B11 267.257-0/2008/20E
B.B.;
geb. 00.00.1978, StA.: Mongolei;
schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten
Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates
BESCHEID
SPRUCH
Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Moritz gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F., i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, und § 38 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. BGBI. I Nr. 129/2004, entschieden:
Der Berufung von B.B. vom 30.12.2005 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2005, Zahl: 05 15.667-BAG, wird stattgegeben und B.B. gemäß § 7 AsylG Asyl gewährt.
Gemäß § 12 leg. cit. wird festgestellt, dass B.B. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang
Mit o.g. Bescheid des Bundesasylamtes (im Folgenden auch: BAA) wurde der Asylantrag der berufenden Partei, Staatsangehörige der Mongolei, gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I), ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II) und sie gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen, wogegen Berufung erhoben wurde. Am 27.09.2006, 07.03.2008 und am 02.06.2008 führte der unabhängige Bundesasylsenat (im Folgenden auch: UBAS) eine mündliche Verhandlung durch, nach deren Schluss sogleich der Berufungsbescheid mit dem o.a. Spruch beschlossen und öffentlich verkündet wurde.
II. Der unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Für den als maßgeblich festgestellten Sachverhalt wird der Inhalt folgender den Parteien dieses Verfahrens zugänglichen und auch im Rahmen der öffentlichen Verhandlung der erkennenden Behörde erörterten Aktenteile zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides erklärt, nämlich
-) die Angaben der berufenden Partei sowie ihres Lebensgefährten in der Niederschrift der Verhandlung des unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.09.2006, Abschnitt ab: "BW: Wir nehmen nicht alles zurück. Teilweise haben wir die Wahrheit gesagt..." bis "Die BW 2 fügt hinzu: Ausgereist sind wir am 13.05.2005", S. 3 - 8;
-) die Angaben zur Identität der berufenden Partei auf dem von ihr im Berufungsverfahren vorgelegten Führerschein, siehe die Kopie in der Anlage B der o.a. Niederschrift des UBAS;
-) das schriftliche Gutachten des dem Berufungsverfahren beigezogenen Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. med. G.P. vom 10.11.2006, S. 9 f.;
-) die Angaben in den Informationsunterlagen (s. ihre Anführung in der Niederschrift der Verhandlung des UBAS vom 27.09.2006, S. 3, und vom 02.06.2008, S. 3); sowie
-) die schriftlichen Gutachten des im Berufungsverfahren beigezogenen Sachverständigen Hrn. P.P. vom 27.03.2008 sowie vom 26.05.2008 (s. Anlage A der Niederschrift des unabhängigen Bundesasylsenats vom 02.06.2008).
2. Der festgestellte Sachverhalt beruht auf folgender Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen betreffend die berufende Partei beruhen im Wesentlichen auf ihrem Vorbringen in der Verhandlung des unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.09.2006 einschließlich der im Akt befindlichen Dokumente, nämlich
-
Bestätigung eines berufsspezifischen Deutschkurses in Österreich für die berufende Partei und ihren Lebensgefährten (s. Anlage A der Niederschrift des UBAS vom 07.03.2008);
-
Teilnahmebestätigung betreffend eines Computerkurses der berufenden Partei (s. Anlage B der Niederschrift des UBAS vom 07.03.2008);
-
Bestätigung über einen durch die berufende Partei und ihre Lebensgefährtin belegten Erste Hilfe-Kurs (s. Anlage C der Niederschrift des UBAS vom 07.03.2008);
-
mongolischer Personalausweis der berufenden Partei (s. Anlage G der Niederschrift des UBAS vom 07.03.2008);
-
mongolischer Führerschein der berufenden Partei (s. Anlage H der Niederschrift des UBAS vom 07.03.2008);
-
Mitteilung der Polizeistelle B. betreffend den Lebensgefährten der berufenden Partei vom 05.01.2003 (s. UBAS-Akt OZ 11, 1. Dokument);
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polizeiliche Vorladung an den Lebensgefährten der berufenden Partei vom 05.01.2003, Polizeistelle des Bürgermeisteramtes des Stadtbezirkes B. wegen versuchten illegalen Schmuggels (s. UBAS-Akt OZ 11, 2. Dokument);
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Polizeiliche Fahndung nach dem Lebensgefährten der berufenden Partei vom 03.01.2003 (s. UBAS-Akt OZ 11, 3. Dokument).
Für die Glaubwürdigkeit der Angaben der berufenden Partei im Lichte des oben festgestellten maßgeblichen Sachverhaltes (s. Pt. II.1.) sprach, dass diese im Wesentlichen widerspruchsfrei waren bzw. etwaige aufgetretene Ungereimtheiten letztlich so weit nachvollziehbar aufgeklärt werden konnten, dass die Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben nicht überwiegten. Ihre Angaben waren so weit detailliert und konkret, dass die Annahme, dass sie wahr sind, zutreffend getroffen werden kann. Die Ausführungen der berufenden Partei erwiesen sich als flüssig bzw. antwortete sie konkret und bestimmt auf Fragen in der Verhandlung. Zwar erwies sich das vor dem Bundesasylamt getätigte Vorbringen der berufenden Partei, welches sie auch noch in der ergänzenden Einvernahme am 03.07.2006 aufrecht erhielt, als unwahr, jedoch wurden ihre Angaben in der Verhandlung vom 27.09.2006 durch den dem Berufungsverfahren beigezogenen Sachverständigen bestätigt bzw. fand der Sachverständige in seinem Gutachten vom 26.05.2008 keine Gründe, diese anzuzweifeln. Untermauert werden die Angaben durch die o.g. authentischen Dokumente der mongolischen Polizei, die die Glaubwürdigkeit des Vorbringens unterstreichen. Zudem lassen die dem unabhängigen Bundesasylsenat vorliegenden Informationen über die politische und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat der berufenden Partei nicht den Schluss zu, dass dieses Vorbringen unwahr ist. Schließlich sprach auch die Authentizität der berufenden Partei für die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens, da sie nach ihrem Erscheinungsbild und der Art und Weise ihrer Ausführungen (vor allem deren Reaktion auf Fragen, Gestik, Mimik) einen stimmigen Eindruck auf das erkennende Mitglied hinterließ (zur Bedeutung des persönlichen Eindrucks, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vom Berufungswerber gewinnt, s. für viele z. B. VwGH 20.05.1999, Zl. 98/20/0505, 24.06.1999, Zl. 98/20/0435). Im Übrigen gelten diese Ausführungen sinngemäß auch für den Lebensgefährten der berufenden Partei, dessen (ebenfalls gegebene) Glaubwürdigkeit auch für die Beurteilung des Vorbringens der berufenden Partei von Bedeutung ist. In Würdigung aller Umstände überwiegen im Ergebnis diejenigen, die für eine Heranziehung des angeführten Vorbringens der berufenden Partei als maßgeblichen Sachverhalt für die gegenständliche Entscheidung sprechen (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 1979, Rz. 203, mit dem Hinweis, nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Antragsteller" zu verfahren).
2.2. Der von der erkennenden Behörde festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der politischen und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat der berufenden Partei bzw. bezüglich ihrer Situation im Falle ihrer Rückkehr in diesen Staat beruht im Wesentlichen auf den schriftlich erteilten Gutachten des o.g. Sachverständigen vom 27.03.2008 sowie vom 26.05.2008, welche u.a. den Gegenstand der Berufungsverhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat bildeten (s. Pt. II.1.), sowie auf den stellvertretend für andere Informationsunterlagen in das Berufungsverfahren eingeführten und erörterten Berichten und Gutachten von als seriös und fachlich-kompetent anerkannten Quellen (s. Pt. II.1.; zu den in diesen Unterlagen angeführten und auch vom Bundesasylamt sowie vom unabhängigen Bundesasylsenat als speziell eingerichtete Bundesbehörden als notorisch anzusehenden und daher jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigenden Tatsachen vgl. die einschlägige Judikatur z.B. VwGH 12.05.1999, Zl. 98/01/0365, und VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; zu den laufenden Ermittlungs- bzw. Informationspflichten der Asylbehörden VwGH 06.07.1999, Zl. 98/01/0602, u.v.a.).
Die den Feststellungen zugrunde liegenden Ausführungen sind mit weiteren Nachweisen substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar. Auf eine Ausgewogenheit von sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen, die auch aus verschiedenen Staaten stammen, wurde Wert gelegt. Zudem wird die Seriosität und Aktualität der oben zitierten Ausführungen des im Berufungsverfahren beigezogenen Sachverständigen durch die ausführlichen und differenzierenden, auf die besonderen Umstände im Herkunftsstaat der berufenden Partei eingehenden Angaben bestätigt. Der Sachverständige ist in der Mongolei geboren und aufgewachsen und absolvierte dort ein Universitätsstudium in Sprachkunde zur Ausbildung als Sprachlehrer, Dolmetscher und Übersetzer in Russisch und Deutsch. In Österreich war er im Flüchtlings- und Menschenrechtsbereich tätig. Ferner ist er als Wirtschaftexperte an von Österreich oder der EU unterstützten Projekten in der Mongolei beteiligt oder wirkt an der Pflege zwischenstaatlicher Kontakte zwischen Österreich und der Mongolei mit. Zuletzt wurde er auch als Sachverständiger für Fragen in politischen und menschenrechtlichen Angelegenheiten in Verfahren des unabhängigen Bundesasylsenates beigezogen. Im vorliegenden Fall war der Sachverständige selbst im April/Mai 2008 in der Mongolei und recherchierte auch über den persönlichen Hintergrund und die soziale Stellung der berufenden Partei in der Mongolei. Dabei bediente er sich für seine Ermittlungen vor Ort in der Mongolei eines dort tätigen Juristen und Anwaltes, an dessen Qualifikation und Seriosität auf Grund der dem unabhängigen Bundesasylsenat vorliegenden Informationen zu dessen Person keine Zweifel hervorkamen (s. a. die Angaben des Sachverständigen in dessen Gutachten).
Die Würdigung der Ausführungen des Sachverständigen erfolgte auch vor dem Hintergrund der Angaben der sonstigen dem unabhängigen Bundesasylsenat vorliegenden Informationen (s. u.a. auch die anderen in das Berufungsverfahren eingeführten o.a. Unterlagen). Ihre Aussagen ergeben zusammen mit den in diesen Dokumenten angeführten und mit weiteren Nachweisen versehenen Angaben sowie auch mit den sonstigen dem unabhängigen Bundesasylsenat vorliegenden Informationen insofern ein stimmiges Gesamtbild, als die vom Sachverständigen getroffenen Differenzierungen bei der Einschätzung der Verfolgungssituation bestimmter Personengruppen auch von diesen Quellen bestätigt werden (bzw. sich zumindest innerhalb des Spektrums der zu diesem Thema geäußerten Beurteilungen befinden).
Die herangezogenen Bescheinigungsmittel wurden im Hinblick sowohl auf ihre Anerkennung als seriöse und zuverlässige Quellen als auch auf ihre inhaltliche Richtigkeit von den Parteien dieses Verfahrens nicht bestritten bzw. sind diesbezüglich keine Zweifel hervorgekommen. Weiters wurden im Verfahren von den Parteien keine Umstände vorgebracht und haben sich bisher keine Anhaltspunkte ergeben, auf Grund derer sich die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der berufenden Partei in nachvollziehbarer Weise als unrichtig erwiesen hätten.
3. Rechtlich ergibt sich:
Mit 01.07.2008 hat der Gesetzgeber den Asylgerichtshof als unabhängige Kontrollinstanz in Asylsachen eingerichtet. Die maßgeblichen verfassungsmäßigen Bestimmungen bezüglich der Einrichtung des Asylgerichtshofes befinden sich in den Art. 129c ff. B-VG. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z. 1 B-VG wird mit 01.07.2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Laut Z. 4 leg. cit. sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof auch für die schriftliche Ausfertigung von mündlich verkündeten Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates zuständig ist. Im vorliegenden Fall wurde der Berufungsbescheid mit o. a. Spruch am 02.06.2008 und damit vor Einrichtung des Asylgerichtshofes beschlossen und öffentlich verkündet.
Gemäß § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (im Folgenden: AsylG 2005) sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG i.d.F. BGBl. I Nr. 129/2004 (im Folgenden: AsylG) gilt. Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG sind Asylanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2002 zu führen.
Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG entscheidet der unabhängige Bundesasylsenat über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
3.1. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vom 28. 7. 1951, BGBl. Nr. 55/1955, i. V.m. Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. 1. 1967, BGBl. Nr. 78/1974, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und sich nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obige Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der [...] in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, u.a.m., S.a. VfGH 16.12.1992, Zl. B 1035/92, Slg. 13314).
Gemäß § 12 AsylG ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen, auf Grund Asylantrages oder Asylerstreckungsantrages Asyl gewährt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.2. Den festgestellten Sachverhalt (s. Pt. II.1.) zugrunde legend kann hinreichend davon ausgegangen werden, dass der berufenden Partei im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht (s. für viele VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273). Diese Beurteilung ergibt sich auf Grund der Gesamtsituation aus objektiver Sicht (s. hierzu VwGH 12.05.1999, Zl. 98/01/0365), die nicht nur die individuelle Situation der berufenden Partei, sondern auch die generelle politische Lage in ihrem Herkunftsstaat sowie die Menschenrechtssituation derjenigen Personen bzw. Personengruppe berücksichtigt, deren Fluchtgründe mit ihren vergleichbar sind.
Im vorliegenden Fall ergibt sich die Verfolgungsgefahr für die berufende Partei (bzw. ihren Lebensgefährten) aus ihrer Mitgliedschaft zu einer Organisation und ihrer im Rahmen dieser Gruppe ausgeführten Schmugglertätigkeit, weshalb sie bereits ins Visier der mongolischen Behörden geraten ist. Dieser Umstand erweist sich vor dem Hintergrund der Zustände im mongolischen Strafvollzug und der menschenunwürdigen Situation in den dortigen Haftanstalten als nicht ungefährlich, wobei für die berufende Partei erschwerend hinzu kommt, dass sie im von Korruption durchsetzten Staatssystem über keinerlei bevorzugte politische Kontakte verfügt, was sich nach den Angaben des dem Berufungsverfahren beigezogenen Sachverständigen in der Verhandlung vom 02.06.2008 für die berufende Partei diskriminierend auswirken kann.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände bzw. Fluchtgründe kommt die erkennende Behörde zum Ergebnis, dass diese einzeln und isoliert betrachtet u.U. für sich allein nicht für eine Asylgewährung reichen könnten, jedoch jedenfalls in ihrer Summe (s.a. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 1979, Rz. 203, mit dem Hinweis, nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Antragsteller" zu verfahren).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.