise bei sich gehabt.

 

Befragt nach seinen Fluchtgründen bestätigte er im Wesentlichen die Angaben hiezu vor dem Bundesasylamt und führte näher aus, sie hätten die Türe zu dem Raum, in dem sich die eingeschlossenen Personen befunden hätten, eingeschlagen. Die Leute aus dem Zimmer seien davon gelaufen, es habe sich um 12 bis 15 Frauen gehandelt, bei den Personen, die sie in der Folge eingesperrt hätten, habe es sich um 5 oder 6 Personen gehandelt, zwei davon hätte er von früher gekannt, da er mit diesen eine Auseinandersetzung gehabt hätte, wobei er mit einem Messer am Arm verletzt worden wäre. Es handle sich um eine spirituelle Gruppe bei dieser Organisation. Die Mitglieder würden sich in der Öffentlichkeit nicht zu erkennen geben, jeder wisse aber, dass sie sehr mächtig seien. Er habe gehört, dass diese Gruppe auch in anderen Landesteilen Niederlassungen habe. Er wisse von der Gruppe auch, dass sie das Blut ihrer Opfer dem Gott, den sie anbeten, darbringen würden und Körperteile verkaufe, welche von anderen Personen ebenso zu spirituellen Zwecken verwenden würden.

 

Nach der Ansicht des erkennenden Gerichtes sind die Angaben des Beschwerdeführers aus folgenden Erwägungen nicht glaubhaft.

 

Es ist wenig wahrscheinlich, dass die angeblichen Verfolger der vom Beschwerdeführer abwechselnd als Trokucy und Trokosy bezeichneten Gruppe wie von ihm angegeben 12 bis 15 Frauen unbeaufsichtigt zurückgelassen hätten. Bei der Schilderung fällt auf, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt noch von "vielen Menschen", die in einem Raum eingesperrt gewesen seien sprach und davon, dass sie "die Türen geöffnet" haben. Vor Gericht gibt er dann an, sie hätten "die Türe eingetreten" und es habe sich um "12 bis 15 Frauen" gehandelt. Es ist nicht verständlich, warum er diese Details nicht schon bei seiner ersten Einvernahme angegeben hat.

 

Während er vor dem Bundesasylamt noch angab: "Am Abend desselben Tages wurden wir von Personen, den sogenannten "Trokucy" eingefangen und in einem anderen Raum außerhalb der Farm eingeschlossen, gab er vor Gericht an: "Als ich mit meinen zwei Freunden noch vor dem Raum stand, kamen andere Leute, haben uns attackiert und festgehalten, sie sperrten uns in dasselbige Zimmer und erklärten ..."

 

Es bleibt auch unklar, wie es hätte gelingen sollen die Türe, welche vom Beschwerdeführer und seinen zwei Begleitern angeblich zuvor eingeschlagen worden wäre, umgehend so zu reparieren, dass man dem Beschwerdeführer und seine Begleiter hätte in dasselbe Zimmer einsperren können. Nicht geglaubt werden kann dem Beschwerdeführer jedenfalls, dass die Trokosy-Leute nur zu zweit gekommen wären, ihre Waffen nicht im Anschlag gehabt hätten und sich ohne weiters hätten von ihren Gefangenen überwältigen lassen, da sie nicht mit einer Gegenwehr gerechnet hätten. Diese Schilderung ist völlig lebensfremd und widerspricht jeder Lebenserfahrung.

 

Unlogisch und nicht glaubhaft ist weiters, dass der Beschwerdeführer nach seiner Flucht seelenruhig nach Hause gegangen wäre, obwohl seinen Angaben zufolge seiner Verfolger seine Adresse gekannt hätten und er sich dort weiter aufgehalten hätte, insbesonders auch nachdem sein Arbeitgeber ihm bereits am 18.05. mitgeteilt hätte, dass junge Männer auf der Farm nach ihm gesucht hätten. Dennoch will er bis zum Abend des 19.05.2000 zu Hause gewesen sein, ohne zu erwarten, dass die Leute ihn auch zu Hause aufsuchen würden. Dann will er jedoch an einem Klopfer erkannt haben, dass Leute vor seiner Tür stehen, die nach ihm suchen würden. Diese Angaben sind wirklich sehr realitätsfremd und nicht glaubhaft.

 

Auch die vom Beschwerdeführer angegebene Erklärung dafür, dass er deswegen nicht zur Polizei gegangen wäre und Anzeige erstattet hätte, da er nach dem angeblich ersten Vorfall Anzeige erstattet hätte und die Behörden angeblich nichts unternommen hätten, ist nicht überzeugend. Hier wurde ja schon zutreffend bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt darauf hingewiesen, dass aus der Tatsache, dass eine Anzeige nicht innerhalb von zwei Monaten informiert wird, nicht geschlossen werden kann, dass eine Polizeibehörde keine Ermittlungen anstellt und keine rechtlichen Schritte unternimmt.

 

Auch ist schwer nachvollziehbar, dass ihm sein "Quartiergeber" in T., den er zufällig auf der Straße getroffen haben will, für zwei Monate Quartier gewährt und ihm anschließend noch eine Flucht nach Österreich organisiert und auch bezahlt. Eine Reise nach Österreich kostet, egal ob legal oder illegal angetreten, jedenfalls sehr viel Geld. Der Wohlstand in Ghana ist sicher nicht so groß, dass jeder es sich so einfach leisten kann, Fremden derartige Reisen zu finanzieren. Es bleibt auch die Frage, warum dem Beschwerdeführer niemand von seiner eigenen Familie geholfen hat. Immerhin hat er nach eigenen Angaben in seinem Heimatland noch seine Eltern sowie zwei Schwestern und vier Brüder. Hier verwundert es allerdings, dass er von seiner engsten Familie nicht einmal das Alter angeben konnte. Üblicherweise kennt jeder die Geburtsdaten seiner Eltern, das Alter von Eltern und Geschwister kann eigentlich jeder mühelos angeben, unabhängig von Bildungsstand, sozialer Herkunft und Kulturkreis.

 

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den ihm übersetzten Länderfeststellungen ist prinzipiell nicht geeignet, die Richtigkeit und Gültigkeit dieser Feststellungen in Zweifel zu ziehen und ihm wurde insbesonders auch vorgehalten, dass nach den dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationen es einen Trokosi-Kult in Ghana zwar gibt, dieser jedoch beinahe ausschließlich junge Mädchen und Frauen betrifft, welche zu Priestern gegeben werden und diesen dienen müssen. Hiezu gab er an, im Trokosi-Kult müssen die jungen Mädchen den Priestern dienen, wenn diese aber zu rituellen Zwecken Blut benötigen, so würden die Mädchen geopfert.

 

Aus den dargelegten Erwägungen und den aufgezeigten Widersprüchen und Unglaubwürdigkeiten kommt der Gerichtshof daher ebenso wie das Bundesasylamt, zu dem Ergebnis, dass den Angaben des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt werden kann. Dieser hat offenbar von Geheimkulten, insbesonders von einem Trokosi-Kult in Ghana gehört, hat hiezu jedoch eindeutig kein genaues Wissen und versuchte einfach sich durch eine offensichtlich frei erfundene Geschichte, die von ihm nicht selbst erlebt wurde, einen Fluchtgrund zu konstruieren.

 

Dazu ist ergänzend auszuführen, dass der Beschwerdeführer seine Geschichte auch äußerst emotionslos schilderte und er beim Gericht des Eindruck erweckte, sich das Bestehen bestimmter Kulte in Ghana zu nutze machen zu wollen, um daraus eigene, für ihn tatsächlich nicht bestehende Fluchtgründe zu konstruieren.

 

Abschließend ist daher anzuführen, dass sein Vorbringen insgesamt nicht geeignet war, den Gerichtshof von der Glaubwürdigkeit seiner Geschichte zu überzeugen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

II.1. Anzuwendendes Recht

 

In der ggst. Rechtssache sind gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, iVm. § 44 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), BGBl. I Nr. 76/1997 idF der AsylG-Novelle 2003 BGBl. I Nr. 101/2003, die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (Fassung vor der AsylG-Novelle 2003) anzuwenden, zumal der Asylantrag des Bf. am 30.11.2002 und damit vor dem relevanten Stichtag 01.05.2004 gestellt wurde.

 

Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 (WV), des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, und des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, in der jeweils geltenden Fassung.

 

II.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides

 

1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Als Flüchtling iSd. der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

2. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgersstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

 

3. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre eines Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind, sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.09.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

 

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

 

4. Der Asylgerichtshof kommt nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung zum Ergebnis, das dem Vorbringen des Berufungswerbers die Asylrelevanz zu versagen ist.

 

Die Angaben des Bf. waren aus den, oben in der Beweiswürdigung angeführten Gründen, nicht glaubwürdig.

 

Dabei übersieht der Gerichtshof bei seiner Beurteilung keineswegs, dass die vom Bf. geschilderten Ereignisse nunmehr längere Zeit zurückliegen und nicht zwingend davon ausgegangen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer an jedes einzelne Detail erinnern kann.

 

Aber selbst wenn man, rein hypothetisch vom Wahrgehalt der Angaben des Bf. ausgehen würde und ihm unterstellt, dass er in seiner Heimat tatsächlich Gefahr liefe, von den Bewohnern des Nachbardorfes belangt zu werden, muss ihm entgegnet werden, dass es sich dabei um von Dritten ausgehende Verfolgungshandlungen handelt, die nicht dem Staat Ghana zugerechnet werden können. In Ermangelung einer mangelnden Schutzunwilligkeit bzw. Schutzunfähigkeit des Staates fehlt dem Vorbringen selbst bei Annahme des Wahrheitsgehaltes somit die Asylrelevanz im Sinne der GFK.

 

Das Vorbringen in der Berufung vermag Verfahrensmängel und eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die erstinstanzliche Behörde nicht aufzuzeigen.

 

II.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides

 

1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrages - von Amts wegen vorzunehmen.

 

2. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hat die Behörde, im Fall einer Abweisung des Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.

 

§ 8 AsylG verweist durch die Übergangsbestimmung des § 124 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) auf § 50 FPG.

 

3. Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, die Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK, BGBl. Nr. 210/1958 oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde und für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen einer internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

 

Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansicht bedroht wäre. (Art. 33 Z1 der Konvention über die Rechtstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls der Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

 

Gemäß § 50 Abs. 3 FPG dürfen Fremde, die sich auf eine der in Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.

 

Der Prüfungsrahmen des § 50 Abs. 1 FPG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.

 

Das Vorliegen der Voraussetzung des § 50 Abs. 2 FPG wurde bereits geprüft und verneint.

 

4. Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringungen des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragssteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffend, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert der Angaben dazutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; 17.07.1997, 97/18/0336).

 

Diese Mitwirkungspflicht des Antragsstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht auf Amtswegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993; 93/17/0214).

 

5. Es sind während des gesamten Verfahrens keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, die auf die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK oder darauf deuten würden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Glaubwürdigkeit, Identität, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Sicherheitslage
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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