TE AsylGH Erkenntnis 2008/09/08 D3 234479-0/2008

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Veröffentlicht am 08.09.2008
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Spruch

D3 234479-0/2008/13E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Kuzminski als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Scherz als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Mag. Pfleger über die Beschwerde des A. alias T. alias A. alias D.D. alias F. alias B. alias T. alias C. alias F., geb. 00.00.1985 alias 00.00.1984 alias 00.00.1984, alias 00.00.1975 alias 00.00.1975, StA. Georgien alias Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2003, GZ. 02 33.433-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

 

Der Berufungswerber gelangte erstmals am 14.05.2002 illegal nach Österreich und stellte am 16.05.2002 einen Asylantrag. Dabei gab er an B.T. zu heißen, am 00.00.1984 geboren und georgischer Staatsbürger zu sein. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, dass seine Familie auf Grund der politischen Tätigkeit seines Vaters verfolgt werde und sein Leben durch maskierte Leute bedroht sei. Der Antrag wurde zur Zahl 02 13.034 protokolliert. Nach Einstellung des Verfahrens am 29.5.2002 zog der Asylwerber den Antrag am 19.12.2002 zurück.

 

Am 27.05.2002 stellte der Asylwerber unter dem Namen F.A., geb 00.00.1984, StA Georgien, einen weiterem Antrag. Dieser Antrag wurde zur Zahl 02 13.906 protokolliert. Nach Einstellung gemäß § 30 AsylG am 02.08.2002, zog der Asylwerber diesen Antrag am 19.12.2002 zurück.

 

Seinen dritten nunmehr verfahrensgegenständlichen Asylantrag stellte der nach seinen Angaben damals minderjährige Beschwerdeführer am 18.11.2002 unter dem Namen D.A., geb. 00.00.1985 in Grosny, StA Russische Föderation.

 

Am 11.12.2002 wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner persönlichen Daten im Beisein eines Vertreters des Amtes der Tiroler Landesregierung als gesetzlicher Vertreter befragt. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er von der Mafia mit seiner Ermordung bedroht zu werden.

 

Am 19.12.2002 wurde er vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, unter Beziehung eines Dolmetschers der russischen Sprache, im Beisein eines Vertreters des Amtes der Tiroler Landesregierung als gesetzlicher Vertreter, wie folgt befragt.

 

Ich bin in Grosny geboren. Als ich noch sehr klein war, kam ich nach Moskau, wo ich in einem Waisenhaus aufgewachsen bin. Meine Eltern kenne ich nicht. Ich habe im Waisenhaus vier oder fünf Jahre die Schule besucht. Ich kann in Russisch lesen und schreiben. Zwischendurch bin ich immer wieder nach Georgien gegangen. Zwischen 1996 und 2000 bin ich immer zwischen Georgien und Moskau hin und her gereist. Auch im Jahr 2001 war ich in Georgien. Ich habe einen leiblichen Bruder, D.S., der derzeit mit mir hier im Gefängnis ist. Mein anderer Bruder A. wurde ermordet. Ich bin Russe und Moslem.

 

Feststellung: Sie haben in Österreich unter verschiedenen Personaldaten bereits den dritten Asylantrag gestellt. Was soll mit den Anträgen passieren?

 

A: Ich ziehe die ersten zwei Anträge zurück und halte meinen zuletzt gestellten Asylantrag aufrecht.

 

Fluchtweg:

 

F: Wann haben Sie sich entschlossen die Heimat zu verlassen?

 

A: Anfang November 2002 habe ich mich entschlossen Russland zu verlassen, weil mein Bruder von unbekannten Tätern in Moskau ermordet wurde und ich Angst hatte, dass auch ich umgebracht werden könnte. Aufgrund von Gerüchten vermute ich, dass mein Bruder von der Mafia ermordet wurde. Ich habe gehört, dass auch ich von der Mafia gesucht werde.

 

F: Von wo aus sind Sie abgereist?

 

A: Aus Moskau.

 

F: Wann und womit haben Sie Moskau verlassen?

 

A: Zwischen 10. und 13. November 2002 bin ich in Moskau in einen LKW eingestiegen. Ich weiß nicht, über welche Länder ich gereist bin, weil ich im LKW versteckt war. Ich weiß nur, dass ich am 17.11.2002 in Österreich aus dem LKW ausgestiegen bin. Ich bin auf einem Parkplatz an der Autobahn ausgestiegen. Dann bin ich mit dem Zug von Linz nach Innsbruck gefahren. Am 18.11.2002 habe ich in Innsbruck einen Asylantrag gestellt.

 

F: Sind Sie alleine gereist?

 

A: Nein, ich bin zusammen mit meinem Bruder S. gereist.

 

F: Wie viel mussten Sie für die Schleppung nach Österreich bezahlen?

 

A: Pro Person mussten wir 2.000,- US$ bezahlen.

 

F: Haben Sie zum Reiseweg noch etwas zu sagen?

 

A: Nein.

 

Fluchtgrund:

 

F: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft?

 

A: Nein.

 

F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?

 

A: Nein.

 

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von der Polizei festgenommen oder verhaftet?

 

A: Nein. Ich wurde nur von der Polizei ins Waisenhaus zurückgebracht, wenn ich weggelaufen war.

 

F: Waren Sie in Ihrer Heimat Mitglied einer politischen Partei oder Gruppierung?

 

A: Nein.

 

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse, Religion, politischen Gesinnung, Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?

 

A: Nein.

 

F: Aus welchem Grund haben Sie dann die Heimat verlassen?

 

A: Am 07.11.2002 kam die Polizei zu mir in die Wohnung. Ich habe bei einem Freund namens N.S. gewohnt. Die Polizei benötigte mich, damit ich meinen Bruder identifizieren kann. Sie teilten mir mit, dass er am Stadtrand von Moskau erschossen aufgefunden worden war. Ich habe ihn identifiziert. Es war mein Bruder A.. Nach der Identifikation durfte ich die Polizeistation sofort wieder verlassen. Ich musste nur unterschreiben, dass es sich beim Getöteten um meinen Bruder gehandelt hat. Dann ging ich nach Hause. Zu Hause rief mich dann der Freund meines ermordeten Bruders, T.Z., an und teilte mir mit, dass unbekannte Männer bei ihm gewesen wären und sich bei ihm nach mir erkundigt hätten. Sie hätten ihn mit Waffen bedroht und nach meinem Aufenthaltsort gefragt. Aufgrund der Tatsache, dass sie bewaffnet waren, nahm mein Freund an, dass es sich bei den Männern um Mafiaangehörige gehandelt hat. Meine Freunde haben für mich und meinen Bruder S. Geld gesammelt, damit wir Russland verlassen können. Das weitere habe ich schon erzählt.

 

F: Können Sie einen Grund nennen, warum Ihr Bruder von der Mafia erschossen wurde?

 

A: Nein, ich habe keine Ahnung. Mein Bruder hat sich zuletzt zwar irgendwie eigenartig verhalten, aber er hat uns nichts erzählt.

 

F: Haben Sie zum Fluchtgrund sonst noch etwas zu sagen?

 

A: Nein, das ist alles. Das ist der Grund, warum ich nach Österreich geflüchtet bin.

 

F: Was hätten Sie für den Fall einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?

 

A: Ich habe Angst, dass mich diese unbekannten Leute auch ermorden könnten.

 

F: Wurden Sie von der Polizei zum Tod Ihres Bruders befragt oder einvernommen?

 

A: Ich wurde mündlich befragt und dabei ging es um die Identifizierung.

 

F: Wurden von der Polizei Ermittlungen zum Tode Ihres Bruders angestellt?

 

A: Ich weiß es nicht, weil ich gleich ausgereist bin. Ich vermute schon, dass Ermittlungen aufgenommen wurden, weil der Tod meines Bruders ungeklärt war.

 

F: Wie lautet die Adresse des Waisenhauses in Moskau, wo Sie aufgewachsen sind?

 

A: XY. Ich muss aber gleich dazusagen, dass ich das letzte Mal bei der Einvernahme nicht die Wahrheit gesagt habe. Ich habe damals eine andere Adresse des Waisenhauses angegeben.

 

Vorhalt: Bei Ihrer Einvernahme am 11.12.2002 haben Sie angegeben, dass Sie Ihren Geburtsort nicht wissen. Heute behaupten Sie, Sie wären in Grosny geboren. Wie erklären Sie das?

 

A: Letztes mal war ich nicht in guter Verfassung und deshalb habe ich nicht die Wahrheit gesagt. Heute sage ich die Wahrheit. Ich hab einfach Angst, dass mich die unbekannten Männer hier in Österreich finden könnten.

 

Vorhalt: Am 11.12.2002 wurde auch D.S. zu seinen Personaldaten befragt. Dabei hat er angegeben, dass Sie nicht sein Bruder, sondern nur ein entfernter Verwandter von ihm sind. Sie behaupten S. wäre Ihr leiblicher Bruder. Welche Erklärung haben Sie dafür?

 

A: Ich weiß nicht, warum er das sagt. Ich bleibe dabei, dass S. mein leiblicher Bruder ist.

 

F: Konnten Sie der Vernehmung ohne Probleme folgen und haben Sie die Fragen verstanden?

 

A: Ja.

 

F: Haben Sie die Dolmetscherin problemlos verstanden?

 

A: Ja.

 

F: Was haben Sie in Moskau zuletzt gearbeitet bzw. wovon haben Sie gelebt?

 

A: Wir haben in Georgien Früchte (Orangen, Zitronen etc.) gekauft und diese in Moskau auf dem Markt verkauft. Es war alles legal.

 

F: Waren Sie selbst in Ihrer Heimat einmal in kriminelle Delikte verwickelt?

 

A: Nein, niemals.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2003, ZI 02 33.433-BAI, wurde unter Spruchteil I. der Asylantrag vom 18.11.2002 gemäß § 7 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II. die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in die Russische Föderation gemäß § 8 AsylG ausgesprochen.

 

In der Begründung des Bescheides wurde die oben bereits vollinhaltlich wiedergegebene Einvernahme dargestellt und anschließend Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation getroffen sowie die Quellen hierfür angegeben.

 

Beweiswürdigend wurde zunächst festgehalten, dass der Antragssteller auf Grund der abweichenden Angaben weder seine Identität noch seine Staatsangehörigkeit habe glaubhaft machen können. Wenn auch die Angaben zum Fluchtweg nicht asylrelevant seien, ergebe sich aus der unglaubhaften Aussage keinerlei Wahrnehmungen gemacht zu haben, doch ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Antragstellers. Das Vorbringen sei insgesamt nicht glaubwürdig, da es nicht hinreichend substantiiert und in wesentlichen Punkten zu wenig konkret und detailreich gewesen sei. Es basiere auf reinen Vermutungen und habe er es auch durch keinerlei Beweismittel untermauert. Hinzu komme, dass D.S., den der Antragsteller als seinen leiblichen Bruder bezeichnet habe, bei seiner Einvernahme angegeben habe nur ein entfernter Verwandter zu sein. Schließlich habe er am 11.12.2002 angegeben nicht zu wissen wo er geboren worden sei, am 19.12.2002 jedoch ausgeführt, in Grosny geboren worden zu sein. Auch hinsichtlich der Adresse des Waisenhauses in Moskau hätte er sich widersprochen.

 

Zu Spruchteil I. wurde rechtlich begründend festgehalten, dass der Antragsteller seine Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht habe, sodass sein Antrag abzuweisen gewesen sei. Selbst wenn man von der Glaubwürdigkeit ausgehen würde, könnte durch das Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft nicht begründet werden, zumal die Verfolgung von Privaten ausgehen würde und eine Schutzunwilligkeit oder Schutzunfähigkeit des Staates nicht erkennbar sei.

 

Zu Spruchteil II wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass das Vorliegen der Voraussetzungen von § 57 Abs 2 FrG bereits unter Spruchpunkt I geprüft und verneint worden seien. Da es grundsätzlich dem Asylwerber obliege,l alles Relevante vorzubringen und der Antragsteller keinen im Rahmen des Refoulement relevanten Sachverhalt vorgebracht habe, sei das Bundesasylamt nicht verpflichtet gewesen, weitere Nachforschungen hinsichtlich des Herkunftsstaates des Antragstellers anzustellen. Auch erfordere die Rechtsprechung des VwGH das Feststehen der Identität für eine Glaubhaftmachung einer konkreten Gefährdungssituation. Die Behörde gelange daher zur Ansicht, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Antragssteller im Falle seiner Rückkehr unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen werde, bestehen würden, weshalb der Antrag auch in diesem Punkt abzuweisen gewesen sei.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Asylwerber gesetzlich vertreten durch das Amt der Tiroler Landesregierung Berufung. Darin wurde ausgeführt, dass der Antragsteller nach einem ausführlichen Gespräch dabei bleibe, dass seine Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Die Tatsache, dass er keine in der GFK taxativ genannten Gründe für seine Flucht anführe, sei insbesondere ein Indiz für seine Glaubwürdigkeit, zumal er bei einer erfundenen Geschichte sogleich eine mit relevanter Verfolgung erfunden hätte. Er habe jedoch nur tatsächlich Vorgefallenes geschildert. Sein Bruder sei von Mitgliedern einer kriminellen Organisation getötet worden, das gleiche Schicksal drohe auch ihm. Die zahlreichen Anstrengungen der Russischen Föderation, ihre Bürger vor organisierter Gewalt zu schützen, wären nur teilweise erfolgreich. Angesichts der bevorstehenden Volljährigkeit des Asylwerbers sei mit diesem vereinbart worden, dass er in eigenen Worten zu dem Bescheid Stellung nehmen würde, welche nachgereicht werde.

 

Am 24.02.2003 langte beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein Schreiben der BH Gmünd ein, in welchem mitgeteilt wurde, dass am 27.02.2002 fünf tschechische Lagerausweise gefunden worden seien. Eine Überprüfung der Ausweise durch die GPÜ Harmanschlag habe ergeben, dass es sich bei dem Ausweis lautend auf T.A., geb. am 00.00.1975, georgischer Staatsangehöriger, um eine weitere Aliasidentität des Beschwerdeführers handeln würde. Der Ausweis wurde im Original zum Akt des Bundesasylamtes genommen.

 

Am 15.11.2002 gab der Antragssteller gegenüber der GPÜ Gries an C.D. zu heißen, am 00.00.1984 in Tiflis geboren zu sein und georgischer Staatsangehöriger zu sein.

 

Mit Aktenvermerk vom 12.01.2005 wurde das Verfahren durch den Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 30 AsylG eingestellt.

 

Am 26.02.2005 wurde der Antragsteller von der GPÜ Hardegg aufgegriffen und hinsichtlich seines nunmehr vierten Asylantrages einvernommen. Dabei gab er an A.A. zu heißen und am 00.00.1975 in Tibilis geboren zu sein. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er wegen seiner Frau, die als Journalistin politisch tätig gewesen sei, verfolgt worden sei.

 

Am 02.03.2005 wurde er durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines Dolmetschers der georgischen Sprache, wie folgt einvernommen:

 

Meine Muttersprache ist Georgisch.

 

F: Möchten Sie diesbezüglich zu Ihrer Person oder zu allfällig vorgelegten Dokumenten etwas berichtigen, ergänzen oder richtig stellen?

 

A: Ich habe heute alles richtig angegeben.

 

F: Weshalb haben Sie bisher in Österreich stets unterschiedliche Identitäten angegeben, wie verschiedene Familiennamen, verschiedene Vornamen, verschiedene Geburtsdaten und auch unterschiedliche Staatsangehörigkeiten?

 

A: Ich hatte Angst, meinen richtigen Namen anzugeben. Man hat mir gesagt, wenn ich den richtigen Namen angebe, werde ich Probleme bekommen.

 

F: Sind Sie standesamtlich verheiratet?

 

A: Ja.

 

F: Wann und wo haben Sie standesamtlich geheiratet?

 

A: Am 00.00.1994 in R..

 

F: Können Sie belegen, dass Sie standesamtlich verheiratet sind?

 

A: Jetzt nicht. Ich kann jederzeit mir das per Fax schicken lassen. Im Archiv gibt es sicher eine Bestätigung.

 

F: Wo befindet sich Ihre Heiratsurkunde?

 

A: Die ist zu Hause geblieben, in Tiflis, im Bezirk N..

 

F: Wann und an welchen Adressen haben Sie zusammen mit Ihrer Gattin gelebt?

 

A: Seit 00.00.1994. Bei mir zu Hause in Tiflis, im Bezirk N.. Ich wohne dort schon seit meiner Kindheit, seitdem ich verheiratet bin auch.

 

F: Wann haben Sie tatsächlich mit Ihrer Gattin an dieser Adresse zusammengelebt?

 

A: Seit 1994, bis jetzt, bis 2005. Ich habe noch immer die gleiche Adresse. Ich habe von 1994 bis 2005 dort tatsächlich mit meiner Frau gelebt.

 

Vorhalt: Das kann nicht stimmen. Sie waren beispielsweise im Jahr 2002 in Österreich. Nehmen Sie bitte dazu Stellung.

 

A: Das stimmt. Aber wir waren dort immer gemeinsam gemeldet.

 

F: Wann haben Sie an der von Ihnen angegebenen Adresse tatsächlich mit Ihrer Gattin zusammen gelebt?

 

A: Von 1994 bis ca. Mai 2001. Dann von 2004 bis Ende Oktober 2004.

 

F: Ab welchem Zeitpunkt im Jahr 2004 haben Sie wieder mit der Gattin zusammengelebt?

 

A: Ich kann mich nicht genau daran erinnern.

 

F: Haben Sie Kinder?

 

A: Wir hatten, er ist verstorben. Sei Name war L..

 

F: Wurde Ihr Sohn L. getauft?

 

A: Ja.

 

F: Wann und wo?

 

A: In Tiflis in der Kirche K., ich glaube, es war K., es ist lange her, so ungefähr 1998.

 

F: Wer war Taufpate oder Taufpatin?

 

A: Die Freundin von meiner Frau namens J.C..

 

F: Hat Ihr verstorbener Sohn die Schule besucht?

 

A: Ja.

 

F: Seit wann und welche Schule?

 

A: Bezirk N., seit 2001.

 

Am 10.03.2005 wurde der Antragsteller von Dr. P.D., Facharzt für Neurologie und Psychatrie, untersucht, der eine Belastungsreaktion mit Depression und psychosomatische Beschwerden, aber keine klaren Hinweise für eine PTSD diagnostizierte. Die Beschwerden seien wohl auf den Tod seines Sohnes, der anscheinend nichts mit den politischen Verhältnissen zu tun habe, zurückzuführen.

 

Am 11.03.2005 legte das Bundesasylamt den Akt betreffend den neuerlichen Asylantrag vom 26.02.2005 dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 23 Abs 5 AsylG vor. Der Asylwerber wurde dahingehend am 02.03.2005 belehrt.

 

Mit Schreiben vom 22.03.2005 beantragte der Asylwerber unter dem Namen A.A., geb am 00.00.1975, StA Georgien, die Fortsetzung seines beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahrens.

 

Am 19.06.2007 erteilte der Asylwerber unter dem Namen D.A., geb. 00.00.1985, StA Russische Föderation, Mag. Regine Kramer, helping hands Tirol, eine Vollmacht.

 

Am 20.07.2006 teilte der Antragsteller unter dem Namen A.A., geb 00.00.1975, mit, dass er mehreren namentlich genannten Mitarbeitern der Caritas, Diözese Innsbruck, eine Akteneinsichtsvollmacht erteilt habe.

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 75 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetztes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.

 

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG sind beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 01.07.2008 anhängige Verfahren in denen bis zu diesem Zeitpunkt keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, vom dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshof weiterzuführen.

 

Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in § 61 Abs 3 AsylG vorgesehen ist.

 

Da gegenständlicher Asylantrag am 18.11.2002 gestellt wurde, war er nach der Rechtslage des AsylG 1997 idF 126/2002 unter Beachtung der Übergangsbestimmungen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit ergibt, zu beurteilen.

 

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

 

Gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:

 

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gem. § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG i.d.F. BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gem. § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23.07.1998, Zl. 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f).

 

Thienel (Das Verfahren der Verwaltungssenate 2 [1992] 127 f.), dessen Ausführungen sich insoweit allerdings nicht auf § 66 Abs. 3 AVG, sondern auf die "im § 39 AVG normierten Ermessensdeterminanten" beziehen, vertritt dazu die Ansicht, die Zurückweisung durch einen unabhängigen Verwaltungssenat werde ¿regelmäßig jedenfalls den Geboten der Raschheit und Kostenersparnis zuwiderlaufen' und ¿unnötigen Verwaltungsaufwand' verursachen. Ob andersartige Konstitutionen denkbar seien, wird von Thienel¿ nicht weiterverfolgt'."

 

Nach Ausführungen zur Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens mit dem Ergebnis, dass von einer generellen Unzulässigkeit der Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG nicht auszugehen sei, setzt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, fort wie folgt:

 

"In diese Richtung gehen auch die Gesetzesmaterialen zu § 38 AsylG (RV 686 BlgNR 20. GP 30), weil diese ausdrücklich die Geltung des AVG für das Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat betonen und daran anschließend hervorheben, dass die Möglichkeit der ¿Zurückverweisung' durch § 32 AsylG ¿erweitert' worden sei, was in Bezug auf Berufungsverfahren vor der belangten Behörde, in denen § 32 AsylG nicht anzuwenden ist, eine positive Anknüpfung an die in § 66 Abs. 2 AVG vorgesehene Zurückverweisungsmöglichkeit bedeutet

(...).

 

Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 27.04.1989, Zl. 86/09/0012, Slg. Nr. 12.917/A, aus einer in den Verwaltungsvorschriften angeordneten zwingenden und ohne Ausnahme bestehenden Verpflichtung zur Durchführung einer Berufungsverhandlung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ausnahme hinsichtlich der Geltung des § 66 Abs. 2 AVG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung in einem solchen Berufungsverfahren gefolgert. Das steht aber zu der hier - für das Verfahren vor der belangten Behörde - zu Grunde gelegten gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht im Widerspruch, weil eine derartige uneingeschränkte Verhandlungspflicht für den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht besteht. (...) Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."

 

Nach der grundsätzlichen Bejahung der Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung i. S.d. § 66 Abs. 2 und 3 AVG Folgendes aus:

 

"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamtenVerfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht..."

 

Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gem. § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16.04.2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung (so der VwGH in seinem Erkenntnis vom 21.12.200, Zl. 2000/20/0084).

 

Gemäß § 28 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

 

Gemäß § 27 Abs. 1 leg. cit. sind Asylwerber persönlich vor dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes zu vernehmen, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Von einer Einvernahme darf abgesehen werden, wann und insoweit die Asylwerber nicht in der Lage sind, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen.

 

Zunächst ist festzuhalten, dass kein Zweifel daran besteht, dass die oben in der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargelegten Grundsätze der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG auf den Unabhängigen Bundesasylsenat auch für den Asylgerichtshof gelten, zumal dieser nicht - wie der UBAS - ein gerichtsähnlicher unabhängiger Verwaltungssenat, sondern ein Höchstgericht darstellt, dem noch weniger zuzusinnen ist, erstmals mit der ernsthaften Prüfung des Antrages zu beginnen und das gesamte Verfahren von Anbeginn an durchzuführen.

 

Der Frage der Identität und der Staatsangehörigkeit des Antragstellers kommt im Asylverfahren, insbesondere hinsichtlich des Refoulementschutzes besondere Bedeutung zu. Die Erstbehörde hat sich mit dieser Frage schon angesichts der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegenden drei Aliasidentitäten, wobei der Antragsteller schon damals verschiedene Herkunftsstaaten angab, jedoch nur unzureichend auseinandergesetzt. Die Ansicht der belangten Behörde, dass für die Glaubhaftmachung eines Abschiebungshindernisses unbedingt das Feststehen der Identität erfordere war, schon im Zeitpunkt der Bescheiderlassung jedenfalls überholt (vgl stellvertretend VwGH 18.7.2002, 2000/20/0243; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586). Das Bundesasylamt wird den Asylwerber mit seinen mehrfachen Aliasidentitäten und seinem beständigen Wechsel zwischen russischer und georgischer Staatsangehörigkeit zu konfrontieren haben und in dahingehend befragen müssen.

 

In diesem Zusammenhang wird auch die nunmehr in Österreich befindliche Gattin des Beschwerdeführers, Frau A.L. alias B., einzuvernehmen sein. Diese Ermittlungsergebnisse werden dem Beschwerdeführer sodann vorzuhalten sein.

 

Das Bundesasylamt hat sich in der Beweiswürdigung mit dem Vorbringen des Antragstellers in seinem ersten Asylantrag - hier fand eine wenn auch kurze Befragung durch die Polizei statt, beim zweiten Asylantrag kam es vor der Einstellung noch zu gar keiner Befragung - nicht auseinandergesetzt. Darüber hinaus bedarf es auch einer eingehenden Erörterung des nunmehr letzen Vorbringens des Antragstellers, auf Grund der Tätigkeit seiner Gattin als Journalistin verfolgt zu werden.

 

Der Erörterung der aufgeworfenen Fragen, mit denen sich die Erstbehörde auseinander zu setzen hat und zu denen der Berufungswerber im neuerlich durchzuführenden Verfahren zu befragen sein wird, kommt für die Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen entscheidungswesentliche Bedeutung zu.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung hatte gemäß § 67 d Abs- 2 Z. 1 AVG zu entfallen.

 

Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Schlagworte
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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