TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/05 A13 223535-2/2008

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Veröffentlicht am 05.09.2008
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Spruch

A13 223.535-2/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Spruch

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Singer als Einzelrichter über die Beschwerde des O.S., geb. 00.00.1982 alias 00.00.1978, StA. Nigeria, vom 21.08.2008, vertreten durch RAe Dres. Strasser & Weidlinger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.08.2008, Zahl. 08 06 369-EAST-West, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Asylgesetz abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 02.04.2001 seinen ersten Asylantrag.

 

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 12.07.2001 brachte er vor, dass er aus Ogone Village wäre, wo er Mitglied der Ogone Jugendgruppe gewesen sei.

 

In Ogone Village gäbe es sehr viel Öl und aus diesem Grund immer wieder Probleme. Die Regierung Nigerias kümmere sich nicht um die Leute, sondern wolle nur das Geld vom Öl. 2001 sei es zu Ausschreitungen zwischen der Ogone-Jugendgruppe und Polizisten gekommen. Jedes Kind des Dorfes sei automatisch Mitglied der Jugendgruppe, welche die Interessen des Dorfes vertrete. Der Chef dieser Gruppe heiße J.. Am Tag der Ausschreitung hätten Arbeiter der Firma Shell Häuser niederreißen und die Bewohner vertreiben wollen. Die Jugendlichen hätten sich den Arbeitern in den Weg gestellt. Als die Polizeieinheiten gekommen seien, hätten die Kämpfe begonnen. Der Asylwerber habe wie die anderen Jugendlichen mit Steinen geworfen. Bei diesen Ausschreitungen seien zwei Polizisten, aber auch Jugendliche getötet worden. Nach dem Kampf habe er sich mit anderen Jugendlichen zunächst 3 Tage im Busch, dann in einer Hütte im Dorf versteckt. Es sei zu polizeilichen Untersuchungen gekommen. Sein Bruder und viele andere Jugendliche seien verhaftet worden. Sein Vater, der Chief des Dorfes sei von den Polizisten verhört worden. Die Polizisten hätten seinen Vater beschuldigt zu wissen, wer für die Abschreitungen verantwortlich sei. Zwischen dem 20. und 23. Jänner 2001 sei sein Vater etwa 2 Tage in Polizeihaft gewesen. Ende Jänner 2001 sei der Vater ein zweites Mal festgenommen worden. Daraufhin hätten Jugendliche vor der Polizeistation randaliert. Die Polizei habe begonnen nach den zwei Söhnen des Vaters zu suchen. Daraufhin habe ihn seine Mutter Anfang Februar nach Port Harcourt zu Hr. K. gebracht. Als seine Mutter später wieder kam, habe er erfahren, dass sein Vater verstorben sei. Ab März habe er ca. einen Monat in einem Hotelzimmer in Lagos verbracht und dann Nigeria verlassen.

 

Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt.

Dies - kurz zusammengefasst - mit folgender Begründung:

 

Der Asylwerber habe auf konkretes Befragen zur Ogone-Jugendgruppe keine detaillierten Angaben machen können. Einem Mitglied einer Gruppe müsste es auch möglich sein, irgendetwas über diese Gruppe zu erzählen. Der Asylwerber sei jegliche Erläuterungen trotz Nachfrage schuldig geblieben. Er wolle an Kämpfen zwischen dieser Jugendgruppe und der Polizei beteiligt gewesen sein, habe jedoch diesbezüglich nur äußerst vage und allgemeine Angaben gemacht. Keinesfalls habe er den Eindruck vermittelt, dass er das Geschilderte selbst erlebt habe. Bei derartigen Ausschreitungen mit vielen Verletzten und sogar Toten handle es sich sicherlich um ein einschneidendes Erlebnis, das man lange Zeit nicht vergessen und verarbeiten könne. Der Asylwerber sei jedoch von den vergangenen Ereignissen wenig beeindruckt erschienen. Das Bundesasylamt sei somit nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht gekommen, dass nicht glaubhaft sei, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung drohe. Da von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden könne, könne auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 57 FrG ausgegangen werden. Auch aus der allgemeinen Lage im Heimatland allein ergäbe sich eine solche Gefährdung nicht.

 

Mit der fristgerecht eingebrachten Berufung wird beantragt, das Ermittlungsverfahren zu ergänzen und eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen und dem Berufungswerber die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Dies - kurz zusammengefasst - mit folgender Begründung:

 

Wenn die Asylbehörde mehr Detailreichtum fordere, müsse sie sagen, in welchen Bereichen sie noch Einzelheiten wissen wolle. Der Berufungswerber sei dazu gerne bereit und werde eine Berufungsvorentscheidung angeregt. Die Sache sei noch nicht spruchreif gewesen. Sollten der Behörde für die Entscheidung noch wesentliche Grundlagen fehlen, so dürfe sie das keinesfalls dem Asylwerber zur Last legen und damit die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens begründen. Die Behörde hätte auch Gelegenheit zur Stellungnahme bieten müssen. Es sei nicht richtig, dass er Erläuterungen zur Ogoni-Jugendgruppe schuldig geblieben sei. Er habe dargelegt, dass es sich nicht um einen organisierten Verein, sondern um die "Dorfjugend" handelt. Es sei eine bekannte Tatsache, dass es schon seit längerer Zeit Probleme der Shell-Gruppe mit den Ogoni gäbe. Der Konzern betreibe auch im Heimatdorf des Berufungswerbers Ogone Village Ölfelder. Beantragt werde daher, eine Stellungnahme von Shell einzuholen. Der Konzern solle unter Wahrheitspflicht die Projekte im Dorf Ogone Village und die Unruhen am 03.01.2001 bestätigen. Der Berufungswerber vermute, mit einer ägyptischen Fluglinie am 02.04.2001 in Schwechat gelandet zu sein. Er ersuche die Passagierlisten der ägyptischen Fluglinien zu prüfen, um so Herrn S., der ihn begleitet habe, als Zeuge ausfindig zu machen. Eine sorgfältige Ermittlung des Sachverhaltes hätte ergeben, dass der Berufungswerber aus wohlbegründeter Furcht vor polizeilicher Verfolgung in seinem Heimatstaat geflüchtet sei. Die Verfolgung gründe sich auf eine Verquickung politischer und ökonomischer Interessen, der der Berufungswerber als Sohn des Dorfobersten schutzlos ausgeliefert sei. Eine Rückschiebung nach Nigeria sei für ihn unzumutbar, da ihm sofortige Verhaftung wegen der polizeilichen Verfolgung drohe.

 

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung stellte der unabhängige Bundesasylsenat nach Durchführung von zwei Berufungsverhandlungen mit Bescheid vom 03.03.2006, Zahl:

223.535/0-XII/36/01, fest, dass die Berufung gemäß § 7, 8 AsylG abgewiesen werde.

 

In der Begründung wies der UBAS darauf hin, dass durch ergänzende Erhebungen im Wege eines Vertrauensanwaltes der zuständigen Österreichischen Botschaft das Vorbringen des Berufungswerbers in wesentlichen Punkten widerlegt wurde. In Nigeria gibt es entgegen den Behauptungen des Berufungswerbers kein Ogoni-Village und keine Local-Government-Area namens Ogoni Local Government. Da das behauptete Heimatdorf Ogoni-Village nicht existiert, ist daher der Schluss zu ziehen, dass auch das auf diesen angeblichen Heimatort gestützte Vorbringen zu den Fluchtgründen nicht den Tatsachen entsprechen kann. Der Unabhängige Bundesasylsenat kam zur Ansicht, dass der Berufungswerber die behaupteten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt hat und seinem Vorbringen insgesamt die Glaubwürdigkeit zu versagen ist. Was die in Österreich erfolgten Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz betrifft, konnte nicht festgestellt werden, dass der Berufungswerber aufgrund des sogenannten Dekrets 33/1990 eine (neuerliche) Inhaftierung und Verurteilung zu befürchten hätte, zumal keine konkreten Anhaltspunkte für eine tatsächliche Anwendung dieses Dekretes vorliegen, es würde jedoch eine Beurteilung nach diesem Dekret in keinem Bezug zu den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK angeführten Verfolgungsgründen stehen.

 

Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

 

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des JGH Wien v. 00.00.2002 zu 8 Monaten unbedingter und 16 Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilt (§ 28 Abs. 2 SMG), weiters mit Urteil des LG für Strafsachen Wien v. 00.00.2005 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten (§ 28 SMG).

 

Der Bf. wurde aus der Freiheitsstrafe am 25.7.2008 bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren, entlassen.

 

Am 21.07.2008 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

 

Im Rahmen der am 21.07.2008 durchgeführten niederschriftlichen Befragung vor der Polizeiinspektion Suben gab der Beschwerdeführer an, dass er aufgrund seiner politischen Einstellung und seines Glaubens Ende März 2001 seinen Herkunftsstaat Nigeria verlassen hätte. Weiters hätte er vor kurzer Zeit Briefe aus Nigeria bekommen, in denen stehen würde, dass er getötet werden würde.

 

Im Rahmen der am 23.07.2008 durchgeführten Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle West, gab der Beschwerdeführer an, dass er nun auch von Mitgliedern der Ogbonis gesucht werden würde, da er dieser Geheimgesellschaft nicht beitreten wollte und Christ geworden wäre. Er könnte dieses Vorbringen mittels zweier Briefe, die er von seiner Schwester und seinen Widersachern bekommen hätte, beweisen. Sein Vater würde mit der Polizei zusammenarbeiten und ihn in ganz Nigeria suchen.

 

Mit Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 AsylG wurde dem Beschwerdeführer am 23.7.2008, persönlich übernommen am selben Tag, mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache gem. § 68 AVG vorliege.

 

In der abschließenden Einvernahme durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West am 28.07.2008, ersuchte der Beschwerdeführer, die zwei Briefe in Betracht zu nehmen. Er habe seit 2001 eine Freundin hier in Österreich, er wäre in einer Lage hier gewesen, die ihn gezwungen hätte, gegen das Gesetz zu verstoßen, er wolle seine zweite Chance jetzt nützen.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.08.2008 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen und gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Begründend dazu traf das Bundesasylamt die Feststellungen, dass seinem Vorbringen kein Glauben geschenkt würde, weil es dem Amtswissen widerspreche, in sich widersprüchlich wäre und der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche. So sei nicht nachvollziehbar, wie seine Schwester und vor allem seine Widersacher von seiner Adresse in Österreich erfahren hätten sollen; die beiden Briefe seien deswegen als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Auch die Vorhalte, dass er sich in unzählige Widersprüche bezüglich seines Vaters, seines Bruders und seiner Schwester verwickelt hätte, hätte er nicht glaubwürdig entkräften können, woraus sich ergäbe, dass im Zuge des neuerlichen Verfahrens kein neuer Sachverhalt glaubwürdig vorgebracht werden konnte. Die Rechtskraft des schon ergangenen Bescheides vom 06.03.2006 des unabhängigen Bundesasylsenates stehe daher seinem neuerlichen Antrag entgegen.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche am 22.08.2008 rechtzeitig beim Bundesasylamt eingebracht wurde.

 

Darin wird seitens des Beschwerdeführers vorgebracht, dass er in seinem Heimatstaat aufgrund der zweimaligen Drogenverurteilung in Österreich einer Doppelbestrafung ausgesetzt wäre und ihm dort auch eine unmenschliche Behandlung drohe. Da keine entsprechenden ergänzenden Anfragen an die Vertretungsbehörden in Nigeria über die konkrete Praxis bei vergleichbaren Fällen getätigt wurden, sei eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens gegeben. Der Bescheid sei überdies mit Rechtswidrigkeit behaftet, da seitens der Erstbehörde keine Feststellungen über die Verwaltungs- und Spruchpraxis in vergleichbaren Fällen (mehrfache Drogenverurteilung, zuletzt relativ hohe Haftstrafe) getroffen hätte.

 

Die beweiswürdigenden Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid würden eine unstatthafte Vermutung zum Nachteil des Antragstellers darstellen, insbesondere wäre die schriftliche Todesdrohung keinesfalls derart abstrus, wie von der Erstinstanz behauptet. Die Existenz seiner Schwester hätte durch entsprechende Erhebungen Vorort geprüft werden müssen. Es sei daher sehr wohl eine relevante Änderung in der Rückkehrsituation dargestellt worden, und wäre daher nicht von einer Identität der Sache auszugehen. Das neue Vorbringen wäre geeignet, eine andere Entscheidung herbeizuführen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z. B. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem zweiten Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/200266).

 

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 28 AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. (Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen.) Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).

 

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z. B. VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. z.B. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 20.03.2003, 99/20/0480; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

 

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. z.B. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480; VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; VwGH 07.05.1997, 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

 

Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).

 

Für den AsylGH ist Sache des gegenständlichen Verfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG demnach ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde den neuerlichen Asylantrag zu Recht gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen hat.

 

Im gegenständlichen Fall ist dies nach ho. Auffassung aus folgenden Gründen der Fall:

 

Zunächst stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zweitverfahren einen neuen Sachverhalt behauptet hat. Erst dann wäre zu beantworten, ob die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweist, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen könnte. Als Vergleichgröße ist der im Erstverfahren angenommene Sachverhalt heranzuziehen (VwGH 203.2003, 99/20/0480 mwN). Nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, Pt 2.5.) macht es hier einen wesentlichen Unterschied, ob die Abweisung im Vorverfahren deshalb erfolgt ist, weil die im ersten Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe für nicht glaubhaft erachtet wurden oder - unter Zugrundelegung des Vorbringens - aus "inhaltlichen" Gründen. (Nur im zweiteren Fall wäre ein Vergleich des neuen Vorbringens mit dem Vorbringen im Vorverfahren unter dem Gesichtspunkt einer "Gefahrenvergrößerung" zulässig.)

 

Im vorliegenden Fall hat sich die Erstinstanz sehr umfassend mit den neuen Behauptungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die Beweiswürdigung der Erstinstanz hinsichtlich der Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie der Feststellungen zum ersten Asylverfahren vom Jahr 2001 können zur Gänze übernommen werden, zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese Beweiswürdigung verwiesen (AS 211).

 

Zu dem nunmehr gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ist ebenfalls im Sinne der Erstinstanz auszuführen, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers in keinster Weise glaubhaft sind. Dabei sind die Angaben des Beschwerdeführers so widersprüchlich, dass diesen überhaupt kein glaubhafter Kern entnommen werden kann.

 

So weist der Beschwerdeführer zwei Briefe vor, die er angeblich von seiner Schwester und seinen Widersachern bekommen haben will. Vor allem sticht ins Auge, dass im ersten Asylverfahren 2001 nicht eine Schwester des Beschwerdeführers als Familienangehörige angegeben wurde, sondern ein Bruder, eine Schwester wurde von ihm damals nicht behauptet. Umso unglaubwürdiger ist es, dass der Beschwerdeführer nun plötzlich von einer Schwester einen Brief erhalten haben will.

 

Des Weiteren ist augenfällig, dass der angebliche Brief der Schwester eine frappante Ähnlichkeit im Schriftzug mit jenem Brief aufweist, den der Beschwerdeführer angeblich von seinen Widersachern erhalten haben will.

 

Der Beschwerdeführer hat also einerseits wohl nicht mehr bedacht, was er im ersten Asylverfahren 2001 behauptet hat. Die Briefe werden seitens des Asylgerichtshofes als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert. Zumal sie vom gleichen Absender stammen, könne sie nicht sowohl von einem Helfer, also von der Schwester stammen, andererseits zugleich von seinen Widersachern übermittelt worden sein. Außerdem widerspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer gewarnt wird, wieder in sein Heimatland zurückzukehren, zumal er nach seiner eigenen Darstellung aus Angst sein Heimatland verlassen hat und demgemäß auch sein Zielland bzw. das Land in das er flüchten wollte, nicht bekanntgegeben hat. Zumal er zunächst sogar in Norwegen einen Asylantrag stellte, ist es umso unglaubwürdiger, dass ihn seine Widersacher nun plötzlich in Österreich "gefunden" haben.

 

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren 2001 angegeben, dass sein Vater verstorben wäre. Nun lebt sein Vater plötzlich, er und der Polizeichef (beide angeblich Mitglieder der Ogbonis) würden sogar den Beschwerdeführer in ganz Nigeria suchen, was wiederum dem Vorbringen im ersten Verfahren widerspricht, denn da wurde noch vom Beschwerdeführer behauptet, dass sein Vater große Probleme mit der Polizei gehabt hätte.

 

Im Erstverfahren 2001 gab der Beschwerdeführer auf die Frage des Bundesasylamtes was er bei einer Rückkehr nach Nigeria befürchte, an: "Ich weiß, dass mein Vater getötet wurde, ich weiß nicht, ob mein Bruder noch lebt."

 

Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers in der Beschwerde, nachdem ihm nach der Rückkehr in Nigeria eine Gefängnisstrafe drohen würde, weil er in Österreich strafbare Handlungen begangen hat, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer selbst in keiner seiner erstinstanzlichen Einvernahmen dieses Vorbringen mit einem Wort erwähnt,.

 

Es handelt sich somit um ein Vorbringen, das in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid neu vorgetragen wird, und ist deshalb nicht weiter zu verfolgen.

 

Abgesehen davon hat sich bereits im ersten Asylverfahren 2001 der unabhängige Bundesasylsenat mit demselben Vorbringen beschäftigt und im Detail dargestellt, dass er keine solche Gefängnisstrafe zu erwarten hätte.

 

Im Ergebnis ist daher der neuerliche Asylantrag unzulässig, als jeglicher "glaubhafter Kern" des Vorbringens des Beschwerdeführers abgesprochen wird.

 

Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass mit dem vorliegenden zweiten Asylantrag im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt wird.

 

Auch in der Rechtslage ist keine Änderung eingetreten, da sich die gesetzlichen Vorschriften, die für die Entscheidung des Bundesasylamtes vom 11.08.2008 tragend waren, gegenüber jenen, welche der Entscheidung der erkennenden Behörde vom 03.03.2006 zugrunde gelegt wurden, nicht geändert haben. Den Abweichungen im Wortlaut von § 8 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I 101/2003 iVm § 57 FrG und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 kommt dabei keine Relevanz zu.

 

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides erweist sich somit als unbegründet.

 

Zum Ausspruch der Ausweisung:

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

 

Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn

 

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder

 

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

 

Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wird auf die Begründung im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen und diese vollinhaltlich zum Bestandteil dieses Bescheides erhoben.

 

Im vorliegenden Fall sind keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des § 10 Abs 2 AsylG ersichtlich, zumal weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch sich im Verfahren Hinweise darauf ergeben haben, der Berufungswerber könnte über persönliche Bindungen in Österreich verfügen, die im Sinne des Art 8 Abs 1 EMRK relevant wären.

 

Im gegenständlichen Fall behauptet der Beschwerdeführer zwar, er hätte eine Lebensgefährtin in Österreich, ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der erste Asylantrag im März 2006 rechtskräftig abgewiesen und die Ausweisung aus Österreich ausgesprochen wurde. Dennoch blieb der Beschwerdeführer in Österreich aufhältig, da er wegen Verurteilung gem. § 28 SMG in Strafhaft war.

 

Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim Asylgerichtshof um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.

 

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

 

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

 

Dem Beschwerdeführer musste bei der Antragstellung im Jahr 2001 klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der negativen Entscheidung über den Asylantrage nur ein Vorübergehender ist.

 

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

 

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

 

Weiters wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348), weshalb auch die hier genannten wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung gegen die Unterlassung der Verfügung der Ausweisung sprechen.

 

Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Berufungswerbers zulässig ist, weil das hoch einzuschätzende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzug des Fremdenwesens (vgl. z. B. auch VwGH 1.12.1994, 94/18/0853, 0854, 0855, 9.3.1995, 95/18/0326, 0327) ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung des genannten Zieles notwendig und verhältnismäßig ist.

 

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides erweist sich daher ebenfalls als unbegründet.

 

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem AsylGH unterblieb gemäß § 67d Abs 2 Z 1, Abs 4 AVG iVm. Art II Abs 2 Z 43a EGVG, da der Sachverhalt aus der Aktenlage iVm der Berufung geklärt war und sich insbesondere in der Berufung kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.

 

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, Doppelbestrafung, Glaubwürdigkeit, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, strafrechtliche Verurteilung
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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