TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/05 D14 401013-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.09.2008
beobachten
merken
Spruch

D14 401013-1/2008/3E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des I.M., geb. 00.00.1989, StA. von Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.07.2008, FZ. 08 04.189-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I.

 

Der Asylwerber ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Moldawien, am 26.10.2004 unter Umgehung der Grenzkontrollen erstmals in das Bundesgebiet eingereist und hat noch am selben Tag, unter Angabe unrichtiger Personalien, einen Asylantrag gestellt. Das damalige Verfahren wurde am 29.10.2004 gem. § 30 AsylG 1997 eingestellt, nachdem sich der Asylwerber unerlaubt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hatte.

 

Am 12.05.2008 ist der Asylwerber erneut in das Bundesgebiet eingereist und hat am 10.06.2008 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Hiezu wurde er am 13.05.2008 (Erstbefragung) und - durch das Bundesasylamt - am 10.06.2008 und am 16.07.2008 niederschriftlich einvernommen.

 

Sein Vorbringen wurde im Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.07.2008, Zl.

 

08 04.189-BAE, im Wesentlichen wiedergegeben, sodass der diesbezügliche Teil des erstinstanzlichen Bescheides auch zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben wird.

 

Im Wesentlichen zusammengefasst behauptete der Asylwerber, welcher unmittelbar nach Einreise in das Bundesgebiet zuerst in Schubhaft und anschließend wegen des Verdachtes auf Begehung eines Vermögensdeliktes in Untersuchungshaft genommen wurde, im Rahmen der Erstbefragung, dass er deshalb einen Asylantrag stelle, weil er in Österreich "einer Arbeit nachgehen möchte" (AS 15). Im Rahmen der Erstbefragung wurde der Antragsteller weiters gefragt, was er konkret im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, die Antwort war "nichts" (AS 17). Seinen Reiseweg schilderte er dahingehend, dass er von Cahul in Moldawien aus über die Ukraine und Ungarn nach Österreich gereist sei und dafür 2.000,-- Euro bezahlt hätte.

 

Im Rahmen seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 10.06.2008 brachte der Antragsteller vor, dass er sich im Jahr 2004 seinem Asylverfahren entzogen, sich nach Italien abgesetzt und von dort die Heimreise angetreten habe. Da er in Moldawien allerdings keine Arbeit gefunden habe, wäre er wieder nach Österreich gekommen.

 

Den "Fluchtgrund" schilderte der Antragsteller am 16.07.2008 gegenüber dem Bundesasylamt abermals dahingehend, dass er niemals im Gefängnis gewesen oder festgenommen worden wäre, niemals Probleme mit der Polizei oder einem Gericht gehabt hätte, auch wäre er niemals Mitglied einer politischen Partei gewesen und wäre weder wegen einer politischen Überzeugung noch wegen seiner Rasse, Nationalität oder aus sonstigen Gründen verfolgt worden. Er habe Moldawien einzig deshalb verlassen, weil er beabsichtige, die deutsche Sprache zu erlernen und hier einer Arbeit nachzugehen. Im Falle einer Rückkehr würde er nur die Armut fürchten (AS 131 f.). In Österreich befinde er sich wegen eines Diebstahls in Untersuchungshaft.

 

Der Antragsteller bestätigte mit seiner Unterschrift, dass seine Angaben, die er während seiner Einvernahmen vor dem Bundesasylamt tätigte, vollständig und richtig seien.

 

Im nunmehr angefochtenen Bescheid, welcher dem Antragsteller in der Justizhaft zuzustellen war, kam das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Antragstellers betreffend seine wirtschaftliche Existenz und die Furcht vor Arbeitslosigkeit glaubhaft sei und daher der Wahrheit entsprechen würde. Demzufolge habe der Antragsteller aus rein wirtschaftlichen Gründen, somit aus nicht asylrelevanten Motiven, Moldawien verlassen, auch eine Rückkehrgefährdung sei - aus näher dargestellten Gründen - nicht gegeben. Zudem wurde der Fremde unter Spruchpunkt III aus dem Bundesgebiet nach Moldawien ausgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller fristgerecht Beschwerde erhoben, welche er dahingehend ausführte, dass er nicht nach Moldawien zurückkehren möchte, da sein Vater trinke und ihn durch Schläge dazu anhalte, zum Unterhalt der Familie beizutragen, ihm dies aber unmöglich sei, da er keine Arbeitsstelle finde. Er sei nach Österreich gekommen, weil er gehört habe, dass er hier eine Unterstützung bekäme. Er wolle ein schöneres Leben haben und nicht in ein Land zurückkehren, in dem er keine Zukunft habe.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Mit 01.07.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

 

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:

 

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

 

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

 

1. zurückweisende Bescheide

 

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;

 

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5

 

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und

 

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

 

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

 

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

 

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

 

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn

 

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

 

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

 

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem.

 

Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum klaren Ergebnis, dass der Antragsteller - wie von ihm kontinuierlich vorgebracht - Moldawien erkennbar rein aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, zumal es aktenkonform ist, dass der Beschwerdeführer sowohl im Rahmen der Erstbefragung als auch im Rahmen zweier ausführlicher Einvernahmen durch das Bundesasylamt am 10.06.2008 und am 16.07.2008 ausschließlich auf seine schlechte wirtschaftliche Situation in Moldawien zu sprechen gekommen ist. Wenn der Antragsteller jedoch im Rahmen dieser umfangreichen Befragungen, deren Inhalt er nach Rückübersetzung auch jeweils ausdrücklich bestätigt hat, niemals erwähnte, dass er Probleme mit seinem trinkenden Vater habe, dann ist vollkommen evident, dass diese, erst in der Beschwerde erstmals erwähnten Probleme mit dem Vater nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen und der Antragsteller dieses Vorbringen einzig erstattet hat, um eine zusätzliche Gefährdung seiner Person zu behaupten.

 

Da es jedoch überhaupt keinen vernünftigen Grund gibt, warum der Beschwerdeführer die erst spät behaupteten Probleme mit dem angeblich gewalttätigen Vater nicht bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt erwähnt hat, ist auch für den Asylgerichtshof evident, dass dieses Vorbringen nicht der Wirklichkeit entspricht und einzig deshalb erstattet wurde, weil der Beschwerdeführer in der Justizhaft wohl erkannt hat, dass sein bisher erstattetes Vorbringen keinesfalls zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigen werde.

 

Da somit einzig feststellbar ist, dass der Antragsteller aus wirtschaftlichen Gründen aus Moldawien ausgereist ist, was im Übrigen durch den immer gleichlautenden, auch in der Beschwerde ausgeführten Kern seines Vorbringens, in Österreich arbeiten und ein Leben aufbauen zu wollen, welches ihm eine bessere Zukunft ermöglichen soll, belegt ist, kann jedoch in rechtlicher Hinsicht eine Asylrelevanz schlichtweg nicht erblickt werden, zumal jeglicher Zusammenhang mit einem Konventionsgrund fehlt.

 

Aber auch eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK bzw. Art. 3 EMRK kann im Falle des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, da einerseits, wie dargelegt, das Vorbringen im Zusammenhang mit drohender Gewalt durch den trinkenden Vater vollkommen unglaubwürdig ist, da es bei zahlreichen Einvernahmen vor der Bescheiderlassung nicht einmal erwähnt wurde. Dieses Vorbringen, welches erstmals in der Beschwerde erstattet wird, ist aus den dargestellten Gründen zudem vom Neuerungsverbot des § 40 AsylG 2005 umfasst. Andererseits handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen moldawischen Staatsbürger, der besondere Abschiebehindernisse, etwa eine schwerwiegende Krankheit etc. nicht einmal ansatzweise behauptet hat und kann für Moldawien schlichtweg auch nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG als unzulässig erscheinen ließe. Irgendein besonderes "real risk" kann somit in der Person des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung nach Moldawien sprechen würden, sind somit nicht erkennbar (vgl. hiezu auch VfGH v. 06.03.2008, GZ B 2400/07).

 

Zu Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides ist einzig festzuhalten, dass der Antragsteller auch in seinen Beschwerdeausführungen nicht darlegen kann, dass er über irgendeine Form von familiären Bindungen im Bundesgebiet verfügen würde, auch sonstige soziale Kontakte

 

- mit Ausnahme irgendwelcher Kontaktaufnahmen in der Justizanstalt Eisenstadt - können somit nicht festgestellt werden, sodass in Summe zweifelsfrei die öffentlichen Interessen an der Ausweisung gegenüber den nicht näher erkennbaren privaten Interessen des Antragstellers überwiegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Bundesasylamtes verwiesen.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war gemäß § 41 Abs. 7 AsylG iVm § 67d Abs. 2 Z 1 AVG nicht erforderlich.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Neuerungsverbot, non refoulement, wirtschaftliche Gründe
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten